Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 4. Juli 1894
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(Nr. 2187.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 4. Juli 1894.
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens unter „Frankreich. A. Von französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ folgende Eisenbahnstrecken mit Wirkung vom 17. Juli d. J. ab nachzutragen:
- a) Die Linien d’intérêt général:
- 11. Der Gesellschaft des Médoc.
- b) Die Linien d’intérêt local:
- 3. Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes (Gesellschaft des Médoc).
- a) Die Linien d’intérêt général:
- Berlin, den 4. Juli 1894.