Das Concil von Berlin
[96]
Es war eine sehr vornehme Versammlung, welche sich am 9. October 1879 zu Berlin in den Räumen des Herrenhauses zusammenfand – die erste ordentliche Generalsynode der altpreußischen Landeskirche. Unter den 194 Mitgliedern befanden sich Geistliche vom Landpastor bis zum Generalsuperintendenten, Adelige vom Landedelmann bis zum Grafen, Geheimräthe, Professoren, Beamte. Der unabhängige Bürgerstand jedoch war so gut wie nicht vertreten. Das erklärt sich durch die eigenthümliche Zusammensetzung der Synode: dieselbe geht, gemäß der soviel umstrittenen, durch Gesetz vom 20. Januar 1876 bestätigten neuen Kirchenverfassung für die evangelische Landeskirche Preußens, nicht aus directen Wahlen seitens der Gemeinden hervor, sondern beruht auf einem sogenannten Filtrirsystem: die Gemeindekirchenräthe wählen die Abgeordneten zu den Kreissynoden, diese deputiren zu den Provinzialsynoden, die letzteren zur Generalsynode. Dazu kommen 30 vom König zu ernennende Mitglieder, 6 theologische Professoren, 6 Kirchenrechtslehrer und 11 Generalsuperintendenten.
Schon als die Liste der Gewählten und Ernannten in den Zeitungen erschien, war man weit und breit in Deutschland auf ein besonderes Schauspiel gefaßt, und mit ungemeiner Spannung richteten sich die Blicke auf dieses rein kirchliche Parlament. Wußte man doch im Voraus, daß in der Mehrzahl seiner Mitglieder vorwiegend nur die streitbarste Orthodoxie vertreten, daß sie also selbst der gemäßigten liberalen Ansicht entschieden feindselig, der denkbar schroffste Ausdruck der jetzt auf politischem und kirchlichem Gebiete vor sich gehenden Rückschrittsbewegung sei. Das war jedenfalls interessant, wenn es auch unerfreulich und besorgnißerregend war. In der That gestalteten sich die Dinge in der Versammlung von vornherein so, wie jeder Kundige es sich gedacht hatte. Die stärkste Fraction war die der sogenannten „Positiv-Unirten“ (76) unter Führung des genügend bekannten Oberhofpredigers Kögel; an Zahl einander fast gleich waren die Partei der „Confessionellen“ (52) unter Leitung des Berliner Superintendenten a. D. Tauscher, und die von dem Hallenser Professor Beyschlag und dem Königsberger Schulrath Schrader geführte „Evangelische Vereinigung“ oder Mittelpartei (56). Verschwindend klein erschien das Häuflein der Liberalen, welche, 9 an der Zahl, gleiche Berechtigung aller auf dem Boden der evangelischen Kirche stehenden Glaubensrichtungen und Festhalten an der gegebenen Kirchenverfassung, sowie Fortentwickelung derselben im Sinne des Gemeindeprincips, das heißt einer ausgiebigen Betheiligung des Gemeindewillens und der Gemeindethätigkeit an den kirchlichen Angelegenheiten, als Programm aufstellten.
Durch einige Beschlüsse, welche die Synode gefaßt, hat sie sich allerdings einen Anspruch auf Dank erworben. Dahin gehört die nun endlich erfolgte würdigere Gestaltung der Emeritirungs- und Pensionsverhältnisse der Geistlichen. Aber auch eine anders geartete Versammlung würde sich dieser dringenden Pflicht sicher nicht entzogen haben. In allen Punkten dagegen, wo es auf Principien ankam, hat die Synode Entscheidungen kundgegeben und Maßnahmen beschlossen, die in weiten Kreisen des Volks, und durchaus nicht blos in ungläubigen, trotz aller geringen Erwartungen dennoch äußerstes Erstaunen und wahrhaften Unwillen erregten. Wenn ein Theologe von der mildgläubigen Richtung eines Beyschlag eine Aufzählung der wichtigsten Beschlüsse der Synode mit den Worten schließt. „Das Alles sind Thaten, die weder zum Segen der Kirche noch zum Frieden in ihr dienen können; dieselben müssen vielmehr den Widerstand aller freiergesinnten Kreise hervorrufen und einen Umschlag in den kirchlichen Verhältnissen vorbereiten helfen, von dem wir nur wünschen wollen, daß er nicht allzu schroff ausfalle,“ so muß wohl auf dem Gebiete kirchlicher Zurückschraubung Starkes geleistet worden sein, und das ist auch richtig; es ist Starkes geleistet worden, ja, das Stärkste, das überhaupt erwartet werden konnte.
Man hätte glauben sollen, eine erste Generalsynode würde es vor allen Dingen sich haben angelegen sein lassen, im Geiste der neuen Kirchenordnung die Rechte und Pflichten der Gemeinden weiter zu entwickeln. Im Gegentheil – die herrschenden Parteien boten Alles auf, um die den Einzelgemeinden soeben erst eingeräumten Befugnisse zu schmälern und womöglich illusorisch zu machen. Gerade diese Rechte sind ja hauptsächlich den Orthodoxen ein Dorn im Auge. Beschränkt wurde also zunächst das den Gemeinden königlichen Patronats verliehene Pfarrwahlrecht. Der brandenburgische Consistorialpräsident Hegel gab sich in jedem Worte als erbitterten Feind dieses Gemeinderechtes zu erkennen, wußte nicht genug von den bei Gemeindewahlen vorkommenden Verkehrtheiten und Skandalen zu erzählen und sprach offen aus, daß überhaupt nicht liberale Gemeinden, sondern nur orthodoxe Consistorien im Stande seien, geeignete Geistliche zu wählen. Es hätte nicht viel gefehlt, so hätte man den Consistorien ein unbegrenztes Recht der Nichtbestätigung übertragen.
Angenommen wurden schließlich folgende Bestimmungen: Bewerbungen um ein kirchliches Amt dürfen künftig nicht mehr bei dem Gemeindekirchenrathe, sondern müssen bei dem Consistorium angebracht werden. Die Vorbereitungen zur Wahl hat der Gemeindekirchenrath unter Leitung des Superintendenten zu treffen. Hat die erste und die zweite Wahl die Genehmigung der Kirchenbehörde nicht erhalten, so kann die Stelle von dem Consistorium ohne weitere Concurrenz einer Gemeindewahl besetzt werden. Die letztgenannte Bestimmung war augenscheinlich an die Adresse der Berliner Jacobi-Gemeinde gerichtet, deren Kirchenrath drei Mal so tapfer und unbeirrt den Kampf für die von ihm erwählten freisinnigen Geistlichen geführt hat.[1]
Eine weise Festsetzung der neuen Kirchenordnung verpflichtet den Geistlichen, die Fälle, in welchen er ein Gemeindemitglied von der Abendmahlsfeier zurückzuweisen für nothwendig hält, dem Gemeindekirchenrath vorzulegen. Stimmt dieser zu, so ist die Zurückweisung auszusprechen, gegen welche dem Betroffenen der Recurs an die Kreissynode offen bleibt. Erklärt sich der Gemeindekirchenrath gegen die Zurückweisung, so wird dieser Beschluß zwar sofort wirksam, aber der Geistliche ist befugt, wenn er sich bei demselben nicht beruhigen will, die Sache zur Entscheidung an die Kreissynode zu bringen. Diese Bestimmung war herrschsüchtigen Pastoren längst gewaltig zuwider. Auf den Antrag des Herrn von Kleist-Retzow beschloß die Synode mit Zweidrittelmajorität, daß es fortan dem Geistlichen allein zustehen solle, ein Gemeindemitglied von der Theilnahme am Abendmahl auszuschließen. Ebenso wurde ein Disciplinargesetz angenommen, in welchem unter den Strafen für Verletzung kirchlicher Pflichten auch die Ausschließung vom Abendmahl figurirt.
Die Pfarrwahlangelegenheit der Berliner Jacobi-Kirche bot den Heißspornen eine zu günstige Gelegenheit, einen Druck auf die kirchlichen Oberbehörden auszuüben, als daß sie dieselbe nicht nach allen Seiten hin hätten ausnützen sollen. Ohne daß ein Name genannt worden wäre, wußte Jeder, daß es sich um den Fall des damals bereits erwählten, aber noch nicht bestätigten Prediger Werner handle, als ein Pastor aus der Provinz Sachsen allen Ernstes verlangte, es solle die Anschuldigung gegen einen Geistlichen wegen Irrlehre nicht allein durch Handlungen in unmittelbarer Ausübung des Amtes, sondern auch durch außeramtliche Erklärungen oder Schriften begründet werden können. Umsonst warnten besonnene Redner vor diesem Attentat auf die wissenschaftliche Freiheit evangelischer Geistlicher; umsonst rief ein Berliner Consistorialrath den Gegnern zu: „Wir sind da auf [98] Dank wissen, wie es sich die Hände reiben wird angesichts des angenommenen Antrages Kögel: das durch die Maigesetze eingeführte Staatsexamen der Theologen überall mit der ersten theologischen Prüfung zu verbinden und durch Mitglieder der theologischen Prüfungscommission abhalten zu lassen!
Nicht minder bedenklich müssen die Verhandlungen über die vorgeschlagene Trauordnung erscheinen. Es handelte sich um eine endgültige Ordnung der bisher nur vorläufig festgestellten kirchlichen Trauung nach Einführung der Civilehe. Die Vorlage des evangelischen Oberkirchenrathes sprach aus: die Trauung habe die rechtsgültig geschlossene Ehe zur Voraussetzung, solle aber derselben ohne Verzug folgen; kirchliche Pflicht sei, dieselbe nachzusuchen, keine Ehe zu schließen, der die Trauung versagt werden müsse, und vor der Trauung in die eheliche Lebensgemeinschaft nicht einzutreten. Die Traufragen, verschieden für eine dem Civilact sofort folgende und für eine erst später nachgeholte Trauung, sollten sich lediglich auf die christliche Führung der Ehe richten, und durch Parallelformulare sollte sowohl das alte „Zusammensprechen“ wie das seither gültige „Segnen“ freigegeben werden. Die Mehrheit der Synode hat diese Bestimmungen verschärft, mit der unverhohlensten Freude darüber, die verhängnißvollen Erschwerungen der Eheschließung aus der Reactionsperiode der fünfziger Jahre, welche die Civilstandsgesetzgebung beseitigt hatte, auf dem rein kirchlichen Gebiete wieder herstellen zu können. Ueberall zeigte sich das Bestreben, die Bedeutung der Eheschließung vor dem Standesamte möglichst abzuschwächen; man verwandelte die „rechtsgültig geschlossen“ Ehe in eine „nach bürgerlichem Recht erfolgte“; man sprach geflissentlich von einer „bürgerlichen Eheschließung“, als ob es daneben noch eine „kirchliche Eheschließung“ gäbe. Dem Oberkirchenrath ward für sein Entgegenkommen in Bezug auf die Trauformulare übel gelohnt: mit knapper Mühe rettete er neben dem stürmisch begehrten „so spreche ich euch hiermit zusammen“ das anspruchslosere „so segne ich hiermit euren ehelichen Bund“, welches Professor Cremer für eine „bloße Phrase“ erklärte. Heißt das dem Staatsgesetz die gebührende Achtung erweisen? Heißt das der beklagenswerthen Verwirrung der Gemüther, die in Ehesachen unleugbar vorhanden ist, erfolgreich entgegenwirken?
Dem Staate zu geben, was des Staates ist, war auch sonst keine lebhafte Neigung vorhanden. Das Verhältniß der Kirche zur Volksschule soll nach dem Willen der Synode in Zukunft in der Weise geregelt werden, daß der evangelischen Volksschule und, soweit möglich, auch den höheren Schulen der confessionelle Charakter gewahrt und deshalb die Zahl der Simultanschulen auf das unabweisliche Bedürfniß beschränkt werde; daß die Kreis- und Bezirksschulinspection möglichst nach der Confession der unterstellten Schulen geschieden werde; daß den evangelischen Geistlichen die Schulinspection in jedem einzelnen Falle nur mit Genehmigung ihrer geistlichen Behörde vom Staate übertragen und nur nach Anhörung derselben abgenommen werden dürfe; daß da, wo besondere Kreis- und Localschulinspectoren angestellt sind, das Recht der Kirche zur Geltung komme, durch ihre Behörden und Organe den Religionsunterricht zu leiten u. s. f. Die Grundsätze und Erfolge der Falk'schen Schulverwaltung fanden so wenig Gnade, daß der erste Correferent den traurigen Muth hatte, die rühmliche Unterrichtsverwaltung dieses Mannes mit dem Verdict „die sieben mageren Jahre“ abzuthun. Das war denn doch sogar dem anwesenden Cultusminister von Puttkamer zu stark, und er erklärte, keine Veranlassung zu haben, an den Grundsätzen zu rütteln, welche die Allgemeinen Bestimmungen vom October 1872 aufgestellt haben. Man weiß freilich vom Elbinger Simultanschulstreit her, was das im Munde des Herrn von Puttkamer zu bedeuten hat.
Unerquicklich und peinlich waren die Verhandlungen über die sogenannten Berlinischen Nothstände. Präsident Hegel legte ein langes Sündenregister des hauptstädtischen Magistrats vor, laut dessen derselbe sich der gröblichsten Unterlassungen und Vernachlässigungen der geistlichen Versorgung städtischer Krankenhäuser, Irrenhäuser und Correctionsanstalten schuldig gemacht hätte. Er verlangte nichts Geringeres, als daß die städtischen Behörden von Berlin im Wege der Staatsaufsicht „angehalten“ würden, die nöthigen Einrichtungen für eine Seelsorge im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde zu treffen. Zwar führte der Vertreter des Cultusministers aus, daß die erhobenen Anklagen zum Theil auf unrichtigen Voraussetzungen, zum Theil auf Uebertreibungen beruhen; zwar fand der Präsident des Oberkirchenrathes selbst gerathen, eine motivirte Tagesordnung zu empfehlen; zwar wurde von amtlicher Seite darauf hingewiesen, daß zu dem begehrten „Anhalten“ die gesetzliche Unterlage fehle, umsonst: der Generalsuperintendent Büchsel intonirte einen erneuten Nothschrei, und mit großer Mehrheit wurde der Antrag Hegel angenommen, welcher auf den ungläubigen Berliner Magistrat die Censur und Execution des Ministers herabwünscht. Verwunderlich bleibt dabei nur eins. Gerade die orthodoxe Richtung ist auf das Eifrigste bemüht, die Kirche selbstständig und von der Bevormundung des Staates frei zu machen – ist das der Weg, der Kirche die Achtung des Volkes zu verschaffen, daß ihre obersten Beamten bei der ersten besten Verlegenheit nach polizeilicher Hülfe rufen? (Der Berliner Magistrat hat übrigens alsbald in einer gründlichen Widerlegung gegen die Anschuldigungen Hegel's öffentlich protestiert. D. Red.)
Es ist unmöglich, an dieser Stelle die Reden und Thaten der Generalsynode ausführlich und vollständig wiederzugeben. Auch ist zur Kennzeichnung des dieselbe beherrschenden Geistes die vorstehende flüchtige Skizze mehr als genügend. Das Bündniß der beiden strenggläubigen Parteien, der Positiv-Unirten und der Confessionellen, gab der Synode von Anfang bis zu Ende Ziel und Richtung. Die geringe Zahl der Liberalen, welche sämmtlich der Provinz Preußen angehörten, reichte zur Stellung selbstständiger Anträge nicht hin und kam für den Gang der Verhandlungen kaum in Betracht. Aber auch die äußerst gemäßigte und zahme Mittelpartei, welche noch auf der außerordentlichen Generalsynode von 1875 die ausschlaggebende gewesen war, mußte den Wechsel kirchlicher Strömungen und Stimmungen bitter genug erfahren.
Die „Confessionellen“, deren Dreistigkeit all ihr Gerechtigkeitsgefühl unterjocht hatte, würden am liebsten die Mittelpartei bei den Vorstandswahlen ganz unberücksichtigt gelassen, bei den Discussionen ganz mundtodt gemacht haben, aber der diplomatischen Klugheit einflußreicher Mitglieder der positiv-unirten Fraction gelang es, das Aeußerste abzuwenden und jener numerisch zweitgrößten Gruppe eine bescheidene Mitwirkung zu gewähren. Damit dieselbe nicht unbequem würde, einigte man sich zu der stillschweigend geübten Praxis, durch Schlußanträge den Rednern der Mittelpartei – das Wort abzuschneiden. So erging es dem Professor Beyschlag bei der Berathung über das Staatsexamen der Theologen, obgleich er der einzige noch auf der Liste stehende Redner war und gerade in dieser Sache allen Anspruch auf Gehör hatte, ebenso bei dem zweimaligen Angriffe auf das Pfarrwahlrecht der Gemeinde, bei dem ungeheuerlichen Antrag, die theologischen Facultätsberufungen vom Generalsynodalvorstand abhängig zu machen etc. Im politisch-parlamentarischen Leben würde ein solches Verfahren vor dem ganzen Lande als schreiende Ungerechtigkeit gebrandmarkt werden.
Den Führern der Mittelpartei kann das Zeugniß nicht versagt werden, daß sie auf diesem heißen Boden, wo sie die einzigen Vertheidiger humaner Cultur waren, wacker und mit Anstand gekämpft haben. Sie haben dem ungestümen Vordrängen einer massiven Gläubigkeit nach Kräften Widerstand geleistet, zum Schutze der Wissenschaft und der Gemeinderechte manches tapfere Wort gesprochen, Uebereilungen und Unbesonnenheiten der überfrommen Brüder möglichst hintertrieben.
Aber was die verbündeten Parteien fest und entschieden wollten, das setzten sie auch durch. Ihre Sprache wurde immer deutlicher; ihre Zwecke traten immer unverhüllter hervor. Dadurch geschah es, daß die Temperatur der Synode, anfangs sogar Männern der Mittelpartei behaglich, allmählich drückender und schwüler, zuletzt schier unerträglich wurde. Hatte man zu Anfang der Verhandlungen einander von Fraction zu Fraction Anträge zuvor mitgetheilt und Verständigung über dieselben gesucht, so unterließ man bald diese überflüssige Höflichkeit, und Ueberraschung, Ueberrumpelung, Niederwerfung wurden die taktischen Maßregeln der gläubigen Streiter.
Hierfür gilt das Zeugniß eines competenten Berichterstatters, des Professors Beyschlag, welcher in seinem in den „Deutsch-evangelischen Blättern“ erstatteten Referat nicht umhin kann, folgendes Geständniß zu machen: „Wenn Präsident Hermes (am Schlusse der Synode) von dem Geiste der Liebe sprach, der in der Synode gewaltet und vermöge dessen wir keine Triumphe [99] oder Niederlagen der Parteien gekannt und allseitiges Vertrauen sich eingestellt habe, so geziemt es uns nicht, das in bewegtem Moment gesprochene Wort zu kritisiren, aber wir müssen bekennen, daß wir sowohl für die Oberkirchenbehörde wie für unsere eigene Gruppe diesen Eindruck je länger, je weniger empfangen haben. Gewiß haben Viele in der Synode jenes Ziel redlich angestrebt, und längere Zeit hindurch hatte auch ein dahin gehender Geist die Ueberhand, schließlich ist dennoch ein anderer Geist, nicht mehr derjenige der Verständigung, der Besonnenheit, der leidenschaftslosen Würdigung der Gegengründe, uns in den Verhandlungen und Beschlüssen der Synode entgegengetreten, und unter dem Eindruck dieses Geistes sind wir geschieden.“
Das mit Spannung erwartete Schauspiel ist zu Ende; im Herrenhause ist es wieder still geworden. Aber der Nachhall folgt noch lange dem Ja und Nein, dem Für und Wider, dem Hin und Her des ersten großen evangelischen Concils. Die Orthodoxen heben natürlich die Synode in den Himmel, die Liberalen aber klagen sie überall einer schmach- und unheilvollen Verleugnung des protestantischen Geistes an. Herüber und hinüber wogt der Streit in der Presse, welche insofern noch besonders bei den Beschlüssen betheiligt ist, als die Synode selbst aus Anlaß einer Privatpetition des Grafen Bismarck-Bohlen eine Resolution wider die „unchristliche“ und zu Gunsten der „die christliche Weltanschauung vertretenden“ periodischen Presse angenommen hat.
Vielleicht die schärfste Kritik hat die Synode durch einen geharnischten Protest des „Deutschen Protestantenvereins“ erfahren, welcher in dessen weiterem Ausschusse am 26. November 1879 beschlossen wurde. Derselbe endet mit einer Aufforderung an die Mitglieder der evangelischen Gemeinden, den Gefahren für die letzte Möglichkeit einer Pflege religiösen Sinnes, wie sie der Ausfall der Synode in sich birgt, entschlossen entgegenzutreten: „durch lebhafte Betheiligung an den kirchlichen Wahlen, durch standhafte Uebung und Verteidigung ihrer verfassungsmäßigen Rechte, durch entschiedenes und tatkräftiges Bekenntniß der Grundwahrheiten des Christenthums“.
Möchten doch solche Rufe nicht verhallen wie eine Predigt in der Wüste! Schon zeigt der entschieden liberale Ausfall der eben vollzogenen Kirchengemeindewahlen in Berlin und sehr vielen preußischen Städten, daß das Bewußtsein der hereindrohenden Gefahren zu erwachen und seinen Protest einzulegen beginnt. Im Uebrigen muß abgewartet werden, ob die entscheidenden Behörden nicht in letzter Stunde doch Bedenken tragen werden, alle jene waghalsigen Beschlüsse der Synode zu sanctioniren. Daß ihnen anfängt bange zu werden vor den Geistern der Unbotmäßigkeit, des bornirten Eifers, der Unduldsamkeit, die unter ihren Augen groß geworden sind, beweist die durch das Berliner Consistorium im Widerspruch mit seinem Präsidenten endlich ausgesprochene Bestätigung des Predigers Werner für die Jacobi-Gemeinde.
Den orthodoxen Heißspornen steht augenblicklich manche Gunst der Verhältnisse zur Seite, und sie wollen das Eisen schmieden, so lange es warm ist. Nicht zum ersten Male aber werden sie erfahren, daß die Bildung des Jahrhunderts, der Geist der Humanität und Versöhnung doch mächtiger ist als der engherzige Geist der Herrschsucht und Ausschließung, der Intoleranz und Verfolgung Andersdenkender. Oder sollte Jemand wirklich so naiv sein, der Welt einreden zu wollen, daß in jenem so vertraulichen synodalen Beieinander priesterlicher und aristokratischer Gesinnungs- und Strebensgenossen die Religions- und Lebensansichten von achtzehn Millionen protestantischer Preußen und ihrer machtvollen Intelligenz zum Ausdruck gekommen seien?
- ↑ Nachdem der sehr zahlreichen Jacobi-Gemeinde die von ihr vollzogenen Wahlen zunächst des Prediger Hoßbach und sodann des Domprediger Schramm in Bremen nicht bestätigt worden waren, entschied sie sich in ihrer dritten Wahl für den Prediger Werner in Guben. Sofort begann auch gegen diesen ausgezeichneten Mann die heftig betriebene Agitation der orthodoxen Rädelsführer und das übliche Manöver des Protestes mit einer verschwindenden Minorität von Unterschriften (531 Männer und 590 Frauen von mehr als 30,000 Mitgliedern). Aber auch gegen Werner konnte nichts vorgebracht werden, als eine Bezugnahme auf herausgerissene Stellen aus früher außeramtlich von ihm veröffentlichten wissenschaftlichen Schriften. Auf diesen Einwand ist jedoch dieses Mal die Mehrheit des brandenburgischen Consistoriums nicht eingegangen; es hat die Wahl bestätigt. Ein weiter unten mitgetheilter Beschluß der Synode wurde also in diesem Falle nicht berücksichtigt. Als ein Symptom aber der augenblicklich in den orthodoxen Kreisen sehr hochgeschwollenen Stimmung kann es dienen, daß sie nunmehr beim Oberkirchenrath Hülfe gegen das ihnen so nahestehende Consistorium suchen und von der obern Instanz peremtorisch die Vernichtung des Bestätigungsbeschlusses verlangen.D. Red.