BLKÖ:Wenzyk (Wężyk), Marie
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Band: 55 (1887), ab Seite: 37. (Quelle) | |||
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Franz von Wenzyk (Wężyk) [siehe diesen S. 31] und war mit noch einer Schwester in das oberwähnte Karmeliterinenkloster eingetreten. Obwohl der greise Vater Beide inständig anflehte, ihn nicht hilflos zu lassen, nahmen sie doch den Schleier. Unter der Aebtissin Marie ereignete sich nun jenes grauenerregende Ereigniß, welches leider zu spät der Behörde bekannt wurde, denn das Opfer des religiösen Fanatismus Barbara Ubryk war zur Zeit, als man sie im scheußlichsten Zustande auffand, irrsinnig. Die Unglückliche, welche damals 52 Jahre alt sein mochte, wurde von 1848 bis 1869 gefangen gehalten. Nach Aussage der Oberin Marie wäre es geschehen, weil Barbara 1848 verrückt geworden sei. In Wahrheit jedoch geschah es, weil Barbara Ubryk im Kloster ein Kind geboren hatte. Wer der Vater des Kindes war. dies blieb, obwohl greifbare Vermuthungen eines sträflichen Umganges mit dem Beichtvater vorlagen. in Dunkel gehüllt. Für unser Werk hat die Geschichte der Barbara Ubryk weiter kein Interesse; nur der Name der Oberin, als der Tochter eines bedeutenden polnischen Poeten, soll als ein Denkmal grausamer menschlicher Verirrung, als Beispiel weiblicher Entmenschung und unnatürlicher kindlicher Pflichtvergessenheit zur Warnung für die Zukunft erhalten bleiben. [Neues Wiener Tagblatt, 1869, Nr. 204, im Feuilleton: „Das Nonnengrab in Krakau“. – Nr. 209 und 210: „Die Nonne von Krakau“. – Nr. 230: „Ein Menschenfreund und Barbara Ubryk“. – Nr. 234: „Barbara Ubryk“. – 1870, Nr. 71: „Die unschuldigen Karmeliterinen“.]
3. Marie Wenzyk (Wężyk) Aebtissin des Klosters der barfüßigen Karmeliterinen in der Vorstadt Wesoła in Krakau zur Zeit, als das Opfer der grausamsten klösterlichen Disciplin Barbara Ubryk, welche einundzwanzig Jahre lang heimlich eingesperrt schmachten mußte, infolge einer an das Krakauer Landesgericht gelangten anonymen Anzeige entdeckt wurde. Die Oberin Marie ist eine Tochter des berühmten Dichters und Staatsmannes