Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 1, Seite 10
Fassung vom: 31. Dezember 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Januar 1880
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1358.) Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz. Vom 31. Dezember 1879.

In Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der schweizerischen Regierung getroffenen Vereinbarung bleibt der zwischen Deutschland und der Schweiz bestehende Handels- und Zollvertrag vom 13. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 603), welcher zufolge der stattgehabten Kündigung mit dem 31. Dezember d. J. außer Kraft zu treten haben würde, bis zum 30. Juni 1880 mit der Maßgabe in Kraft, daß aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche unter der Nummer 1 der Anlage A zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben gegenseitig zugesichert ist, der Artikel „von Salzsiedereien die Mutterlauge“ ausscheidet.

Berlin, den 31. Dezember 1879.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Hofmann.