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Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 24, Seite 217–218
Fassung vom: 10. Juni 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Juni 1904
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(Nr. 3048.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch. Vom 10. Juni 1904.

Auf Grund des § 139a, § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden

Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in denjenigen Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch, welche als Fabriken oder als Werkstätten mit Motorbetrieb anzusehen sind,

erlassen:

I.

In Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch dürfen für die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre die Bestimmungen im § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung und unter Ziffer 5 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) während der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober mit folgenden Maßgaben außer Anwendung bleiben:
1. Die Arbeitsstunden müssen zwischen 4 Uhr Morgens und 10 Uhr Abends liegen.
2. Denjenigen Arbeiterinnen, welche Abends nach 8½ Uhr beschäftigt werden, ist an Stelle der nach § 137 Abs. 3 der Gewerbeordnung und nach Ziffer 5 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) zu gewährenden Pause um Mittag eine mindestens dreistündige Pause zu gewähren.

II.

In Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch, welche von der unter I. nachgelassenen Ausnahme Gebrauch machen, muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die vorstehenden Bestimmungen wiedergibt.
Die Vorschriften im § 138 Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung und unter Ziffer 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) bleiben unberührt. [218]

III.

Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. Sie treten am 15. Oktober 1904 in Kraft und an Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 10. Juni 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.