Concession für den Betrieb der Tauschleppschifffahrt auf dem Rhein

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Autor: Dusch
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Titel: Die Einführung der Drahtseilschleppschifffahrt auf dem Rhein betreffend: Concession für den Betrieb der Tauschleppschifffahrt auf dem Rhein
Untertitel:
aus: Staats-Anzeiger für das Großherzogtum Baden
Herausgeber: Großherzogliches Handelsministerium
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1872
Verlag: Walsch & Vogel
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Erscheinungsort: Karlsruhe
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siehe auch: Tauerei
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[300]
Die Einführung der Drahtseilschleppschifffahrt auf dem Rhein betreffend.

Die der unter der Firma „Central-Actien-Gesellschaft für Tauerei“ in Cöln gebildeten Actien-Gesellschaft unter dem 6. August d. J. ertheilte Concession für den Betrieb der Tauschleppschifffahrt mittelst Dampfkraft auf der unter Badischer Landeshoheit stehenden Rheinstromstrecke wird in Nachstehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Karlsruhe, den 14. August 1872.

Großherzogliches Handelsministerium.
Für den Präsidenten:
Muth.
Vdt. Buchenberger.
Concession
für den Betrieb der Tauschleppschifffahrt auf dem Rhein.

Der unter der Firma „Central-Actien-Gesellschaft für Tauerei“ in Cöln gebildeten Actien-Gesellschaft wird unter nachstehenden Bedingungen die Erlaubniß ertheilt, auf dem Rhein von der Hessischen Grenze bis Kehl innerhalb der zwischen der Bayerischen Pfalz und dem Elsaß belegenen zum Großherzoglich Badischen Gebiet gehörenden Rheinstromstrecke die Tauschleppschifffahrt (Touage) mittelst Dampfkraft zu betreiben, und zu diesem Zweck auf das Bett des Stromes ein Tau zu legen.

[301]
§. 1.

Die Dauer dieser Erlaubniß wird auf 34 Jahre vom Tage der Ausfertigung der Concession für die zum Königlich Preußischen Gebiet gelegene Rheinstrecke an gerechnet (20.  Februar 1872) festgesetzt.

§. 2.

Der Betrieb auf der ganzen Strecke von der Hessischen Grenze bis Kehl muß binnen drei Jahren, von dem sub 1 bestimmten Zeitpunkte an gerechnet, die Hinderung durch höhere Gewalt ausgenommen, begonnen werden.

Nachdem der Betrieb der Tauerei bis Kehl eröffnet sein wird, werden die Großherzoglich Badische und die Elsaß-Lothringische Verwaltung unter Mitwirkung der Vertreter der Gesellschaft untersuchen lassen, ob die Tauerei sich bis Basel fortsetzen läßt. Stellt sich heraus, daß dieses geschehen kann und erhält die Gesellschaft die Concession dazu, so ist dieselbe verpflichtet, binnen drei Jahren nach der Ertheilung derselben ihr Unternehmen bis zur Schweizer-Grenze auszudehnen.

§. 3.

Das Tau ist nach Anweisung der Stromaufsichtsbehörde zu legen resp. zu verlegen und muß in der vorgeschriebenen Lage erhalten werden. An Stellen, wo es nach dem Ermessen dieser Behörde nothwendig werden sollte, die Lage des Taues durch geeignete Merkzeichen (Tonnen, Bober) kenntlich zu machen, ist die Unternehmerin verbunden, dies auf ihre Kosten nach Vorschrift der Stromaufsichtsbehörde ausführen zu lassen und die Merkzeichen dauernd zu unterhalten.

§. 4.

Weder durch das Tau, noch durch den Betrieb der Schleppschifffahrt mittelst desselben darf die Ausübung der Dampf- und Segelschifffahrt oder der Betrieb der Flößerei oder der Leinzug gehindert werden.

§. 5.

Die Unternehmerin hat beim Betriebe alle für die Schifffahrt auf dem Rheine bestehenden, oder noch zu erlassenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften zu befolgen, insbesondere sich denjenigen Bestimmungen zu unterwerfen, welche das Verhalten der gewöhnlichen Dampfschleppzüge regeln.

§. 6.

Die Unternehmerin ist ferner verbunden, auf ihre alleinigen Kosten solche Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten, daß die Fähren, welche auf den von ihr befahrenen Rheinstrecken sich bereits befinden, in ihrem Betriebe ohne Nachtheil erhalten werden.

Die Beurtheilung, ob die Einrichtungen dem Zwecke entsprechen, steht der Aufsichtsbehörde zu und hat die Gesellschaft deren Entscheidung hierüber sich zu fügen.

Gegen Entschädigung muß die Unternehmerin auch solche Aenderungen ihrer Einrichtungen und Anlagen treffen, welche nothwendig sind, um den Betrieb von Fähren, welche künftig mit [302] Genehmigung der zuständigen Behörden werden hergestellt werden, zu ermöglichen und hat sich dieselbe sowohl bezüglich der Art und des Umfanges dieser Aenderungen, als bezüglich der Höhe der Entschädigung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde unbedingt zu unterwerfen.

Auf ihre Kosten hat die Gesellschaft diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zum Schutze neu zu verlegender resp. bereits vorhandener Telegraphenkabel gegen Beschädigungen durch den Betrieb der Dampfschleppschifffahrt von der Telegraphenverwaltung für erforderlich erachtet werden; die behufs Verlegung von Telegraphenkabeln durch den Rhein und behufs der Reparatur vorhandener Kabel erforderliche vorübergehende Hebung des Schlepptaues auf Antrag der Telegraphenverwaltung ohne Anspruch auf Entschädigung zu bewirken und die durch Wiederherstellung der in Folge des Betriebes der Dampfschleppschifffahrt beschädigten Telegraphenkabel oder sonstigen Telegraphenanlagen erwachsenden Kosten selbst dann zu tragen, wenn ein Verschulden der Unternehmerin nicht vorliegt.

§. 7.

Wird zur Ausführung von Strombauarbeiten, welche von dem Staate oder von Gemeinden im Strome oder auf dessen Bette vorgenommen werden, oder im Interesse von Fähranstalten die vorübergehende Hebung des Taues nothwendig, so muß die Unternehmerin auf ihre Kosten nach Bestimmung der Strom-Aufsichtsbehörde diese Hebung bewirken, ohne daß ihr ein Entschädigungsanspruch wegen der etwaigen Unterbrechung des Schleppschifffahrtsbetriebes zusteht.

§. 8.

Die Thalfahrt ist nur mit den Schleppschiffen (touers) und einem zur Seite derselben festgekuppelten Anhange gestattet.

§. 9.

Die Unternehmerin hat den Plan für die Ausübung des Schleppdienstes dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium einzureichen und nach Maßgabe des genehmigten Planes den Betrieb, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, fortzusetzen.

§. 10.

Wird der Betrieb durch Hindernisse unterbrochen, deren Beseitigung in der Macht der Unternehmerin liegt, so ist dieselbe gehalten, diese Hindernisse zu beseitigen und den Betrieb spätestens binnen 3 Monaten, sofern nicht höhere Gewalt entgegensteht, wieder aufzunehmen.

§. 11

Dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium bleibt vorbehalten:

a. über die Zusammensetzung, über das höchste Maß der Schnelligkeit und Belastung der Schleppzüge und über die Ausrüstung der Schleppschiffe Anordnungen zu erlassen;

[303] b. die Punkte, wo eine Unterbrechung des Grundtaues stattfinden und Stationen für den Schleppdienst eingerichtet werden sollen, zu bestimmen;

c. nach Maßgabe des Verkehrsbedürffnisses Aenderungen des Betriebsplanes vorzuschreiben.

§. 12

Die Beförderung von Waaren oder Fahrzeugen darf Niemanden versagt werden, sofern die Fahrzeuge mit der nöthigen Bemannung und Ausrüstung versehen sind. Sie erfolgt nach der Zeit der Anmeldung, über welche besondere Register zu führen sind. Dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium bleibt vorbehalten, über die Einrichtung der Register und die Modalitäten der Anmeldungen nähere Bestimmungen zu treffen, sowie vorzuschreiben, daß die eigenen Fahrzeuge der Unternehmerin denjenigen anderer Personen bei der Beförderung nachstehen sollen.

§. 13

Der Tarif für den Transport der Waaren und für das Schleppen der Fahrzeuge ist dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium vorzulegen und nach dessen Vorschrift öffentlich bekannt zu machen. Er kann ohne die Zustimmung des Großherzoglich Badischen Handelsministeriums nicht erhöht werden. Derartige Erhöhungen sind mindestens 1 Monat, bevor sie in Kraft treten sollen, in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

§. 14

Wenn die Unternehmerin zu Gunsten einzelner Waarensendungen oder Versender, Schiffseigenthümer oder Schiffsführer Ermäßigungen der Tarifsätze eintreten läßt, so müssen diese Ermäßigungen unter gleichen Verhältnissen und Bedingungen auch jeder gleichartigen Warensendung, beziehungsweise jedem andern Versender, Schiffseigenthümer oder Schiffsführer zu Theil werden. Die von der Unternehmerin bewilligten Ermäßigungen aller oder einzelner Positionen des Tarifs können ohne Zustimmung des Großherzoglichen Handelsministeriums nicht wieder in Wegfall gebracht werden.

§. 15

Der Tarif wird nach Ablauf dreier Jahre vom Beginn des Betriebes an auf jeder Stromstrecke (§. 2) und demnächst von fünf zu fünf Jahren einer Revision unterzogen.

Zu diesem Behufe ist die Unternehmerin verbunden, dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium respective den von ihm bezeichneten Commissarien alle auf das Unternehmen bezüglichen Bücher, Rechnungen und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen vorzulegen, sowie jede sonst erforderte Auskunft zu ertheilen. Ergiebt sich bei der Revision, daß der jährliche Reinertrag des Unternehmens nach Abrechnung der zur Erhaltung des Materials erforderlichen Abschreibungen vom Anschaffungswerthe desselben und der statutenmäßig an die Verwaltung zu gewährenden Tantieme vom Ertrage, jedoch einschließlich der statutenmäßig zum Reservefond zurückgelegten Beträge im jährlichen Durchschnitt der abgelaufenen Periode zehn Procent des nachweislich in dem Unternehmen [304] angelegten Capitals überstiegen hat, so ist das Großherzoglich Badische Handelsministerium befugt, eine derartige Herabsetzung des Tarifs zu verlangen, daß der Reinertrag unter Zugrundelegung der während der Revisionsperiode durchschnittlich gemachten Einnahmen und Ausgaben zehn Procent jenes angelegten Capitals nicht übersteigt.

Die statutenmäßig zum Reservefond zurückgelegten Beträge werden bei Feststellung des Reinertrags für die ersten drei Jahre gar nicht und für die auf diese drei Jahre folgende fünfjährige Periode nur zur Hälfte eingerechnet werden.

§. 16

Gegen Ansprüche, welche in Folge der Taulegung oder des Betriebes des Schleppdienstes von Dritten gegen den Staat geltend gemacht werden möchten, hat die Unternehmerin den Staat zu vertreten, ohne ihrerseits an denselben Regreß nehmen zu dürfen.

§. 17

Die Unternehmerin haftet für jede Verletzung der in dieser Concession enthaltenen Bedingungen auch dann, wenn dieselbe durch die von ihr angestellten respective in ihrem Dienst stehenden Personen verübt ist.

§. 18

Auch innerhalb der unter §. 1 bestimmten Frist kann die Erlaubniß von Seiten des Staates zurückgenommen werden und zwar:

a. ohne Entschädigung, wenn eine der vorstehend unter §§. 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 aufgestellten Bedingungen Seitens der Unternehmerin oder ihrer Beauftragten (§. 17) verletzt oder innerhalb der zur Erfüllung gestellten Frist nicht erfüllt wird;

b. nach Ablauf der ersten zehn Jahre nach Ertheilung dieser Erlaubniß jeder Zeit, jedoch nur auf vorgängige einjährige Kündigung und gegen Gewährung einer Entschädigung, welche nach folgenden Grundsätzen bemessen wird:

  1. der Staat bezahlt an die Gesellschaft den fünfundzwanzigfachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, welche an sämmtliche Actionäre im Durchschnitt der letzten fünf Jahre ausbezahlt worden ist.
  2. Die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staate übernommen und in gleicher Weise, wie dies der Gesellschaft obgelegen haben würde, aus der Staatscasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Activforderungen auf die Staatscasse übergehen.
  3. Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigenthum des Taues und des zu dem Schleppschifffahrtsunternehmen gehörigen Inventariums sammt allem Zubehör auf den Staat über, sondern es wird demselben auch der von der Gesellschaft angesammelte Reservefond mit übereignet;
  4. bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vorstehenden Grundsätzen regulirt, die Einlösung der Actien und die Uebernahme der Schulden erfolgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitze und in der Benützung der Tauschleppschifffahrt.

[305] Die nach den oben angegebenen Grundsätzen zu berechnende Entschädigung soll jedoch in keinem Falle geringer sein, als das in dem Unternehmen angelegte Capital.

§. 19

Nach dem Erlöschen oder der Zurücknahme dieser Erlaubniß hat die Unternehmerin das gelegte Tau binnen einer von dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium festzusetzenden Frist aus dem Rhein fortzuschaffen.

§. 20

Die Unternehmerin hat gegen Aushändigung dieser Concession eine Caution von 3,500 fl. – Dreitausendfünfhundert Gulden – baar oder in von Großherzoglichem Handelsministerium für zulässig erkannten Werthpapieren bei der Großherzoglichen Amortisationscasse in Karlsruhe zu bestellen, welche dem Staate für die Erfüllung der unter §§. 3, 6, 7, 16 und 19 gestellten Bedingungen haftet.

§. 21

Die Central-Actiengesellschaft für Tauerei hat, ehe der Betrieb begonnen wird, ein Domicil in Mannheim zu nehmen, wo ihr alle Verfügungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können und an welchem Orte sie sich auf Klagen aus dem Transportgeschäft innerhalb des Bereichs der Concession einzulassen hat.

Karlsruhe, den 6. August 1872.

Großherzoglich Badisches Handelsministerium.
von Dusch.