Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
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(Nr. 3087.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Vom 4. November 1904.
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 3. November 1904 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse tritt mit dem 1. Mai 1905 an die Stelle
- die nachstehende Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
- Berlin, den 4. November 1904.
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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
Hauptbahnen. | Nebenbahnen. |
I. Allgemeines.[Bearbeiten] | |
§ 1. Geltungsbereich.[Bearbeiten] | |
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§ 2. Befristungen.[Bearbeiten] | |
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§ 3. Ausnahmen.[Bearbeiten] | |
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§ 4. Aufsichtsbehörden.[Bearbeiten] | |
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§ 5. Ausführungsbestimmungen.[Bearbeiten] | |
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II. Bahnanlagen.[Bearbeiten] | |
§ 6. Begriffserklärungen.[Bearbeiten] | |
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§ 7. Richtungs- und Neigungsverhältnisse bei Neubauten.[Bearbeiten] | |
(1) In durchgehenden Hauptgleisen sind | |
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Krümmungen von weniger als 180 m Halbmesser | |
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nicht zulässig. | |
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mindestens 30 m | mindestens 10 m |
lang sein muß. | |
(5) Die Längsneigung auf freier Strecke darf in der Regel | |
25‰ (1:40) | 40‰ (1:25) |
nicht überschreiten. | |
(6) Die Anwendung einer stärkeren Neigung als | |
12,5‰ (1:80) | 40‰ (1:25) |
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§ 8. Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone.[Bearbeiten] | |
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§ 9. Spurweite.[Bearbeiten] | |
(1) Die Spurweite | |
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beträgt im geraden Gleis 1,435 m. | |
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30 mm | 35 mm |
nicht übersteigen. | |
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1,465 m | 1,470 m |
überschritten werden. | |
§ 10. Gleislage.[Bearbeiten] | |
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5000 m Halbmesser | 2000 m Halbmesser |
auszurunden. | |
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§ 11. Umgrenzung des lichten Raumes.[Bearbeiten] | |
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(2) Außerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes (1) sind | |
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a) auf der freien Strecke: bei Kunstbauten mindestens 0,2 m, im übrigen mindestens 0,5 m; | |
b) innerhalb der Stationen: mindestens 0,2 m. | |
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§ 12. Gleisabstand.[Bearbeiten] | |
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zulassen. | |
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§ 13. Bahnkreuzungen.[Bearbeiten] | |
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§ 14. Entfernung der Zugfolgestellen und Länge der Kreuzungsstationen.[Bearbeiten] | |
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§ 15. Wasserstationen und Wasserkrane.[Bearbeiten] | |
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§ 16. Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken.[Bearbeiten] | |
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§ 17. Abteilungszeichen. Neigungszeiger.[Bearbeiten] | |
(1) Die Bahn ist in Abschnitten | |
von 100 m | von 1000 m |
mit Abteilungszeichen zu versehen. | |
(2) Das Verhältnis der Neigungen | |
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ersichtlich zu machen. | |
§ 18. Einfriedigungen. Schranken. Warnungstafeln.[Bearbeiten] | |
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§ 19. Telegraph. Fernsprecher. Läutewerke.[Bearbeiten] | |
(1) Die Zugfolgestellen | |
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sind durch Telegraph, | |
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zu verbinden. | |
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§ 20. Drehscheiben. Schiebebühnen.[Bearbeiten] | |
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§ 21. Signale und Signalsicherung.[Bearbeiten] | |
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sind mit Einfahrsignalen zu versehen. | |
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§ 22. Streckenblockung.[Bearbeiten] | |
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§ 23. Bahnsteige.[Bearbeiten] | |
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§ 24. Rampen.[Bearbeiten] | |
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§ 25. Güterschuppen. Ladebühnen. Lademaße. Brückenwagen.[Bearbeiten] | |
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§ 26. Stationsnamen. Uhren.[Bearbeiten] | |
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III. Fahrzeuge.
[Bearbeiten]§ 27. Beschaffenheit der Fahrzeuge.
[Bearbeiten]- Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, daß sie mit der größten dafür zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.
§ 28. Umgrenzung der Fahrzeuge.
[Bearbeiten]- (1) Die festen Teile der Fahrzeuge dürfen bei Mittelstellung im geraden Gleise höchstens die in Anlage C mit ausgezogenen Linien gezeichneten Umgrenzungen erreichen.
- (2) Lokomotivschornsteine dürfen über die obersten Linien der Umgrenzungen nach (1) bis zu der in Anlage C mit gestrichelten Linien gezeichneten Umgrenzung hinausragen, sie müssen dann aber so eingerichtet sein, daß sie auf die Umgrenzung nach (1) eingeschränkt werden können.
- (3) Die an den Fahrzeugen anzubringenden losen Teile müssen im allgemeinen innerhalb der Umgrenzung nach (1), Signalscheiben, Signallaternen und Leinenhaspel innerhalb der Umgrenzung nach (2) verbleiben. Signalscheiben und -laternen dürfen diese Umgrenzung in der Höhe von 1300 bis 3400 mm über Schienenoberkante seitlich um 50 mm überragen.
- (4) Die nach (1) und (3) zulässigen Breitenmaße sind so weit einzuschränken, daß Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können. [402]
- (5) Die nach außen aufschlagenden Türen der Personenwagen müssen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben.
- (6) Unter die bei Lokomotiven 100 und bei Wagen 130 mm über Schienenoberkante liegenden Grenzlinien (Anlage C) dürfen bis 75 mm über Schienenoberkante reichen:
- a) bei allen Fahrzeugen:
- die Kuppelungen und Sicherheitsketten (§ 33 (4) d),
- b)bei Lokomotiven außerdem:
- die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Teile.
- a) bei allen Fahrzeugen:
- Dieser Abstand muß auch bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs vorhanden sein.
- (7) Die durch die Radreifen gedeckten Teile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer müssen bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs noch 50 mm von Schienenoberkante abstehen.
- (8) Für Fahrzeuge, die auf Zahnstangenbahnen übergehen sollen, wird die Umgrenzung nach (1) und (6) zwischen den Schienen nach den in Anlage C unten angegebenen Linien in einer Breite von 600 mm und einer Höhe von 50 mm eingeschränkt.
§ 29. Raddruck.
[Bearbeiten]- (1) Der Raddruck stillstehender Fahrzeuge darf bei der größten Belastung im allgemeinen nicht mehr als 7 t betragen.
- (2) Auf Strecken, wo der Oberbau und die Brücken eine genügende Tragfähigkeit haben, darf der Raddruck stillstehender Fahrzeuge 8 t erreichen.
§ 30. Radstand. Verschiebbarkeit der Achsen.
[Bearbeiten]- (1) Der feste Radstand muß, abgesehen von Drehgestellen,
- mindestens 2500 mm
- betragen und darf bei neuen Fahrzeugen
- 4500 mm
- nicht übersteigen.
- (2) Sind mehr als zwei Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert, so müssen, wenn der Radstand über 4000 mm beträgt, die Mittelachsen derart verschiebbar sein, daß Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können. Achsen mit Rädern ohne Spurkranz (§ 31 (4)) dürfen jedoch nicht verschiebbar sein. [403]
§ 31. Räder.
[Bearbeiten](Anlage D)
- (1) Die Räder müssen unverrückbar auf der Achse befestigt sein.
- (2) Der lichte Abstand der Räder einer Achse beträgt zwischen den Radreifen 1360 mm. Abweichungen sind nur bis zu 3 mm über oder unter dieses Maß zulässig.
- (3) Die Räder müssen im Laufkreis einen Durchmesser von mindestens 850 mm haben.
- Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 750 mm von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens.
- (4) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Achsen in demselben Rahmen gelagert, so können die Spurkränze unverschiebbarer Mittelräder weggelassen werden, wenn diese unter allen Umständen eine genügende Auflage auf den Schienen finden (§ 30 (2)).
- (5) An den Rädern sind folgende Abmessungen einzuhalten:
- a) Breite der Radreifen
- mindestens 130 mm,
- höchstens 150 mm;
- b) Stärke der Radreifen in der Ebene des Laufkreises gemessen
- mindestens 25 mm;
- c) Höhe des Spurkranzes über dem Laufkreise
- mindestens 25 mm,
- höchstens 36 mm;
- d) Stärke des Spurkranzes, gemessen 10 mm außerhalb des Laufkreises,
- mindestens 20 mm;
- e) Spielraum der Spurkränze im Gleise von 1,435 m Spurweite, gemessen nach Verschiebung der Achse bis zum Anlauf an der einen Schiene (Gesamtverschiebung) und 10 mm außerhalb der Laufkreise
- mindestens 10 mm,
- höchstens 25 mm,
- und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen gelagerten Achsen, wenn sie überhaupt mit Spurkränzen versehen sind (4),
- höchstens 40 mm,
- und daher die Entfernung zwischen den Anlaufstellen der Spurkränze
- höchstens 1425 mm,
- mindestens 1410 mm,
- und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen gelagerten Achsen
- mindestens 1395 mm.[404]
- a) Breite der Radreifen
§ 32. Achsen.
[Bearbeiten]- (1) Die größte zulässige Inanspruchnahme durch ruhende Belastung beträgt
a) für Achsen aus Flußstahl
[Bearbeiten]- bei Güterwagen:
- im Schenkel 700 kg/qcm,
- in der Nabe 560 kg/qcm;
- bei Personen-, Gepäck- und Postwagen und bei Tendern:
- im Schenkel 560 kg/qcm,
- in der Nabe 450 kg/qcm;
- bei Güterwagen:
b) für Achsen aus Schweißeisen
[Bearbeiten]- bei Güterwagen:
- im Schenkel 590 kg/qcm,
- in der Nabe 470 kg/qcm;
- bei Personen-, Gepäck- und Postwagen und bei Tendern:
- im Schenkel 470 kg/qcm,
- in der Nabe 380 kg/qcm.
- bei Güterwagen:
§ 33. Zug- und Stoßvorrichtungen.
[Bearbeiten]- (1) Die Lokomotiven mit Schlepptender müssen vorn, die Tender hinten, alle übrigen Fahrzeuge an beiden Enden mit federnden Zug- und Stoßvorrichtungen versehen sein. Zwei Wagen, die im Betriebe dauernd verbunden bleiben, gelten als ein Fahrzeug. Sonstige Ausnahmen sind nur bei Triebwagen zulässig.
- (2) Die Wagen müssen mit durchgehender Zugstange versehen sein. Ausnahmen sind zulässig bei den für besondere Zwecke gebauten Wagen.
- (3) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkuppelung versehen sein und sich in doppelter Weise so miteinander verbinden lassen, daß die zweite Kuppelung in Wirksamkeit tritt, wenn die Hauptkuppelung bricht.
- (4) An den Zug- und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten:
- a) Höhe der Mittelebene über Schienenoberkante
- mindestens 940 mm (bei vollbelasteten Fahrzeugen),
- höchstens 1065 mm (bei unbelasteten Fahrzeugen);
- b) Abstand von Mitte zu Mitte der Puffer
- als Regel 1750 mm,
- mindestens 1740 mm,
- höchstens 1760 mm;[405]
- c) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung
- mindestens 459 mm,
- höchstens 550 mm;
- d) Abstand über Schienenoberkante, auf den herabhängende Kuppelungsteile beim tiefsten Pufferstande müssen eingeschraubt werden können (§ 28 (1) a)
- mindestens 75 mm;
- e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen werden kann,
- mindestens 50 mm,
- höchstens 150 mm,
- und bei Personenwagen mit Übergangsbrücken für die Reisenden
- höchstens 65 mm;
- f) Abstand des Zughakens von den Puffern, gemessen von der Angriffsfläche des nicht angezogenen Hakens bis zur Ebene der nicht eingedrückten Puffer
- mindestens 345 mm,
- höchstens 395 mm;
- g) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten Puffern
- mindestens 370 mm;
- h) Durchmesser der Zugstangen
- mindestens 42 mm;
- i) Durchmesser des Kuppelungsbügels am Berührungspunkte mit dem Zughaken
- als Regel 35 mm,
- mindestens 30 mm;
- k) Durchmesser der Pufferscheiben
- mindestens 340 mm,
- bei Wagen mit Drehgestellen
- mindestens 400 mm,
- bei Wagen mit Übergangsbrücken
- höchstens 450 mm.
- a) Höhe der Mittelebene über Schienenoberkante
- (5) Die Stoßfläche des linken Puffers, vom Fahrzeug aus gesehen, muß eben, die des rechten gewölbt sein. Die Höhe der Wölbung muß bei neuen Puffern 25 mm betragen. [406]
§ 34. Freie Räume an den Stirnseiten.
[Bearbeiten]- (1) Zu beiden Seiten des Zughakens muß je ein freier Raum von folgenden Abmessungen verbleiben:
- Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der Pufferscheibe
- mindestens 400 mm,
- Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der vollständig eingedrückten Pufferscheibe
- mindestens 300 mm,
- Höhe über Schienenoberkante
- mindestens 2000 mm.
- Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der Pufferscheibe
- (2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der vollständig eingedrückten Pufferscheibe
- mindestens 40 mm
- zurückstehen.
- (3) Die Laufbretter an den Langseiten der Wagen müssen von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer
- mindestens 300 mm
- abstehen.
§ 35. Bremsen.
[Bearbeiten]- (1) Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß die Bremsen durch Drehen der Kurbel nach rechts angezogen werden.
- (2) Bremsersitze neuer Wagen sind zu überdecken und mindestens an der Vorder- und Rückseite mit Schutzwänden zu versehen. Bei Arbeitswagen sind offene Sitze zulässig.
- (3) Tenderlokomotiven, Tender und Triebwagen müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben.
- (4) An Lokomotiven, die zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als
60 km Geschwindigkeit | 40 km Geschwindigkeit |
- dienen, muß eine Triebradbremse vorhanden sein, die mit der durchgehenden Bremse in Tätigkeit gesetzt werden kann.
- (5) Die durchgehende Bremse eines Zuges, der eine Geschwindigkeit von mehr als
60 km | 40 km |
erreicht, muß so eingerichtet sein, daß sie
- a) von der Lokomotive,
- b) von den einzelnen Abteilungen der Personenwagen,
- c) von den Post- und Gepäckwagen, [407]
- d) von den mit Handbremse versehenen Güterwagen aus in Tätigkeit gesetzt werden kann und
- e) selbsttätig wirkt, sobald die Bremsleitung unterbrochen wird.
- (6) Die mit durchgehender Bremse versehenen Wagen müssen in einer den Vorschriften des § 55 entsprechenden Anzahl auch für die Bedienung der Bremsen von Hand eingerichtet sein.
§ 36. Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen.
[Bearbeiten]- (1) Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten:
- a) ein Speiseventil, das bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird,
- b) zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen zur Speisung, wovon jede für sich imstande ist, dem Kessel während der Fahrt die erforderliche Wassermenge zuzuführen und wovon eine auch beim Stillstande der Lokomotive arbeiten kann,
- c) ein Wasserstandsglas und eine zweite, mit dem Kessel in gesonderter Verbindung stehende Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes,
- d) Marken des festgesetzten niedersten Wasserstandes am Wasserstandsglas und an der Kesselwandung, die mindestens 100 mm über dem höchsten, wasserbenetzten Punkte der Feuerbuchse liegen müssen,
- e) zwei Sicherheitsventile, wovon mindestens das eine so eingerichtet ist, daß seine Belastung nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann,
- f) ein Manometer, das den Dampfdruck fortwährend anzeigt und auf dessen Zifferblatt die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unverstellbare, in die Augen fallende Marke bezeichnet ist,
- g) eine Vorrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmanometers,
- h) ein metallenes Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung angegeben und das so am Kessel zu befestigen ist, daß es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.
- (2) An den Lokomotiven ist die Eigentumsverwaltung, der Name oder die Ordnungsnummer, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer, das Jahr der Anfertigung und die größte, nach Maßgabe der Bauart zulässige Geschwindigkeit anzugeben.
- (3) Lokomotiven und Triebwagen müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen, zur Erteilung hörbarer Signale geeigneten Vorrichtung von ähnlicher Wirksamkeit versehen sein.
- (4) An den Lokomotiven müssen vorn, an den Tendern hinten, an den Tenderlokomotiven und Triebwagen vorn und hinten Bahnräumer angebracht sein. [408]
- (5) Dampflokomotiven und Dampftriebwagen müssen mit einem verschließbaren Aschenkasten ausgerüstet sein.
- (6) Wenn die Beschaffenheit des Heizstoffs es erfordert, müssen die Lokomotiven mit Funkenfängern versehen werden.
- (7) Der Wassereinlauf an vollspurigen Tendern und Tenderlokomotiven darf nicht höher als 2750 mm über Schienenoberkante liegen.
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§ 37. Tragfedern der Wagen.
[Bearbeiten]- Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein.
§ 38. Wagenausrüstung für militärische Zwecke.
[Bearbeiten]- Die Wagen sind mit den für Militärbeförderung notwendigen, in der Militär-Eisenbahn-Ordnung vorgeschriebenen festen Einrichtungen auszurüsten.
§ 39. Verschluß, Beleuchtungs- und Heizeinrichtung der Personenwagen.
[Bearbeiten]- (1) Die Türen an den Langseiten der Personenwagen müssen mit doppelter Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer Teil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht.
- (2) Die Türöffnungen sind im Innern der Personenwagen mit Schutzvorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger zu versehen.
- (3) An den zum Öffnen eingerichteten Fenstern der Personenwagen von mehr als 2900 mm äußerer Kastenbreite muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angeschrieben sein.
- (4) Die Personenwagen müssen mit Einrichtung zur Beleuchtung, die im Winter zu benutzenden auch mit Einrichtung zur Heizung versehen sein.
§ 40. Bodenhöhe der Güterwagen.
[Bearbeiten]- Der Fußboden der Güterwagen muß
- mindestens 170 mm
- über Puffermitte liegen.
- Ausnahmen sind bei den für besondere Zwecke gebauten Wagen zulässig. [409]
§ 41. Signalstützen und Laternenkasten.
[Bearbeiten]- (1) Mindestens an einer Stirnseite aller dafür geeigneten Wagen sind Stützen zur Aufnahme der Schlußsignale (Scheiben und Laternen) so anzubringen, daß die Signale entweder über die Seite oder die Decke des Wagens hervorragen (vergleiche auch § 28 (3)).
- (2) Die Stützen erhalten die Form einer abgestumpften Pyramide mit quadratischem Querschnitte von 46 mm oberer und 35 mm unterer lichter Seitenlänge und 76 mm Höhe. Ihre Seiten sind unter 45 Grad zur Wagenachse zu stellen.
- (3) Die Oberkante der Signalstützen darf
- a) wenn die Signale seitlich vorragen sollen
- höchstens 3100 mm,
- b) wenn sie über die Decke ragen sollen
- höchstens 3600 mm
- a) wenn die Signale seitlich vorragen sollen
- über Schienenoberkante liegen.
- Der Abstand der Mittelachse der Stützen von der Wagenmitte beträgt
zu a) wenigstens 1400 mm höchstens 1500 mm zu b) höchstens 1200 mm.
- Bemerkung. Die Maße von 3600 mm Höhe und 1200 mm Abstand von der Wagenmitte schließen einander aus. Bei einer Höhe von 3600 mm darf der Abstand höchstens 1160 mm, bei einem Abstande von 1200 mm die Höhe höchstens 3550 mm betragen (vergleiche § 28 (3)).
- (4) Die Seitenflächen der Signallaternen sind gleichlaufend zur Wagenachse zu stellen.
- Die Höhe des Laternenkastens darf
- höchstens 280 mm,
- die Breite
- höchstens 250 mm,
- die Höhe des Laternenaufsatzes (Schornsteins)
- höchstens 120 mm,
- die Breite
- Die Höhe des Laternenkastens darf
höchstens 140 mm
- betragen.
- (5) An jedem mit Signalstützen versehenen Wagen müssen Aufsteigtritte angebracht werden. [410]
§ 42. Anschriften an den Wagen.
[Bearbeiten]- (1) An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Anschriften anzubringen:
- a) eine Kennzeichnung der Eigentumsverwaltung,
- b) die Ordnungsnummer,
- c) das Eigengewicht einschließlich der Achsen, Räder und der dauernd im Wagen mitgefühlten Ausrüstungsgegenstände,
- d) bei Güter- und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit,
- e) das auf 1m Wagenlänge einschließlich der Puffer entfallende Gesamtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht), wenn es 3,1 t/m übersteigt,
- f) der Radstand,
- g) das Vorhandensein von Lenkachsen und verschiebbaren Mittelachsen,
- h) die Art und Wirkungsweise der durchgehenden Bremse,
- i) der Inhalt der Gasbehälter,
- k) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung (§ 44),
- l) bei Wagen, die für Zeitschmierung eingerichtet sind, die Schmierfrist und der Zeitpunkt der letzten Schmierung,
- m) bei Personen- und bedeckten Güterwagen die Anzahl der für Truppenbeförderung benutzbaren Sitzplätze, bei letzteren Wagen auch die Anzahl der unterzubringenden Pferde,
- n) bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen der Inhalt der Bodenfläche,
- o) bei den für Militärbeförderung nicht geeigneten Wagen der Buchstabe (u).
- (2) Die Personenwagen sind mit Merkmalen zu versehen, die den Reisenden das Auffinden der Wagenklasse und der benutzten Abteilung erleichtern.
§ 43. Abnahme und Untersuchung der Lokomotiven und Triebwagen.
[Bearbeiten]- (1) Neue oder mit neuen Dampfkesseln versehene Lokomotiven und Triebwagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie amtlich geprüft und sicher befunden worden sind.
- (2) Lokomotiven und Triebwagen sind mindestens alle drei Jahre gründlich zu untersuchen. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu rechnen.
- (3) Die Untersuchung (2) muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Kesselverkleidung, die Lager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszunehmen.
- (4) Dampfkessel sind außer bei den Untersuchungen nach (2) auch nach jeder umfangreicheren Ausbesserung zu untersuchen. [411]
- (5) Bei der Abnahmeprüfung (1) und den wiederkehrenden Untersuchungen (2) und (4) ist der vom Mantel entblößte Kessel durch Wasserdruck zu prüfen. Der Probedruck muß den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um 5 Atmosphären übersteigen. Er ist mit einem Prüfungsmanometer zu messen, das von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.
- (6) Kessel, die bei der Wasserdruckprobe (5) ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht in Dienst genommen werden.
- (7) Bei der Wasserdruckprobe (5) sind auch die Manometer und Ventilbelastungen zu prüfen.
- (8) Der bei der Untersuchung als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck ist am Stande des Lokomotivführers zu verzeichnen (§ 36 (1) f).
- (9) Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme müssen Lokomotivkessel im Innern untersucht werden, wobei die Heizrohren zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
- (10) Über das Ergebnis der Untersuchungen ist Buch zu führen.
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§ 44. Abnahme und Untersuchung der Tender und Wagen.
[Bearbeiten]- (1) Neue Tender und Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie untersucht und sicher befunden worden sind.
- (2) Tender und Wagen sind von Zeit zu Zeit gründlich zu untersuchen. Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Achslager und die Federn ab- und die Radsätze herauszunehmen.
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IV. Bahnbetrieb.
[Bearbeiten]§ 45. Eisenbahnbetriebsbeamte.
[Bearbeiten]- (1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten und Arbeiter und ihre Vertreter:
- 1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten,
- 2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,
- 3. die Vorsteher und Aufseher der Stationen, die sonstigen Fahrdienstleiter (Bemerkung zu § 51 (1)),
- 4. die Bahnmeister, die Telegraphenmeister,
- 5. die Rottenführer,
- 6. die Weichensteller,
- 7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter,
- 8. die Zugbegleitungsbeamten,
- 9. die Betriebswerkmeister,
- 10. die Lokomotivführer und Heizer,
- 11. die Rangiermeister und Wagenmeister.
- (2) Die Betriebsbeamten müssen mindestens einundzwanzig Jahre alt und unbescholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst erfordert.
- (3) Die Betriebsbeamten sind in der zur gesicherten Durchführung des Betriebs erforderlichen Anzahl anzustellen.
- (4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten einzuhändigen.
- (5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen.
- (6) Die Stationsbeamten, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Weichensteller, Rottenführer, Block-, Bahn- und Schrankenwärter haben im Dienste eine richtig gehende Uhr zu tragen. Inwieweit diese Verpflichtung auch anderen Betriebsbeamten aufzuerlegen ist, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
- (7) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke und auf die als Heizer fahrenden, fachwissenschaftlich gebildeten Maschinentechniker findet die Vorschrift über das Alter (2) keine Anwendung. [413]
§ 46. Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn. Schrankendienst.
[Bearbeiten]- (1) Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. (Kennzeichnung mangelhafter oder unfahrbarer Gleisstrecken siehe § 48 (1).)
- (2) Die Bahn muß innerhalb 24 Stunden mindestens
dreimal | einmal |
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(4) Gefahrdrohende Stellen sind während | |
der Dauer des Betriebs | des Verkehrens der Züge |
zu beaufsichtigen. | |
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- (10) Bahn- und Schrankenwärter müssen mit den Mitteln zur Erteilung von Langsamfahr- und Haltsignalen an die Züge ausgerüstet sein.
§ 47. Freihalten des Bahnkörpers.
[Bearbeiten]- Die Gleise der Vollspurbahnen, auf denen Fahrzeuge durch Lokomotiven oder Triebwagen bewegt werden, sind von lagernden Gegenständen mindestens bis zu der Umgrenzung des lichten Raumes und den im § 11 (2) vorgeschriebenen Spielraumgrenzen frei zu halten.
§ 48. Kennzeichnung mangelhafter oder unfahrbarer Bahnstrecken.
[Bearbeiten]- (1) Bahnstrecken, wo die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen.
- (2) Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen.
§ 49. Beleuchtung der Bahnanlagen.
[Bearbeiten]- (1) Die Übergänge der verkehrsreicheren und aller mit Zugschranken versehenen öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die Schranken geschlossen sind.
- (2) Die Anfahrten der Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der Ankunft oder der Abfahrt eines Personenzugs zu beleuchten.
- (3) Die Uhren (§ 26 (2)) größerer Bahnhöfe sind bei Dunkelheit zu beleuchten.
- (4) Die Lampen der Haupt- und Vorsignale müssen bei unsichtigem Wetter auch am Tage brennen.
§ 50. Grundstellung der Fahrsignale und Weichen. Sicherung der Weichen.
[Bearbeiten]- (1) Die Grundstellung für Einfahr-, Ausfahr- und Blocksignale ist die Stellung auf „Halt“. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig für Blockstellen ohne Weichen, die ihrer Eigenschaft als Zugfolgestellen entkleidet sind.
- (2) Für alle Weichen in den Hauptgleisen und für die Weichen in den Nebengleisen, durch die Fahrten auf den Hauptgleisen gefährdet werden könnten, ist eine bestimmte Grundstellung vorzuschreiben.
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§ 51. Rangieren auf und neben den Hauptgleisen.[Bearbeiten] | |
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§ 52. Stillstehende Fahrzeuge.[Bearbeiten] | |
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§ 53. Fahrordnung.
[Bearbeiten]- (1) Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren.
- (1) Ausnahmen sind zulässig
- a) nach Verständigung zwischen den benachbarten Bahnhöfen
- 1. bei Gleissperrungen,
- 2. für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen,
- 3. zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche eines Anschlußgleises, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für solche Fahrten erteilt hat;
- b) unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters
- 1 in Bahnhöfen,
- 2. für Hilfszüge und Hilfslokomotiven,
- 3. für zurückkehrende Schiebelokomotiven.
- a) nach Verständigung zwischen den benachbarten Bahnhöfen
- (3) Über die Benutzung der Gleise zur Ein-, Aus- oder Durchfahrt der Züge sind für Bahnhöfe, wo in einer Richtung mehrere Fahrstraßen vorkommen, bestimmte Vorschriften (Bahnhoffahrordnung) zu erlassen, von denen nur in Ausnahmefällen unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters abgewichen werden darf. [416]
- (4) Die Personenzüge (§ 54 (2)) der Vollspurbahnen dürfen in der Regel nur auf Gleise verwiesen werden, deren lichter Raum der in Anlage A links gezeichneten Linie entspricht. Für Militärzüge gilt diese Beschränkung nicht.
§ 54. Begriff, Gattung und Stärke der Züge.
[Bearbeiten]- (1) Als Züge im Sinne dieser Ordnung gelten neben den geschlossen auf die freie Strecke übergehenden Zügen auch einzeln fahrende Lokomotiven und Triebwagen.
- (2) Die vorwiegend der Personenbeförderung dienenden Züge gelten als Personenzüge, die vorwiegend der Güterbeförderung dienenden als Güterzüge, auch wenn jene zur Güterbeförderung, diese zur Personenbeförderung mitbenutzt werden. In den Dienstfahrplänen ist ersichtlich zu machen, zu welcher Gattung ein Zug gerechnet wird.
- (3) Die Stärke der Züge richtet sich nach der größten, der Berechnung der regelmäßigen Fahrzeit zugrunde gelegten Geschwindigkeit.
:(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten | |
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stark sein. | |
Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten | |
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für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden. | |
Güterzüge dürfen bei Geschwindigkeiten | |
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stark sein. | |
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[417] |
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45 km | 30 km |
nicht übersteigt, bis zu 110 Wagenachsen stark sein. |
§ 55. Ausrüstung der Züge mit Bremsen.
[Bearbeiten]- (1) Außer den Bremsen an der Lokomotive und am Tender müssen in den Zügen soviele bediente Bremsen vorhanden sein, daß mindestens die nach den folgenden Tafeln zu berechnende Anzahl Wagenachsen gebremst werden kann.
Bremstafel für Hauptbahnen. Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von von
‰vom
Verhältnis15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 70 80 90 100 110 120 Kilometer in der Stunde
müssen von je 100 Wagenachsen gebremst werden können1 1:1000 6 6 6 6 7 9 12 15 19 22 31 42 55 68 81 95 2 1: 500 6 6 6 6 8 10 13 16 20 23 33 44 57 71 84 97 3 1: 333 6 6 6 7 9 11 14 18 21 25 35 46 59 73 86 100 4 1: 250 6 6 6 8 10 12 16 19 22 26 37 48 61 75 88 − 5 1: 200 6 6 7 9 11 14 17 20 24 28 38 50 63 77 (90) − 6 1: 166 7 7 8 10 12 15 18 21 26 30 40 52 65 78 − − 7 1: 143 8 8 9 11 13 16 19 23 27 31 42 54 67 (80) − − 8 1: 125 9 9 10 13 15 17 21 25 29 33 44 56 69 (82) − − 10 1: 100 11 11 12 15 17 20 24 28 32 37 47 59 (72) − − − 12 1: 83 13 13 14 17 19 23 27 31 35 40 51 62 − − − − 14 1: 71 15 15 16 19 22 25 30 34 38 43 55 (65) − − − − 16 1: 62 16 17 18 21 24 28 33 37 41 46 58 (68) − − − − 18 1: 55 18 19 20 23 27 31 35 39 44 50 (61) − − − − − 20 1: 50 20 21 22 25 29 33 37 42 47 53 (65) − − − − − 22 1: 45 22 23 24 28 32 36 40 45 51 57 − − − − − − 25 1: 40 25 26 28 32 36 40 45 50 56 (62) − − − − − −
[418]
Bremstafel für Nebenbahnen. Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von von
‰vom
Verhältnis10 15 20 25 30 35 40 45 50 Kilometer in der Stunde
müssen von je 100 Wagenachsen gebremst werden können1 1:1000 6 6 6 7 9 12 14 17 21 2 1: 500 6 6 6 8 10 13 15 18 22 3 1: 333 6 6 7 9 11 14 16 19 23 4 1: 250 6 6 8 10 12 15 17 20 25 5 1: 200 6 7 9 11 14 16 18 22 27 6 1: 166 7 8 10 12 15 17 19 24 29 7 1: 143 8 9 11 13 16 18 21 25 31 8 1: 125 9 10 13 15 17 20 23 27 33 10 1: 100 10 12 15 17 20 23 27 31 37 12 1: 83 12 14 17 19 23 26 30 35 42 14 1: 71 14 16 19 22 25 29 34 39 46 16 1: 62 15 18 21 24 28 32 37 43 50 18 1: 55 17 20 23 27 31 35 40 47 54 20 1: 50 19 22 25 29 33 38 43 50 58 22 1: 45 21 24 28 32 36 41 46 54 62 25 1: 40 24 27 32 36 40 46 51 60 69 30 1: 33 29 33 38 43 48 54 60 (70) (79) 35 1: 28 34 38 44 50 56 62 (70) − − 40 1: 25 39 44 50 56 64 (70) − − −
- Bemerkung. Als bedient gilt eine Bremse, wenn sie von einem zugbegleitenden Beamten oder (bei durchgehenden Bremsen) von dem Lokomotivführer in Tätigkeit gesetzt werden kann.
- (2) Für Geschwindigkeiten und Neigungen zwischen den in den Tafeln aufgeführten sind die Bremswerte durch Zwischenschaltung zu ermitteln.
- (3) Bei Zählung der Wagenachsen und bei Feststellung der Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen. Als unbeladen gilt eine Güterwagenachse nur dann, wenn der Wagen keinerlei Ladung trägt. Die Achsen von Personen-, Post- und Gepäckwagen, von kalt laufenden Lokomotiven und leer laufenden Tendern sind voll in Ansatz zu bringen.
- (4) Ein bei der Berechnung der Bremsachsen sich ergebender Bruchteil ist voll zu rechnen.
- (5) Die Anzahl der Bremsachsen muß in jeder Neigung (Steigung oder Gefälle) der Geschwindigkeit entsprechen, die ein Zug dort bei Einhaltung der kürzesten Fahrzeit (§ 66 (11)) erreichen darf. Für eine Strecke, die ohne Wechsel in der Bremsbesetzung durchfahren wird, ist die die meisten Bremsachsen erfordernde Neigung [419] maßgebend. Erreicht diese aber nirgends die Länge von 1000 m, so kann statt ihrer die Neigung der Verbindungslinie derjenigen beiden 1000 m voneinander entfernten Punkte der Bahn genommen werden, für die sich die größte Anzahl Bremsachsen ergibt.
- (6) Wagengruppen, die gemäß § 56 (6) an Personenzüge mit durchgehender Bremse angehängt, an die Bremse aber nicht angeschlossen werden, müssen in sich die nach (1) und (2) erforderlichen bedienten Bremsen enthalten, wenn sie mit Reisenden besetzt werden (§ 56 (7)). Bleiben sie unbesetzt, so darf der letzte, durchgehend gebremste Wagen bei Bemessung der Bremsachsen für diese Gruppe angerechnet werden.
- (7) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) als 5‰ (1:200) von 1000 m Länge und darüber vor oder ist die Verbindungslinie der beiden Punkte der Bahn, die bei 1000 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5‰ (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben. Dahinter darf bei Güterzügen noch ein leerer, beschädigter aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, angehängt werden.
- (8) Wo eine bediente Schlußbremse (7) nicht erforderlich ist, dürfen dem letzten Bremswagen nur halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den vorstehenden Bestimmungen auf dessen Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 6 Achsen dürfen jedoch stets angehängt werden.
- (9) Militärzüge sind auf der Anfangsstation mindestens mit soviel Bremsachsen auszurüsten, wie nach der Bremstafel für Hauptbahnen bei einer Geschwindigkeit von 40 km erforderlich sind. Für die Besetzung der Bremsen gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen.
- (10) Über das Bremsen auf Bahnstrecken mit einer Neigung von
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(11) Personenzüge, die | |
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eine größere Geschwindigkeit erreichen | |
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§ 56. Zusammenstellung der Züge.[Bearbeiten] | |
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[420] |
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bis zu 16 Achsen, | |
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bis zu 12 Achsen, | |
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An Züge, die mit mehr als | |
100 km Geschwindigkeit | 40 km Geschwindigkeit |
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§ 57. Schutzabteil, Schutzwagen.[Bearbeiten] | |
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a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens | |
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(2) Ein bei dem Schutzabteil | |
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befindlicher Abort kann von den Reisenden benutzt werden. | |
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§ 58. Zugsignale.[Bearbeiten] | |
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[422] |
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(3) An den Zügen, | An den Militärzügen, |
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§ 59. Ausstattung der Züge.[Bearbeiten] | |
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§ 60. Beleuchtung und Heizung der Personenwagen.[Bearbeiten] | |
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§ 61. Kuppeln und Verschließen der Wagen. Bremsprobe.[Bearbeiten] | |
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§ 62. Beförderung von Gütern mit Personenzügen.[Bearbeiten] | |
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§ 63. Zugpersonal.[Bearbeiten] | |
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(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt | |
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mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. | |
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§ 64. Mitfahren auf der Lokomotive.[Bearbeiten] | |
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§ 65. Ein- und Ausfahrt der Züge. Zugfolge.[Bearbeiten] | |
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durch den Telegraphen, | |
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zu erfolgen. Inwieweit | |
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§ 66. Fahrgeschwindigkeit.[Bearbeiten] | |
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[427] |
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mit dem Tender voranfährt, ist 45 km.
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25 km. |
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(3) Für das Fahren | |
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[428] |
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§ 67. Schieben der Züge.[Bearbeiten] | |
(1) Züge ohne führende Lokomotive dürfen, | |
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[429]
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Der vorderste Wagen | |
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ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen, | |
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§ 68. Befahren von Bahnkreuzungen.[Bearbeiten] | |
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(2) Bei der Kreuzung | |
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kann die Landesaufsichtsbehörde | |
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von der Verpflichtung zum Halten entbinden. | |
§ 69. Sonderzüge.[Bearbeiten] | |
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§ 70. Rangordnung der Züge.[Bearbeiten] | |
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§ 71. Schneepflüge.[Bearbeiten] | |
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§ 72. Von Hand bewegte Wagen. Kleinwagen.[Bearbeiten] | |
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[431] |
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§ 73. Betriebstörende Ereignisse.[Bearbeiten] | |
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V. Bahnpolizei.
[Bearbeiten]§ 74. Eisenbahnpolizeibeamte.
[Bearbeiten]- (1) Eisenbahnpolizeibeamte sind die im § 45 unter 1 bis 11 aufgeführten Eisenbahnbetriebsbeamten und
- 12. Pförtner,
- 13. Bahnsteigschaffner,
- 14. Wächter.
- (2) Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. Die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung verleiht dem Bahnpolizeibeamten die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten.
- (3) Die Bestimmungen im § 45 (2), (4) und (5) finden auch auf die in (1) unter 12 bis 14 aufgeführten Bahnpolizeibeamten Anwendung.
- (4) Beamten, die sich zur Ausübung polizeilicher Obliegenheiten ungeeignet zeigen, dürfen solche nicht übertragen werden.
- (5) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke findet die Vorschrift über die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung (2) keine Anwendung,
§ 75. Ausübung der Bahnpolizei.
[Bearbeiten]- (1) Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich – ohne Rücksicht auf den Wohnort oder Dienstbezirk – das gesamte Bahngebiet der Verwaltungen, bei denen sie beschäftigt werden, sachlich die Maßnahmen, die zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich sind. [432]
- (2) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
- (3) Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber besonnen und rücksichtsvoll aber bestimmt zu benehmen.
- (4) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Übertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen oder einer sonstigen strafbaren Handlung betroffen oder unmittelbar danach verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder sich nicht auszuweisen vermag. Eine Festnahme wegen Übertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen hat zu unterbleiben, wenn eine angemessene Sicherheit bestellt wird; diese Sicherheit darf den Betrag von einhundert Mark (§ 82) nicht übersteigen. Ist die vorläufige Festnahme notwendig, um die Fortsetzung der strafbaren Handlung zu verhindern, so darf sie nicht unterbleiben, auch wenn der Täter nicht der Flucht verdächtig ist, sich auszuweisen vermag und Sicherheitsleistung anbietet.
- (5) Der Festgenommene ist, wenn er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde des Bezirkes, in dem die Festnahme erfolgte, vorzuführen.
- (6) Erfolgt die Ablieferung nicht durch einen Bahnpolizeibeamten, so hat der sie anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung versehene Karte, worauf der Grund der Festnahme vermerkt ist, mitzugeben.
§ 76. Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
[Bearbeiten]- Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf Ersuchen bei Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den sonstigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets Beistand zu leisten, soweit es ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen.
VI. Bestimmungen für das Publikum.
[Bearbeiten]§ 77. Allgemeine Bestimmungen.
[Bearbeiten]- Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen Anordnungen, die von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und im Bahnverkehre getroffen werden, nachzukommen und den dienstlichen [433] Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
§ 78. Betreten der Bahnanlagen.
[Bearbeiten]- (1) Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit sie nicht zugleich zur Benutzung als Weg bestimmt sind, ist ohne Erlaubniskarte nur gestattet:
- 1. den Vertretern der Aufsichtsbehörden,
- 2. den Beamten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und der Polizei, wenn es zur Ausübung ihres Dienstes notwendig ist,
- 3. den Beamten des Telegraphen-, des Zoll- und des Steuerwesens, soweit es zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets notwendig ist,
- 4. den zur Besichtigung dienstlich entsandten deutschen Offizieren.
- (2) Das Betreten der Stationsanlagen außerhalb der dem Publikum bestimmungsgemäß geöffneten Räume ist ohne Erlaubniskarte außer den unter (1) genannten Personen auch den Postbeamten gestattet, soweit sich der Postdienst innerhalb des Stationsgebiets abwickelt.
- (3) Den Offizieren und den in Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungsbehörden ist gestattet, die Bahnanlagen innerhalb des Festungsbereichs bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten.
- (4) Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten Personen haben sich, soweit sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen.
- (5) Erlaubniskarten zum Betreten der Bahnanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgestellt werden.
- (6) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten haben es zu vermeiden, sich innerhalb der Gleise aufzuhalten.
- (7) Die Überwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Stationen liegt den Bahnpolizeibeamten ob, soweit nicht besondere Vorschriften anderes bestimmen.
- (8) Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich, dem die Aufsicht über die Tiere obliegt.
- (9) Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung eines Zuges zu räumen.
§ 79. Überschreiten der Bahn.
[Bearbeiten]- (1) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Übergängen bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur solange, als diese nicht durch Schranken geschlossen sind oder ein Zug sich nicht nähert. Beim Überschreiten der Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden. [434]
- (2) Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen, wenn sie nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen über die Bahn geschafft werden.
- (3) Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
- (4) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder zu hängen. Solange die Übergänge geschlossen sind, wenn an den mit Zugschranken versehenen Übergängen die Glocke ertönt oder wenn ein Zug sich nähert, müssen Fuhrwerke und Tiere an den Warnungstafeln, und wo solche fehlen, in angemessener Entfernung von der Bahn angehalten werden. Fußgänger dürfen bis an die Schranken der damit versehenen Übergänge herantreten.
- (5) Größere Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem mutmaßlichen Eintreffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden.
§ 80. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
[Bearbeiten]- Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebstörende Handlungen vorzunehmen.
§ 81. Verhalten der Reisenden.
[Bearbeiten]- (1) Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Züge ein- und aussteigen.
- (2) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Wagentüren, das Ein- und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.
- (3) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte.
§ 82. Bestrafung von Übertretungen.
[Bearbeiten]- (1) Wer den Bestimmungen der §§ 77 bis 81 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. [435]
- (2) Die gleiche Strafe trifft den, der den Bestimmungen der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände zuwiderhandelt.
§ 83. Aushang von Vorschriften.
[Bearbeiten]- Ein Abdruck der §§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung sowie der Bestimmungen der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände ist in jedem Warteraum auszuhängen.
Anlagen
[Bearbeiten]-
Anlage A. Umgrenzung des lichten Raumes.
-
Anlage B. Verkehrslast für neue und zu erneuernde Brücken.
-
Anlage C. Umgrenzung der Fahrzeuge.
-
Anlage D. Räder (§ 31).