Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Neunundzwanzigste Frage

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
<<< Dritter Teil, Neunundzwanzigste Frage >>>
{{{UNTERTITEL}}}
aus: Der Hexenhammer (1923)
Seite: {{{SEITE}}}
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Anmerkung: {{{ANMERKUNG}}}
Bild
[[w:{{{WIKIPEDIA}}}|Artikel in der Wikipedia]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
[[Index:{{{INDEX}}}|Wikisource-Indexseite]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe

Neunundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die die Ketzerei gestanden hat, aber unbußfertig, jedoch nicht rückfällig ist.

Die zehnte Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte des Prozesses zusammen mit einem guten Rate von im Rechte Erfahrenen als der Ketzerei geständig und unbußfertig, jedoch nicht rückfällig befunden wird. Aber weil dieser Fall sich nur selten findet, wenn er uns Inquisitoren auch bisweilen vorgekommen ist, so sollen doch der Bischof und die Richter mit einem solchen nicht eilen, sondern ihn wohlbewacht und gefesselt zur Bekehrung zu bewegen suchen, sogar mehrere Monate hindurch, indem sie ihm vorstellen, daß er, so unbußfertig, an Leib und Seele verdammt werden wird. Wenn er sich schließlich weder durch Milde noch durch Härte, weder durch Drohungen noch durch Schmeicheleien erweichen lassen kann, daß er von seinen Irrtümern lasse, und man auf ihn eine vorgenannte angemessene Zeit gewartet hat, sollen sich der Bischof und die Richter bereitmachen, ihn dem weltlichen Arme zu übergeben oder zu überlassen, und sollen durch einen Zettel dem Nuntius oder Landvogt oder der Macht des weltlichen Gerichtshofes auftragen, daß er an dem und dem nicht festlichen Tage und zu der und der Stunde, an dem und dem Platze außerhalb der Kirche, jedoch mit seiner Schar dasein solle und sie selbst einen unbußfertigen Ketzer übergeben werden. Nichtsdestoweniger werde von ihrer Seite aus in den Gassen oder an den Orten, wo auch andere Bekanntmachungen durch Ausruf zu erfolgen pflegen, durch Ausruf öffentlich bekannt gemacht, daß an dem vorgenannten Tage zu der und der Stunde und an dem und dem Platze der Prediger eine Predigt für den Glauben halten und dem weltlichen Arme einen Ketzer übergeben wird, und daß deshalb alle kommen und dabei sein sollen, auch den gewöhnlichen Indult haben werden.

Nachdem das erledigt ist, soll er dem weltlichen Gerichtshofe in der Art folgenden Wortlautes übergeben werden, wobei er jedoch vorher noch häufig ermahnt wird, umzukehren und Buße zu tun. Wenn er durchaus nicht will, wird das Urteil gefällt: „Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt, und (N. N.), Richter in den Ländern des und des Herrn, in Beachtung, daß du N. N. von dem und dem Orte der und der Diözese uns nach dem Berichte der öffentlichen Stimme und der Eingebung glaubwürdiger Leute wegen ketzerischer Verkehrtheit angezeigt worden bist (— es werden die Ketzereien namhaft gemacht —) und in diesen Ketzereien und Taten seit vielen Jahren zum Schaden deiner Seele verharrt hattest; und in dem Wunsche, uns, denen es von Amts wegen oblag, die ketzerische Verkehrtheit auszurotten, wie wir gehalten waren, in und über diesen genauer zu unterrichten und zu sehen, ob du in der Finsternis oder im Lichte wandelst, haben sorgfältig untersucht bezüglich des Vorgenannten, dich vorgeladen und nachdrücklich verhört und dich als mit der vorgenannten Ketzerei infiziert befunden. Da es uns jedoch vor allen Erstrebungen unseres Sinnes am Herzen liegt, den heiligen katholischen Glauben in die Herzen der Völker einzupflanzen, nachdem die ketzerische Verkehrtheit mit der Wurzel ausgerissen war, haben wir sowohl für uns als auch durch andere verschiedene mannigfaltige, angemessene Mittel angewendet, daß du von den vorher genannten Ketzereien und Irrtümern, in denen du gestanden hattest und standest, so wie du auch jetzt noch hartnäckig und störrig mit verhärtetem Gemüte darinstehst, ablassen möchtest. Aber da der Feind des menschlichen Geschlechtes in deinem Herzen wohnt und dich in die genannten Irrtümer wickelt und einwickelt, und du von den oft genannten Ketzereien nicht hast ablassen wollen noch ablassen willst, indem du vielmehr erwählst, in den Höllentod der Seele und den zeitlichen Tod des Körpers hineinzurennen, als die vorher genannten Ketzereien abzuschwören und zum Schoße der Kirche herbeizufliegen und die Seelen(rettung) als Gewinn einzustreichen, da du einem verworfenen Sinn preisgegeben bist, deshalb, da du vor der heiligen Kirche Gottes mit dem Bande der Exkommunikation geknüpft und verdientermaßen von der Zahl und der Herde des Herrn getrennt und der Teilhaberschaft an den Gütern der Kirche beraubt bist, auch die Kirche mit Bezug auf dich nichts weiter zu tun weiß, da sie nach ihrem Können an deiner Bekehrung gearbeitet hat, verdammen wir oft Genannten, Bischof und Richter in der Glaubenssache, sitzend vor dem Tribunal nach Art urteilender Richter, während die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit sehen, indem wir Gott allein, die Wahrheit des heiligen Glaubens und die Ausrottung der ketzerischen Verkehrtheit vor Augen haben, und verurteilen wir dich endgiltig an diesem Tage, zu dieser Stunde und an dieser Stelle, die dir vorher zur Vernehmung des engiltigen Spruches bezeichnet worden waren, als einen wahren, unbußfertigen Ketzer, und daß du als wirklich ein solcher dem weltlichen Arme zu übergeben und zu überlassen seist; und so verwerfen wir dich als einen unbußfertigen Ketzer durch diesen unseren Spruch von unserem geistlichen Gerichtshofe und übergeben oder überlassen dich dem weltlichen Arme und der Macht des weltlichen Gerichtshofes, indem wir genannten weltlichen Gerichtshof nachdrücklich bitten, daß er mit Bezug auf dich seinen Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits der Blutvergießung und Todesgefahr bleibt. Gefällt ist dieser Spruch“ (etc.).