Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Zündwarensteuergesetzes

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Zündwarensteuergesetzes.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 44, Seite 814–825
Fassung vom: 21. Juli 1909
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Bekanntmachung: 26. Juli 1909
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[814]

(Nr. 3645.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Zündwarensteuergesetzes. Vom 21. Juli 1909.

Auf Grund des Artikel VI Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, betreffend Änderungen im Finanzwesen (Reichs-Gesetzbl. S. 743), wird die Fassung des Zündwarensteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 21. Juli 1909.


Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Wermuth.


__________________


Zündwarensteuergesetz.
Vom 15. Juli 1909.


§ 1. Gegenstand der Steuer.

Zum Verbrauch im Inlande bestimmte Zündwaren unterliegen einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Zündwarensteuer). Zündwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Zündhölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Strohhalmen oder Pappe und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen. [815]

§ 2. Höhe der Steuer.

Die Zündwarensteuer beträgt:
1. für Zündhölzer, für Zündspänchen und für Zündstäbchen aus Strohhalmen oder aus Pappe
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von weniger als 30 Stück 1 Pfennig und mit einem Inhalte von 30 bis 60 Stück 1½ Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis;
b) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von mehr als 60 Stück 1½ Pfennig für 60 Stück oder einen Bruchteil davon.
2. für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger Zündkerzchen 5 Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis;
b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruchteil davon 5 Pfennig.
Die höheren Steuersätze treten nicht ein, wenn die vorstehend angegebenen Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom Hundert überschritten werden.

§ 3.

In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt eine Erhöhung der Zündwarensteuer um zwanzig vom Hundert ein:
1. für Zündwaren, welche in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem 1. Juni 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind;
2. für Zündwaren aus den vor dem 1. Juni 1909 in Betrieb gewesenen Fabriken, soweit deren Jahreserzeugung die nachweisliche Durchschnittserzeugung der letzten drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909, oder, falls die Fabriken noch nicht volle drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 bestanden haben, die nachweisliche jährliche Durchschnittserzeugung der vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebszeit übersteigt.
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vorschrift erläßt der Bundesrat.

§ 4. Zeit der Entrichtung der Steuer.

Für im Inlande hergestellte Zündwaren ist die Zündwarensteuer zu entrichten, bevor die Zündwaren aus den Räumen des Herstellungsbetriebs oder den Zündwarensteuerlagern (§ 11) in den freien Verkehr des Inlandes übergehen. [816]
Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steuer neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem zu entrichten.

§ 5. Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer.

Für die im Inlande hergestellten Zündwaren ist die Steuer vom Hersteller, für die vom Ausland eingeführten Zündwaren vom Einbringer zu entrichten.

§ 6. Haftung für die Steuer.

Die steuerpflichtigen Zündwaren haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Steuer und können, solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt und zurückgehalten werden.

§ 7. Stundung der Steuer.

Die Zündwarensteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet werden; gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen.

§ 8. Verjährung der Steuer.

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 4) ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen.

§ 9. Befreiung von der Steuer.

Zündwaren, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, bleiben von der Zündwarensteuer frei.
Bei der Ausfuhr von Zündwaren aus dem freien Verkehre findet eine Vergütung der Zündwarensteuer nicht statt.

§ 10. Verpackung der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers.

Steuerpflichtige Zündwaren dürfen aus den Herstellungsbetrieben, den Zündwarensteuerlagern und dem Auslande nur verpackt in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt der Bundesrat. [817]
Auf den Packungen sowie auf den einzelnen Umschließungen der Zündwaren (Schachteln oder anderen Behältnissen) ist der Name und Wohnort des Herstellers oder eine bei der Steuerbehörde anzumeldende Marke, die die Bezeichnung des Herstellers vertritt, anzugeben.

§ 11. Zündwarensteuerlager.

Herstellern von Zündwaren und solchen Personen, die damit Großhandel treiben, können für die von ihnen hergestellten, aus inländischen Fabriken bezogenen und aus dem Ausland eingeführten verzollten Zündwaren Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlager) bewilligt werden, in denen die Zündwaren unversteuert niedergelegt werden dürfen.
Für die Bewilligung dieser Lager, ihre Einrichtung, für die Abfertigung der Zündwaren zu und von dem Lager, die Art der Lagerung und die Haftung des Lagerinhabers sind, soweit vom Bundesrate nicht besondere Bestimmungen erlassen werden, die für die Lagerung ausländischer unverzollter Gegenstände gegebenen Vorschriften maßgebend.
Den im Abs. 1 genannten Personen kann die steuerfreie Lagerung von Zündwaren auch in öffentlichen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlandseigenschaft inländischer Zündwaren gestattet werden.

§ 12. Anmeldung des Betriebs und der Räume.

Wer Zündwaren herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. Befinden sich die Betriebsräume an verschiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen.

§ 13.

Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben der einzelnen Packungen zu verlangen.
Bei jeder Änderung der angemeldeten Verhältnisse (§§ 12, 13) hat spätestens innerhalb einer Woche eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben zu erfolgen.

§ 14. Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters.

Jeder Wechsel im Besitz eines auf die Herstellung von Zündwaren gerichteten Betriebs ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen. [818]
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind.
Die in diesem Gesetze für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 20 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Der Betriebsinhaber kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter übertragen.

§ 15. Lagerung der Zündwaren; Buchführung.

Fertige unversteuerte Zündwaren dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 12) gelagert und verpackt werden. Über Zu- und Abgang der Zündwaren sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.

§ 16. Bauliche Einrichtungen zur Sicherung des Steueraufkommens.

Die Zündwarenfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine ständige steueramtliche Bewachung und Abschließung der Räume, in denen die fertigen Zündwaren verpackt und aufbewahrt werden, durchzuführen ist und daß die Steuerbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Zündwaren innerhalb der Fabrik verfolgen kann.
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der Überwachung des Betriebs Wachräume für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen.
Die näheren Bestimmungen über den steuerlichen Abschluß der Räume oder die Zulässigkeit anderweiter Sicherungsmaßregeln trifft der Bundesrat.
Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Betriebe befindlichen Zündwarenfabriken werden die erstmaligen Kosten der für die steuerliche Überwachung des Betriebs und der Lagerung erforderlichen baulichen Anlagen sowie der Verschlußanlagen den Betriebsinhabern aus der Reichskasse erstattet.
Wird von der Steuerbehörde in bezug auf eine Zündwarenfabrik, für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm subsidiarisch zu vertretende Person eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt worden war. [819]

§ 17. Steueraufsicht.

Gewerbebetriebe, in denen Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art hergestellt werden, sind, solange ein Betrieb stattfindet, unausgesetzt durch Steuerbeamte zu überwachen. Der Bundesrat ist ermächtigt, an Stelle der ständigen Überwachung andere geeignete Aufsichtsmaßregeln anzuordnen.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Räume, in denen Zündwaren hergestellt oder aufbewahrt werden, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, anderenfalls während der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.

§ 18.

Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren.

§ 19.

Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten auf Verlangen die Vorräte an steuerpflichtigen Zündwaren vorzuzeigen und jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Ferner hat er bei den zum Zwecke der Steueraufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel (Wagen, Gewichte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und den Verkauf der Zündwaren bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

§ 20.

Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last.

§ 21.

Die Steuerbeamten sind befugt, bei Händlern mit Zündwaren zu prüfen, ob auf den Packungen und Umschließungen der Zündwaren Name und Wohnort des Herstellers angegeben ist, und in Zweifelsfällen behufs Prüfung der Herkunft der Zündwaren Proben gegen Bezahlung zu entnehmen.

§ 22. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigungen.

Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Zündwarensteuerlagern erfolgen kostenfrei, falls sie an Wochentagen innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfinden. [820]
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrat.

§ 23. Strafvorschriften.

Wer es unternimmt, dem Reiche die Zündwarensteuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.

§ 24.

Der Tatbestand des § 23 wird insbesondere als vorliegend angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von der Zündwarensteuer unterliegenden Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist (§ 12);
b) wenn Zündwaren aus den Betriebs- und Aufbewahrungsräumen einer Zündwarenfabrik oder aus einem Zündwarensteuerlager (§ 11) unbefugterweise entfernt werden oder sonst über unter Steueraufsicht stehende Zündwaren unbefugterweise verfügt wird;
c) wenn Zündwaren ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers (§ 10) in den freien Verkehr gebracht werden;
d) wenn die Anschreibungen über die Zündwaren (§ 15) unrichtig geführt oder den Steuerbeamten unrichtige Angaben über die Buchführung gemacht werden;
e) wenn Zündwaren ohne eine die Angabe des Herstellers tragende Umschließung feilgehalten oder wenn zum Zwecke des Verkaufs die Bezeichnung einer Zündwarenfabrik tragende Umschließungen mit Zündwaren befüllt werden, die nicht in dieser Zündwarenfabrik hergestellt sind.

§ 25.

Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zündwaren, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Zündwarensteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist.

§ 26.

Wird in den Fällen der §§ 24, 25 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 30 statt.

§ 27.

Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von dreißig Mark für jeden einzelnen Fall, bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. [821]
Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein.

§ 28.

Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

§ 29.

Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Bestrafung wird die im § 27 vorgesehene Strafe verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der in dem § 27 vorgesehenen Strafe erkannt werden.
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.

§ 30.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsbestimmungen werden, soweit sie nicht nach §§ 27 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft.

§ 31.

Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 17) haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen, wenn nachgewiesen wird,
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist oder
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen sind.
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer. [822]

§ 32.

Läßt sich eine Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

§ 33.

Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des § 27 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung außer Betracht.

§ 34. Zwangsmaßregeln.

Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen; auch wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.

§ 35. Einziehung.

Nach diesem Gesetze steuerpflichtige Zündwaren, die im Handel ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

§ 36. Verjährung der Strafverfolgung.

Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von den mit Ordnungsstrafen belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

§ 37. Strafverfahren.

In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle des § 27 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen. [823]

§ 38.

Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

§ 39. Verwaltung der Zündwarensteuer und Abfindung.

Die Erhebung und Verwaltung der Zündwarensteuer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht genehmigt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vorschriften an Stelle der Zündwarensteuer eine entsprechende Abfindung an die Reichskasse.

§ 40. Zoll.

Die Nummer 367 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende Fassung:
Zündhölzer, Zündstäbchen aus Pappe 30 Mark.

§ 41. Behandlung der Zollausschlüsse.

Der Zündwarensteuer unterliegende Zündwaren, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, werden hinsichtlich der Zündwarensteuer wie ausländische behandelt. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit den fremden Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen.

§ 42. Übergangs- und Schlußvorschriften.

Hersteller von Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art haben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der Räume des angemeldeten Fabrikbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen Zündwaren der bezeichneten Art innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager verbracht werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern. [824]
Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb einer Zündwarenfabrik oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Zündwarensteuer in Form einer Nachsteuer. Von Zündkerzchen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2), die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze von Straßenhändlern oder ähnlichen Kleinhändlern befinden, ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats ein angemessener Vorrat von der Nachsteuer freizulassen.
Die Nachsteuer kann für drei Monate gegen Sicherheitsbestellung gestundet werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, die die Weiterverwendung der beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Vorräte an Packmaterial und Etiketten ermöglichen.

§ 43.

Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung der im § 1 bezeichneten Zündwaren sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 30 angedrohten Ordnungsstrafe spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

§ 44.

Die im § 35 angedrohte Einziehung ist im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die ohne Bezeichnung des Herstellers angetroffenen Zündwaren erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus einer Zündwarenfabrik, einem Zündwarensteuerlager oder einer Zollniederlage in den freien Verkehr gebracht worden sind.

§ 45.

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Zündwaren bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern und die bare Zahlung der Steuer bei der Lieferung zu verlangen, falls nichts anderes vereinbart ist.

§ 46.

Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des § 40 (Erhöhung des Zolles für Zündhölzer und Zündstäbchen aus Pappe) mit dem 1. August 1909, sonst mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft.