Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexikos zu der internationalen Meterkonvention
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(Nr. 1940.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexikos zu der am 20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention. Vom 23. Februar 1891.
Im Artikel 11 der internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. von 1876 S. 191) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jener Konvention nachträglich beizutreten. Dementsprechend ist nach Mittheilung des internationalen Komitees für Maaß und Gewicht der Beitritt der mexikanischen Regierung zu der internationalen Meterkonvention am 30. Dezember v. J. auf diplomatischem Wege angezeigt worden.
- Berlin, den 23. Februar 1891.