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Beschreibung des Oberamts Gerabronn/Kapitel B 4

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4. Gemeinde Bartenstein,


aus der Stadt Bartenstein mit einem fürstlich hohenlohen’schen Schloß bestehend. Sie zählt 1082 Einwohner, wovon 269 evangelisch, und liegt auf der Grenze des Oberamts Künzelsau, 31/2 St. nordwestlich von Gerabronn. Die Verbindung mit der Nachbarschaft ist hergestellt durch einen chaussirten, bei Riedbach in die Kirchberg–Mergentheimer Poststraße einmündenden, Weg und durch einen Vicinalweg in der Richtung von Alkertshausen. Von den fürstlich hohenlohe-bartensteinischen Behörden haben die Domanialcanzlei, die Forstverwaltung und ein Rentamt hier ihren Sitz.| Auch wohnt ein praktischer Arzt hier. – Auf der Stelle des Kirchthurms liegt der Ort unter dem 49° 21′ 34,67″ nördlicher Breite und 27° 33′ 3,27″ östlicher Länge. Die Erhebung über dem Meer ist, Erdfläche an der Kirche, 1342,3 pariser oder 1522 württembergische Fuß. Schloß und Stadt mit dem größten Theil der kleinen Markung liegen auf dem Plateau, das hier durch zwei parallel nach Südwesten streichende Klüfte zu einer Gebirgszunge gebildet ist, deren Spitze das am Fuß des Gebirgs von Süden her vorüberfließende Thal der Ette berührt. Über jene führen sehr steile Steigen.

Das Schloß in seiner gegenwärtigen Beschaffenheit wurde von 1700 an von dem 1729 verstorbenen Grafen Philipp Karl von Hohenlohe-Bartenstein erbaut. Es bildet ein reguläres Viereck, ist geräumig und geschmackvoll eingerichtet und gilt als die schönste der hohenlohen’schen Residenzen. Den weiten Hof zieren 4 Röhrbrunnen, von denen einer mit kunstreichen Arbeiten. Dazu gehören die an dem Weg nach Riedbach angelegten englischen Anlagen. Das frühere Schloß war 1525 im Bauernkrieg ganz, und im Jahr 1632 durch kaiserliche Kriegsvölker (Croaten) zur Hälfte niedergebrannt worden. Die Wiederherstellung erfolgte das letzteremal durch die Wittwe des Georg Friedrich von Hohenlohe.

Sonstige merkwürdige Gebäude finden sich, außer der an das Schloß angebauten Kirche zum heil. Apostel Philipp, unter den 150 Haupt- und 33 Neben-Gebäuden des Orts nicht. Übrigens hat das Städtchen in seiner breiten, 1/4 Stunde langen Hauptstraße mehrere hübsche, theils massiv aus Steinen, theils in hölzernem Fachwerk erbaute Häuser, sonst aber auch viele kleine Wohnungen. Die Mehrzahl der Einwohner dieses Orts ist nämlich ganz arm. Die 124 Gewerbsleute und 20 Taglöhner sind bei dem Mangel besonderer Industriezweige auf spärlichen Verdienst in der Nachbarschaft verwiesen. Als vom letzten Drittel des siebzehenten Jahrhunderts an rasche Ansiedlungen Fremder begünstigt wurden, scheint der Ernährungspunkt ganz übersehen worden zu seyn. Der gedrückten Lage der meisten Einwohner des Orts ist es auch zuzuschreiben, daß manche derselben nicht gut geartet sind und der Nachbarschaft in manchfachen Beziehungen zur Last fallen. Bei dem geringen Umfang der Markung ist Besserung dieses Zustandes auch nicht zu hoffen, zumal da von den 1677/8 M. derselben nur 571/8 M. nutzbares Eigenthum der Privaten sind, von der übrigen Fläche aber der Grundherrschaft 132/8 M. als Gärten und Gebäude-Areal, 842/8 M. Äcker, 7/8 M. Wiesen, 21/8 M. Weiden gehören.

Die Gemeinde, bei der sich keine Gemeinderechte finden, besitzt| gar kein nutzbares Grundeigenthum und überhaupt kein Vermögen. Bei 496 fl. Aktivausständen hat sie über 1500 fl. Schulden und da die sich auf ungefähr 400 fl. belaufenden Einnahmen von den Ausgaben um 500 fl. übertroffen werden, so muß diese für die concurrenzpflichtige kleine Fläche viel zu große Summe jährlich durch Umlagen aufgebracht werden. Von der unbedeutenden örtlichen Stiftung (s. die Tab.) kann für die Armenunterstützung nur wenig geschehen, weßhalb die Oberamts-Corporation und die Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins mit bedeutenden Summen nachhelfen müssen. Das Vermögen der Kirchenstiftung, Capellenpflege genannt, belauft sich dagegen auf 9175 fl. Diese verwaltet die fürstliche Domanialcanzlei.

Die Stadt hat das Recht, jährlich 3 Kram- und 3 Vieh-Märkte zu halten. Mit Brunnen ist solche genügend versehen.

Ort und Markung gehört zum Fürstenthum Hohenlohe-Bartenstein, das in Folge des im Jahr 1844 erfolgten Todes des letzten Fürsten zu Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein, an den Fürsten zu Hohenlohe-Waldenburg-Jagstberg überging. Gefällherr ist allein dieser Standesherr, dem auch das Jagdrecht zusteht. Zehenten wird keiner gereicht.

Bartenstein bildet eine katholische Pfarrgemeinde, einschließlich der eingepfarrten, in den evangelischen Gemeinden des Oberamtsbezirks, soweit solche nicht den Kirchen zu Groß-Allmerspann, Braunsbach und Simprechtshausen zugetheilt sind, zerstreut lebenden Katholiken. An der Pfarrkirche ist ein Geistlicher angestellt. Bis zum Jahr 1667 waren sämmtliche Einwohner mit ihren Herren dem evangelisch-lutherischen Glaubensbekenntniß zugethan und erst seit dem in diesen Zeitpunkt fallenden Übertritt der Glieder des Hauses Hohenlohe-Waldenburg zur katholischen Kirche bildete sich nach und nach eine katholische Gemeinde. Doch wurde für sie die Pfarrei erst 1699 errichtet und zuerst und bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts durch Priester des hier eingerichtet gewesenen Kapuziner-Hospizes versehen. Die Einwohner evangelischen Bekenntnisses pfarren nach Ettenhausen, Oberamts Künzelsau, dessen Häuser beinahe an das Thor von Bartenstein reichen; ihre Kinder besuchen die dortige Schule. An der Schule in Bartenstein ist nur ein Lehrer angestellt. Neben solcher besteht für die ärmeren Einwohnerklasse eine Arbeitsschule, in welcher Woll- und Linnen-Garn gesponnen und das erstere zum Stricken von Kitteln und Strümpfen verwendet wird. Die Centralleitung des Wohlthätigkeitvereins wendet jährlich 700 fl. für diese Anstalt auf. Den katholischen Stadtpfarrer, Kirchendiener, Organisten und Schullehrer ernennt der Standesherr, der dagegen auch| die Baulast an Kirche, Pfarr- und Schul-Haus trägt. Der Stadtpfarrer ist zugleich Schloßkaplan.

Im Jahr 1726 ward die katholische Kirche und 1737 der außerhalb des Orts gelegene neue Kirchhof eingeweiht.

Ursprünglich war hier bloß das Schloß. Die Stadt[1] entstand erst in Folge der Verlegung einer Residenz dahin. In der ältesten Zeit soll die Burg dieses Namens 3/4 Stunden südlich, da wo die wenigen, noch sichtbaren Ruinen auf der Markung von Riedbach als „Alten-Bartenstein“ in den Karten eingezeichnet sind, gestanden haben.

Standesherrschaft Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein.

Die Rechtsverhältnisse dieser Standesherrschaft sind in der Deklaration vom 27. Oktober 1823 (Regierungs-Blatt von 1823 S. 859) und in der Vollziehung-Verordnung zu dieser Deklaration, vom 28. Februar 1824 (Reg.Blatt von 1824 S. 155) regulirt. Sie besteht aus folgenden Orten:

I. Im Oberamt Gerabronn.

1) Schloß und Stadt Bartenstein, bisher Residenz des nun ausgestorbenen Zweiges der katholischen Linie des fürstlichen Hauses Hohenlohe. 2) Gemeinde Herrenthierbach mit eingetheilten Orten: Mittelbach, Kottmannsweiler, Geroldshausen und Antheil an den Gemeindeparcellen Alkertshausen und Simmetshausen. 3) Gemeinde Riedbach mit den Parcellen Eichholz mit Heuchlingen, Eichswiesen, Gütbach, Hornungshof mit Speckharthof, Maisenhof und Reichertswiesen mit Fall- und Zoll-Haus. 4) Gemeinde Wittenweiler mit den zugehörigen Orten Erpfersweiler, Lentersweiler, Ober-Weiler und Unter-Weiler. 5) Der Weiler Heroldhausen und Antheil an Gaggstatt und Weckelweiler in der Gemeinde Gaggstatt. Nro. 4. und 5. bis 1797 großentheils zum preußischen Amt Werdeck gehörig, hat die Standesherrschaft erst 1797 durch Tausch erworben.

II. Im Oberamtsbezirk Künzelsau.

Gemeinde Ettenhausen mit den Parcellen Ganertshausen und Wittmersklingen.

III. Im Oberamt Mergentheim.

1) Gemeinde Pfitzingen. 2) Gemeinde Herrenzimmern. 3) Gemeinde Rüsselhausen. 4) Antheil an Vorbachzimmern.

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IV. Im Oberamt Oehringen.

1) Schloß und Marktflecken Pfedelbach mit den eingetheilten Orten: Buchhorn, Grieth, Heuberg mit Charlottenberg, Hinter-Espig, Ober-Gleichen, Unter-Gleichen. 2) Gemeinde Oberohrn mit Lerchen und Tannhof. 3) Gemeinde Schwöllbronn mit Unterohrn. 4) Stadt Sindringen mit Ziegelhütte und Neu-Zweiflingen. 5) Gemeinde Verrenberg. 6) Gemeinde Windischenbach mit Burghof Lindelberg und Stöckig. 7) Gemeinde Geißelhardt mit den Parcellen Dürrnast, Frohnfals, Haubühl, Hausenbühl, Heumathen, Lachweiler, Neuwirthshaus, Rappenhof, Schönhardt, Schuppach, Steinbrück, Storchsnest, Streithaag.

V. Im Oberamt Weinsberg.

1) Gemeinde Ammertsweiler mit den Orten Hals, Hasenhof, Laukenmühle, Ruzenweiler, Weihenbronn und 2) Gemeinde Mainhardt mit den Parcellen Baad, Dennhof, Gailsbach, Hammerschmiedte, Hohenstraßen, Mittelmühle, Neusägmühle, Vordermühle, Wiedhof.

Die Seelenzahl dieser Standesherrschaft betrug im Jahr 1844 ohne Einrechnung der, mit andern Herrschaften gemischten Orte 12.112. Sie bildet einen Bestandtheil des in einem fideicommissarischen Verband stehenden fürstlich hohenlohen’schen Stammguts und wird nach dem, in diesem Fürstenhaus eingeführten Erstgeburtsrecht im Mannsstamm vererbt. Bis zum Jahr 1844 hatte sie in dem Zweig der katholischen Linie Hohenlohe-Waldenburg: Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein, eigene Fürsten. Nun ist diese Standesherrschaft aber dem Fürsten Ludwig Albrecht Constantin zu Hohenlohe-Waldenburg-Jagstberg zuständig, mit dessen Standesherrschaft Jagstberg sie jedoch nicht vereinigt ist, sondern fortan abgesondert durch eine Domänenkanzlei in Bartenstein verwaltet wird, weil das Fürstenthum Jagstberg zu dem Fideicommiß nicht gehört. Um eine genaue Beschreibung der eigenthümlichen Besitzungen an Gebäuden, Grundstücken, Zehenten und sonstigen nutzbaren Rechten geben zu können, fehlen uns die Notizen. Falllehen finden sich keine; die sämmtlichen bäuerlichen Lehen, welche dieser Herrschaft als Obereigenthümerin zustehen, sind frühere Erblehen, theils an ganzen Bauernhöfen, theils als einzelne Grundstücke. Übrigens gibt es auch bloß zinspflichtige Gebäude und Güter. Sämmtliche Lehen entrichten neben jährlichen Lehenzinsen in allen Besitzveränderungsfällen Handlohn und, ist die Veränderung Folge eines Todesfalls, zugleich Sterbfall. In dem älteren (dem größten) Theil der Standesherrschaft beträgt Sterbfall und Handlohn von den ganzen Höfen oder sonstigen in den gleichen Verband vereinigten Lehen| je 5 %. Von den walzenden oder einzelnen Güterstücken aber 10 % Handlohn und 1 fl. 30 kr. Sterbfall von einem Morgen Feld. In den von dem Amt Werdeck hieher gekommenen Orten dagegen beträgt in Gaggstadt, Heroldhausen und Weckelweiler der Handlohn 10 %; der Sterbhandlohn mit Hauptrecht, die miteinander den Sterbfall ausmachen, 15 %; in den übrigen Orten 62/3 %; Handlohn oder Bestehangeld, und 62/3 % Sterbhandlohn neben dem besten Stück Vieh zu Hauptrecht. Die zusammengesetzten Lehen (geschlossene oder vererbte, auch consolidirte Güter genannt) dürfen nicht getrennt und in einzelnen Theilen abgesondert verkauft oder sonst veräußert werden, außer mit lehensherrlicher Erlaubniß, für die überdieß zu den rentamtlichen Kassen ein Concessionsgeld, in Beträgen, wie sie hergebracht sind, bezahlt werden muß. Leibeigene gehörten früher auch einige, doch nicht gerade ansäßige Leute, zur Herrschaft; sie haben sich aber schon im vorigen Jahrhundert losgekauft. Die vogteilichen und steuerartigen Abgaben, wie die Frohnen (mit Ausnahme der für Kirchen- und Schul-Zwecke) und Frohngelder sind in Folge der Oktobergesetze von 1836 sämmtlich abgelöst worden. Ablösungen von Grundzinsen, Handlöhnen und Sterbfällen wird bis jetzt nicht statt gegeben. Die Verpachtung der Zehenten geschieht meist von Jahr zu Jahr.

Für die Verwaltung der Einkünfte sind außer der schon bemerkten Domanialkanzlei, die Forstverwaltung Bartenstein für die ganze Herrschaft und die Rentämter zu Bartenstein und zu Pfedelbach bestellt. – Pfarreien hat der Fürst zu besetzen: a) katholische: die Stadtpfarrei und Schloßkaplanei Bartenstein und die Pfarrei für die katholischen Einwohner zu Pfedelbach; b) die evangelisch-lutherischen zu Ettenhausen, Herrenthierbach, Riedbach, Pfitzingen, Pfedelbach, Mainhardt, Sindringen und abwechselnd mit Langenburg: Vorbachzimmern.

Geschichte der Burg und Herrschaft Bartenstein.
Erstmals 1247 findet sich ein Ritter von dieser Veste, genannt Gernodus de Bartenstein, dann 1295 Heinricus de Bartenstein, und 1307 bis 1345 Seifrid von Bartenstein. Sie waren Vasallen des Hauses Hohenlohe. Von ihnen ist aufgezeichnet, daß 1310 Albrecht und Conrad von Vellberg den Ort Nieder-Mulfingen als bartensteinisches Lehen besessen haben, daß sie 1334 Bartenstein und Ettenhausen, welche bis dahin zur Pfarrei Billingsbach gehört hatten, hievon trennten und in Ettenhausen eine eigene Pfarrei für diesen und die nächstgelegenen Orte errichteten und fundirten, wozu in demselben Jahr die Lehensherrschaft Hohenlohe ihre Genehmigung ertheilte, und daß Seifried von Bartenstein| im Jahr 1340 der Clause zu Neukirchen bei Mergentheim Fruchtgülten auf einem Gut zu Sichertshausen verschaffte. Im J. 1383 wird ein Hans von Seldeneck von Bartenstein genannt. An ihn trat 1397 Fritz von Seldeneck Dasjenige käuflich ab, was er an Bartenstein besessen hatte; 1385 wurde Leopold von Seldeneck zu Bartenstein Bürger der Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber, dient vor die Steuer auf 5 Jahre mit „1 Cleven uf gem. Stadtkosten und gibt das Öfnungsrecht zu Bartenstein.“ Im J. 1432 gibt „Kraft von Hohenlohe dem Ehrbaren Vesten Conrad von Rosenberg die Lehen etc., seinen Theil an dem Schloß und Vesten zu Bartenstein, so dieser von Hans von Seldeneck erkauft und seiner Herrschaft zu Mannlehen rühret“ zu Lehen. Die Herren von Hohenlohe hatten übrigens, wenigstens noch im 14ten Jahrhundert (Urk. v. 1333 in Würdtw. Nov. subs. 5, 86), die Burg selbst vom Erzstift Mainz zu Lehen, verliehen sie also nur als Afterlehen. 1438, am Freitag vor Catharina, wurde Schloß Bartenstein, weil die von Seldeneck von da aus geraubt hatten,[2] von dem Grafen Michael von Werthheim in Handhabung des Landfriedens eingenommen und mit allen Eingehörungen der Lehensherrschaft Hohenlohe übergeben. Diese Überweisung an Hohenlohe hätte sich, wie es scheint, nicht auch auf die zugehörigen Güter erstrecken, und jedenfalls den Mitbetheiligten an der Veste und Herrschaft ihr Antheil vorbehalten werden sollen. Zu dieser Zeit waren nämlich noch die Hornecke von Hornberg als Besitznachfolger des Conrad von Rosenberg daran betheilt, und mit diesen kam deßhalb Hohenlohe in eine Fehde, der erst im Jahr 1442 der Markgraf Albrecht von Brandenburg durch einen Vergleich ein Ende zu machen suchte, die in Wirklichkeit aber nicht früher aufhörte, als bis Hohenlohe sich zu einer angemessenen Entschädigung der genannten Ritter bequemt hatte; denn noch im Jahr 1443 suchten die von Hornberg in einem verrätherischen Überfall die Veste wieder zu gewinnen. Die 1444 erfolgte endliche Ausgleichung kam durch folgende Vereinbarungen zu Stande: „Graf Kraft und Graf Albrecht von Hohenlohe geben dem Leupold von Seldeneck für dessen sechsten Theil am Schloß und Hof Bartenstein die Hälfte am Jungholz, Stockenholz, Hochholz und Eschenholz bei Riedbach, den Hof Reichertswiesen mit Zubehör und Schaftrieb, den halben Zehenten daselbst, seine Güter im Dorf Ettenhausen, das Seelein und Bach, auch die Vogtei, Cent und andere Gericht, und die Pfarr daselbst, die Güter zu| Rakkolzhausen, den Zehenten zu Eichswiesen, ein Gut daselbst und ein Gut zu Gütbach, dazu für seine übrige Lebenszeit ein Leibgeding von jährlich 60 Goldgulden.“ Den Hornecken, nämlich: „dem Alten und seinen Söhnen Simson, Arnold und Neidhard,“ wurde als Kaufschilling für ihren Antheil am Schloß und das halbe Dorf Riedbach 3000 Goldgulden und für den Zoll daselbst – dieser „mit Vorbehalt des Stifts Würzburg habender Losung“ – 1100 Goldgulden verwilligt. Im Besitz des Zollrechts blieb jedoch Würzburg. – Im J. 1475 erkaufte Albrecht von Hohenlohe von Georg von Seldeneck für 900 fl. dessen Theil Güter und Gülten zu Herrenthierbach, Heuchlingen, Sichertshausen, Gütbach, Zaissenhausen, Ettenhausen, Wittmarsklingen, Eichswiesen, Kottmannsweiler und Riedbach; deßgleichen das Hochholz, Seeholz, einen See zu Kälberbach halb, ein Drittel am Zehenten zu Herrenthierbach. So kam Hohenlohe in den Besitz der nachmaligen Herrschaft Bartenstein, die mit den noch dazu gekommenen weiteren Besitzungen bei einer der Landestheilungen im hohenlohen’schen Hause zu einer besondern Grafschaft erhoben wurde.[3] Durch den Übergang an den Lehensherrn, den Obereigenthümer, war sie freies Eigenthum geworden, doch trugen sie schon im Jahr 1444 die Hohenlohe zugleich mit Schillingsfürst dem Bisthum Würzburg zu Lehen auf, gegen Eigenmachung ihrer Herrschaft Möckmühl, die bis dahin würzburgisches Lehen gewesen war.

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Von den Grafen Albrecht und Kraft von Hohenlohe, welche von der Linie Hohenlohe[4] abstammten, und damals noch die einzigen männlichen Glieder der Familie waren, erhielt in der Theilung, die sie 1455 hinsichtlich sämmtlicher Besitzungen (mit Ausnahme von Oehringen) vornahmen, Albrecht das Amt Bartenstein und Pfedelbach. Nachdem Albrecht 1490 kinderlos gestorben (er hatte sich nicht verehlicht und sein Bruder Kraft starb schon 1472), kamen von den 3 Söhnen des Kraft: Gottfried, Kraft und Friedrich, Gottfried und Kraft und nach des letzteren 1503 erfolgten Tod, von dessen 6 Söhnen Albrecht und Georg in den Besitz des Antheils ihres Vaters, der nun durch ihre Mutter Helene, geborne Herzogin von Württemberg, bis zu ihrem 1506 erfolgten Tod verwaltet wurde. Georg Albrecht war, wie seine 4 weiteren Brüder, dem geistlichen Stand gewidmet gewesen, aus solchem aber im 25. Jahr seines Alters 1503 wieder zurück- und| 1507 in den Ehestand getreten. Noch zu seiner Mutter Lebzeiten war nämlich unter den Familiengliedern die Vereinbarung zu Stande gekommen und von Kaiser Maximilian I. confirmirt worden, daß von den 6 damals am Leben befindlichen Söhnen des Grafen Kraft von Hohenlohe, nur 2, nämlich Albrecht und Georg, im weltlichen Stand leben und regieren sollten und daß nur der erstere unbedingt, der zweite dagegen nur dann sich ehelichen dürfe, wenn dem ersten männliche Descendenz versagt seyn sollte, welcher Fall dann 1514 wirklich auch eintrat. Als diese beiden Herren nach dem Tode ihrer Mutter die Regierung selbst übernahmen, trafen sie eine Theilung, bei der die Ämter Bartenstein, Pfedelbach und Mainhardt an den Grafen Georg kamen, nach ihrem beiderseitigen, im Jahr 1551 erfolgten Tod aber fand 1555 zwischen den Söhnen des Georg: Ludwig Casimir und Eberhard, die Abscheidung der ganzen Grafschaft in die Herrschaften Waldenburg und Neuenstein statt, wie sie zwischen den beiden Hauptlinien des nunmehrigen Fürstenhauses noch besteht. Es war nämlich indessen auch der Antheil des obenbemerkten Gottfried, nachdem er 1497, sein Sohn Johann 1509 und sein Enkel Wolfgang (ohne Erben in diesem Zweig) 1545 gestorben war, in den Herrschaften Weikersheim und Schillingsfürst dazu gekommen. Von Eberhard, der von 1555 an der Besitzer des waldenburgischen Antheils war, kam solcher mit den dazu gehörigen Ämtern Bartenstein, Pfedelbach, Mainhardt und Sindringen 1570 an seinen Sohn Georg Friedrich. Als aber Georg Friedrich 1600 gestorben war und dessen 3 Söhne 1615 theilten, erhielt der dritte derselben, Georg Friedrich, geboren 1595, das Amt Bartenstein; der älteste aber, Ludwig Eberhard, geboren 1590 und gestorben 1650, die Ämter Pfedelbach, Mainhardt und Sindringen. Auf den 1635 verstorbenen Georg Friedrich folgten seine Söhne Christian, geboren 1627, gestorben 1675, vermählt mit Lucie, Gräfin von Hatzfeld, und Ludwig Gustav, geboren 1634, vermählt mit Maria Eleonore, Gräfin von Hatzfeld, gestorben 1697, in ungetheilter Gemeinschaft, bis nach des erstern Tod, wo dessen Sohn, Philipp Karl, geboren 1688, gestorben 1729, mit seinem Oheim Ludwig Gustav abtheilte und dabei das Schloß Bartenstein mit Amt erhielt und nun hier seine Residenz nahm, während dem Ludwig Gustav Schillingsfürst zufiel.

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Die Ämter Pfedelbach, Sindringen und Mainhardt waren 1650 von Ludwig Eberhard an Friedrich Kraft, geboren 1623, gestorben 1681, und Hiskias, geboren 1631, gestorben 1685, welche sie in Gemeinschaft regierten, übergegangen; kamen sofort 1685 an des Letzteren ältesten Sohn, Ludwig Gottfried, geboren| 1668, und als mit seinem Tode,[5] 1728, die pfedelbachische Linie des Hauses Waldenburg aufhörte, kam aus dessen Nachlaß und von der 1679 ausgestorbenen besonderen Linie von Waldenburg Dasjenige noch zum Amt Bartenstein, was nun mit diesem die Standesherrschaft ausmacht.

Obgedachter Christian und Ludwig Gustav nahmen bald nach ihrer Verehelichung, 1667, die katholische (ihrer Frauen) Religion an, lebten aber nun meist auswärts in höheren österreichischen und bayerischen Diensten. Philipp Karl, Sohn des Christian, war der erste, von 1688 an bis 1729 (wo er starb) in Bartenstein residirende Graf. Ihm gehörten nun von der waldenburgischen Hälfte der ganzen Grafschaft Hohenlohe 4/9 und dem Zweig Schillingsfürst 5/9. Von seinen Söhnen kam der älteste Karl Philipp, geboren 1702, in den Besitz der Herrschaft, neben welcher er von seiner ersten Gemahlin, Marie Sophie von Hessen-Homburg, einige Besitzungen im Elsaß und von seiner zweiten Gemahlin, Christine Magdalene Juliane Schenk Vollraths zu Limpurg-Gaildorf Tochter, Oberbronn, in derselben Provinz, erwarb. Karl Philipp, der 1744 mit den übrigen Gliedern der waldenburgischen Linie in den Reichsfürstenstand erhoben und zum kaiserlichen und Reichs-Kammerrichter ernannt worden war, starb als solcher in Wetzlar den 1. März 1763, woraus sein den 15. November 1731 in Rügen geborener Sohn Ludwig Karl Franz Leopold, und gestorben den 14. Juni 1799, dann der Fürst Ludwig Aloisius, geboren den 9. August 1765, gestorben den 31. Mai 1829, und endlich Fürst Karl August, geboren den 9. August 1788, folgte, bei dessen kinderlosem Absterben (am 12. August 1844) die Herrschaft an seines Vaters Bruders Sohn, Fürst Ludwig Albrecht Constantin zu Hohenlohe-Waldenburg-Jagstberg, überging.

Die Reichsunmittelbarkeit des Fürstenthums erlosch in Folge der rheinischen Bundesakte vom 12. Juli 1806 mit der Unterwerfung desselben unter die württembergische Landeshoheit. Bis dahin wurde dasselbe von den Grafen, später Fürsten, durch ein Regierungs-Collegium, das mit dem jeweiligen Pfarrer zu Ettenhausen zugleich auch das evangelische Consistorium bildete, und dem für die Finanzangelegenheiten eine Rentkammer zur Seite stand, regiert. Diese obersten Behörden hatten den Sitz in Bartenstein. Unter diesen verwalteten die Ämter zu Bartenstein, Pfedelbach, Mainhardt und Sindringen die einzelnen Amtsbezirke. Durch diese Stellen wurden die Justiz und Polizei ausgeübt und| die Gemeindeverwaltung überwacht und geleitet, und überdieß die fürstlichen Revenüen und die Landesumlage erhoben. Erstere floßen in die fürstliche Kammerkasse, letztere in die Contributionskasse, welche theilweise die Kosten der Landesverwaltung und den Militäraufwand trug. Nach der Mediatisirung verblieb der Herrschaft bis zum 13. Mai 1809 noch die Ausübung der Justiz und Polizei in erster und zweiter Instanz, indem die zuvor bestellten Behörden den Titel „Justiz-Canzlei“ und „Patrimonialamt“ annahmen; zu jenem Zeitpunkt wurde ihnen aber das Recht auch hiezu entzogen und blieb es, bis es durch die erwähnte Deklaration wieder eingeräumt wurde. Nun übernahm zwar der verewigte Fürst Karl August die Justiz erster Instanz und die Polizeiverwaltung, und bestellte hiefür Amtsgerichte und Bezirksämter zu Bartenstein und Pfedelbach; der Bestand derselben dauerte jedoch nur bis zum Jahr 1835, nachdem der Fürst am 30. December 1834 auf die Berechtigung dazu, unter Vorbehalt der Surrogate, zu verzichten für gut gefunden hatte.
  1. Seit wann der Ort den Namen einer Stadt führt, ist nicht bekannt, so wie Nachrichten hinsichtlich der Verleihung der Stadtrechte an ihn ganz fehlen. Auch fehlt eine Stadtmauer; es sind dagegen 3 Thore vorhanden.
  2. Es zieht eine halbe Stunde davon entfernt die Augsburg–Frankfurter Handelsstraße vorüber.
  3. Daß übrigens einzelne Theile davon zur Herrschaft Langenburg gezogen wurden, zeigt die dortige Beschreibung.
  4. Die andern längst ausgestorbenen Linien nannten sich von Brauneck und von Uffenheim.
  5. Im Jahr 1733 vertrugen sich Schillingsfürst und Bartenstein hinsichtlich der beiderseitigen Abtheilung.
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