Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 26. September 1893
Erscheinungsbild
[257]
(Nr. 2129.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 26. September 1893.
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens folgende Eisenbahnstrecken nachzutragen:
- I. Mit Wirkung vom 2. Oktober d. J. ab:
- Unter „Italien. A. Von italienischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“:
- Die Nord Milano-Eisenbahnen in Mailand mit den Linien:
- Mailand–Erba mit Zweiglinie St. Pietro–Camnago,
- Mailand–Saronno,
- Saronno–Laveno,
- Como–Varese,
- Novara–Saronno–Seregno,
- Saronno–Como.
- Die Nord Milano-Eisenbahnen in Mailand mit den Linien:
- Unter „Italien. A. Von italienischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“:
- II. Mit Wirkung vom 14. Oktober d. J. ab:
- 1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung“:
- Nr. 62a1. Röthenbach b/L.–Weiler’er Eisenbahn.
- 2. Unter „Niederlande. A. Von niederländischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“:
- Lokalbahn Sauwerd–Roodeschool. [258]
- 1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung“:
- III. Mit Wirkung vom 22. Oktober d. J. ab:
- die schmalspurigen Linien der Königlich sächsischen Staatseisenbahnen.
- Demzufolge sind unter „Deutschland. A. I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen“ in Nr. 5 die Worte „mit Ausschluß der Linien“, sowie die unter den Buchstaben b bis einschließlich p aufgeführten Eisenbahnstrecken zu streichen.
- Berlin, den 26. September 1893.