Ein Reich, ein Recht!

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Autor: Ernst Wichert
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Titel: Ein Reich, ein Recht!
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 30, S. 516_a
Herausgeber: Adolf Kröner
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1896
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Ein Reich, ein Recht!

Zur Entstehungsgeschichte des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“
Von Ernst Wichert.


Ein Reich, ein Recht!“ So wäre denn auch diese ideale Forderung erfüllt oder wenigstens der Erfüllung einen Riesenschritt näher gebracht: der Reichstag hat das Bürgerliche Gesetzbuch verabschiedet, seinem Vorgang sind die deutschen Regierungen gefolgt, und im Jahre 1900 wird in allen deutschen Gerichtshöfen von der Nord-Ostsee bis zu den Alpen, vom Niemen bis zum Rhein das hier festgesetzte Recht als ein einiges gelten, das Reichsgericht in Leipzig eine volle Wahrheit geworden sein. Fast ein Wunder darf es uns erscheinen!

Die Forderung ist älter als das Reich. Sie geht zurück bis in die Zeit vor achtzig Jahren, als nach den Befreiungskriegen dem deutschen Volke, das die napoleonische Zwingherrschaft abgeworfen hatte, die Hoffnung erwuchs, es werde nun die politische Einigung der deutschen Staaten und Stämme zu einem mächtigen nationalen Körper gewonnen sein. Damals war es ein deutscher Rechtslehrer, Professor Thibaut in Heidelberg, der „die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechtes für Deutschland“ erkannte und es öffentlich aussprach, „daß die Deutschen nicht anders in ihren bürgerlichen Verhältnissen glücklich werden können, als wenn alle deutschen Regierungen mit vereinten Kräften die Abfassung eines, der Willkür der einzelnen Regierungen entzogenen, für ganz Deutschland erlassenen Gesetzbuches zu bewirken suchen“. Sonderbarer Schwärmer! Seine Mahnung wäre überhört worden, auch wenn nicht sein großer Gegner Savigny unserer Zeit den Beruf zur Gesetzgebung abgesprochen hätte. Erst 1848 gelang es, die Allgemeine deutsche Wechselordnung, 1861 das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch zustande zu bringen und dadurch den schreiendsten Mißständen abzuhelfen. Der Entwurf einer Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867) wollte der Gesetzgebung des Bundes nur die gemeinsame Civilprozeßordnung und das gemeinsame Konkursverfahren, Wechsel- und Handelsrecht überweisen; ein Antrag von Miquel, die gemeinsame Gesetzgebung über das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren an die Stelle zu setzen, drang nicht durch soweit das bürgerliche Recht in Frage kam, dafür wurde nach Laskers Vorschlag das Obligationenrecht, also nur ein kleiner Teil desselben, eingestellt. Weiter wollte man sich damals noch nicht wagen.

Aber der Antrag Miquel, nun von Lasker selbst aufgenommen, kehrte im Reichstage des Norddeutschen Bundes und dann nach Gründung des Deutschen Reiches 1871 im Deutschen Reichstage immer wieder und wurde jedesmal mit großer Mehrheit angenommen. Die Regierungen widerstanden nicht länger. Unter dem 20. Dezember 1873 erschien das ewig denkwürdige Gesetz, dessen einziger Paragraph die Verfassung des Deutschen Reiches dahin abänderte, daß zu seiner Kompetenz gehören solle:

„Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.“

Alle partikularistischen Strömungen waren überwunden, alle – immerhin schwerwiegenden – sachverständigen Bedenken gegen die Ausführbarkeit des gewaltigen Werkes beseitigt!

So bestand nun die gesetzliche Möglichkeit, die lange ersehnte deutsche Rechtseinheit zu schaffen. Man ging auch sogleich an die Arbeit. Aber mehr als zwanzig Jahre mußten darüber hingehen, bis sie – ohne jede Verzögerung – in dem Bürgerlichen Gesetzbuch zum vorläufigen Abschluß gebracht werden konnte. Es ist hier nicht der Ort, ins einzelne die unendlichen Mühen der werkthätigen Arbeiter zu schildern. Ein kurzer Hinweis möge genügen! Zunächst wurde eine Vorkommission von fünf hochgestellten Juristen mit der Aufgabe betraut, über Plan und Methode, nach welchen bei Aufstellung des Entwurfes zu verfahren sei, gutachtliche Vorschläge zu machen.

Nach Fertigstellung dieses Gutachtens beauftragte der Bundesrat eine Kommission von neun ausgezeichneten Juristen aus den verschiedenen Rechtsgebieten mit der Ausarbeitung des Entwurfes. Vierzehn Jahre brauchte dieselbe, nach Bewältigung der notwendigen Vorarbeiten den Entwurf fertig zu stellen. Ihre Arbeit wurde darauf der öffentlichen Kritik überwiesen, aber von dieser, bei aller Anerkennung des wissenschaftlichen und praktischen Wertes, doch so vielfach bemängelt, daß 1890 die Einsetzung einer neuen Kommission zum Zwecke einer zweiten Lesung erforderlich erschien. Dieselbe bestand aus 21 Mitgliedern, unter denen außer angesehenen Rechtslehrern und praktischen Juristen auch Vertreter der verschiedenen wirtschaftlichen Interessen sich befanden. Dieser neuen Kommission ist es nach fünf Jahren angestrengtester Thätigkeit gelungen, die wesentlichsten Mängel des Entwurfes zu beseitigen, die Materie zu vereinfachen und die Formulierung gemeinverständlicher zu gestalten. So erhielten endlich Bundesrat und Reichstag eine brauchbare Grundlage für das nunmehr von ihnen endgültig festgestellte Bürgerliche Gesetzbuch, dessen Segnungen wir uns sicher lange Zeit erfreuen werden.

[523] Um einen Begriff davon zu bekommen, was es bedeuten will, daß Deutschland die Rechtsgleichheit gewonnen habe, muß man sich eine Vorstellung von der gegenwärtigen Rechtsungleichheit zu schaffen suchen. Man möchte denken, es könne doch eigentlich nur ein Recht geben, wie verschieden auch die Formen wären, in denen es niedergeschrieben erscheine. Das wäre aber selbst dann ein Irrtum, wenn das Recht überall aus einer philosophischen Konstruktion hergeleitet wäre. Denn es würden sich auch so nicht Regeln festsetzen lassen, die jeder Vernünftige als die unbedingt richtigen anerkennen müßte. Es giebt eine große Zahl von Fällen, in denen berechtigte menschliche Interessen miteinander streiten und immer streiten werden. Hier stellt sich das Gesetz verschieden auf die eine oder andere Seite und nötigt den einen oder anderen Teil zu einer kontraktlichen Vorsorge. So z. B., wenn es sich fragt, ob Kauf Miete brechen solle oder nicht. Die Anschauungen über das, was in Familienverhältnissen oder in Erbfällen für alle billig ist und den Forderungen des gemeinen Besten entspricht, können sehr voneinander abweichen. Positive Vorentscheidungen werden im Gesetz stets gegeben werden müssen und sie können leicht da und dort gegenteilig lauten. Nun darf aber auch nicht vergessen werden, daß das Recht nicht gemacht wird, sondern entsteht. Die Verkehrsverhältnisse der Menschen, die sich zu einer Gemeinschaft zusammengefunden haben, bedingen zu bestimmter Zeit bestimmte ihnen angepaßte Rechtssatzungen. Da diese dauerhafter sind, als jene, so „erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewige Krankheit fort“, bis es, oft nach schweren Kämpfen und immer nur unvollkommen, wieder gelingt, das geschriebene Recht den gegenwärtigen Bedürfnissen anzupassen. Laufen nun mehrere solche Entwicklungsreihen nebeneinander, so kann man sich sagen, welche Verschiedenheiten sich aus dem geschichtlichen Werden ergeben haben. Schließlich ist jedem mehr oder minder das Gewohnte lieb, worin er aufgewachsen ist; er nimmt allerhand Mißstände geduldig hin und kommt leicht zu der Meinung, daß, wenn schon ein Ausgleich mehrerer Rechtsgebiete angebahnt werden solle, gerade sein Recht den Vorzug vor den anderen Rechten verdiene.

Deutschland hat schon einmal eine Reichseinheit gehabt, nie bisher eine Rechtseinheit. In ältesten Zeiten entschieden Volksgerichte bei Streitigkeiten, ohne sich auf geschriebenes Recht stützen zu können. Im 6. und 7. Jahrhundert wurden für die verschiedenen Stämme deren Gewohnheiten lateinisch aufgeschrieben. So entstanden Gesetze der salischen und ripuarischen Franken, der Bayern, Alemannen, Burgunder, Langobarden, Friesen, Angeln etc., Kapitularien, Formelbücher. Im 13. Jahrhundert wurde im „Sachsenspiegel“ und „Schwabenspiegel“ für die beiden wichtigsten Stammgebiete eine Zusammenfassung der Rechtsnormen mit Erfolg unternommen (vergl. diesen Jahrgang der „Gartenlaube“ S. 139). Später bildeten die bedeutenderen Reichsstädte ihre Stadtrechte aus. Lübesches, Magdeburgisches Recht etc. wurde dann oft bei Gründung neuer Städte verliehen. Allerhand „Weistümer“ enthalten lokale Verordnungen, die aus Abmachungen zwischen den Landesherren und Gemeinden hervorgegangen sind. Ueber alle diese germanistischen Bildungen suchte sich seit dem 13. und 14. Jahrhundert das systematisch durchgebildete römische Recht zu stellen, wie es in Bologna, dann auch auf deutschen Universitäten gelehrt wurde. Bestand doch immer noch die trügerische Anschauung, daß das Römische Reich unter den deutschen Kaisern fortgesetzt werde. Aber wenn schon, namentlich seit Einrichtung des Reichskammergerichts, das römische Recht in allerdings beschränktem Umfange nach und nach in den deutschen Gerichtshöfen Geltung gewann, so fehlte doch allezeit viel daran, daß es das allein mächtige geworden wäre und die Volksrechte ganz verdrängt hätte. In ihm selbst, wie es sich zum sogenannten Gemeinen Rechte verdichtete, blieben viele Streitfragen, die nun wieder durch Spezialverordnungen hier und dort so und anders entschieden wurden. Namentlich in Betreff des ehelichen Güterrechtes und des Erbrechtes gab es überall Sonderbestimmungen, zum Teil aus recht alter Zeit. Nicht einmal die einzelnen deutschen Staaten hatten einheitliches Recht.

In den größeren von ihnen mußte so der Wunsch rege werden, für ihr Gebiet Gesetzbücher hergestellt zu sehen, die das gesamte geltende bürgerliche Recht in sich vereinigen sollten. Nur für Preußen kam gegen Ende des vorigen Jahrhunderts, natürlich für die damals zur Monarchie gehörigen Landesteile, das Allgemeine Landrecht nach vierzigjährigem, häufig unterbrochenem Arbeiten, zur Publikation. Es sollte an die Stelle des Römischen gemeinen Rechts und aller Sonderrechte treten, so weit diese nicht in die Provinzialgesetze aufgenommen würden. Die Titel über Ehe- und Erbrecht mußten jedoch für die Mark suspendiert werden und blieben suspendiert, so daß die Rechtseinheit sogleich wieder gestört war. Erst in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts brachte es das Königreich Sachsen zu einem Landrecht. In Bayern und Hessen waren alle Bemühungen vergeblich. Anderseits hatte zu Anfang dieses Jahrhunderts Napoleon auch in den deutschen, zu Frankreich geschlagenen Gebieten den Code civil eingeführt, und sie behielten dieses ihnen lieb gewordene Gesetzbuch auch nach den Befreiungskriegen und bis in die letzte Zeit bei, Baden wieder mit gewissen Modifikationen des ins Deutsche übertragenen Textes.

So herrscht denn gegenwärtig im Osten des Reiches das Preußische Landrecht (für 43 %) und das Sächsische Gesetzbuch (für 7 %), im Westen das Französische Recht (für 17 %) und dazwischen das Gemeine Recht (für 33 % der Bevölkerung) neben Hunderten von Partikularrechten. Nirgends aber sind diese großen Rechtsgebiete fest abgegrenzt, sondern jedes ist von Teilen eines anderen durchsetzt. Es giebt Ortschaften, in denen gewisse Statutarrechte nur für bestimmte räumlich abgegrenzte Teile gelten, andere, in denen nur bestimmte Bevölkerungsklassen ihnen unterworfen sind. Von Deutschen, die vielleicht keine Meile voneinander getrennt wohnen, kann der eine durch einen mündlichen Vertrag gebunden sein, der andere nur durch einen schriftlichen oder gar notariellen; jeder erwirbt und verliert in anderer Weise das Eigentum an Grundstücken. Der eine Ehegatte lebt nach dem Gesetz in Gütergemeinschaft mit seinem Gespons, der andere in Gütertrennung, der dritte in einer Erwerbsgemeinschaft (überall in den verschiedensten Abarten), und es ist überdies streitig, ob das Recht desjenigen Ortes gilt, in welchem die Ehe geschlossen ist, oder des Ortes, an welchem die Eheleute ihren ersten Wohnsitz zu nehmen beabsichtigten, oder des Ortes, an welchem sie ihn wirklich genommen haben. Hier gilt ein privatschriftliches Testament, dort nur ein gerichtlich niedergelegtes! Bald erbt der hinterbliebene Ehegatte, bald nicht. Manchmal reicht der Umzug nach einem Orte in der Nachbarschaft aus, um eine ganz andere Teilung des Nachlasses herbeizuführen, als auf die gerechnet war. Verschieden sind die Rechtsansprüche der Verlobten bei verletztem Ehegelöbnis, verschieden die Ehescheidungsgründe, verschieden die elterlichen Rechte. Das sind nur Beispiele zur Kennzeichnung der Rechtsungleichheit, die leicht vermehrt werden könnten.

Diese Zustände mögen allenfalls erträglich gewesen sein in den Zeiten allgemeiner Seßhaftigkeit und beschränkten Verkehrs. Heute ist es nicht mehr nur der Kaufmann, der Rechtssicherheit verlangen muß über die Grenzen seines Wohnortes und Stammlandes hinaus. Die Bevölkerung in allen Schichten ist in fortwährender Bewegung; längst haben die Eisenbahnen alle Schranken überrannt, die zwischen den deutschen Staaten, zwischen Nord und Süd, Stadt und Stadt, Stadt und Land ausgerichtet waren. Bei voller Freizügigkeit versteht es der Deutsche nicht mehr, daß er sich irgendwo im Reich als ein Fremder im Recht fühlen soll; er versteht es nicht, daß drei Schritte weiter gelten soll, was hier nicht gilt, und umgekehrt. Wäre aber auch der praktische Antheil der Rechtsgleichheit weniger groß, als er in der That für Rechtswissenschaft, Jurisdiktion und rechtsuchendes Publikum ist – nach der politischen Einigung mußte auch die Rechtseinigung als ein nationales Bedürfnis anerkannt werden! Ein gemeinsames bürgerliches Recht, nicht nur für einmal gegeben, sondern auch in seiner einheitlichen Auslegung und Fortbildung gewährleistet durch den gemeinsamen obersten Gerichtshof, ist der festeste Kitt für den dauernden Zusammenhalt aller Reichsteile. Es giebt dem Reich aber auch nach außen hin ein mächtigeres Ansehen, eine größere Würde. Mit gutem Grunde machte der Staatssekretär Nieberding, welcher das Gesetz im Reichstage mit wohlthuender Wärme und mustergültiger Energie vertrat, bei der Einführung an dem Beispiel Frankreichs diesen wichtigen Gesichtspunkt geltend. „Wie hat dieses einheitliche Recht,“ sagte er treffend, „zur Verbreitung französischer Anschauungen und auch französischer Sympathien, zur Hebung des Ansehens der Nation, des Respekts vor der Energie der Volksseele zu Gunsten alles dessen beigetragen, was man im internationalen Leben das Prestige einer Nation nennt. Die Völker stehen sich auch in einem geistigen Kampf gegenüber, und in diesem geistigen Kampf ist dieser unsichtbare, aber täglich wirkende Einfluß der inneren geistigen Macht einer Nation nicht zu unterschätzen!“

[524] Fragt man nun, in welcher Weise die Kommission ihrer schwierigen Aufgabe gerecht zu werden bestrebt gewesen ist, so hat sie gewiß auf allseitige Zustimmung Anspruch, wenn sie dem neuen Gesetzbuch keine von den bestehenden Rechtskodifikationen zu Grunde legte, sondern „das Recht aufbauen wollte nach Gründen der Zweckmäßigkeit, im Anschluß an die Traditionen, die im deutschen Volke vorwiegend walteten, ohne Bruch mit der Vergangenheit, aber auch ohne Liebhaberei für abgestorbene Dinge“. Daß das neue Gesetzbuch alle Wünsche befriedigt, ist unmöglich und wäre in jeder Fassung unmöglich gewesen. In der Wissenschaft stehen die Anforderungen der Anhänger des römischen und des deutschen Rechts einander zu schroff gegenüber; bei den Richtern sind vorgefaßte Meinungen für das so lange in Uebung gewesene System sehr erklärlich; außerdem kann ein das gesamte bürgerliche Leben beeinflussendes Gesetz aus den Verhandlungen und Bestimmungen einer parlamentarischen Körperschaft nicht hervorgehen, ohne durch die verschiedenen Parteistandpunkte berührt und gemodelt zu werden. Schließlich sind hier Kompromisse unvermeidlich, und die Wünsche der extremen Parteien können leicht prinzipiell so weit gehen, daß sie auch teilweise keine Berücksichtigung finden. Vielleicht giebt es daher nur sehr Wenige, denen das neue Gesetzbuch durchweg sympathisch ist. Aber es giebt wahrscheinlich auch nur sehr Wenige, die nicht anerkennen, daß es im ganzen besser ist als irgend eines der bestehenden Gesetzbücher im ganzen, daß es einen wirklichen und erheblichen Fortschritt bedeutet.

Das Gesetz ist in verständlicher Sprache abgefaßt. Damit soll nicht gesagt sein, daß Jeder sich nun mit Leichtigkeit wird daraus unterrichten können, wie er seine geschäftlichen Beziehungen einzurichten habe, ohne bei entstehendem Streit zu unterliegen. Noch ganz abgesehen davon, daß zur richtigen Würdigung des Einzelnen die Fähigkeit gehört, die Gesamtmasse der Vorschriften zu überblicken und das Besondere in Einklang mit dem Allgemeinen zu bringen, so ist auch dem Richter absichtlich ein weiter Spielraum gelassen, überall nach Billigkeit und vernünftigem Ermessen zu verfahren, den guten Glauben obenan zu stellen. Das gerade giebt aber eine gewisse Gewähr dafür, daß überall der rechtschaffen Handelnde auch zu seinem Recht gelangen wird.

Noch bleibt viel zu thun. Das Einführungsgesetz scheidet eine sehr große Zahl von Materien aus, welche den Landesgesetzgebungen vorbehalten bleiben, und es sind darunter einige, für welche ein gemeinsames deutsches Recht dringendstes Bedürfnis ist. Erwähnt seien nur das Verlagsrecht, das Versicherungsrecht, das Wasserrecht. Aber es ist schon jetzt dafür gesorgt, daß in der Gesetzgebung kein Stillstand eintritt. Das Bürgerliche Gesetzbuch schafft eine Grundlage, auf der nach allen Richtungen hin weiter gebaut werden kann und weiter gebaut werden soll. Hoffen wir, daß die Zeit nicht mehr fern ist, in der alle gemeinsamen deutschen Interessen auch ihre gemeinsame rechtliche Regelung gefunden haben werden. Jetzt ist wahrlich diese Hoffnung nicht mehr eitel!