Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 4
Ein jeglicher so nach diesem Unserm Stadt-Recht / seine Güter selbst zuverwalten hat / ist mächtig / dieselbe seine Güter / nach seiner Gelegenheit / Schulden / und anderer Sachen halben / zu verpfänden.
Wann ein Gläubiger in seines Schuldners beweglichem Gut / Verpfändung hat / und ihm doch dasselbe in seinen Gewehren gelassen / der Schüldener aber immittelst / ehe dann der Zahlungs Termin kommen / solche verpfändete fahrende Haab verhandelt / oder in andere Hände gebracht / so wollen Wir / das auff den Fall / zu befürderung gemeiner Handthierung / und Vermeidung beschwerlicher disputation, der Gläubiger die verpfändete [177] bewegliche Güter / von denen Personen / die sie mit gutem Glauben und richtiger Ankunfft erlangt / wiederümb abzufordern nicht befugt seyn sol. In unbeweglichen Gütern aber sol dem Gläubiger / sich an die ihm verpfändete Güter / unangesehen das sie in andere Hände transferirt (wo fern die rechtliche Gewehr der præscription darüber nicht verflossen) zuhalten unbenommen seyn.
Ob wol auch derselbige / welcher Güter nießlich zugebrauchen hat / solche Gerechtigkeit des Niessens nicht versetzten oder verpfänden kan: So ist ihm doch solches von den Nutzbahrkeiten und nießlichen Hebungen und Fruchten zu thun erlaubet.
Wann ein Mann bey schlaffender Zeit aus der Stadt fähret / der mag seine fahrende Haab oder Kistenpfandt[1] nicht versetzen / dann für zween ehrlichen Leuten / aber unbewegliche Erbe und Zinse sollen für sitzendem Rath in offener Audientz verlassen und auffgetragen werden / und was also für dem Rath verlassen / und in dem Stadt-Buch geschrieben wird / dar gehet kein Zeuge über / wann aber der Schuldener solches bezahlet / so sol er sich für dem Rathe loß schelten / und im Stadt-Buch tilgen lassen.
[178]Auch da jemand einem andern für eine Schuld sein Hauß oder unbeweglich Erb / obgesetzer massen / vorm Rathe verpfändlich versetztet und aufflässet / derselbe mag die Ubermaß / und so viel das Erb besser ist dann vorige Schuld / einem andern auch Verpfänden / doch das solches / wie gemeld / vorm Rathe beschehe / darmit ein jeder / so darwider zu sprechen hat / solches darselbst öffentlich thun / und darauff ferner wie Recht verfahren müge.
So jemand einem andern Geld zu Zahlen schüldig / und ihm dafür sein Erbe zuverpfänden anderbietete / dasselb ist der Gläubiger anzunehmen nicht schüldig / es schwere ihm dann der Schüldiger / das er weder Pfenninge / Kistenpfandt / oder bewegliche Güter habe / und als dann mag er ihm sein frey Erbe / da er eins hat / versetzen und verpfänden.
Es sol aber ein jeglicher Pfandt-Herr oder Gläubiger / so lange er das Pfandt in seiner Gewarsam hat / dasselbig / wie ein jeder fleissiger Hauß-Vater sein selbst eigen Gut / versorgen / und so fern er das nicht thäte / [179] sondern duch seine Fahrlässigkeit und Versäumniß dasselbig Pfand schaden nehme / ist er dem Verpfänder deßwegen / nach Erkäntnüß / Abtrag- und Erstattung zu thun schüldig.
Würde dann über seinen gebührlichen Fleiß / ausserhalb seiner Versäumiß und Hinlässigkeit / das eingesetzte Pfand geendert / beschädiget oder verlohren / daß sol er dem Gläubiger nicht gelten / sonder ihm nichts weniger bevorstehen / seine völlige Schuld an dem Schüldiger / oder dessen Erben / zufordern.
Wann einer dem andern Güter / so jährliche Nützung tragen / versetzt / und zu seinen Händen stellet / was dann der Gläubiger von solchen Nützungen auffhebet und einnimpt / das ist er auff Abzug des auffgewandten Kostens / dem Verpfänder an der Schuldsummen abgehen zulassen schuldig / Es wäre dann zwischen ihnen ein anders bedingt worden / welch Vorbeding und Abrede dann billig in Acht zu haben / und bey Würden zulassen.
Es mag aber keine Verpfändung derogestalt / und mit dem Beding geschehen / daß / wann [180] das Pfand innerhalb gewisser vorbestimbter Zeit nicht wieder eingelöset / und die Schuld bezahlet wird / alsdann dasselbig Pfand des Gläubigers eigen seyn solle / und fürder nicht mehr eingelöset werden möge / sondern ist solch Geding / als wucherlich / wann es gleich mit einem Eyde betheuret wäre / für nichtig und krafftloß zu halten.
Dann / wann und zu welcher Zeit die Schuld / oder anders / darumb ein Pfand eingesetzt / vollenkömmlich bezahlet / und derohalben eine Vergnügung beschehen / so ist der Einhaber schüldig / das Pfand wieder zu geben.
Wann jemand ein Hauß / Schiff / Keller / Gemach oder dergleichen / umb eine gewisse Häure oder Zinse mietet: So ist das jenige / was von Haußgerath oder anderer fahrender Haab ihm zugehörig darein gebracht / dem Hauß- und Eigenthummsherren umb die versprochene Zinß und alle Beschadung so dem verheureten Hause und Gemach durch des Einwohners Unfleiß zustehet / stillschweigend und ohne einig Vorgeding verpfändet / und hat derselbige Haußherr Macht / desselben Haußgerath und andere eingebrachte Wahren und Güter / so viel die verfallene Haußzinß und Schaden sich [181] ungefährlich belauffen / mit Erlaubung des Gerichts-Verwalters / durch einen Diener versperren und anhalten zulassen / Auch darauff mit ferner Gerichtshülff / wie gewöhnlich / biß zu völliger Bezahlung zuverfahren.
Hat aber jemand Land-gut oder Garten / umb gewisse Zinß verliehen: So seyn die Früchte so darauff wachsen / dem Eigenthumbsherren oder Verleiher umb denselben Zinß stillschweigend verpfändet / und sol es mit solchen Früchten / wie nechst zuvor von fahrender Haab verordnet / gehalten werden.
Im gleichen / wann jemand zu Erbauung oder zu Besserung und Unterhaltung seines Hauses / Schiffes / und anderer Güter / Geld oder anders darleihet: So seyn ihm solch Hauß / Schiff / oder Güter / dafür stillschweigend verpfändet.
Ebenmässig auch / wann ein Vormundt oder Versorger / seiner Pflegkinder Güter in Verwaltung hat: So seyn desselben Haab und Güter den [182] Pflegkindern zu alle dem jenigen / was er ihnen obbesagter Verwaltungen wegen zu thun verpflichtet / ob er gleich dieselbe anfangs außdrücklich nicht verpfändet hätte / jedoch / vermöge nach gesetzter unserer Ordnung / im 3. Theil / Tit. 6. von Vormund- und Pflegschafften / Art. 13 . so hinfüro beschehen sol / stillschweigend verbunden.
Da jemand in Außzahlung oder Abrichtung einiger Schülde / zu dessen Versicherung er sein Hauß / oder anders / Pfandtsweise verschrieben / säumig seyn würde / also daß deßwegen das Pfand Gerichtlich zu achter folgen nothwendig seyn wolte: So sol darmit / wie hieroben in der Gerichts-Ordnung unter dem Titul: Von Ungehorsam des Beklagten / im 5. Articul zu finden / procedirt und verfahren werden.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ zu Pfand gegebene leblose Fahrnisgegenstände (DRW)