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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 2

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[165]
TITULUS II.
Von Leihen zum zimlichem
Gebrauch / Commodatum
genandt:
:
ARTICULUS 1.

Wann jemand dem andern ein liegend oder fahrend Gut / Pferd / Kleinodt / Silbergeschir / Kleider / Haußgerath / und anders dergleichen / zu einem sonderlichen Gebrauch / aus gutem Willen / und ohne jenigen verdingten Lohn / leihet / also das der Entleiher nach vollendetem Gebrauch eben dasselbige dem Hinleiher wiederümb zustellen sollen: So ist der / welchem es geliehen worden / dasselbe mit bestem und genauestem Fleiß / den ein jeglicher fleissiger Haußvater bey dem Seinen anzuwenpflegt / zuverwahren / und in gute Auffacht zu haben verpflichtet.

2.

Welcher Fleiß dann ebenmässig auch in allem / so dem Commodato anhängig / muß geleistet [166] werden / als / da einem verliehenen Mutterpferde ein Fülle folget / sol der Commodatarius auch zuverwarung des Füllen gehalten seyn.

3.

Derowegen / so durch den geringsten vermerckten Unfleiß oder Säumnüß / dasselb außgeliehenes Gut schaden genommen / verlohren oder ümbkommen / ist solches der jenige / welchem es geliehen / nach seinem billigen Werth zu erstatten und zu bezahlen schüldig.

4.

Darümb so ein Pferdt / mit demselben an einen gewissen Ort zu Reiten / oder auch vor dem Wagen zugebrauchen / würde entlehnet / und dasselbe auff der Reise / ohne einige Schuld und Versäumnüß / Schaden nehmen würde: So darff der Entleiher darzu nicht antworten / sondern ist bey dem Eigenthümer der Mangel / der sein Pferdt / so die Arbeit nicht ertragen können / zu solcher Reise verliehen hat.

5.

Würde aber nun über solchen angewandten gebührlichen Fleiß / und in dem Gebrauche darzu es ihm geliehen worden / aus unversehenem unglücklichem [167] Zufall / jenig Schade beschehen / ist der Entlehner zu Erstattung desselben nicht verbunden / es were dann / das er solchen Schaden und Gefahr außdrücklich auff sich genommen / oder das geliehen Gut an andere Ort / oder anderer Gestalt / oder weitere und längere Zeit dann es ihm geliehen / ohne des Hinleihers Wissen und Willen gebraucht hätte.

6.

Wird jemand vom Eigenthumms Herrn außgesand / jenig Gut / welches er einem andern außgeliehen / wieder abzuforderen / und ihm wieder zu zubringen / und aber derselbe / wann er es empfangen / damit entläufft: So ist solch Gut dem Eigenthumms Herrn verlohren / wäre er aber allein vom Eigenthumms Herrn außgesand / zu erinnern / das solch außgeliehenes Gut möchte restituirt und wieder geliefert werden: So muß derselbe / dem es geliefert worden / vor den Schaden hafften.

7.

Welcher Mann dem andern leihet seyn Pferd / Kleid / oder was es für Gut sey / und auff wasserley Weise er das aus seinen Wehren lässet / mit seinem Willen / und verkaufft es der jenige / der es in seinen Wehren hat / oder versetzt er dasselbige / oder wird es ihm abgeraubt oder abgestohlen: So mag der jenige der es [168] erstlich verliehen oder versetzt hat / darauff / wieder den Einhaber desselben / wo fern der jenige solches mit guten Titul an sich gebracht / keine Forderung haben / sondern muß sich deßwegen an denselben / welchem er es geliehen oder versetzt hat / oder so derselbige verstorben / an dessen Erben halten.

8.

Hingegen auch da der Commodatarius oder Entlehner / wegen Untüglichkeit oder Gebrechen des entliehenen Guts / so ihm von dem Verleiher wissentlich verschwiegen / oder das ihm dasselbe / ehe er es zu seinem Nutzen gebrauchen müge / wieder abgefordert würde / einigen beweißlichen Schaden genommen: So ist er deßhalben / wie nicht weiniger auch wegen auffgewandten Kosten / doch zimlichen Unterhalt und Futter davon abgezogen / wieder den Verleiher Spruch und Forderung anzustellen billig befugt.