Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezember 1878
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(Nr. 1356.) Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezember 1878. Vom 31. Dezember 1879.
Seiten der Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarischen Regierung ist der Kaiserlich deutschen Regierung im Hinblick darauf, daß der zwischen beiden Reichen bestehende Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 gemäß Artikel XXVI mit dem 31. Dezember dieses Jahres abläuft, der Abschluß eines anderweiten Handelsvertrages aber bis zu letzterem Zeitpunkte nicht mehr in Aussicht genommen werden kann, der Vorschlag gemacht worden, den Vertrag vom 16. Dezember 1878 um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 1880 zu verlängern.
- Die Kaiserlich deutsche Regierung erklärte diesem Vorschlage ohne Einschränkung schon deshalb nicht zustimmen zu können, weil in dem bestehenden Vertrage auch Bestimmungen enthalten sind, deren Verlängerung eine Genehmigung des Deutschen Reichstags erfordern würde, letzterer aber nicht versammelt und eine Einberufung desselben vor dem Ablaufe dieses Jahres nicht in Aussicht zu nehmen sei. Dagegen sprach dieselbe ihre Bereitwilligkeit aus, diejenigen Bestimmungen des Vertrages vom 16. Dezember 1878, deren fortdauernde Wirksamkeit von einer Zustimmung des Deutschen Reichstags nicht abhängig ist, auch nach Ablauf des Vertrages bis zum 30. Juni 1880 aufrecht zu erhalten. – Auf Grundlage dieser Erklärung, sowie derjenigen Vorschläge, welche hierauf die Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarische Regierung wegen einer weiteren Vertragsmodifikation gemacht hat, sind die beiden Regierungen übereingekommen, den Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokoll für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1880 mit folgenden Maßgaben zu verlängern:
- 1. Die Bestimmungen im Artikel VI des Vertrages, dann im Schluß-Protokoll zu diesem Artikel, litt. A. und B, sowie die mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften werden außer Wirksamkeit gesetzt.
- 2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikels X des Vertrages, in dem diesem Vertrage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Erklärungen des Schlußprotokolls sollen auch während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1880 insoweit zur Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. Die nach Maßgabe dessen zu erlassenden Instruktionen werden gegenseitig mitgetheilt werden.
- 3. Die Bestimmung im zweiten Absatze des Artikels XV des Vertrages, betreffend das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, wird unwirksam.
- 4. Der zweite Absatz des Artikels XVII des Vertrages, betreffend das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahnbetriebsmitteln, tritt außer Kraft. [10]
- Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, im Namen ihrer Regierungen, die vorstehende Erklärung in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
- So geschehen zu Berlin, den 31. Dezember 1879.
- (L. S.) Otto Graf zu Stolberg. (L. S.) Széchényi.