Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. Vom 18. Januar 1899

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 4, Seite 108 - 127
Fassung vom: 18. Januar 1899
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Bekanntmachung: 15. Februar 1899
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[108]


(Nr. 2546.) Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. Vom 18. Januar 1899.

Auf Grund des §. 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des §. 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrath an Stelle des durch die Bekanntmachung vom 28. Januar 1887 veröffentlichten Militärtarifs für Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 97) für die Beförderung der bewaffneten Macht, der Schutztruppen und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres, der Marine und der Schutztruppen) im Frieden wie im Kriege, sowie für die leihweise Hergabe von Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Kriege den anliegenden

Militärtarif für Eisenbahnen

beschlossen.

Der neue Tarif tritt am 1. April 1899 in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 1899.
Der Reichskanzler.


Fürst zu Hohenlohe.


__________________

[109]

Militärtarif für Eisenbahnen.

Vorbemerkung.[Bearbeiten]

Die mit deutschen Buchstaben gedruckten Bestimmungen gelten für den Frieden und für den Krieg, die mit lateinischen Buchstaben gedruckten für den Mobilmachungs- und den Kriegsfall, die durch starke Linien umrahmten       nur für den Frieden.

Eingangs-Bestimmungen.[Bearbeiten]

1. Dieser Tarif kommt in Anwendung einerseits für sämmtliche Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden, andererseits für die bewaffnete Macht (Heer und Marine), die Schutztruppen, den Landsturm, das Heeresgefolge[1] sowie die Streitkräfte der mit dem Reiche verbündeten Staaten.
2. Auf Antrag der zuständigen Landes - Aufsichtsbehörde können vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit der Militärverwaltung für einzelne Eisenbahnen in Rücksicht auf deren besondere Verhältnisse erleichternde Abweichungen oder eine Befreiung von den Festsetzungen des Militärtarifs zugelassen werden.

Allgemeine Bestimmungen.[Bearbeiten]

1. Soweit die Fracht nach dem Gewichte berechnet wird, sind Sendungen unter 20 kg für 20 kg und das darüber hinausgehende Gewicht mit 10 kg steigend so zu berechnen, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. (Ausnahmen bei Fahrzeugen s. Tarif-Nr. 20, bei Sprengstoffen s. Bes. Best. zu IV Zif. (4), bei Wagenladungen von mehr als 10.000 kg zu IV Zif. (5).)
Bei der Berechnung der Gepäckfracht (Nr. 9) beträgt das Mindestgewicht 10 kg.
2. Die zu erhebenden Fahrgelder und Frachtgebühren sind in den einzelnen Positionen auf zehntel Mark abzurunden, so daß Beträge unter 5 Pfennig gar nicht, von 5 Pfennig ab aber für eine zehntel Mark gerechnet werden. Als Mindestbetrag der Fahrgelder und Frachtgebühren sind 10 Pfennig zu erheben.
3. Die Abfertigungsgebühren sind für jeden Transport – von der Einladestation bis zum Zielpunkte gerechnet – nur einmal zu entrichten.
4. Für die Beförderung mit Schnellzügen (§. 30 der M. Tr. O.) sind die tarifmäßigen Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs zu vergüten, soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind.

[110]

Tarif-
Nr.
Gegenstand. Für das
Kilometer
sind
zu vergüten
Pfennig
Besondere Bestimmungen.
I. Offiziere, Beamte und Mannschaften sowie Heeresgefolge.(1) Zu I.
(1) Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, die militärischen Behörden, Truppen, Lazarethen oder Kommandos zur Ausübung ihres Dienstes zugetheilt sind und mit diesen oder auf deren Anordnung reisen, sind als zum Heergefolge gehörig auf Grund von Militärfahrscheinen zu den Sätzen des Miltrfs. zu befördern.
Im geschlossenen Truppen- oder Marinetheile, Kommando, Ersatz-, Reserve-, Gefangenen-Transporte, sowie einzeln kommandirt, einberufen oder entlassen:(2) (2) Die Verabfolgung von Militärfahrkarten an einzeln entlassene Mannschaften hat auf der Abgangsstation nicht direkt zu erfolgen, sondern nur an die durch die Truppentheile mit der Lösung der Fahrkarten beauftragten Personen, und zwar gegen Vorzeigung der Militärpässe. Bei Lösung von Fahrkarten für eine größere Anzahl von Mannschaften – für mehr als 10 Mann desselben Truppentheils – sind von den mit der Lösung beauftragten Personen besondere Bescheinigungen vorzulegen, aus denen die Anzahl und die Streckenbezeichnung der gewünschten Fahrkarten zu ersehen ist. In solchen Fällen bedarf es der Vorlage der Militärpässe nicht, dagegen ist die Bescheinigung abzustempeln.
1. Offiziere, für
den
Kopf
3
obere Beamte der Militärverwaltung,
einschließlich der in solchen Stellen dienstthuenden Personen niederen Ranges,
2. a) Mannschaften vom Feldwebel (Deckoffizier) abwärts, für
den
Kopf
1
b) Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister und Regimentssattler,
c) Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vorbildungsanstalten,
d) Studirende der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen,(3) (3) Für die Reisen zum Eintritt und beim Ausscheiden bis zum neuen Bestimmungsort auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten.
e) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Militär-Knaben- und Mädchen-Erziehungs-Anstalten und deren Zweiganstalten,(4) (4) Bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere Anstalt sowie beim Ausscheiden nach dem neuen Bestimmungsort auf Grund entsprechenden Ausweises kostenfrei in der dritten Wagenklasse auf den Reichs- und Staatseisenbahnen sowie auf den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen. Auch wird ihnen ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. Dasselbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche die Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigung bereits besteht oder von der betreffenden Verwaltung übernommen wird.
f) Schiffsjungen,(5)[111] (5) Bei Reisen nach dem Gestellungsort auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten. [112]
g) untere Beamte einschliesslich Telegraphen-Vorarbeiter und -Arbeiter (§. 32,4 c der M. Tr. O.),
h) Personen, die zur Ablegung der Fähnrichsprüfung oder (Marine) Kadetteneintrittsprüfung einberufen sind(6) (6) Für die Hin- und Rückreise auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten.
i) Rekruten,(7) (7) Bei Einberufungen (Einzelnreisenden) zur Gestellung für die Hinreise auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten.
k) einberufene Mannschaften des Beurlaubtenstandes(7), (8) u. (9) (8) Bei Einberufungen zur ärztlichen Untersuchung für die Hinreise und zurück
(9) Im Mobilmachungsfalle sind die zum Heere einberufenen Mannschaften u. s. w. vom Feldwebel abwärts ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern; die Transportvergütung ist besonders geregelt.
l) inaktive Mannschaften,(10) u. (11) (10) Bei Einberufungen zur ärztlichen Untersuchung bezw. zur Prüfung und Feststellung erhobener Invalidenansprüche für die Hinreise und zurück Auf Vorzeigung eines bezüglichen Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten
m) Invaliden,(10) u. (11) (11) Bei Entsendungen zum Kurgebrauche sowie bei Reisen aus Anlaß der Beschaffung und Instandsetzung von Bruchbändern und künstlichen Gliedern für die Hinreise und zurück
n) Fahnenflüchtige und unsichere Dienstpflichtige.(12) (12) Bei Ablieferungen durch die Civilbehörden auf den vom Transportführer vorzuzeigenden Transportzettel gegen Lösung von Militärfahrkarten.
Bei Beurlaubungen: (13)
3. Die unter Nr. 2 a bis f einschließlich aufgeführten Personen für den Kopf[113] 1,5 (13) Auf Vorzeigung des Urlaubspasses gegen Lösung von Militärfahrkarten. Dies gilt auch für Einjährig-Freiwillige.
(14) Wehrpflichtige haben für Reisen zur Musterung, Aushebung und Kontrolversammlung keinen Anspruch auf Militärfahrkarten.
(15) Die unter Nr. 1 und 2 angegebenen Sätze finden auch Anwendung bei der Beförderung fremdherrlicher Offiziere und ihrer Diener sowie auf die einem Militärtransport als Begleiter oder Wärter beigegebenen Civilpersonen.
(16) Allen im Dienste der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für deren Zwecke reisenden Personen ist auf Grund von besonderen Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs der freiwilligen Krankenpflege für den betreuenden Zweck freie Fahrt auf allen Bahnen in der zweiten oder dritten Wagenklasse – je nach den Betriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte angegebenen [114] Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars – zu gewähren. Ebenso sind die Diener der besonderen Delegirten des Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Ausweiskarte genannten Zahl kostenfrei zu befördern. Die Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars gelten allgemein als Freifahrtschein, ohne dass es der Abstempelung oder der Ausfertigung von besonderen Freikarten u. s. w. bedarf.
(17) Wird in Ausnahmefällen die Beförderung von Personen der unter Nr. 2 aufgeführten Rangstufe in der ersten oder zweiten Wagenklasse verlangt, so sind die für Offiziere vorgesehenen Sätze zu vergüten (§. 37, 2 und 3 der M. Tr. O.).
Kranke:
a) sitzend zu befördernde:
4. Offiziere und obere Beamte der Militärverwaltung einschließlich der in solchen Stellen dienstthuenden Personen niederen Ranges, für den Kopf 3
5. Mannschaften vom Feldwebel (Deckoffizier) abwärts, Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister, Regimentssattler, Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vorbildungsanstalten sowie untere Beamte, wenn der größere Raum (§. 38, 2 und 3 der M. Tr. O.). durch die Bezeichnung im Fahrschein oder sonstigen Ausweis „sitzend zu befördernder Kranker“ beansprucht wird, für den Kopf(18) 1,5 (18) Wie unter (17) angegeben. [116]
b) liegend in Güter- oder Personenwagen zu befördernde –einschließlich Begleitpersonal –
6. für den 2 und 3 achsigen Wagen 30
7. für den 4 achsigen Wagen 40
(Sanitätszüge s. Nr. 38)
8. Für Desinfektion der Wagen ist eine Gebühr von 1 ℳ. für den Wagen zu vergüten.
9. Gepäckfracht für je 10 kg 0,3
Jedoch enthalten die unter Nr. 1 bis 7 angegebenen Sätze zugleich die Entschädigung für die Beförderung
a) des etatsmäßigen Gepäcks der unter Nr. 1 bezeichneten Personen, sowie des Seegepäcks und der Kleidersäcke des Marinepersonals, und zwar
bei Transporten in der Stärke von mehr als 90 Köpfen in vollem Umfange, sonst bis zur Höhe von je 25 kg;[115]
b) des Gepäcks der Unterbeamten und der etatsmäßigen Zahlmeisteraspiranten bis zur Hohe von je 25 kg sowie der Portepeeunteroffiziere und der Feldwebelstellvertreter bis zur Höhe von je 12 kg bei Transporten;
c) der Waffen und der Ausrüstung, welche die unter I genannten Mannschaften mit sich führen, sowie ihres Handgepäcks;
d) des Gepäcks der unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen bei Einberufung, Entlassung und Urlaub, ferner auch der Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vorbildungsanstalten bei der Versetzung in eine andere Anstalt bis zur Höhe von je 25 kg.
II. Lebende Thiere. zu II.
10. 1 Pferd 13 (1) Die Sätze zu Nr. 10 bis 14 finden Anwendung bei Beförderung
11. 2 Pferde, jedes Stück 10 a) etatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten im Dienste;
12. 3 Pferde, jedes Stück 7 b) überetatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten, wenn die Beförderung aus dienstlichen Rücksichten geboten ist;
13. 4 Pferde, jedes Stück 6 c) der von Offizieren und Beamten des aktiven Dienststandes außerhalb des Standorts beschafften etatsmäßigen Pferde nach dem Standorte;
14. Pferde in Wagenladungen (über 4 Pferde einschließlich 3 Begleitmannschaften), für den Wagen 30 d) der etatsmäßigen Pferde der Offiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes nach dem Einberufungsort und auf die Rückbeförderung nach dem Wohnorte;
15. Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen 30 e) der Pferde der zu den Kaisermanövern kommandirten Mitglieder der Landgendarmerie nach und von dem Manövergelände oder in diesem.
und außerdem eine Abfertigungsgebühr von 6 ℳ. für den Wagen.
1 Stück Großvieh 8
jedes weitere Stück 2,5
Schweine, Kälber, Schafe: In den unter (1) genannten Fällen steht es einzeln versetzten oder kommandirten Offizieren u. s. w. frei, ihre Pferde auch zu den für den öffentlichen Verkehr geltenden Sätzen und Bedingungen aufzugeben.
die ersten 10 Stück je 1,5
jedes weitere Stück 1
16. Kriegshunde bei Einzelsendungen 0,5 (2) Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber ausgeworfenen Sätze sind auch dann zu erheben, wenn eine spätere Zuladung von Pferden zu bereits aufgegebenen erfolgt und die Militärfahrscheine dementsprechend von vornherein ausgestellt sind. Ob solche Zuladung auf einer Unterwegsstation angängig ist, hängt von den örtlichen Betriebsverhältnissen ab, keinenfalls darf eine Verlängerung des Zugaufenthalts dadurch bedingt werden. [118]
Werden die Kriegshunde bei Militärtransporten in den Wagenabtheilen der Mannschaften untergebracht, so ist eine besondere Vergütung für deren Beförderung nicht zu gewähren.
17. Militarbrieftauben:
a) bei Aufgabe als Gepäck, ohne Berechnung von Freigewicht, für 10 kg 0,3
b) bei Aufgabe gemäß §. 56 der M. Tr. O. sind die Sätze der allgemeinen Stückgutklasse des gewöhnlichen Verkehrs zu erheben. Pferde, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars der freiwilligen Krankenpflege zur Beförderung aufgegeben werden, sind wie im gewöhnlichen Verkehr auf Transportschein abzufertigen; in diesem ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, dass Frachtfreiheit auf Grund der Ausweiskarte ertheilt sei.
18. Für Desinfektion der Wagen ist 1 ℳ. für den Wagen zu vergüten. [117]
(3) Sättel, Geschirr und Gepäck der zu transportirenden Pferde, das während des Transports erforderliche Futter sowie die nöthigen Futter- und Tränkgeräthe sind frachtfrei zu befördern.
(4) Erfolgt die Beförderung von Pferden auf Verlangen in besonders eingerichteten Stallungswagen, so kommen die Bestimmungen des gewöhnlichen Verkehrs zur Anwendung.
(5) Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs von der Militärbehörde verlangt und von der Eisenbahnverwaltung gestattet, so kommen die Sätze unter Nr. 10 bis 15 mit einem Zuschlage von 50 Prozent zur Erhebung. Der Frachtzuschlag von 50 Prozent ist indeß bei Sendungen, für welche die Stellung eines besonderen Militärzugs verlangt werden kann, außer Ansatz zu lassen.
III. Fahrzeuge. Zu III.
19. Zweirädrige Fahrzeuge, einzeln zur Versendung kommende Vorder- oder Hinterwagen (auch einzeln fahrbare Protzen oder Laffeten), sowie Handkarren, ganz oder in ihre Einzeltheile aus einander genommen, für 1.000 kg 15 Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 23 und 24) billiger, so ist diese zu berechnen. [120]
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,5 ℳ. für 1.000 kg.
20 Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre Einzeltheile aus einander genommen, sind zu den Sätzen für Stückgut (Nr. 25) abzufertigen, unter Berechnung der Fracht für mindestens 1.000 kg für jeden verwendeten Wagen und jede Sendung.
Feldmarschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge im Truppenverbände, sowie Fahrzeuge der Munitions-Kolonnen, Trains und Verwaltungsbehörden des Feldheers:
21. für jedes Fahrzeug 15
22. bei Verladung nur eines Fahrzeugs[119] 25
IV. Militärgut. Zu IV.
Wagenladungen.
23. Ein Wagen bis zu 6.000 kg Befrachtung 20 (1) Die unter Nr. 23 bis 25 aufgeführten Sätze gelten auch für Kriegsbedürfnisse, die einer gleichzeitig zu befördernden Truppenabtheilung – auch einzeln Kommandirten – unmittelbar zugehören und von der absendenden Militärbehörde zu gleichzeitiger Beförderung mit einem Militärfahrschein aufgegeben werden.
24. Ein Wagen von mehr als 6.000 kg Befrachtung 30
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 6 ℳ. für den Wagen.
Stückgut. (2) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut oder als Eilgut aufzugeben ist, unterliegt der Beurtheilung der absendenden Militärbehörde. Von dieser ist in den Fahrscheinen stets anzugeben, welche Art der Aufgabe des Militärguts verlangt wird.
25. Für 1.000 kg 9
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 ℳ. für 1.000 kg.
Eilgut. Brot und frisches Fleisch werden mit Personen- oder Eilgüterzügen zu den einfachen Frachtsätzen des Miltrfs. befördert, soweit die Eisenbahnverwaltung nach den Betriebseinrichtungen und den Fahrplanbestimmungen die Benutzung dieser Züge für zulässig erklärt.
26. Für 1.000 kg 18
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 2 ℳ. für 1.000 kg.[121]
(3) Frachtstücke, die mit der Bezeichnung: „für die freiwillige Krankenpflege“ an die Sammelstellen der Lokal- und Provinzialkomitees oder an die Abnahmestellen der Militärverwaltung gerichtet werden, sind bis zu diesen Stellen auf allen Bahnen frachtfrei zu befördern. Von den Abnahmestellen der Militärverwaltung erfolgt die Beförderung als Militärgut.
(4)Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen werden als Stückgut nur im Gewichte von höchstens 1.000 kg befördert, darüber hinaus nur als Wagenladungen; bei Sendungen von weniger als 300 kg Gewicht wird die Stückgutfracht für 300 kg berechnet.
(5) Für Wagenladungen bis zu 6.000 kg können Wagen von mehr als 6.000 kg Ladegewicht, für Wagenladungen von mehr als 6.000 kg Wagen von mehr als 10.000 kg Ladegewicht nicht beansprucht werden. Werden Wagen von mehr als 10.000 kg Ladegewicht verlangt und gestellt, so sind für das 10.000 kg übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene 1.000 kg 3 Pfennig Fracht für das Kilometer zu berechnen.
Für Gewichtsmengen, die das Ladegewicht eines Wagens übersteigen, ist, sofern sie innerhalb der zulässigen Belastung bleiben, keine Fracht zu berechnen.
(6) Für die Darleihung von Decken und die Hergabe eigener Decken der Militärverwaltung gelten, soweit in der M. Tr. O. keine Abweichungen vorgesehen sind, die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs.
Im Kriege ist keine Deckenmiethe zu berechnen. [122]
(7) Für gebrauchte Emballagen (Kisten, Körbe, Fässer, Säcke, Netze, Haardecken, Decken aus Webe- und Faserstoffen sowie Strohdecken, Bastmatten, Schutzpläne, Packleinewand, Bindestricke, Holzsplinte, Lattengestelle, leere Glasballons in Packkörben einschließlich aller zur Verpackung von Pulver, Pulvermunition, Geschossen und Zündungen dienenden Packgefäße, Packhülsen nebst Stoßdeckeln, Packdüten, Packschachteln nebst Deckelklappen und Ueberdeckeln, Papierschnitzel und Blechkästchen) kommt bei Aufgabe als Stückgut der unter Nr. 25 angegebene Satz (nebst Abfertigungsgebühr) nach dem halben wirklichen Gewichte, jedoch für mindestens 20 kg zur Berechnung.
(8) Militärgut wird auf der Militär-Eisenbahn frachtfrei befördert. Demgemäß ist bei Sendungen nach und von Stationen der Militär-Eisenbahn auch nur die halbe Abfertigungsgebühr zu berechnen.
V. Sonderzüge und Schutzwagen. Zu V.
27. Für Militär-Sonderzüge, auf Erfordern der Militärbehörden gestellt, ist die nach den betreffenden Sätzen dieses Tarifs zu berechnende Vergütung zu entrichten, mindestens jedoch
und für den Zug mindestens 90 ℳ.
400 (1) Werden von der Militärbehörde angeforderte Sonderzüge abbestellt, so sind der Eisenbahnverwaltung etwa bereits entstandene Selbstkosten zu vergüten.
28. Schutzwagen, wenn sie gemäß der Verk. O. Anlage B XXXV a. F. (3) vor und hinter Wagen mit Sprengstoffen einzustellen sind, sowie Sperrwagen, die zwischen andere Wagen im Interesse der Betriebssicherheit leer eingestellt werden müssen, für den Wagen. 14 (2) Müssen bei Sendungen von Sprengstoffen Schutzwagen eingestellt werden, so ist die Vergütung stets für zwei Schutzwagen, und zwar für jeden von diesen nach dem unter Nr. 28 angegebenen Satze zu entrichten.
Die Vergütung für zwei Schutzwagen bleibt nur dann außer Berechnung, wenn sämmtliche bestimmungsmäßig erforderlichen Schutzwagen – also nicht allein die zur Tarifberechnung zu ziehenden zwei Schutzwagen – durch Militärtransporte voll ausgenutzt sind. Im anderen Falle find neben der Gebühr für zwei Schutzwagen die Beförderungsgebühren für die in den Schutzwagen beförderten Militärtransporte nach den sonstigen Sätzen dieses Tarifs zu berechnen. Für die in einem Personenwagen ober zur Personenbeförderung eingerichteten Güterwagen zu befördernden Begleitmannschaften ist in diesem Falle auch dann nur das Fahrgeld nach Nr. 2 zu berechnen, wenn ein solcher Wagen außer den erforderlichen Schutzwagen etwa auf Verlangen der Militärverwaltung eingestellt sein sollte. [124]
VI. Bahnbewachung.
29. Bewachung der Bahn in der Nachtzeit außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit gemäß §. 57, 3 der M. Tr. O. für das angefangene Bahnkilometer [123] 200
Für den
Tag
sind
zu vergüten
Pfennig
VIIa. Leistungen der Eisenbahnen zu militärischen Uebungen im Verladen von Truppen und Kriegsmaterial sowie zur Krankenbeförderung bei den Truppenübungen. Zu VIIa.
Hergabe von Personen- und Güterwagen zu Uebungen, von der Uebergabe an die Militärverwaltung bis zur Rückgabe an die Eisenbahnverwaltung gerechnet, für jeden angefangenen Tag:
30. jeder Personenwagen 200 (1) Bei den zur Krankenbeförderung bereitgestellten Wagen sind die Gebühren für diejenige Zeit, während der die Wagen zum Krankentransporte dienen und zurück zur Sammelstation laufen, nicht zu berechnen.
31. jeder Güterwagen 100
32. Rangiren der Wagen für jeden Wagen und angefangenen Uebungstag 50 (2) Die Gebühr für das Rangiren ist nicht zu berechnen, wenn es im Einvernehmen mit der Eisenbahnverwaltung ausschließlich durch die Mannschaften der übenden Truppentheile bewirkt wird.
33. Beförderung der Wagenausrüstungsgegenstände und Ladegeräthe von den Aufbewahrungsstationen nach den Uebungsstationen, ihre Einbringung u. s. w. in die Wagen sowie ihre Zurückführung nach den Aufbewahrungsstationen für jeden Wagen 100 Pfennig.
Für das
Kilometer
sind
zu vergüten
Pfennig
34. Beförderung eines geschlossenen Militärzugs zu Uebungszwecken von der Zusammenstellungsstation zur Uebungsstelle für jeden Wagen
mindestens jedoch 5 ℳ. für den Zug und die angefangene Stunde von dem Zeitpunkte der Abfahrt bis zur Rückkunft des Zuges.
20 (3) Für größere Uebungen, die zugleich zur Unterrichtung des Eisenbahnpersonals dienen sollen, bleiben im Einzelfalle besondere Vereinbarungen über die Vergütung vorbehalten. [126]
VII b. Beförderung von leeren Wagen der Eisenbahnverwaltungen. Für das
Kilometer
sind
zu vergüten
Pfennig
35. Für jeden zum Zwecke von Militärtransporten auf schriftliche oder telegraphische Anforderung einer Militär-Eisenbahnbehörde über eine von den betreffenden Militärtransporten nicht berührte Bahnstrecke leer zu fahrenden Wagen bei der Heranziehung aus dem Bereich einer anderen Verwaltung, bei der Rücksendung an die Eigenthümerin und bei der Ablenkung von Militärzügen [125] 5
VII c. Beförderung von Lokomotiven, Tendern, Eisenbahnwagen aller Art, die der Militär- oder Marineverwaltung eigenthümlich oder durch Erbeutung oder miethweise angehören. Zu VII c.
36. Lokomotiven und Tender auf eigenen Rädern oder Trucks, für je angefangene 1.000 kg Leergewicht 2,7 Die unter VIIc angegebenen Vergütungen sind nur insoweit zu zahlen, als sie nicht durch andere Gebühren für etwaige auf den durchlaufenen Strecken mit diesen Betriebsmaterialien beförderte Transporte erreicht werden.
37. Personen-, gedeckte oder offene Güterwagen und alle anderen zum Transporte dienenden Eisenbahnwagen:
a) unbeladen, für den Wagen 10
b) beladen, für den Wagen 20
38. Sanitätszüge, für den Wagen 15
VIII. Leihweise Hergabe von Betriebsmaterial der normalspurigen Haupt- und Nebeneisenbahnen. Für den
Tag und das
Stück sind
zu vergüten
ℳ.
Zu VIII.
39. Drei- und mehrfach gekuppelte Lokomotiven 40 In den unter Nr. 39 bis 46 angegebenen Sätzen ist die Entschädigung für die aussergewöhnliche Abnutzung des Betriebsmaterials mitenthalten.
40 Zweifach gekuppelte Lokomotiven 30
41. Leichtere Lokomotiven 20 Wegen Anwendung der unter VIII aufgeführten Sätze s. auch §. 57,6 der M. Tr. O.
42. Personenwagen aller Klassen 3,5
43. Gepäckwagen 2
44. Gedeckte Güterwagen 1,5
45. Offene Güterwagen mit wasserdichten Schutzdecken und Verschnürungsmaterial 1,25
46. Offene Güterwagen ohne Schutzdecken sowie alle sonstigen unter Nr. 42 bis 45 nicht aufgeführten, zum Transport dienenden Eisenbahnwagen[127] 1
  1. Das Heergefolge umfasst alle Civilpersonen, die sich auf Grund eines amtlichen Dienst- oder eines Vertrags-Verhältnisses oder zufolge Anforderung einer Militärbehörde bei den kriegführenden Heeren befinden.