Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 1. Mai 1893

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 15, Seite 153–154
Fassung vom: 1. Mai 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Mai 1893
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(Nr. 2096.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 1. Mai 1893.

In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind unter „Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn.“ folgende Aenderungen vorzunehmen:

1. In Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens sind mit Wirkung vom 23. Mai d. J. am Ende der Nummer 1 nachzutragen:
gg. der Lokalbahn Almás–Füzitö–Esztergom.
hh. der Lokalbahnen jenseits der Donau.
ii. der Lokalbahn Kassa–Torna.
kk. der Lokalbahn Debreczen–F. Abony. [154]
ll. der Lokalbahn des Békéser Komitates.
mm. der Lokalbahn Szigetkamara–Slatmá.
nn. der Linien der N. Szeben–Vöröstoronyer Lokalbahn-Gesellschaft:
Nagy Szeben–Felek und
Felek–Fogaras.
oo. der Lokalbahn Brassó–Háromszék.
pp. der Lokalbahn Somogy–Szobb–Barcs.
qq. der Lokalbahn Varahd–Golnbovecz.
2. Die unter Nummer 2 aufgeführte Oesterreichisch-Ungarische Staatseisenbahngesellschaft (ungarische Linien) mit Einschluß der von derselben betriebenen Lokalbahnen ist zu streichen, da nunmehr alle diese Linien von den Königlich ungarischen Staatsbahnen verwaltet werden.
3. Die Bezeichnung bei Nummer 6 ist in „Vereinigte Arader und Csanáder Eisenbahnen“ abzuändern.
Berlin, den 1. Mai 1893.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.