Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend

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Titel: Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 12, Seite 118
Fassung vom: 31. Mai 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juni 1880
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(Nr. 1379.) Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. Vom 31. Mai 1880.

Im Artikel 7 der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, (Reichs-Gesetzbl. von 1880 S. 15) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrath abzugebende Erklärung jener Uebereinkunft beizutreten. Dem entsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths, die Regierung des Fürstenthums Serbien ihren Beitritt zu der Uebereinkunft vom 17. September 1878 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.

Berlin, den 31. Mai 1880.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.