Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 3
Wann jemande von einem andern Geld / Kleinodt / Brieffe / oder anders / Liegend oder Fahrend / zu getreuen Händen befohlen und eingegeben worden: So sol derselbe solches getreulich / als sein eigen Gut / bewahren / und da er das nicht thäte / sondern aus seiner Verwahrlosung und grosser Versäumnüß dasselb / so ihm verwahrlich zu behalten zugestellet / beschädiget / geärgert oder verlohren würde / ist er solchen Schaden zuerstatten und zubezaheln schüldig.
Da aber solches zu jemands treuen Händen / eingeantwortetes Gut / von andern gestohlen [170] oder geraubt würde / oder durch Brand ümbkäme / und er solchen unversehnlichen Fall / wie Recht beweisen / und dann ferner bey seinem Eyde erhalten könte / das solches ohne seine Schuld geschehen: So ist er von ferner Anspruch gefreyet. Wie es auch in dem Fall / wann einem von andern Viehe oder Quick[1] vertrauet / und dasselbe stirbet / auff eydliche Betheurung / ebenmässig sol gehalten werden.
Würde jemand dem Wirth in der Herberge / oder im Kruge / oder Badstuben / seinen Wetzschger[2] / Kleider / oder was es sonst seyn möchte / fleissig auffzuheben befehlen / und solch Gut abhändig gemacht / oder verlohren / so seyn die Wirthe / wo ferne sie keine Belohnung dafür begehret / oder empfangen / auch weiters nicht / sondern wo fern sie jenige Gefährlichkeit darbey gebraucht / darzu zu antworten verbunden. Da sie aber ümb eine Belohung sich zu solcher Verwahrung verpflichtig gemacht: So müssen sie auch / als die sich darzu vermietet / dasselbe verantworten.
Hätte einer deponirtes Gut verkaufft / und solches darnach wieder gelöset / in meynung / es ferner als ein depositum in getreuer Verwahrung zubehalten / [171] folgends aber dasselb / wiewol wieder seine Schuld / ümbkäme oder verlohren würde: So sol er nicht desto weiniger dasselbe zubezahlen schüldig seyn / weil er einmahl seiner Treu und Pflicht nicht gnug gethan.
Würde auch baar Geld im Säckel versigelt deponirt, und einer von den Erben desselbigen der es deponirt hätte / käme und forderte sothane Geld: So sol der Säckel vor dem Richter / oder auff gnugsame Bürg-Zucht / eröffnet / und sein erblich Antheil ihm allein gefolgt werden.
Würde jemand bey einem etwas also deponiren, das nach seinem / der es empfangen / Tode solches solte wieder gegeben werden: So mag doch der es deponirt hat / wie auch desselbigen Erben / sothane Gut / bey Leben dessen so es bekommen / wol wieder forderen. Und da auch der deponent dergestalt was hätte deponirt, das es nach seinem des deponenten Tode solte wieder gegeben werden / das mag gleicher gestalt der deponent oder seine Erben / auch von deme darbey es verhanden / bey Leben[3] wieder forderen.
[172]Hätte einer bey sich in deposito ein Pferd oder Viehe: So sol er dasselbe nicht gebrauchen / und ist auch nicht schüldig / dasselbe von dem seinem zu unterhalten / was er aber zu Unterhaltung desselbigen würde nothwendig auffwenden / dasselbe mag er wieder fordern. Und sol in deroselben Action allen andern Creditorn fürgezogen werden.
Der Depositarius so am bestimmten Orte das deponirtes Gut auslieferen / und wo fern mehr dann ein Ort zur wieder einantwortung bestimmet: So hat der Depositarius darein die Wahle / und da kein Ort benennet ist / gibt der Richter den Ausschlag.
Es sol aber ein jeglicher / welcher Geld oder Gut zu treuen Handen empfangen / dasselb dem jenigen / welcher es ihm zu treuen Händen zugestellet / auff sein Erfordern ungesäumet wieder einantworten / und sich dagegen keiner Compensation und Vergleichung / noch einiger anderer dergleichen verzüglichen Einreden zubehlfen haben.
[173]So aber einer / Schwerdt / Messer / Büchsen / oder andere dergleichen Waffen / zu getreuer Hand einem andern verwahrlich übergeben hätte / und derselb in seiner Unsinnigkeit / oder in grimmigen Sinn und Zorn solches wieder forderte / also das dahero Schade zubesorgen: So ist man solche Waffen zur selbigen Zeit zugeben und folgen zu lassen nicht schüldig.
Im gleichen / da ihrer zween oder mehr / einig Gut hinderlegten / und ihr einer / ohne des andern Beyseyn oder Befehlig dasselbig wieder forderte: So ist der Depositarius oder Einhalter dasselbe heraus zugeben nicht schüldig / er würde dann gnugsam versichert / ihn deßwegen gegen den andern Schadloß zu halten / oder das Anfänglich beding were / das solch Gut jedem auff sein Erforden solte zugestellet werden:
Ebener massen auch / da das hinterlegte Gut mit Recht und Gericht verboten und arrestirt würde / ist man dasselbige vor Erledigung des Arrests hinaus zugeben nicht verpflichtet.
[174]Wann der Schüldiger seinem Gläubiger die schüldige Gelder in zweer Zeugen Gegenwart offerirt, derselbe aber solche Gelder anzunehmen sich verweigert / und der Debitor dieselbe consigniret, und loco publica deponiret; So sol der Schüldiger damit von ferner Zinse / und zustehender Gefahr / befreyet seyn.
Wann jemand etwas / ümb feindlichen Einfals / Feuers und Wassers-Noth / und andern derogleichen Gefährlichkeiten willen / bey einem andern deponiret, und derselbe der es empfangen / solches verleugnen und zu restituiren sich verweigeren würde / derselbe / wann er dessen überweiset / sol solches zur Strafe gedoppelt bezahlen.