Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Januar 1904
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(Nr. 3009.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Januar 1904.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 125), ist unter „Schweiz. A.“ nachgetragen worden:
- 15a. Regionalbahn Saignelégier−Glovelier.
- Berlin, den 7. Januar 1904.