Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 25, Seite 335
Fassung vom: 1. November 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. November 1883
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1520.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 1. November 1883.

Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich in Ergänzung des §. 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 12. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 242) Folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über Hamburg erfolgen. Die Ueberwachung der im §. 4 der gedachten Verordnung enthaltenen Vorschriften liegt hinsichtlich der an den Quais in Hamburg zur Landung kommenden Gewächse der dortigen Quaiverwaltung in Verbindung mit den der Hamburgischen Deputation für indirekte Steuern und Abgaben unterstellten Steuerposten, hinsichtlich der sonst in Hamburg eintreffenden Gewächse den letztgedachten Steuerposten ob.
Berlin, den 1. November 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.