Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Besonderen Bestimmungen des Militärtarifs für Eisenbahnen
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(Nr. 3123.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der „Besonderen Bestimmungen“ des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 17. April 1905.
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
- Der Militärtarif für Eisenbahnen wird, wie folgt, ergänzt und geändert:
- 1. In den besonderen Bestimmungen zu II wird unter (1) eingeschaltet:
- e) der Pferde der Pferdevormusterungs-Kommissare bei Reisen aus Anlaß des Musterungsgeschäfts, wenn im Militärfahrschein angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung der Reichskasse erfolgt.
- Der bisherige Abs. e erhält die Bezeichnung „f“.
- 2. Den besonderen Bestimmungen zu III wird beigefügt:
- (3)Die Sätze des Militärtarifs sind auch zu erheben für die Beförderung von Wagen der Pferdevormusterungs-Kommissare bei Reisen aus Anlaß des Musterungsgeschäfts, wenn im Militärfahrschein angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung der Reichskasse erfolgt.
- 1. In den besonderen Bestimmungen zu II wird unter (1) eingeschaltet:
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 17. April 1905.