Der Schutz vor der Unkenntniß der Gesetze

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Autor: Friedrich Helbig
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Titel: Der Schutz vor der Unkenntniß der Gesetze
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 5, 6, S. 76–78, 96–97
Herausgeber: Ernst Ziel
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Erscheinungsdatum: 1884
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Der Schutz vor der Unkenntniß der Gesetze.

Eine strafrechtliche Studie von Fr. Helbig.
Unkenntniß der Gesetze schützt den Thäter nicht vor Strafe und Schaden. – Nothwehr und Selbsthülfe. – Das Zurückziehen des Strafantrags. – Widerstand gegen Beamte. – Hausfriedensbruch. – Bedrohung mit einem Verbrechen. – Nöthigung und Erpressung. – Der Funddiebstahl. – Unterschlagung. – Diebstahl und Hehlerei.

Die wachsende Complicirtheit unserer Lebensverhältnisse führt zugleich eine Vermehrung der Gesetze herbei, wobei die Raschheit der gesellschaftlichen Fortentwickelung die Gesetzgebung oft überholt, denn Recht und Gesetz werden erst von den Verhältnissen erzeugt; sie liegen lange vor ihrer Existenz schon gewissermaßen in der Luft. Daher kommt es wohl, daß die bestehenden rechtlichen Formeln und Begriffe für manche neue Erscheinungen nicht mehr ausreichen.

Das ist ganz besonders auch der Fall auf dem Gebiete des Strafrechts. Der immer mehr erschwerte Kampf um das Dasein erzeugt heutzutage ein solches Raffinement in Auffindung der Erwerbsmittel, daß es oft schwer ist, die Grenze zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem aufzufinden. Daher der Ruf nach neuen klärenden Gesetzen! So darf man sagen, daß mit der Steigerung der Cultur auch immer eine Steigerung des Umfangs der Strafgesetzbücher eintritt. Wir sind über die zehn Gebote Mosis bereits längst hinaus; denn obwohl sie gewissermaßen den Moralcodex unserer Schulzeit bilden, würden wir mit ihnen doch im Leben nicht mehr weit kommen.

Die Paragraphen unseres Reichsstrafgesetzbuches sind heute für den Laien kaum noch zu überblicken, aber gleichwohl hält man heute, wie zu allen Zeiten, an dem Grundsatze fest, daß die Unkenntniß der Gesetze den Thäter nicht vor Strafe und Schaden zu schützen vermag – und mit vollem Rechte. Die Nothwendigkeit dieses Grundsatzes leuchtet von selbst ein; denn ohne ihn würde die Wirksamkeit der Gesetze lahm gelegt werden, die Regierungsgewalt selbst allen Boden unter sich verlieren.

Im Allgemeinen wird uns nun zwar das dem gesitteten Menschen innewohnende Gefühl für Recht und Unrecht vor einem groben Conflict mit dem Strafgesetzbuche bewahren, aber dennoch kommen Fälle genug vor, in welchen brave und unbescholtene Leute aus Unkenntniß der einzelnen Specialbestimmungen wider das Strafgesetz sündigen.

Wie soll sich da der Laie helfen? Wir wollen versuchen, dieses wichtige Thema wenigstens in seinen Hauptgesichtspunkten etwas zu beleuchten.

Das Mittel, an welches der Laie zunächst denkt, die Einholung der Ansicht eines Rechtsverständigen, kann Niemand vor den Folgen seines darauf gegründetem Handelns schützen, sofern der eingeholte Rath falsch oder falsch aufgefaßt ist. Ist doch selbst die hohe Polizei, außer in Fällen, wo es ihr besonders gestattet ist, nicht im Stande, etwas zu erlauben, was das Gesetz bestraft.

Nur der Irrthum in Betreff von Thatsachen kann unter Umständen zur Entschuldigung dienen, sofern Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen. So kann Jemand nicht der Widersetzung gegen die öffentliche Autorität für schuldig erachtet werden, wenn ihm die Beamteneigenschaft der Person, gegen welche er Widerstand ausübte, nicht bekannt war; er kann ferner nicht der Doppelehe beschuldigt werden, wenn ihm die Verheirathung des Andern unbekannt geblieben war. Dagegen schließt der Umstand die Strafbarkeit nicht aus, daß Jemand irrthümlich seine That gegen ein anderes Object richtet, als er eigentlich wollte, z. B. eine Person körperlich verletzt, die er irrthümlich für diejenige hält, an welcher er Rache nehmen will.

Nur die irrige Annahme über die Zuständigkeit von Rechten, die ihren Grund im Civilrecht haben, kann die Annahme eines verbrecherischen Willens möglicher Weise beseitigen. Man nimmt dann an, der Thäter habe in dem guten Glauben gehandelt, recht zu thun. So, wenn Jemand auf Grund eines abgeschlossenen Kaufvertrages die gekauften, aber noch nicht übergebenen Sachen dem Verkäufer wegnimmt in der irrigen Annahme, daß es nicht erst der Uebergabe bedürfe, damit die Sachen ihm gehörten; so ferner, wenn Jemand eine fremde Sache verkauft, weil er sie für seine eigene hielt und den Umständen nach auch halten konnte.

Straflosigkeit liegt auch vor, wenn ich im Zustande der Nothwehr ein Verbrechen begehe. Meistens wird aber der Umfang der Nothwehr überschätzt. Man meint da wohl, man könne Jeden, der zur Nachtzeit in unsere Behausung sich einschleicht, ohne Weiteres über den Haufen schießen oder einem Diebe, der Reißaus nimmt, getrost eine Ladung Schrot in den Rücken jagen. Die Nothwehr kennzeichnet sich aber nur als die Vertheidigung gegen einen gegenwärtig drohenden Angriff und darf daher nur insoweit eine angreifende sein, als die Abwendung dieses Angriffs es erfordert. Eine Ueberschreitung der Grenzen der bloßen Vertheidigung soll nur dann entschuldigt werden, wenn sie aus Bestürzung oder aus Schrecken erfolgte.

Auch über das Recht der Selbsthülfe bestehen oft unklare Ansichten. Frühere Strafgesetzbücher erklärten dieselbe überhaupt als verboten. Das Reichsstrafgesetzbuch hat sie zwar nicht unter die Zahl der strafbaren Handlungen aufgenommen, sie kann jedoch in ihrer Ausübung sehr leicht das verbrecherische Gebiet streifen, namentlich kann sie, sobald sich mit ihr eine Gewalt oder Drohung verbindet, zu einer strafbaren Nöthigung werden. Dies macht ihre Ausübung stets bedenklich und gefährlich.

Eine Anzahl Vergehen setzen einen Strafantrag des Verletzten voraus, bevor sie vor das Forum des Gerichts gelangen können. Ich kann also die mir drohende Gefahr einer Verurtheilung dadurch abwenden, daß ich den Antragsberechtigten rechtzeitig bestimme, einen Strafantrag nicht zu stellen. Ist der Strafantrag aber einmal gestellt, so kann derselbe nicht wieder zurückgenommen werden außer in den Fällen der Beleidigung, des Nahrungsmitteldiebstahls, sowie einiger anderer Vergehen, meistens solcher, wo die Verletzten Angehörige des Thäters sind. Früher war die Zahl dieser Antragsvergehen eine weit größere, durch das Nachtragsgesetz zum Strafgesetzbuchs vom 26. Februar 1876 aber ist [78] ihre Zahl erheblich abgemindert und das Recht der Rücknahme des Strafantrags in dem angegebenen Maße eingeschränkt worden. Zu ihnen zählen unter Anderem noch der einfache (ohne Waffen oder in Gemeinschaft begangene) Hausfriedensbruch, die einfache leichte Körperverletzung, der von unseren Angehörigen, Lehrlingen und Dienstboten uns zugefügte Diebstahl, in den beiden letzten Fällen aber nur bei unbedeutendem Werthe des Gestohlenen, die Verletzung des Briefgeheimnisses und die private Sachbeschädigung.

Berühren wir nun einige specielle Vergehen, zu welchen der Laie sich nach den Erfahrungen der Praxis aus den bereits oben angedeuteten Gründen leicht verführen läßt! Natürlich kann dies nur kurz und flüchtig geschehen.

Persönliches Freiheits- und falsches Rechtsgefühl haben schon Manchen verleitet, einen in der Ausübung seines Amts befindlichen Beamten, sobald derselbe namentlich Gewalt gegen Personen oder Sachen dabei ausübte, durch Widerstand strafbar zu hindern. Die Strafbarkeit des Widerstandes setzt nun zwar voraus, daß der Beamte in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes sich befindet, und ich brauche seiner Arretur nicht zu folgen, wenn er kein Recht hat mich zu arretiren. Allein die Beurtheilung dieser Dinge bleibt für den Laien immerhin eine schwierige, und namentlich steht in dieser Beziehung unseren Polizei-Organen eine ziemlich weitgehende Befugniß zur Seite.

„Gensd’armen und Polizeibeamte,“ sagt deshalb ein berühmter Commentator unseres Reichsstrafgesetzbuches, „befinden sich stets in der Ausübung ihrer Functionen.“ Selbst ein Uebergriff macht ihr sonstiges rechtmäßiges Handeln nicht zu einem unrechtmäßigen.

Ein Vergehen sehr sensibler Natur ist ferner der Hausfriedensbruch. Unter den germanischen Völkern hat das umfriedete Besitzthum immer einen besonderen Schutz genossen. Haus und Burg hatten ihren besonderen „Frieden“, und eine Brechung dieses Friedens war eine schwere Kränkung. Das Recht ist geblieben, obwohl der Besitz einer Familie mit dem eines Hauses schon längst nicht mehr zusammenfällt. Auch der Miether ist zum Hausherrn geworden, dem gegenüber sogar der eigentliche Herr des Hauses während der Dauer der Miethe das Recht verloren hat, den vermietheten Theil des Hauses gegen den Willen des Miethers zu betreten. Nun ist zwar das einfache Betreten der Wohnung noch nicht strafbar, es muß vielmehr ein widerrechtliches Eindringen damit verbunden sein, dasselbe ist aber schon dann vorhanden, wenn der Eintritt gegen den Willen und Widerspruch des Inhabers der Wohn- oder der Geschäftsräume oder des sonstigen befriedigten Besitzthums erfolgte. Dieser Widerspruch braucht kein ausdrücklich erklärter zu sein; er kann sich auch in Handlungen äußern, wie das Abschließen der Räume (das Umdrehen des Schlüssels), durch die Bekanntgabe der Nothwendigkeit einer vorherigen Anmeldung und Aehnliches. Nur muß dieser Wille für den Eintretenden erkennbar sein. Bin ich dann mit dem Willen des Wohnungsinhabers eingetreten, so kann der letztere mich doch in jedem Augenblicke auffordern, seine Wohnung zu verlassen, und dieser Aufforderung darf ich keinen Widerspruch entgegensetzen, sofern ich nicht eine besondere Befugniß habe, länger zu verweilen. Eine solche Aufforderung liegt z. B. in der Erklärung des Wirthes an seine Gäste, es sei Feierabend. Ueberhaupt erwirkt der, welcher als Gast ein öffentliches Wirthslocal betritt, damit noch keineswegs das Recht, nach eigner Willkür dort zu verweilen. Der Wirth kann die Aufnahme verweigern oder beschränken, soweit er sich nicht durch übernommene Beköstigung oder sonst gebunden hat. Der Vermiether hat nicht das Recht, nach Kündigung der Miethe das Miethlogis zum Zwecke der Wiedervermiethung zu betreten. Ebenso wenig darf der Gläubiger zum Zwecke der Mahnung in die Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen eindringen oder dort verweilen.

Ein im Zustande der Erregung besonders unter Leuten von geringerer Bildung oft begangenes Vergehen ist das der Bedrohnung mit einem Verbrechen. Wie oft hört man in jenen Kreisen die Aeußerung des Einen zum Andern: „Ich schlage dich todt“ u. dergl. Der Ausdruck ist vielfach nur eine Uebertreibung; er ist oft gar nicht so ernst gemeint, aber er ist doch an sich geeignet, den Rechtsfrieden dessen, gegen den er sich richtet, zu stören. Das allein genügt, die Drohung strafbar zu machen.

Ein verwandtes Vergehen ist ferner die Nöthigung, welche darin besteht, daß Jemand widerrechtlich einen Andern durch Gewalt oder durch Bedrohung dazu zwingt, etwas zu thun, zu dulden oder zu unterlassen. Daß ich vielleicht ein Recht auf die Handlung selbst habe, giebt mir noch nicht das Recht, diese auf die gedachte Weise zu erzwingen. In einer der neueren reichsgerichtlichen Entscheidungen wird der Fall behandelt, daß ein Waldbesitzer den bei einer forstwidrigen Handlung ertappten Personen zuruft: „Steht, oder ich gebe Feuer!“ und sie dazu veranlaßt, stehen zu bleiben und ihr Fuhrwerk anzuhalten. Das ist eine strafbare Nöthigung; denn wenn der Waldeigner auch das Pfändungsrecht oder das Recht, der vorläufigen Festnahme hat, so hat er doch nicht das Recht, dabei eine Waffe zu gebrauchen. Sein Zwang war daher ein rechtswidriger. Ebenso strafbar macht sich der Vermiether, der nach Ablauf der Miethe den Miether und dessen Sachen gewaltsam, z. B. durch Herausnahme der Thüren und Fenster entfernt. Wird mit dem Zwang ein widerrechtlicher Vermögensvortheil bezweckt, so geht dies über in die härter bestrafte Erpressung. So ist die Drohung mit Anzeige wegen eines von Jemand begangenen Verbrechens, um dadurch einen Gewinn zu erzielen, strafbar, auch wenn der Andere das Verbrechen wirklich beging; denn der dadurch erlangte Vortheil ist ein widerrechtlicher. Drohe ich meinem Schuldner mit Erhebung einer Klage, um ihn dadurch zur Zahlung zu nöthigen, so ist das natürlich nicht strafbar; suche ich aber durch die Drohung mir weitere Vortheile, als wozu ich berechtigt bin, zu verschaffen, so ist das Darüberhinaus erpreßt. Sucht Jemand die Zahlung einer Schuld. von einem Dritten, z. B. vom Vater des Schuldners, durch Drohung zu erlangen, so ist dies nach einer reichsgerichtlichen Entscheidung wenigstens dann eine Erpressung, wenn der Gläubiger damit besondere Vermögensvortheile erlangt, z. B. bei der Insolvenz des Schuldners.

Vielfach gefehlt wird im Publicum in der Behandlung gefundener Sachen. Der Funddiebstahl bildet jetzt kein besonderes Vergehen mehr, aber gleichwohl ist es dem Finder nicht gestattet, über eine gefundene Sache zu verfügen, sie sich zuzueignen. Das wäre Unterschlagung, und zwar auch dann noch, wenn der Finder den Fund veröffentlichte.

Was die Unterschlagung selbst anlangt, so ist zu bemerken, daß der nachträgliche Ersatz der unterschlagenen Sache die Strafbarkeit nicht aufhebt, sondern nur mindern kann. Auch eine Gegenforderung an den Empfänger erlaubt die Zueignung empfangener Gelder nur dann, wenn die Forderung aus dem Geschäft, vermöge dessen jener die Gelder empfing, herstammt. Bei Geldern, die jemand in amtlicher Eigenschaft empfing, wird, nach einem Urtheile des Reichsgerichts, die Unterschlagung auch dann begangen, wenn er die zu seinem Nutzen verwandten Gelder im Stande war, augenblicklich zu ersetzen. Er darf darüber nur zum Zwecke der Umwechselung in gleichartige Münzsorten verfügen.

In Betreff des Diebstahls besteht häufig die falsche Annahme, daß eine Forderung berechtige, zu deren Befriedigung eine Sache aus dem Besitze des Schuldners heimlich wegzunehmen. In einem Falle der reichsgerichtlichen Rechtsprechung hatte ein Gläubiger der D.’schen Concursmasse einen zu dieser gehörigen Wagen in der Nacht aus dem Hause des D. heimlich weggenommen, um sich für seine Forderung an den Gantschuldner, mit welcher er im Concurse nicht zur Befriedigung zu kommen fürchtete, zu decken. Dies erinnert uns an den Fall, welchen der selige Mittermeier in jedem Sommersemester seinen Zuhörern zur Beurtheilung vorlegte. Danach hatte ein Engländer, der vergeblich um ein in der Gemäldegallerie zu L. befindliches Bild gefeilscht hatte, zuletzt dasselbe heimlich in der Nacht wegnehmen lassen, aber eine den Werth des Bildes weit übersteigende Geldsumme an der Stelle, wo es hing, deponirt. Die Aneignung war in beiden Fällen eine widerrechtliche. Alle Merkmale des Diebstahls sind hier vorhanden.

Hieran schließen wir die Mahnung zur Vorsicht, welche der Ankauf von Sachen, welche uns fremde Personen anbieten, erheischt. Stellt sich später heraus, daß diese Sachen durch irgend eine verbrecherische Handlung erworben sind, so kann der Ankäufer leicht in den Verdacht der Hehlerei kommen; denn eine solche wird nicht blos dadurch begründet, daß man wirklich weiß, daß die Sachen unredlich erworben wurden, sondern auch schon dadurch, daß man dies den Umständen nach hätte annehmen müssen. Allerdings muß man dabei einen Vortheil im Auge haben, aber es ist nicht nöthig, daß derselbe blos darin besteht, daß man billiger kauft, obwohl dies gerade ein besonderes Verdachtsmoment bildet.

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Betrug. – Meineid. – Fahrlässigkeit. – Beleidigung. – Pfändung etc. – Das Strafgesetzbuch in der Tasche.

Ein Vergehen, bei welchem die Grenzen des Erlaubten und Unerlaubten oft hart an einander stoßen und das gerade in unserem reich entwickelten Verkehrsleben volle Nahrung findet, ist der Betrug. In der volksthümlichen Bezeichnung als Schwindel umfaßt der Begriff weit mehr; denn nicht Alles, was dem allgemeinen Rechtsgefühl als schwindelhaft erscheint, ist darum ein strafbarer Betrug. Gerade hier zeigt sich am meisten die Ohnmacht der wissenschaftlichen Theorie gegenüber der Combination der Thatsachen. Nicht jeder Triumph der berechnenden Schlauheit über die Dummheit oder lässige Vertrauensseligkeit nimmt ohne weiteres die Physiognomie eines bestimmten Verbrechens an, und die Sitte und Gewohnheit des Verkehrs stempeln oft eine moralisch an sich verwerfliche Handlung zu einer solchen, bei welcher die strafende Gerechtigkeit sich schweigend verhält.

Hierher gehören die übertriebenen Anpreisungen von Waaren und die mannigfachen Formen der Reclame. Hier wird der Wahrheit oft auf’s Schmählichste in’s Gesicht geschlagen, ein allgemeines Recht, stets nur die Wahrheit gesagt zu erhalten, besteht aber nur im Codex der Moral, nicht in dem der Jurisprudenz. Nur wenn bestimmte bindende Zusagen hinzutreten, wenn ein Vertrag von bestimmten Eigenschaften des Objects ausdrücklich abhängig gemacht ist, wenn durch die Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen ein Irrthum erregt oder unterhalten wird, greift die Handlung auf das strafrechtliche Gebiet über. So liegt in dem bloßen Verschweigen bestimmter Fehler, z. B. eines Pferdes, auch wenn dieselben dem Verkäufer bekannt waren, an sich noch keine beabsichtigte Täuschung. Anders, wenn der Verkäufer dem Käufer auf dessen Frage ausdrücklich versicherte, daß das Pferd den Fehler nicht habe, oder in anderen Fällen mir statt etwas Echten etwas Unechtes, z. B. statt des verlangten echten Bairisch oder Pilsener Bieres nachgemachtes oder anderes geliefert wird.

Eine häufig vorkommende und dabei meist überschätzte Species von Betrug ist der sogenannte Creditbetrug, der auf die Erlangung kaufmännischen Credits abzielt, dieser wesentlichen Voraussetzung aller geschäftlichen Beziehungen. Ein Kaufmann fordert einen andern auf, ihm unter Einräumung des geschäftsüblichen Credits Waaren zu senden. Später stellt sich heraus, daß der Besteller keine Zahlungsmittel hatte, daß er insolvent war. Hier ruft der um sein Geld gekommene Lieferant gewöhnlich nach der Hülfe des Staatsanwalts. Sie wird ihm versagt bleiben; denn, sagt eine reichsgerichtliche Entscheidung, der auf Credit bestellende Kaufmann hat an sich nicht die rechtliche Verpflichtung, unaufgefordert die Mittheilung über seine wahre Vermögenslage zu machen. In der Bestellung selbst liegt noch nicht die Behauptung, daß man zahlungsfähig sei. Es müssen hier immer noch specielle, unwahre, von vornherein nicht ernstlich gemeinte Zusagen vorliegen. Hierher gehört auch der sogenannte Gründerlohn. Ein zum Abschlusse eines Kaufes Bevollmächtigter, der mit dem Verkäufer einen höhern als den an diesen zu zahlenden Kaufpreis vereinbart und sich den von dem Auftraggeber gezahlten Ueberschuß aneignet, schädigt das Vermögen seines Auftraggebers in widerrechtlicher Weise und wird durch das Unterdrücken jener Thatsache zum Betrüger.

Ein Verbrechen, das sich in neuerer Zeit leider außerordentlich häufte, ist der Meineid. Mag derselbe in erster Reihe der Frivolität der Gesinnung, dem Mangel an Religiosität, sowie dem Egoismus und der Gewinnsucht entstammen, so ist derselbe doch auch vielfach auf die Unterschätzung des Ernstes und der Bedeutung einer Eideshandlung zurückzuführen. Andererseits wirkt auch der Umstand dazu, daß die Zeugeneide gleich vor oder nach der Einzel-Vernehmung abzunehmen sind, während die Vereidungen früher an den Schluß der ganzen Verhandlung verlegt zu werden pflegten, sodaß Widersprüche erst ausgeglichen werden konnten. Die Correctur, der spätere Widerruf hebt aber die Strafbarkeit der Handlung nicht auf. Sie verringert dieselbe nur, sofern sie vor Erstattung einer Anzeige oder Eintritt eines Rechtsnachtheils erfolgt. Frühere Strafgesetze gewährten noch eine Frist zur freiwilligen Abänderung der Aussage. Dabei ist ferner zu gedenken, daß der Schwur sich nicht blos auf die Hauptfrage, sondern auch auf alle Nebenfragen, z. B. auch auf die Personalien (Alter, Beschäftigung u. dergl.) bezieht. Besondere Vorsicht verlangt die eidliche Bestärkung der Vollständigkeit aufgestellter Vermögensverzeichnisse. Hier führt der irrige Glaube in Betreff der Nothwendigkeit der Aufnahme einzelner Posten, z. B. werthloser Forderungen, oft zu einem wenigstens fahrlässigen Falscheide. Ein eigenthümlicher Conflict entsteht, wenn ein Zeuge weiß, daß die Angabe der Wahrheit ihn oder seine Angehörigen in die Gefahr bringt, strafrechtlich verfolgt zu werden, und hier erlaubt das Gesetz dem Zeugen seine Aussage zu verweigern. Macht er von dieser Erlaubniß keinen Gebrauch, dann muß er die Wahrheit rückhaltlos sagen.

Bei einigen Vergehen begründet schon die Fahrlässigkeit in der Herbeiführung des Erfolges eine wenn auch geminderte Straffälligkeit. Es sind dies besonders die Vergehen der Tödtung, des Meineids, der Brandstiftung, Körperverletzung und verschiedene gemeingefährliche Handlungen. Nach einer oberstrichterlichen Feststellung gehört dazu, daß ich die gewöhnliche Sorgfalt außer Acht gelassen und der Erfolg durch Anwendung dieser Sorgfalt voraussichtlich abgewendet worden wäre. Es genügt hier zur Bestrafung – und das sind gerade die häufigsten Fälle – auch schon ein Unterlassen. So hatte eine Frau eine mit Arsenik gefüllte Rumflasche offen auf das Fensterbrett hingestellt. Sie geht davon, und inzwischen kommt ihr Mann nach Hause. Ein Liebhaber von Spirituosen, glaubt er, die an dem gewohnten Platze stehende Flasche enthalte wie sonst ein geistiges Getränk, trinkt daraus und stirbt. Die Frau wurde wegen fahrlässiger Tödtung verurtheilt.

Eine mir zugefügte leichte Körperverletzung darf ich auf der Stelle mit einer solchen gleichartigen erwidern. Hat eine größere Schlägerei einen gefährlichen Ausgang für einen der Theilnehmer erzeugt, so wird jeder Theilnehmer an derselben bestraft, auch wenn er an dem üblen Ausgange selbst nicht mit schuld war, es sei denn, daß er schuldlos mit hinein gezogen wurde.

Das unstreitig am häufigsten begangene Vergehen ist das der Beleidigung. Würde jede beleidigende Aeußerung, die offen oder unter vier Augen in der weiten Welt vorfällt, vor das Forum des Strafrichters gezerrt, so müßten wir unser Richterpersonal verzehnfachen. Das Strafgesetzbuch geht einer Definition [97] des Begriffs Beleidigung aus dem Wege. Sie ist auch sehr schwierig; denn es kommt hier nicht allein der sittllche Werth einer Person, sondern auch ihre sociale Stellung in Frage. So ist die Absprechung der Creditwürdigkeit für einen Kaufmann eine schwere Kränkung, weil der kaufmännische Verkehr auf Personalcredit beruht. Schimpfreden sind immer beleidigend, sobald sich nicht ihre blos scherzhafte Auffassung ergiebt. Auch die Vertraulichkeit der Aeußerung schließt den beleidigenden Charakter nicht aus, sobald nur der Beleidigte davon Kenntniß erhielt. Es ist deshalb nöthig, sich immer der Discretion dessen, dem gegenüber man eine derartige Aeußerung thut, vorher zu versichern. Aber auch Derjenige, der eine beleidigende Mittheilung eines Andern weiter erzählt, macht sich selbst der Beleidigung schuldig, sofern nicht besondere Umstände die beleidigende Absicht ausschließen.

Eine an sich unverfängliche Aeußerung oder Handlung kann durch die Umstände, unter denen sie geschieht, einen beleidigenden Anstrich erhalten, zum Beispiel die Mahnung eines Schuldners, wenn sie brutal auftritt. Straflos sind nach § 193 des Strafgesetzbuchs unter Anderem die Behauptung einer erweislich wahren Thatsache, ebenso tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, sowie Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sofern nicht das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder den Umständen, unter denen sie geschah, hervorgeht. Nur wenn Jemand bewußter Weise die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen überschreitet, fällt er der Strafe der Beleidigung anheim.

Namentlich ist unsere Tagespresse vielfach in der Lage, sich auf die Wohlthat dieser Bestimmung zu berufen. Gegenüber einem in die Zeitung aufgenommenen Inserate oder Referate erscheint der Redacteur, falls nicht Umstände für ihn die beleidigende Absicht ausschließen, als Mitthäter. Steht aber dem Verfasser der Vortheil des Paragraphen 193 zur Seite, so kommt er auch dem Redacteur zu Gute. Nur darf der Artikel nicht in der Form schon beleidigen.

Verpfändete Gegenstände oder solche, welche amtlich in Beschlag genommen worden sind, dürfen selbst von dem, welchem ein Eigenthumsrecht daran zusteht, nicht der Verstrickung entzogen werden, sondern das Eigenthum muß gerichtlich angemeldet und geltend gemacht werden. Auch die rechtswidrige Wegnahme der eigenen Sache aus dem Gewahrsam dessen, dem ein Nutzungs-, Gebrauchs-, Pfand- oder Zurückhaltungsrecht daran zusteht, ist strafbar, so wenn die Frau ihre Sachen, an denen dem Ehemanne gesetzlich ein Nießbrauchsrecht zusteht, diesem wegnimmt.

Strafbar ist ferner, um das noch kurz zu berühren, die vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung einer fremden Sache, die wenn auch nur ganz passive Theilnahme an der Zusammenrottung einer Menschenmenge, welche darauf ausgeht, gegen Personen oder Sachen Gewalt auszuüben, das unbefugte Ausüben eines öffentlichen Amts, das unerlaubte Oeffnen eines Briefes, die Zulegung von falschen Titeln, Würden und Namen, die unterlassene Anzeige eines Verbrechens, der beschimpfende Unfug an Hoheits- oder andern Zeichen öffentlicher Autorität, die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten wird, etc. – Aus dieser nur fragmentarisch gehaltenen Skizze erhellt, wie mannigfach das Gitterwerk des Rechtsbodens ist, auf dem wir uns täglich mit unserem Thun und Lassen bewegen, und daß es schließlich doch nicht so ganz leicht ist, ohne allen Makel und ohne alle strafrechtliche oder polizeiliche Anfechtung rechtschaffen durch die Welt zu kommen. Man muß, um dies zu können, wie ein Jurist einmal scherzhaft-ernsthaft sich äußerte, nicht blos Gott im Herzen, sondern auch noch das Strafgesetzbuch in der Tasche tragen.