Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 13. April 1905

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 14, Seite 237 - 238
Fassung vom: 13. April 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. April 1905
Inkrafttreten:
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(Nr. 3118.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 13. April 1905.

Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:

1. Im § 1 dritter Absatz, § 2, 1 B. 1 b) zweiter Absatz und § 54, 18 zweiter Absatz sind die Worte „Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern“ zu ersetzen durch
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
2. Im § 12, 5 ist der Klammerausdruck „(Betr. O. § 66 und Bahn-O. § 47)“ zu ändern in
(B. O. § 74).

3. Im § 18, 1 sind die Worte „Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen, der Signalordnung, der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen“ zu ersetzen durch
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Signalordnung.
4. Im § 22, 2 ist statt „(Betr. O. §§ 13, 3 und 26)“ zu setzen
(B. O. §§ 55 (9) und 66)
und statt „(Bahn-O. § 27)“
(B. O. § 66).
5. Im § 23 am Schlusse ist „(§ 45, 3 der Betr. O. und § 30, 1 der Bahn-O.)“ zu ersetzen durch
(§ 69 (5) und (6) der B. O.). [238]
6. Im § 30, 1 ist an Stelle der Worte „Betr. O. (insbesondere §§ 23 und 33, 2 und 3) und der Bahn-O. (§ 27, 1)“ zu setzen
B. O. (insbesondere §§ 54 (3) bis (6), 55 (11), 56 (6) und 66 (2)).
7. In der Tabelle zu § 30, 1 ist
a) im Kopfe der Spalte 3 der Hinweis auf Betr. O. § 33, 2 zu ändern in
(B. O. § 55 (11)),
b) in der Spalte 9 die Bemerkung (2) wie folgt zu fassen:
( 2) Auf Nebeneisenbahnen in Personenzügen mit 31 bis 40 km Geschwindigkeit bis 36 Pferde, 6 Wagen (12 Achsen).
8. Die Einleitung der Ziffer 2 im § 30 ist wie folgt zu fassen:
2. Welche Personenzüge auf Haupteisenbahnen mit mehr als 60 km, auf Nebeneisenbahnen mit mehr als 30 km (B. O. § 55 (11)) Geschwindigkeit . . .
9. Im § 36, 3 und § 40, 2 ist statt „Nachweisung des Transportmittelbedarfs für die Beförderung von Feldtruppen auf Eisenbahnen“ zu setzen
Nachweisung „Wagenbedarf für Kriegstransporte (W. f. K.)“.
10. Im § 49, 1 ist statt „Bekanntmachung vom 20. Juni 1886 – Centralbl. für das Deutsche Reich S. 200 ff.“ zu setzen
Bekanntmachung vom 16. Juli 1904 – Reichs-Gesetzbl. S. 311.
11. Im § 58, 4 und in der Anlage IIIa §§ 2, 4 und 3, 2 ist statt „Intendantur des stellvertretenden Generalstabes der Armee“ zu setzen
Intendantur der Verkehrstruppen.

12. In den Abkürzungen ist zu setzen:
a) für „M. E. O. II. Th. D. = Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. D. Instruktion, betreffend Hergabe . . . .“
M. E. O. II. T. D. = Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Teil. D. Vorschrift über die Hergabe . . . . .
b) für „Betr. O. = Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 691).“
und
für „Bahn-O. = Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 764).“
B. O. = Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 387). [239]
c) für „R. Tel. O. = Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich. Vom 9. Juni 1897 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 163).“
R. Tel. O. = Telegraphenordnung für das Deutsche Reich. Vom 16. Juni 1904 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 229).
Berlin, den 13. April 1905.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.