Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 15. Juni 1893
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(Nr. 2110.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 15. Juni 1893.
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ folgende Aenderungen vorzunehmen:
- 1. In Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens sind mit Wirkung vom 28. Juni d. J. folgende Eisenbahnen nachzutragen:
- 14. Thunerseebahn.
- 15. Bödelibahn.
- 2. Die Bezeichnung bei Nummer 10 ist in „Schweizerische Seethalbahn“ abzuändern.
- Berlin, den 15. Juni 1893.