Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 7. November 1904
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(Nr. 3088.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 7. November 1904.
Die Republik Cuba ist
- der von mehreren Staaten zu Paris am 20. März 1883 geschlossenen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums nebst Schlußprotokoll von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 148 ff.),
- dem dazu vereinbarten Protokoll über die Ausstattung des internationalen Bureaus des Verbandes für den Schutz des gewerblichen Eigentums d. d. Madrid, den 15. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 164 ff.) und
- der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der Übereinkunft vom 20. März 1883 und des dazu gehörigen Schlußprotokolls, (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 167 ff.)
beigetreten.
- Der Beitritt wird am 17. November 1904 in Kraft treten.
- Berlin, den 7. November 1904.