Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2)/Anhang

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8. Norwegen Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2) von Karl Heinrich Ludwig Pölitz (Hrsg.)
Anhang
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[492]
Anhang.
1.
Fürstenthum Waldeck.

Bei Beendigung des Druckes dieses zweiten Theils, findet sich in No. 80 S. 320 der Allgemeinen Zeitung vom Jahre 1817 die Nachricht, daß bereits am 19. April 1816 zu Arolsen die Verfassung für das Fürstenthum Waldeck erschienen sey. Kein anderes teutsches Blatt hatte bisher dieser Verfassung gedacht; sie konnte daher auch in diesem Bande noch nicht erscheinen. Der folgende dritte Band wird sie in dem Anhange liefern. Bis dahin begnügen wir uns, den Inhalt dieses, „aus 5 Artikel bestehenden Landesvertrages“ nach der Allgem. Zeit. anzugeben:

1) Das vertragsmäßige Abschließen der Verfassung zwischen Herrn und Land, auf die Grundlage des alten Rechts.

2) Die Landschaft (Repräsentanten) gebildet

1) durch die Besitzer Landtagsfähiger Rittergüter;
2) durch die Abgeordneten der 13 Städte;[1]

[493]

3) Durch 10 Vertreter des Bauernstandes, und berechtigt a) sämmtliche Steuern zu reguliren und zu verwilligen; b) Verwaltung der Landeskassen, daß die Steuern nur zu den von Herrn und Land bestimmten Zwecken verwendet werden; c) Berathung und Einwilligung bei allen Gesetzen und Anordnungen; d) Gesetzesvorschläge und Anträge zur Beförderung der Landeswohlfahrt einzureichen; e) Beschwerdeführung bei Mißbräuchen jeder Art; f) mitzuwachen, daß von den Justizbehörden untadelhafte Rechtspflege geübt werde.

3) Der landschaftliche Ausschuß versammelt sich jährlich im Juny.

4) Die landschaftliche Kammer ist dem Fürsten und den Ständen allein untergeordnet, nimmt sämmtliche Einkünfte ein, und verwaltet die Landeskasse.

5) Sicherheit der Verfassung bei dem Antritte eines neuen Regenten; die Stände werden zusammenberufen, und huldigen demselben, nachdem er über die Befolgung der Verfassung Reversalien ausgestellt hat.




[494]
2.
Fundamentalgesetz des Königreiches der Niederlande vom 24. Aug. 1815.

Im ersten Theile dieser Schrift S. 502 ff. war bereits im Zusammenhange dargestellt worden, wie dieses Fundamentalgesetz zuerst, vor der Vereinigung Belgiens mit Holland, von dem souverainen Fürsten der Niederlande zunächst auf das ehemalige Königreich Holland, nach dem ersten Pariser Frieden aber vom 30. Mai 1814 auf das ganze nun vereinigte Königreich der Niederlande ausgedehnt, den versammelten Repräsentanten des vereinigten Volkes vorgelegt, von diesen, der Mehrheit nach, angenommen, und vom Könige am 24. August 1815 als Fundamentalgesetz – des Widerspruchs in den belgischen Provinzen ungeachtet – aufgestellt und sanctionirt worden war. Es existirte weder im teutschen Buchhandel das Original dieser Constitution, noch war bis dahin eine vollständige Uebersetzung derselben in irgend einem öffentlichen Blatte erschienen. Nach der Bestimmung dieses Werkes sollte aber diese Constitution in extenso mitgetheilt werden. Sie ward also aus dem Haag verschrieben, und erscheint hier in einer wörtlichen Uebersetzung. Das Original führt den [495] Titel: Loi fondamentale du royaume des Pays-bas. Traduction officielle. La Haye, de l’imprimerie belgique, Veenestraat N. 147. 1815 8. 62 Seiten.



  1. Da man nicht annehmen kann, daß dem Fürstenthume Waldeck und Pyrmont die intellectuelle Kraft im Stande der Gelehrten, der Prediger, der Schullehrer, der Künstler, der Kaufleute, der Fabrikanten etc. ganz fehle; so fragt es sich, warum dieser Staat blos die physische Kraft repräsentiren läßt? Wir achten die Repräsentanten des Bauernstandes, und freuen uns, daß in Teutschland die Zeit gekommen ist, wo man das von Gustav Wasa schon vor drei Jahrhunderten gegebene Beispiel nachahmt; allein sollte der verdiente Gelehrte, der Schulmann, der Kaufmann, der mit mehrern Erdtheilen in Verbindung steht u. s. w. nicht eben so gut das Wohl des Volks berathen können, als der gewählte Schulze eines Dorfes?
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