BLKÖ:Topperczer, Eugen

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 46 (1882), ab Seite: 135. (Quelle)
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Außer den bisher angeführten Personen des Namens Topertzer ist noch Einiger in Kürze zu gedenken:

1. Eugen Topperczer, im Jahre 1848 Obernotar des Biharer Comitates und Landtagsdeputirter, 1860 Bürgermeister von Großwardein. Als durch kaiserliches Patent vom 5. März 1860 der bis dahin bestandene österreichische Reichsrath durch außerordentliche Reichsräthe verstärkt und im Monat Mai nach Wien einberufen wurde, befand sich unter den außerordentlichen zeitlichen Reichsräthen für Ungarn auch der in Rede Stehende. Er nahm an den Verhandlungen regen Antheil: sprach bei der Berathung der Grundbuchsordnung; stellte sich einem von Maager in Bezug auf die Veröffentlichung der Verhandlungen des verstärkten Reichsrathes gemachten Anträge entschieden entgegen; beanständete den Nutzen der Gendarmerie, deren Wirksamkeit eben in Ungarn eine zweifelhafte gewesen; entschied sich, da nach der pragmatischen Sanction alle Theile der Monarchie verpflichtet sind, unveränderlich, unzertrennlich und untheilbar zusammenzuhalten, für den Fall, daß ein Kronland, welches alle Lasten, die in den anderen Ländern bestehen, gleichmäßig tragen soll, die Quellen nicht aufzufinden vermag, alle Ausgaben aus Eigenem befriedigen zu können, dafür, daß es von anderen Ländern subventionirt werden müsse; erklärte sich anläßlich der Verpachtung und Abfindung der Besteuerungen im Princip als Gegner der Abfindung und Pauschalverpachtung. Auch erörterte er in sachgemäßer Weise das Uebel der Hauszinssteuer, das sich als solches weniger in der Anwendung als vielmehr in der Verhängung derselben herausstelle. Die Hauszinssteuer werde nämlich, so wie die Gebäudesteuer, nach dem Zinse und der Classe der Häuser bemessen. Der Unterschied zwischen beiden sei sehr groß und entspringe aus der Natur der Sache; nur dürfe man nicht glauben, daß alle Häuser, welche einen Zins abwerfen, auch der Hauszinssteuer unterworfen werden, und daß alle diejenigen, die keinen Zins tragen, in die Haussteuerclasse fallen. Dem sei eben nicht so, weil die Hauszinssteuer nicht nach der individuellen Beschaffenheit des Hauses – ob nämlich das Haus zinstragend sei oder nicht – sondern nach der Beschaffenheit mehrerer Häuser in einer Gemeinde bemessen werde, woraus folge, daß in einer Gemeinde das Einkommen und in einer anderen das Nichteinkommen besteuert werde. Toppertzer beleuchtet dies Steuercuriosum durch ein drastisches Beispiel; weist auf einen beherzigenswerthen Uebelstand bei der Erhebung der Weinsteuer in Ungarn hin; kommt bei der Erörterung der allgemeinen Finanzlage des Reiches auf die Thatsache. daß der Centralismus der Staatsgewalt nicht nur die Staatsbehörde beherrsche, sondern daß er auch die Gemeinde mitgerissen und dadurch in nicht geringem Maße das Deficit, unter welchem der Staat leide, verschuldet habe. In den Verhandlungen über den Majoritätsantrag – wir verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden, zum Verständnisse dieser Sache auf die Biographien von Hein [Bd. VIII, S. 215] und Maager [Bd. XVI, S. 185] – stimmte er mit der ungarisch-separatistischen Majorität. In der Folge wurde Topperczer königlicher Rath und Rath bei der königlichen Tafel in Pesth. [Nagy (Iván). Magyarország családai czimerekkel és nemzékrendi táblákkal, d. i. Die Familien Ungarns mit Wappen und Stammtafeln (Pesth 1860, M. Ráth, gr. 8°.) Bd. XI, S. 245 u. f. – Verhandlungen des österreichischen verstärkten Reichsrathes 1860. Nach den stenographischen Berichten (Wien 1860, Friedrich Manz, 8°.) Bd. I, [136] S. 57. 228, 255, 276, 388, 523, 570, 741; Bd. II, S. 143, 302, 414. – Allgemeine Zeitung (Augsburg, Cotta, 4°.) 1860, Nr. 148, S. 2466.] –