Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 26. November 1894
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(Nr. 2202.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 26. November 1894.
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Uebereinkommen Anwendung findet, ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens unter „Oesterreich-Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein).“ einzuschalten mit Wirkung vom 9. Dezember d. J. ab:
- 15a. Salzburger Eisenbahn und Tramwaygesellschaft.
- Die bisher unter 15a in der Liste verzeichnete Salzkammergut-Lokalbahn erhält die Nummer 15b.
- Berlin, den 26. November 1894.