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Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 23. Mai 1898

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 23, Seite 353–354
Fassung vom: 23. Mai 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2485.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898.

In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung die nachstehenden Aenderungen der Signalbestimmungen unter IV, VII 17b, 18, 19 und 22 der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 beschlossen. Die Aenderungen treten am 1. Oktober 1898 in Kraft.

Wo die Stellung des Signals an einem Signalmaste schon in einer gewissen Entfernung vor dessen Standort kenntlich gemacht wird, ist ein mit jenem Signal in Abhängigkeit stehendes Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus einer um eine Achse drehbaren, runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden ist, bestehen, (u. s. w. wie bisher.) [354]
17. Kennzeichnung der Spitze des Zuges:
b) wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten Gleise einer zweigleisigen Bahnstrecke fährt, oder wenn er auf eingleisiger Bahn ein nicht angesagter Sonderzug oder ein Zug ist, der zur Vorfahrt über eine fahrplanmäßige Kreuzungsstation hinaus berechtigt ist, ohne daß die Kreuzung daselbst stattgefunden hat:
bei Tage:
(Signalbild wie bisher).
bei Dunkelheit:
(Signalbild wie bisher).
18. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal):
bei Tage:
(Signalbild).
An der Hinterwand des letzten Wagens eine roth und weiße runde Scheibe und außerdem am letzten Wagen zwei nach vorn und hinten sichtbare Laternen oder viereckige Scheiben. Für einzeln fahrende Lokomotiven auf freier Bahn genügt die roth und weiße runde Scheibe.
bei Dunkelheit:
(wie bisher).
19. Es folgt ein Sonderzug nach:
bei Tage:
(Signalbild).
Signal 18 mit der Abänderung, daß die Laternen oder viereckigen Scheiben auf einer oder auf beiden Seiten des Wagens durch grüne runde Scheiben ersetzt werden.
bei Dunkelheit:
(wie bisher).
22. Der Bahnwärter soll sofort seine Strecke untersuchen:
bei Tage:
Ein Zugbediensteter schwingt seine Mütze oder einen anderen Gegenstand dem Wärter zugewendet oder winkt in Ermangelung eines solchen Gegenstandes dem Wärter in auffallender Weise mit dem Arme.
bei Dunkelheit:
(wie bisher).
Berlin, den 23. Mai 1898.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.