Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. November 1905

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 45, Seite 765 - 766
Fassung vom: 2. November 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. November 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3175.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. November 1905.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. Bei Nr. XXXV:
a) In der zweiten Klammer werden die Worte „mit Einschluß von Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm“ ersetzt durch:
mit Einschluß von Brom bis zum Gewichte von 500 Gramm.
b) Am Schlusse wird hinzugefügt:
So verpackt darf auch jeder in den oben bezeichneten Nummern behandelte Stoff in Mengen bis zu 10 Kilogramm für sich allein aufgegeben und auch in bedeckten Wagen befördert werden.
2. Nr. IX Abs. 4, XI Abs. 2, XIa Ziffer 3, XVI Abs. 2, XIX Abs. 2, XX Ziffer 5, XXI Ziffer 5, XXII Ziffer 5, XXIII Abs. 3 und L Ziffer 3 werden folgendermaßen gefaßt:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
3. Nr. XV wird, wie folgt, geändert:
a) In der Eingangsbestimmung wird hinter „Chlorschwefel“ eingefügt :
und salpetersaures oder schwefelsaures Eisenoxyd, Ferrinitrat oder Ferrisulfat (Eisenbeize).
b) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung und Beförderung von Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung solcher Mengen mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. [766]
Größere Mengen dieser Stoffe müssen stets getrennt verladen und dürfen namentlich nicht mit anderen Chemikalien in demselben Wagen befördert werden.
4. Nr. XXVI Abs. 1 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Mengen bis zu 10 Kilogramm dürfen auch in Glas- oder Tongefäßen, die in Kisten aus festem, trockenem Holze mit geeigneten Verpackungsstoffen eingebettet sind, befördert werden.
Berlin, den 2. November 1905.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.