Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers. Vom 14. Mai 1898
Erscheinungsbild
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(Nr. 2482.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage
- die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 14. Mai 1898
- beigefügt.
[I]
Bekanntmachung,
betreffend
die Aichung des Getreideprobers.
Vom 14. Mai 1898.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung wird die Bekanntmachung vom 14. Mai 1891, betreffend die Aichung des Getreideprobers (Reichs-Gesetzbl. 1891 Beilage zu Nr. 16) im §. 3 Ziffer 5 wie folgt abgeändert:
- Das Gesammtgewicht eines Getreideprobers in der tragbaren Form darf einschließlich der Metallkapsel 2.300 Gramm nicht überschreiten.
- Berlin, den 14. Mai 1898.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.