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Der kluge Richter

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Textdaten
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Autor: Johann Peter Hebel
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Titel: Der kluge Richter
Untertitel:
aus: Schatzkästlein des rheinischen Hausfreundes
S. 58-60
Herausgeber:
Auflage: 1. Auflage
Entstehungsdatum: 1803-1811
Erscheinungsdatum: 1811
Verlag: Cotta
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Erscheinungsort: Tübingen
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Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: ULB Düsseldorf und Djvu auf Commons
Kurzbeschreibung:
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Bearbeitungsstand
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[58]
Der kluge Richter.

Daß nicht alles so uneben sey, was im Morgenlande geschieht, das haben wir schon einmal gehört. Auch folgende Begebenheit soll sich daselbst zugetragen haben: Ein reicher Mann hatte eine beträchtliche Geldsumme, welche in ein Tuch eingenähet war, aus Unvorsichtigkeit verlohren. Er machte daher seinen Verlust bekannt, und bot, wie man zu thun pflegt, dem ehrlichen Finder eine Belohnung, und zwar von hundert Thalern an. Da kam bald ein guter und ehrlicher Mann dahergegangen. „Dein [59] Geld habe ich gefunden. Dieß wirds wohl seyn! So nimm dein Eigenthum zurück! „So sprach er mit dem heitern Blick eines ehrlichen Mannes und eines guten Gewissens, und das war schön. Der andere machte auch ein fröhliches Gesicht, aber nur, weil er sein verlohren geschätztes Geld wieder hatte. Denn wie es um seine Ehrlichkeit aussah, das wird sich bald zeigen. Er zählte das Geld, und dachte unterdessen geschwinde nach, wie er den treuen Finder um seine versprochene Belohnung bringen könnte. „Guter Freund“, sprach er hierauf, „es waren eigentlich 800 Thlr. in dem Tuch eingenähet. Ich finde aber nur noch 700 Thlr. Ihr werdet also wohl eine Naht aufgetrennt und eure 100 Thlr. Belohnung schon heraus genommen haben. Da habt ihr wohl daran gethan. Ich danke euch.“ Das war nicht schön. Aber wir sind auch noch nicht am Ende. Ehrlich währt am längsten und Unrecht schlägt seinen eigenen Herrn. Der ehrliche Finder, dem es weniger um die 100 Thlr. als um seine unbescholtene Rechtschaffenheit zu thun war, versicherte, daß er das Päcklein so gefunden habe, wie er es bringe, und es so bringe, wie ers gefunden habe. Am Ende kamen sie vor den Richter. Beyde bestunden auch hier noch auf ihrer Behauptung, der eine, daß 800 Thlr. seyen eingenäht gewesen, der andere, daß er von dem Gefundenen nichts genommen und das Päcklein nicht versehrt habe. Da war guter Rath theuer. Aber der kluge Richter, der die Ehrlichkeit des einen und die schlechte Gesinnung des andern zum Voraus zu kennen schien, grief die Sache so an: Er ließ sich von beiden über das was sie aussagten, eine [60] feste und feierliche Versicherung gehen, und that hierauf folgenden Ausspruch: „Demnach, und wenn der eine von euch 800 Thlr. verloren, der andere aber nur ein Päklein mit 700 Thlr. gefunden hat, so kann auch das Geld des Letztern nicht das nemliche seyn, auf welches der erstere ein Recht hat. Du, ehrlicher Freund nimmst also das Geld, welches du gefunden hast, wieder zurük, und behältst es in guter Verwahrung, bis der kommt, welcher nur 700 Thlr. verloren hat. Und dir da weiß ich keinen Rathh, als du geduldest dich, bis derjenige sich meldet, der deine 800 Thlr. findet.“ So sprach der Richter, und dabei blieb es.