Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. März 1906

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 14, Seite 389 - 391
Fassung vom: 7. März 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. März 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[389]


(Nr. 3211.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. März 1906.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

I. In Nr. XX Abs. (3) wird am Schlusse anstatt der Worte „sowie Mirbanöl (Nitrobenzol)“ gesetzt:
ferner Mirbanöl (Nitrobenzol) sowie Gemische von Holzgeist und Benzol mit oder ohne Erdwachs, z. B. Pansol; [390]
II. In Nr. XXXVa Abs. (6) wird vor den Worten „sofern diese Patronen“ eingefügt:
Patronen aus Permonit (ein Gemenge von je höchstens 30 bis 40 Teilen Ammoniaksalpeter und Kaliumperchlorat mit Zusatz von Trinitrotoluol, Natronsalpeter, Leimgelatine und Mehl);

III. In Nr. XXXVa Abschnitts A zu 6:
a) Anstatt des ersten Satzes im Abs. (1) wird gesetzt:
(1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffiniertes Papier verwendet sein darf, sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen und in den Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden. Die Pakete sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegeneinander verschieben können.
b) Folgende neue Absätze (2) und (3) werden eingeschaltet:
(2) Die zur Verpackung dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist.
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen findet die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung wie auch der Abs. (2) keine Anwendung.
c) Die bisherigen Absätze (2) und (3) erhalten die Bezeichnungen (4) und (5).
IV. In Nr. XXXVc erhält der mit „Glückauf“ beginnende Absatz folgende Fassung:
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen oder Zucker, Stärke, Harz, fettem Öle oder mehreren dieser Stoffe und Kupferoxalat, mit oder ohne Zusatz von Kalisalpeter, Natronsalpeter, Dinitrobenzol), .
V. Die Nr. XLV wird folgendermaßen geändert:
1. Die jetzigen Bestimmungen werden als Abschnitt A bezeichnet.
2. Als Abschnitt B wird nachgetragen:
B. Fettgas – reines sowie Fettgas mit einem Zusätze von höchstens 30 Prozent Azetylen – in einer Verdichtung [391] auf höchstens 10 Atmosphären Überdruck darf in Seebojen und in anderen Behältern aus Schmiedeeisen (Flußeisen oder Schweißeisen) aufgeliefert und in offenen Wagen befördert werden. Die Wandungen der Gefäße sind derart zu bemessen, daß sie an der schwächsten Stelle nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden. Die Gefäße müssen
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung einen den Füllungsdruck um 50 Prozent, mindestens aber um 5 Atmosphären übersteigenden Druck ausgehalten haben, ohne bleibende Änderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angibt.
VI. Im Eingange der Nr. XLVIIIa werden die Worte: „Natrium und Kalium sind“ ersetzt durch:
„Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium sind“.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. März 1906.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.