Bekanntmachung, betreffend den bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung bestehenden Versicherungsbeirat
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(Nr. 3045.) Bekanntmachung, betreffend den bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung bestehenden Versicherungsbeirat. Vom 20. Mai 1904.
Auf Grund der Vorschriften im § 8 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, vom 23. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 498) hat der Bundesrat beschlossen, was folgt:
- Für die Zeit vom 1. Juli 1904 an wird die Zahl der Mitglieder des Versicherungsbeirats auf achtundvierzig erhöht.
- Berlin, den 20. Mai 1904.