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Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Besonderen Bestimmungen des Militärtarifs für Eisenbahnen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der „Besonderen Bestimmungen“ des Militärtarifs für Eisenbahnen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 15, Seite 246
Fassung vom: 17. April 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. April 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3123.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der „Besonderen Bestimmungen“ des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 17. April 1905.

Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:

Der Militärtarif für Eisenbahnen wird, wie folgt, ergänzt und geändert:
1. In den besonderen Bestimmungen zu II wird unter (1) eingeschaltet:
e) der Pferde der Pferdevormusterungs-Kommissare bei Reisen aus Anlaß des Musterungsgeschäfts, wenn im Militärfahrschein angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung der Reichskasse erfolgt.
Der bisherige Abs. e erhält die Bezeichnung „f“.
2. Den besonderen Bestimmungen zu III wird beigefügt:
(3)Die Sätze des Militärtarifs sind auch zu erheben für die Beförderung von Wagen der Pferdevormusterungs-Kommissare bei Reisen aus Anlaß des Musterungsgeschäfts, wenn im Militärfahrschein angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung der Reichskasse erfolgt.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 17. April 1905.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.