Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 16, Seite 115, Beilage Seite I - V
Fassung vom: 14. Mai 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Mai 1891
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[115]

(Nr. 1954.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine besondere Beilage, enthaltend:

1. die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 14. Mai 1891, sowie
2. die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe, vom 15. Mai 1891
beigefügt.


__________________

[I]

Besondere Beilage zu Nr. 16 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend
die Aichung des Getreideprobers.
Vom 14. Mai 1891.
__________________


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

§. 1.[Bearbeiten]

Als weitere Gattung der in der Aichordnung aufgeführten „Waagen für besondere Zwecke“ (§§. 61 bis 66) werden Vorrichtungen zur Qualitätsbestimmung des Getreides mittelst Wägung kleiner Körnermengen unter der Bezeichnung „Getreideprober“ zur Aichung zugelassen. Der Getreideprober besteht aus
1. einem cylindrischen Hohlmaaß, welches oben mit einem die Wandung ringsum durchschneidenden Schlitz versehen ist,
2. einem cylindrischen Hohlkörper, welcher lose in das Maaß paßt, dem Vorlaufkörper,
3. einem Abstreichmesser, welches sich leicht durch den Schlitz hindurch schieben läßt und den ganzen Maaßquerschnitt ausfüllt,
4. einem cylindrischen Füllrohr, welches mit einer Muffe auf das Maaß fest aufgesetzt werden kann,
5. den im §. 4 genannten Hülfseinrichtungen.

§. 2.[Bearbeiten]

Der Raumgehalt des Hohlmaaßes (§. 1 Nr. 1) muß entweder ¼ Liter oder 1 Liter betragen. Andere Maaßgrößen sind nicht zulässig.
Der Getreideprober zu ¼ Liter kann in zwei Formen ausgeführt werden, nämlich in einer tragbaren Form und in einer Form für ständigen Gebrauch an einem und demselben Orte. Bei der tragbaren Form sollen sämmtliche Theile sich in eine runde oder kofferförmige Metallkapsel von höchstens 24 Centimeter Länge und 10 Centimeter Breite verpacken lassen. Im Uebrigen unterscheidet sich [II] diese Form von derjenigen für den ständigen Gebrauch nur durch die Art der im §. 4 genannten Hülfseinrichtungen.

§. 3.[Bearbeiten]

Die im §. 1 unter Nr. 1 bis 4 genannten Theile sollen folgende Beschaffenheit haben:
1. Die Maaße sollen aus Messing, ihre cylindrischen Wände aus gezogenem Rohr bestehen. Der Raumgehalt wird unten durch den eingelegten Vorlaufkörper, oben durch den Schlitz für das Abstreichmesser abgegrenzt. Der innere Durchmesser soll bei dem Viertelliter 53,2 Millimeter, bei dem Liter 88,2 Millimeter betragen, der Schlitz soll nur so breit sein, daß das Abstreichmesser gerade noch leicht hindurch geht. Die Wandstärke des Viertelliters darf nicht unter 0,75 Millimeter, die des Liters nicht unter 1 Millimeter betragen. Ueber dem Schlitz soll das Maaß noch so hoch wie der Vorlaufkörper sein. Der Boden muß hohl gestellt und so durchlöchert sein, daß die Luft beim Niederfallen des Vorlaufkörpers ungehindert entweichen kann.
2. Der Vorlaufkörper soll aus Messingblech hergestellt und innen derartig versteift sein, daß sich Stempel auf die Stirnfläche aufschlagen lassen. Er soll in dem Maaße nicht weniger als 0,5 Millimeter und nicht mehr als 1 Millimeter Spielraum haben. Bei dem Viertelliter soll der Vorlaufkörper eine Höhe von 22 bis 24 Millimeter und ein Gewicht von 88 bis 90 Gramm, bei dem Liter eine Höhe von 39 bis 41 Millimeter und ein Gewicht von 445 bis 455 Gramm einhalten. Der Vorlaufkörper soll eine allseitig abgedrehte Oberfläche zeigen, seine Stirnflächen sollen eben und parallel sein.
3. Das Abstreichmesser soll eben und aus messerhartem Stahl mit Messingfassung hergestellt sein; die Schneide soll nach Einführung des Messers in den Schlitz über das Maaß hinausreichen, ihre Schärfe soll keine einseitige sein, sondern mit der Mitte der Blechstärke zusammenfallen.
4. Das Füllrohr soll aus mindestens 0,75 Millimeter starkem Messingrohr gefertigt sein und im aufgesetzten Zustande, im Lichten von dem eingelegten Vorlaufkörper an gemessen, bei dem Viertelliter eine Höhe von 210 bis 211 Millimeter und bei dem Liter eine Höhe von 275 bis 276 Millimeter haben; der innere Durchmesser soll bei ersterem 50 Millimeter, bei letzterem 79,2 Millimeter betragen. Das Füllrohr soll auf dem Maaßrande, nicht auf vorragenden Theilen des Maaßes aufsitzen.
5. Der Durchmesser des Maaßes und des Füllrohres darf von den vorstehend angegebenen Abmessungen nicht um mehr als 0,2 Millimeter abweichen. Das Gesammtgewicht eines Getreideprobers in der tragbaren Form darf einschließlich der Metallkapsel 2.200 Gramm nicht überschreiten. [III]

§. 4.[Bearbeiten]

An Hülfseinrichtungen sollen beigegeben sein:
1. dem Getreideprober zu 1 Liter ein als Präzisionswaage geaichter gleicharmiger, für eine größte zulässige Belastung von 2 Kilogramm bestimmter Waagebalken und eine Gewichtsschale mit starrem Bügel; dem Getreideprober zu ¼ Liter ein als Handelswaage geaichter gleicharmiger, für eine größte zulässige Belastung von 500 Gramm bestimmter Waagebalken und eine Gewichtsschale, letztere bei dem tragbaren Getreideprober in Form einer gestielten Scheibe von 47 bis 48 Millimeter Durchmesser, sonst in gewöhnlicher Form mit starrem Bügel. Die Gewichtsschale, an die Waage gehängt, muß mit dem Maaße einschließlich des Vorlaufkörpers im Gewicht genau übereinstimmen.
2. dem Getreideprober zu 1 Liter ein Satz geaichter Präzisionsgewichte von 200, 200, 200, 100, 50, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, dem Getreideprober zu ¼ Liter fünf Scheibengewichte von 100, 50, 20, 20, 10 Gramm im Durchmesser von 47 bis 48 Millimeter, ferner fünf Gewichtsstücke von 5, 2, 2, 1, 0,5 Gramm in Form rechteckiger Platten mit einer verlängerten und aufgebogenen Ecke, sämmtlich aus Messing. Ist die Gewichtsschale gestielt, so sollen die Scheibengewichte einen Schlitz zum Aufschieben tragen; andere Scheibengewichte dürfen eine Durchbohrung haben. Die Scheibengewichte sollen eine allseitig abgedrehte Oberfläche zeigen.
3. folgende Gegenstände:
a) eine Holzplatte mit metallener Säule zum Aufhängen der Waage und eine Vorrichtung zur befestigten Aufstellung des Maaßes beim Füllen,
b) ein Holzkasten zur Aufbewahrung der zuvor genannten Theile,
c) ein Umschlußkasten, in welchen der unter b genannte Kasten eingeschoben und welcher sodann die Säule überdeckend mit der unter a genannten Platte zu einem allseitig geschlossenen Kasten vereinigt werden kann.
Zulässig ist es ferner,
d) eine zweite Waageschale zum Aufstellen des Maaßes, nebst
e) einer Messingplatte, welche als Tarirmaterial zum Ausgleich des leeren Maaßes einschließlich des Vorlaufkörpers auf der anderen Schale dienen kann,
beizugeben. Bei dem tragbaren Getreideprober zu ¼ Liter kommen die unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände in Wegfall, dagegen soll dem selben die zur Verpackung dienende Metallkapsel (§. 2 Absatz 2) beigegeben sein. [IV]

§. 5.[Bearbeiten]

Das Maaß soll außer der Raumgehaltsangabe eine Geschäftsnummer tragen. Dieselbe Nummer soll auf beiden Stirnseiten des Vorlaufkörpers, auf dem Füllrohr, dem Abstreichmesser, der Gewichtsschale und auf den Scheiben und Plattengewichten angebracht sein. Die Scheiben- und Plattengewichte sollen nach ihrem Sollgewicht in Gramm bezeichnet sein. Sämmtliche Bezeichnungen müssen eingegraben oder eingeschlagen sein.
Zulässig ist es, Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie eine Fabrikmarke auf dem Umschlußkasten, der Metallkapsel, dem Maaße oder dem Abstreichmesser anzubringen. Andere Angaben sind unzulässig.

§. 6.[Bearbeiten]

Die Gewichtsangaben der ordnungsmäßig mit Weizen gefüllten Vorrichtung dürfen, im Durchschnitt aus fünf Versuchen, bei dem Viertelliter nicht um mehr als 0,75 Gramm, bei dem Liter nicht um mehr als 1,5 Gramm von den Angaben eines Gebrauchsnormal-Getreideprobers abweichen.
Als Fehlergrenzen der Scheiben- und Plattengewichte gelten bei den Stücken von 100 Gramm bis 1 Gramm die Fehlergrenzen der gleichschweren Handels gewichte; der Fehler des 0,5 Grammstückes darf nicht mehr als 8 Milligramm betragen.

§. 7.[Bearbeiten]

Das Maaß erhält dicht unter dem Schlitz, das Füllrohr dicht am oberen Rande, das Abstreichmesser auf der messingenen Einfassung, die Gewichtsschale und der Vorlaufkörper in der Nähe der Geschäftsnummer den Aichungsstempel durch Aufschlagen, und zwar bei dem Getreideprober zu ¼ Liter den gewöhnlichen Stempel, bei demjenigen zu 1 Liter den Präzisionsstempel.
Die Scheiben- und Plattengewichte werden wie Handelsgewichte gestempelt.
Aichamtliche Berichtigungsarbeiten finden nicht statt.
Einzelne Theile des Apparates dürfen nur geaicht oder nachgeaicht werden, wenn der ganze Apparat mit vorgelegt wird. Die Waagebalken und Gewichte unterliegen dieser Beschränkung nicht; die Scheiben- und Plattengewichte dürfen jedoch ohne Vorlegung des Apparates nur geaicht werden, wenn sie mit der Geschäftsnummer (§. 5 Absatz 1) versehen sind.

§. 8.[Bearbeiten]

Die Aichung oder aichamtliche Beglaubigung anders gearteter Vorrichtungen zur Qualitätsbestimmung des Getreides ist nicht zulässig.

§. 9.[Bearbeiten]

Für die Prüfung und Stempelung der Getreideprober werden folgende Gebühren festgesetzt: [V]
Bei einem Getreideprober zu
¼ Liter 1 Liter
Mark. Pf. Mark. Pf.
Für die vollständige Prüfung und Stempelung, ausschließlich der Gebühren für die Aichung von Waagebalken und Gewichten 1 35 2 60
und zwar im Einzelnen
      für die allgemeine Prüfung, einschließlich der Nachmessungen, sowie der Kontrole des Einspielens der leeren Waage 20 30
      für die Prüfung der Genauigkeit der Angaben 1 2
      für die Stempelung 15 30
Bei Prüfung ohne Stempelung werden die Gebühren unter a oder unter a und b erhoben, je nachdem nur die Prüfung unter a oder zugleich auch die unter b stattgefunden hat.
Die Gebühren für Prüfung und Stempelung der Scheiben- und Plattengewichte sind besonders, und zwar nach der Taxe für Handelsgewichte zu erheben. Für etwaige Aichung des Waagebalkens und der Präzisionsgewichte werden die entsprechenden Sätze der Aichgebühren-Taxe erhoben.
Wird eine Gewichtsschale als Ersatztheil zur Nachaichung vorgelegt, so genügt die Prüfung der Uebereinstimmung ihres Gewichts mit dem Gewichte des Maaßes und des Vorlaufkörpers, wofür einschließlich der Stempelung die vor stehend unter a aufgeführte Gebühr zu erheben ist. Bei Vorlegung anderer Theile, ausgenommen Waagebalken und Gewichte, bedarf es auch der unter b genannten Prüfung der Genauigkeit der Angaben. Für die Stempelung von Ersatztheilen werden Gebühren nicht erhoben, falls nicht mehr als zwei Stücke zu stempeln waren.
Berlin, den 14. Mai 1891.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.