BLKÖ:Wagersbach, Joseph Karl Ganster Edler von

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Wagilewicz, Johann
Band: 52 (1885), ab Seite: 79. (Quelle)
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Wagersbach, Joseph Karl Ganster Edler von (Rechtsgelehrter und Fachschriftsteller, geb. zu St. Veit am Vogau[WS 1] im Gratzer Kreise Steiermarks 9. August 1762, gest. zu Klagenfurt 1813). Sein eigentlicher Name ist Ganster, unter welchem auch sein erstes Werk erschien; nach seiner Erhebung (1810) in den erbländischen Adelsstand bediente er sich nur seines Prädicates von Wagersbach. Er studirte Humaniora und Philosophie an dem damaligen Lyceum zu Gratz, die Rechte an der Universität in Wien, an welcher er auch die juridische Doctorwürde erlangte. Anfänglich widmete er sich der Advocatur und ließ als Hof- und Gerichtsadvocat in Gratz sich nieder, später trat er in den Staatsdienst, wurde k. k. Bannrichter in Obersteier, dann Stadt- und Landrath und zuletzt Appellationsrath am Appellationsgerichte in Klagenfurt, wo er auch im Alter von 61 Jahren starb. Als Rechtsgelehrter schriftstellerisch thätig, [80] gab er heraus: „Vertheidigung der Abfassung der Criminalurtheile nach der Stimmenmehrheit, veranlasst durch die Abhandlung des Herrn Jos. von Sonnenfels über die Stimmenmehrheit bei Criminalurtheilen“ (Wien 1806, von Mösle, 8°.); – „Handbuch für Criminalrichter, Bezirksobrigkeiten und jene, die sich zum Criminalrichteramte vorbereiten“ 3 Bände (Gratz 1812 und 1813, 8°.); im Jahre 1814 begründete er eine rechtswissenschaftliche Zeitschrift, an der er selbst sehr fleißig mitarbeitete und welche den Titel führte: „Archiv für wichtige Anordnungen in den k. k. österreichischen Staaten über Criminal- und Civiljustiz, für merkwürdige Rechtsfälle mit den Entscheidungen der Gerichtshöfe, nebst Abhandlungen und literarischen Nachrichten“ (Gratz, Kienreich, 8°.), wovon bis 1820 sechs Hefte ausgegeben wurden. In diesem „Archiv“ sind von seinen eigenen Arbeiten zu verzeichnen: „Aufgabe eines sich sehr leicht ereignenden Falles“ [Bd. I, S. 90 und der Nachtrag dazu Bd. III, S. 96]; – „Ueber die Ursachen, wodurch die Justizpflege sehr verzögert, den Parteien unnütze Kosten verursacht und die Schreibereien vermehrt werden. Wie kann diesen abgeholfen werden?“ [Bd. II, S. 90]; – „Betrachtungen über die gesetzliche Zurechnung des Vergoldens oder Versilberns verrufener (außer Curs gesetzter) Münzen und der Verbreitung derlei vergoldeter und versilberter Münzen...“ [Bd. III, S. 80]; – „Betrachtungen über einen Rechtsfall in Bezug auf die §§. 14 und 15 des Finanzpatentes [Bd. III, S. 89]; – „Findet die Einverleibung (Intabulirung), Vormerkung (Pränotirung) oder eine wie immer zu benennende Eintragung einer Schuldforderung oder eines sonstigen Anspruches in den Depositenbüchern, auf in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Privat- oder öffentlichen Schuldbriefen, Prätiosen und Barschaften zur Erwerbung des Pfand- oder Eigenthumsrechtes hierauf überhaupt statt und unter welchen Bedingungen?“ [Bd. IV, S. 103]; – „Betrachtungen über den Diebstahlsversuch: ob und unter welchen Umständen derselbe nach dem österreichischen Strafgesetzbuche vom 3. September 1803 ein Verbrechen sei?“ [Bd. V, S. 164]; – „Ansichten über einen Civilrechtsfall in Bezug auf die Wirksamkeit der Ehepacten im Falle eines über das Vermögen des lebenden Ehemanns ausgebrochenen Concurses...“ [Bd. VI, S. 244]. Nach Stubenrauch’s „Bibliotheca juridica austriaca“ [Nr. 104] wären 6 Hefte des „Archivs“ und dasselbe nur bis 1820, nach der „Steiermärkischen Zeitschrift“ dagegen wären deren 7. Hefte und bis 1828, also noch fünf Jahre nach Wagenbach’s Tode erschienen.

Steiermärkische Zeitschrift. Redigirt von Dr. G. F. Schreiner, Dr. Albert von Muchar, C. G. Ritter von Leitner, Anton Schrötter (Gratz 1841, 8°.). Neue Folge, VI. Jahrg., 2. Heft, S. 48, Nr. LX.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Vogan.