Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. November 1905
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(Nr. 3175.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. November 1905.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- 1. Bei Nr. XXXV:
- a) In der zweiten Klammer werden die Worte „mit Einschluß von Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm“ ersetzt durch:
- mit Einschluß von Brom bis zum Gewichte von 500 Gramm.
- b) Am Schlusse wird hinzugefügt:
- So verpackt darf auch jeder in den oben bezeichneten Nummern behandelte Stoff in Mengen bis zu 10 Kilogramm für sich allein aufgegeben und auch in bedeckten Wagen befördert werden.
- a) In der zweiten Klammer werden die Worte „mit Einschluß von Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm“ ersetzt durch:
- 2. Nr. IX Abs. 4, XI Abs. 2, XIa Ziffer 3, XVI Abs. 2, XIX Abs. 2, XX Ziffer 5, XXI Ziffer 5, XXII Ziffer 5, XXIII Abs. 3 und L Ziffer 3 werden folgendermaßen gefaßt:
- Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
- 3. Nr. XV wird, wie folgt, geändert:
- a) In der Eingangsbestimmung wird hinter „Chlorschwefel“ eingefügt :
- und salpetersaures oder schwefelsaures Eisenoxyd, Ferrinitrat oder Ferrisulfat (Eisenbeize).
- b) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
- Wegen der Verpackung und Beförderung von Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung solcher Mengen mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. [766]
- Größere Mengen dieser Stoffe müssen stets getrennt verladen und dürfen namentlich nicht mit anderen Chemikalien in demselben Wagen befördert werden.
- a) In der Eingangsbestimmung wird hinter „Chlorschwefel“ eingefügt :
- 4. Nr. XXVI Abs. 1 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
- Mengen bis zu 10 Kilogramm dürfen auch in Glas- oder Tongefäßen, die in Kisten aus festem, trockenem Holze mit geeigneten Verpackungsstoffen eingebettet sind, befördert werden.
- Berlin, den 2. November 1905.