Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 1. Februar 1908

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 5, Seite 18 - 20
Fassung vom: 1. Februar 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Februar 1908
Inkrafttreten:
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(Nr. 3411.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 1. Februar 1908.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

I. In Nr. XIV wird am Ende folgender Abs. (4) nachgetragen:
(4) Plastrotyl (ein Gemenge von Trinitrotoluol mit 14 bis 18 Prozent Dinitrotoluol, Lärchenterpentin und höchstens 0,5 Prozent Kollodiumwolle) wird befördert, wenn es in starke Holzgefäße fest verpackt ist, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann. Die Gefäße dürfen nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sein. Der Verschluß darf nicht durch eiserne Nägel erfolgen. Statt der Holzgefäße dürfen auch sogenannte amerikanische (Pappe-) Fässer verwandt werden. Das Gewicht des Plastrotyls in einem Gefäße darf 60 Kilogramm, das Rohgewicht eines gefüllten Gefäßes 90 Kilogramm nicht übersteigen. Die Gefäße müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen.

II. In Nr. XXXVa:
a) In der Eingangsbestimmung der Ziffer 6 werden
1. die Worte: durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Hydrindynamit); geändert in: durch nitrierte Chlorhydrine (Hydrindynamit) oder durch Nitrobenzol ersetzt ist,
2. Dahinter wird eingeschaltet:
Patronen aus Cosilit (einem Gemenge, das höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent Pflanzenmehl und außerdem Natron- oder Kalisalpeter und Kochsalz enthält);
3. die Worte: Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische von Harz und Stärkemehl), werden ersetzt durch:
Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle) – stehe auch Nr. XXXVg –, .
b) Unter „A. Verpackung. Zu 6.“ wird der Abs. (4), wie folgt, gefaßt:
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen und auf die kein Nitroglyzerin enthaltenden dynamitartigen Stoffe finden die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung sowie der Abs. (2) keine Anwendung. [19]

III. In Nr. XXXVc wird eingeschaltet:
1. In dem mit „Ammon-Carbonit“ beginnenden Absatz am Schlusse hinter „Nitroglyzerin“ folgender Zusatz:
, mit oder ohne Zusatz von Ruß),
2. vor dem mit „Thunderite“ beginnenden Absatze:
Thornit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl, mit oder ohne Zusatz von tierischen oder pflanzlichen Fetten),
3. hinter dem mit „Thunderite“ beginnenden Absatze:
Titanit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 12 Prozent Curcumakohle und höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol),
Titanit IV (Gemenge von Ammoniaksalpeter und höchstens 12 Prozent Curcumakohle),
4. hinter dem mit „Neuwestfalit“ beginnenden Absatze:
Gelatine-Westfalit, (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge aus Kali- oder Natronsalpeter – oder einem Gemische von beiden – mit Ammoniaksalpeter, das höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin und höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle enthält, während der Rest aus Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen und neutralen Salzen [wie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten] sowie aus Nitroverbindungen der aromatischen Reihe [wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin] besteht).
IV. In Nr. XXXVe werden geändert:
1. Im Eingang und unter a die Worte „durchgelatinierte Pulvergewebe“ in:
durchgelatinierte Pulverfäden,
2. unter b die Worte „mit Pulvergeweben“ in:
mit Pulverfäden und daraus hergestellten Fabrikaten.
V. Hinter Nr. XXXVf wird folgende neue Nummer eingefügt:

XXXVg.[Bearbeiten]

Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle) werden bei Aufgabe in Mengen bis zu 200 Kilogramm unter folgenden Bedingungen befördert.
(1) a) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und diese in starke Holzkisten zu verpacken,
b) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Pakete vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Pakete vereinigt werden, die durch einen Überzug von Ceresin und Harz völlig [20] von der Luft abgeschlossen sind. Die Pakete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken. Zum Zusammenfügen der Kistenwände verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein.
c) Frei bleibende Räume in den Kisten oder Tonnen müssen mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder dergleichen so ausgefüllt sein, daß die Patronen sich nicht bewegen können.
d) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 25 Kilogramm Patronen enthalten.
e) Die Kisten oder Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein.
f) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung darüber beigegeben werden, daß die Zusammensetzung des Sprengstoffs der Eingangsbestimmung entspricht und daß die vorstehend getroffenen Verpackungsvorschriften beachtet sind.
g) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
(2) Es ist verboten, solche Patronen mit sprengkräftigen Zündungen oder mit Schwefelsäure, Salzsäure oder Salpetersäure in demselben Wagen zu verladen.
(3) In einen Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm solcher Patronen verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann hiernach beschränkt werden.
(4) Größere Mengen als 200 Kilogramm und Patronen aus Silesia, das mehr als 75 Prozent Kaliumchlorat enthält, unterliegen den Vorschriften unter Nr. XXXVa Ziffer 6.

VI. In Nr. XLV. A. wird nachgetragen:
a) Im Eingange hinter „verdichteter Wasserstoff“:
, verdichtete Luft (Preßluft)      ,
b) in Ziffer 1d Abs. (2) hinter „Verdichteter Wasserstoff“:
, „Verdichtete Luft (Preßluft)“      .
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.