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Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Dreizehnte Frage

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Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter vor der Vorlegung von Fragen in der Kerker- und Folterkammer zu beachten hat. Neunter Akt.

Was schließlich der Richter tun muß, ergibt sich klar. Das nämlich, wie es die allgemeine Gerichtspflege verlangt, zur Strafe des Blutes keine (Angeklagte) verurteilt wird, wenn sie nicht durch eigenes Geständnis überführt wird, wiewohl sie auf Grund der anderen beiden, nämlich auf Grund der Evidenz oder der Indizien der Tat oder auf Grund gesetzmäßiger Vorführung von Zeugen, wie es oben in der siebenten Frage berührt worden ist, für offen in ketzerischer Verkehrtheit ertappt gehalten wird, und von einer solchen Angezeigten ist jetzt auch die Rede, so wird sie dann auf jeden Fall zur (Erlangung) eines Geständnisses den peinlichen Fragen und Foltern ausgesetzt. Und damit die Frage klar sei, möge ein Fall angenommen werden, der sich zu Speyer zutrug und zu vieler (Leute) Kenntnis gelangt ist. Als ein gewisser ehrenwerter Mann an einer gewissen Frau vorüberging und ihr auf ihren Wink nicht in den Verkauf einer verkäuflichen Sache hatte willigen wollen, rief sie unwillig hinter ihm her: „In kurzem wirst du wünschen, zugesagt zu haben!“ Und so oder mit ähnlichem Sinne ist die gebräuchliche Art der Hexen zu sprechen, wenn sie eine Behexung durch Anmeldung antun wollen. Da wandte er unwillig über sie, und nicht mit Unrecht, das Gesicht nach hinten, um sie anzusehen, in welcher Absicht sie die Worte ausgestoßen habe; und siehe, er ward plötzlich von einer Behexung betroffen, indem sein Gesicht sich in schauderhafter Entstellung schräg bis zu den Ohren ausdehnte; und er konnte es nicht zurückziehen, sondern blieb lange Zeit in dieser Entstellung.

Hier wird – wir nehmen den Fall an – dem Richter eine evidente Tat vorgelegt und gefragt, ob (die Betreffende) für offenkundig in Hexenketzerei ertappt zu halten ist. Man muß mit ja antworten nach den Worten des Bernardus in der Glossa ordinaria und im c. ad abolendam, wie es oben in der erwähnten Frage berührt wird; darum weil auf drei Arten, wie dort berührt wird, jemand als in dieser Weise ertappt beurteilt wird und weil auch jene drei nicht in Verbindung, d. h. alle drei zugleich, zusammenzuwirken haben, sondern jedes einzelne für sich; nämlich die Evidenz der Tat, die gesetzmäßige Vorführung von Zeugen und das eigene Geständnis macht, daß die Hexe für offenkundig ertappt erachtet wird. Das Indizium der Tat aber unterscheidet sich von der Evidenz, da es weniger ist als die Evidenz; doch wird es auch aus den Worten und Werken der Hexen entnommen, wie in jener siebenten Frage berührt wird, und man urteilt nach Behexungen, die nicht sowohl plötzlich, als im Verlauf der Zeit angetan worden sind, doch auch durch vorangehende Drohungen; und so können wir schließen, daß sich jetzt unsere Frage um ähnliche angezeigte Hexen dreht, die bei den Verteidigungen, wie vorausgeschickt, versagt oder auch nicht versagt haben, darum weil sie nicht zugelassen waren; nicht zugelassen aber, weil sie nicht darum gebeten hatten: was der Richter zu tun hat und wie an die (peinlichen) Fragen heranzugehen ist, um die Wahrheit zu sagen zur Strafe des Blutes. Hier muß der Richter wegen der ungeheuren Mühen gegen die Hexenkunst der Verschwiegenheit mehrerlei beachten, was auch allmählich in den Kapiteln hergeleitet wird.

Das erste ist, daß er zur peinlichen Befragung einer Hexe nicht schnell bereit sei. Er habe jedoch Obacht auf gewisse Anzeichen, welche folgen werden. Weshalb er aber nicht leichtfertig sein darf, dafür ist der Grund, weil, wenn nicht göttlicher Zwang durch einen heiligen Engel mitwirkt, daß die Hexenkunst des Teufels weicht, sie so unempfindlich gegen jene Schmerzen gemacht wird, daß sie sich eher gliederweise zerreißen läßt als etwas von der Wahrheit gestehen zu können. Es ist auch deshalb nicht zu übersehen, einmal weil nicht alle in gleichem Maße in solche Hexenkünste verstrickt sind; dann auch, weil der Teufel bisweilen aus eigenem Antriebe, nicht von einem heiligen Engel gezwungen, die Hexe ihre Verbrechen gestehen läßt. Um das zu verstehen, ist das zu beachten, was oben im zweiten Teile des Werkes, über die Art, dem Teufel Huldigung darzubringen, berührt worden ist. Es gibt nämlich (Hexen), welche erst bestimmte Jahre hindurch dem Teufel dienen, sechs, acht oder zehn, ehe sie ihm Huldigung darbringen, nämlich dadurch, daß sie sich ihm mit Leib und Seele geloben, während dagegen andere von Anfang an ihm die Ableugnung des Glaubens bekennen und auch sofort Huldigung leisten. Warum aber der Teufel diesen Zeitraum verlangt und annimmt? Nur allein aus dem Grunde, um in jenem Zeitraum die Hexe zu prüfen, ob sie, nur mit dem Munde und nicht auch mit dem Herzen ableugnend, ihm in ähnlicher Weise auch Huldigung leistete. Denn da der Teufel das Innere des Herzens außer durch Äußerlichkeiten nicht und (auch dann nur) vermutungsweise zu erkennen hat, wie im ersten Teile des Werkes bei der Schwierigkeit, ob die Dämonen die Herzen der Menschen zu Haß oder zu Liebe wandeln können, (klargeworden ist): auch mehrere sich finden, die infolge von irgend einer Not oder von Bedürftigkeit durch andere Hexen verführt unter der Aussicht auf Beichte und Loskommen im ganzen oder teilweise vom Glauben abfallen, so läßt er solche, auch ohne von einem heiligen Engel gezwungen zu sein, im Stiche, weshalb sie auch ihre Verbrechen leicht gestehen, während jedoch andere, die wie mit dem Munde, so auch und noch viel mehr mit dem Herzen sich an ihn gehängt haben, von ihm nach Kräften verteidigt und zur Hexenkunst der Verschwiegenheit verhärtet werden. Daraus ergibt sich auch die Lösung bezüglich der Frage, woher es kommt, daß gewisse Hexen leicht gestehen, andere aber gar nicht: weil, wenn der Teufel nicht von Gott aus zurückgetrieben wird, er jene doch aus freien Stücken im Stich läßt, um sie vermittelst zeitlicher Verwirrung und eines grausigen Todes zur Verzweiflung zu treiben, die er im Herzen anzulocken niemals vermochte. Es ergibt sich dies auch aus den sakramentalen Beichten, in denen sie gestehen, sie hätten (dem Teufel) niemals freiwillig angehangen und mehrere Behexungen von Dämonen gezwungen angetan.

Es gibt noch einen anderen Unterschied: man sieht manche nach dem Geständnis ihrer Verbrechen sich selbst den Tod zu geben beabsichtigen, daß sie mit der Schlinge oder durch Aufhängen sich selbst das Leben nehmen, was auf jeden Fall jener Feind bewirkt, damit sie nicht durch sakramentale Beichte Verzeihung von Gott erlangen; und zwar tut er dies vorzüglich bei denen, welche ihm nicht freiwillig angehangen haben, mag er es auch bei anderen nach dem Geständnis der Verbrechen beabsichtigen, die ihm freiwillig angehangen haben; aber dann merkt man, daß der Teufel die Hexe im Stich gelassen hatte.

Schließen wir. Eine ebenso große oder gar noch größere Mühe nimmt man an bei dem peinlichen Verhöre der Hexe zur Erzielung der Wahrheit, wie beim Exorzisieren eines vom Dämon Besessenen. Daher soll der Richter nicht gern bereit noch leichtfertig dabei sein, außer wie gesagt bei einer Strafe des Blutes. Aber auch in dieser Sache übe er Sorgfalt, wie folgt, wenn er zunächst das Urteil spricht.