Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 25. Mai 1893

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 20, Seite 187–188
Fassung vom: 25. Mai 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Mai 1893
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(Nr. 2104.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 25. Mai 1893.

I. In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens folgende Eisenbahnen nachzutragen:

1. Unter „Rußland. A. Von russischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“:
Jaroslawl–Vologda Eisenbahn,
mit Wirkung vom 6. Juni d. J. ab.
2. Unter „Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn.“:
a. Die auf ungarischem Gebiete gelegene Strecke der Eisenbahnlinie Göding–Holics.
b. Die von der K. K. priv. Kaschau–Oderberger Eisenbahn betriebene Lokalbahn im Leutschauthale.
mit Wirkung vom 11. Juni d. J. ab.
3. Unter „Oesterreich-Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). A.:
12a. Lokalbahn Mori–Arco–Riva am Gardasee.
15a. Salzkammergut-Lokalbahn.
mit Wirkung vom 14. Juni d. J. ab.

II. Außerdem sind folgende Berichtigungen der Liste vorzunehmen:

1. Unter „Oesterreich-Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). A.:
a. Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. K.K. General-Direktion der österreichischen Staatsbahnen, mit Einschluß der auf Fürstlich Liechtensteinschem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch–Buchs und der von der italienischen Adria-Eisenbahngesellschaft mitbetriebenen Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze bei Pontebba bis Pontafel, endlich mit Einschluß der von der Verwaltung der Russischen Südwestbahn mitbetriebenen Strecken von Brody und Podwolocziska bis zur österreichisch-russischen Grenze ebendaselbst; [188] dagegen mit Ausschluß der Dalmatiner Staatsbahn mit den Linien:
a. Spalato–Siveric–Knin.
b. Perkovic–Slivno–Sebenico.
dann der Kolomeaer Lokalbahnen:
c. Kolomea–Sloboda rungurska nebst Abzweigung.
d. Nadwornianski przedmiescie Szeparowce-Kniaźdwór.
und endlich der Flügelbahnen:
e. Podleze–Niepolomice.
f. Lititz–Nürschan.
g. Wama–Russ. Moldawitza.“
b. Die unter Nr. 8 aufgeführte, in die Verwaltung der K. K. österreichischen Staatsbahnen übergegangene „Galizische Carl Ludwigs-Bahn“ ist zu streichen.
c. Nummer 16 hat in Folge der Eröffnung der nachstehend unter i und k aufgeführten Linien wie folgt zu lauten:
„16. K. K. Südbahngesellschaft (österreichische Linien) mit Ausschluß der schmalspurigen Lokalbahnen:
h. Mödling–Hinterbrühl nächst Wien (mit elektrischem Betriebe).
i. Preding–Wieselsdorf–Stainz.
k. Pöltschach–Gonobitz.“
2. Unter „Rußland. B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger Verwaltungen befinden. II. Oesterreichischer Verwaltungen.“ sind im Eingange der Nummern 54 und 55 die Worte „Die von der Galizischen Carl Ludwigs-Bahn“ zu ersetzen durch: „Die von der K. K. General-Direktion der österreichischen Staatsbahnen“.
Berlin, den 25. Mai 1893.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.