Gefängnißwesen und Strafvollzug im deutschen Reich
Mit der am 1. October vorigen Jahres in's Leben getretenen Organisation der deutschen Gerichte ist eine Reihe reformatorischer und organisatorischer Arbeiten von höchster Bedeutung auf dem Gebiete der Justizgesetzgebung und Justizverwaltung abgeschlossen worden. Noch aber gilt es, die letzte Arbeit zu vollenden; noch fehlt der Schlußstein an dem denkwürdigen Bau – die einheitliche Regelung des Strafvollzugs. Beschlossen hat sie der deutsche Reichstag auf Antrag des Abgeordneten Dr. Tellkampf in der Sitzung vom 29. Januar 1875. Justizminister Leonhardt hat darauf hin den Geheimrath Dr. Starke nach Belgien entsandt, um das dortige Gefängnißwesen an Ort und Stelle zu studiren, und hat alsdann einen Gesetzentwurf ausarbeiten lassen, der bereits dem Bundesrath in Berlin zur Begutachtung unterbreitet wurde. Da die Schwierigkeiten in formeller wie in materieller Beziehung groß sind, auch die durch Umgestaltung der Strafanstalten sich ergebenden enormen Kosten schwere Bedenken erregt haben, so wird wohl noch einige Zeit darüber hingehen, ehe der Entwurf an den Reichstag gelangen und zum Gesetz erhoben werden kann.
In diesem entscheidenden Zeitpunkte erscheint es bei der
[125]außerordentlichen Wichtigkeit des Gegenstandes, welcher einen Wendepunkt in der Entwickelung unseres Gefängnißwesens bezeichnet, höchst wünschenswerth, die Ueberzeugung von dem Bedürfnisse einer gesetzlichen Regelung des Strafvollzugs auch den weiteren Kreisen unseres Volkes zu vermitteln, namentlich aber über die Richtung, in welcher die projectirte Reform sich zu bewegen hat, einige Andeutungen zu geben.
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch geht nicht weiter, als [126] daß es über den Arbeitszwang, über die Zulässigkeit der Einzelhaft, über das Institut der vorläufigen Entlassung und über die Trennung jugendlicher Gefangener von den erwachsenen einige allgemeine Verfügungen erließ. Die Lücken sind in den Particular-Gesetzgebungen nur spärlich ausgefüllt.
Vor Allem entbehren wir in Deutschland gesetzlicher Bestimmungen über die Haftform, sodaß eine bunte Musterkarte der verschiedensten Strafvollzugsarten, von der Zellenhaft an bis herab zu den dürftigsten Einrichtungen in manchen Polizei- und Untersuchungsgefängnis, vorhanden ist. Es fehlt an gesetzlichen Bestimmungen über eine durchgreifende Beaufsichtigung der Gefängnisse, über das Beschwerderecht der Gefangenen, darüber, ob für sie mündlicher und brieflicher Verkehr mit Verwandten und Freunden, ob Selbstverpflegung und Tragen eigener Kleider, ob Bewegung in freier Luft zulässig ist, ob den Sträflingen eine Aussicht auf Lohnvergütung für ihre Arbeiten zusteht, ob Gottesdienst und Schulunterricht stattzufinden hat etc.
Es ist hier nicht der Ort, auf alle diese Einzelheiten einzugehen. Verfasser wird sich im Nachfolgenden darauf beschränken, den Leser auf dem Wege einer kurzen Geschichte der Strafhaft zu derjenigen allgemeinen Form des Haftwesens hinzuführen, welche nach Erwägung aller Umstände als die relativ vollkommenste erscheinen muß.
Die Verbüßung von Freiheitsstrafen in dazu eingerichteten Strafanstalten, wie bei uns, kannte man in alter Zeit nicht. Als Strafe ist die Freiheitsentziehung wahrscheinlich zuerst von der Kirche und zwar zunächst in den Klöstern zur Anwendung gebracht worden; Papst Bonifacius der Achte (gest. 1303) fand es nöthig, die Gefängnißstrafe ausdrücklich für zulässig zu erklären. Von dort ging sie in das weltliche Recht über; man trifft jedoch keine eigens eingerichteten Strafanstalten vor der Mitte des sechszehnten Jahrhunderts. Das erste Zuchthaus wurde 1552 in London, ein anderes in Amsterdam 1595 erbaut. Mit Einrichtung ähnlicher Anstalten ging es aber langsam; je mehr sie zunahmen, um so mehr gestalteten sie sich bei dem ungeordneten Zusammenleben der Verbrecher als Stätten sittlicher Verwilderung, als Gesellschaftslocale des Auswurfs der Menschheit, als Tummelplatz der Gauner und Diebe. Erst mit Howard in England beginnt eine neue Epoche in der Geschichte des Gefängnißwesens; er entschied sich zuletzt für die Isolirung eines jeden einzelnen Gefangenen – die Einzelhaft oder Zellenhaft. Die Hauptreformbewegung aber ging von Nordamerika aus. Schon 1786 bildete sich in Philadelphia ein Verein unter dem Namen: „Philadelphische Gesellschaft zur Milderung des Elends in den öffentlichen Gefängnissen“, und seine Wirksamkeit war eine sehr bedeutende und einflußreiche. Für das neue Zuchthaussystem, welches die Gefängnisse nicht als Straf-, sondern als Bußanstalten betrachtete, wurde maßgebend, daß Pennsylvanien vorzugsweise von Quäkern bewohnt wird, in deren religiöser Anschauung das Dogma von der Selbstbeschauung, von dem Insichgehen in der Einsamkeit eine Hauptrolle spielt. Da sie nicht viel Werth auf das kirchliche Lehramt legen, vielmehr annehmen, daß der Geist Gottes unmittelbar auf den einzelnen Menschen sich niederlassen müsse, empfehlen sie nur Lesen in der Bibel, Einsamkeit und hermetische Abgeschlossenheit, halten dagegen Arbeit für zerstreuend. Die Philadelphische Gesellschaft setzte bei der Legislatur des Staates Pennsylvanien im Jahre 1818 ein Gesetz für die Errichtung von zwei großen Staatsgefängnissen durch. Ohne Auswahl und ohne Rücksicht auf Charakter, Temperament, Geistesbildung wurden die Sträflinge in Zellen gesperrt und bekamen höchstens den Wärter zu sehen, der ihnen die tägliche Nahrung brachte. Arbeit erhielten sie fast gar nicht.
Die Ergebnisse waren höchst abschreckender Art und führten schon nach zehn Jahren zu einer gemilderten Zellenhaft. Es entwickelte sich hieraus das Auburnsche System, so genannt nach der Stadt Auburn im Staate New-York, wo das erste Zuchthaus nach dieser neuen Methode gebaut wurde. Sie schrieb Folgendes vor: die Sträflinge sollen nicht nur nach dem Geschlecht, sondern auch nach ihrer Arbeitsfähigkeit classificirt werden; sie sollen Nachts vereinzelt in den Zellen schlafen, bei Tage aber truppweise zu gemeinsamer Arbeit geführt und unter strenger Aufsicht gehalten werden; endlich ist ihnen bei Züchtigung untersagt, während der gemeinsamen Arbeit mit einander zu sprechen oder sich durch Winke, Geberden oder auf andere Weise mit einander zu verständigen. Zwischen den Anhängern beider Systeme wurde in Amerika der heftigste Kampf geführt. Sie sind beide in Europa, namentlich auch in Deutschland, angewandt worden.
In Deutschland nahm zuerst die badische Regierung diese Gefängnißreform in die Hand und führte im Jahre 1845 die Einzelhaft in Bruchsal ein. Erst im Herbst 1856 folgte Preußen unter König Friedrich Wilhelm dem Vierten, welcher nach den Vorschlägen von Dr. Julius, Dr. Wichern und Anderen die Einzelhaft in der für dieses System erbauten Strafanstalt Moabit anwandte. Das in Bruchsal und in Berlin eingeführte, mir aus wiederholten Besuchen wohl bekannte System, welches weiterhin auch in vielen anderen Strafanstalten, zu Plötzensee in Berlin, in den Zellengefängnissen zu Vechta, Hamburg, Bremen, Nürnberg, Heilbronn etc. Anwendung gefunden, stellte sich zur Aufgabe, die Gefangenen einerseits von jedem Umgange mit ihren Genossen auszuschließen, um sie vor sittlicher Verschlechterung zu bewahren, andererseits dagegen durch zweckmäßige gewerbliche Beschäftigung, durch Gottesdienst, geistig anregenden Schulunterricht, Lectüre und häufige Besuche von auf ihr Wohl bedachten Personen, nämlich den Beamten, Geistlichen und Lehrern der Anstalt, Alles zu bieten, was zur Erhaltung und Förderung der geistigen und körperlichen Gesundheit nöthig erscheint.
So lag die Sache bei der Einführung des neuen Strafgesetzbuches. Um den Standpunkt zu verstehen, welchen dasselbe in Bezug auf die Frage einnimmt, muß zuvörderst gesagt werden, daß, abgesehen von den höchsten todeswürdigen Verbrechen, dem Mord im Allgemeinen und dem Mordversuch am Kaiser und an den Landesherren, bei welchen die Todesstrafe noch beibehalten worden ist, die jetzige Gesetzgebung des deutschen Reiches dahin abzielt, den Verbrecher durch die Art und Weise der Vollstreckung der Strafe der Gesellschaft gebessert zurückzugeben. Drei Hauptmomente sind es besonders, welche das Gesetz, um jenen hohen Zweck zu erreichen, zu Hülfe genommen hat. Das erste ist die Arbeit, und zwar nicht nur die Pflicht zur Arbeit, sondern auch das Recht des zur Gefängnißstrafe Verurtheilten, beschäftigt zu werden; das andere ist das Beurlaubungssystem, darauf berechnet, den Verbrecher bei sicheren Zeichen der Besserung der Gesellschaft auf Widerruf zurückzugeben, damit er dort die Besserung vollende; das dritte ist die Einzelhaft.
Das deutsche Strafgesetzbuch betrachtet die Vollstreckung in Einzelhaft nicht als eine Verschärfung der Strafe und bestimmt (§ 22), daß die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe sowohl für die ganze Dauer wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden können, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert gehalten, wird. Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. Die Entscheidung, ob und wie lange im Einzelfalle eine Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe in Einzelhaft zu vollziehen sei, steht der die Strafanstalt leitenden Behörde zu; im verurtheilenden Erkenntnisse ist darüber nichts zu bestimmen, der Verurtheilte, hat aber nie das Recht die Vollziehung der Strafe in Einzelhaft zu fordern.
Man hat mit Unrecht darüber gestritten, ob die Isolirzelle eine Schärfung oder Milderung der Strafe in sich schließt – ich sage: mit Unrecht, weil die Wahrheit in der Mitte liegt. Für den sogenannten geborenen Zuchthäusler, an dem Alles verloren, der nur in Verübung von Verbrechen und in Gemeinschaft mit Verbrechern sich wohl fühlt, ist die Isolirzelle unzweifelhaft eine Schärfung und steht in Beziehung auf die Besserung höchstens der körperlichen Züchtigung gleich. Bei Verbrechern dagegen, in denen noch ein Funken von Ehrgefühl glimmt, welche die Grundsätze der Moral übertreten, aber nicht vollständig mit ihnen gebrochen haben, ist, wie es die Erfahrung unumstößlich lehrt, die Isolirzelle nicht nur eine wesentliche Milderung, sondern auch das hervorragendste Mittel zur Besserung. Aber auch die Anwendung der Einzelhaft darf über eine gewisse Zeitgrenze nicht ausgedehnt werden, wenn man nicht die unleugbar guten und heilsamen Wirkungen dieser Strafart auf den Besserungsproceß wieder in Frage stellen und außerdem noch große Gefahren für die geistige und leibliche Gesundheit der Gefangenen heraufbeschwören will.
Zweifellos darf die Zahl der Jahre im Interesse des Isolirten bei langen Freiheitsstrafen nur einen verhältnißmäßig nicht sehr großen Theil der ganzen Strafzeit umfassen. Die strenge langjährige Einzelhaft verschließt durch Fernhaltung aller [127] versucherischen Anregungen die Mittel, welche einzig ein Fortschreiten der Charakterbildung bewirken, sowie die Möglichkeit, eine Besserung zu constatiren. Bei vielen ungebildeten Personen tritt zudem eine Schwächung der Verstandeskräfte und bei den meisten Sträflingen eine Erschlaffung derjenigen Muskeln ein, deren die Tagelöhner und der Bauer dringend bedürfen. Es folgt somit die Nothwendigkeit, eine Art der Strafverbüßung in Aussicht zu nehmen, welche alle Vorzüge der Einzelhaft verwerthet und alle Nachtheile derselben vermeidet. Das Verdienst, hier ein brauchbares Vorbild geliefert zu haben, gebührt dem dafür in Großbritannien hochgefeierten und von der Königin zum Baronet erhobenen Sir Walter Crofton. Sein System ist das Irische oder Progressivsystem, welches in England vom Jahre 1854 ab in's Werk gesetzt wurde, nachdem seit 1853 die Transportationsstrafe auf ein geringes Maß beschränkt worden war.
Das Irische System, bei uns hauptsächlich durch die Schriften des Professors von Holtzendorff und des holländischen Ministers van der Brugghen[WS 1] bekannt geworden, trennt die äußerliche Durchführung der Haft in vier Stadien. An erster Stelle steht die Einzelhaft von neun Monaten, welche bei gutem Verhalten um einen Monat abgekürzt werden kann. Man hält diese Zeit für ausreichend zur Erzielung der heilsamen Wirkung der Isolirung. Ob es entsprechender erscheint, das Strafstadium der Isolirung je nach der Länge der Strafzeit – etwa unter Festsetzung eines Minimums von fünf bis sechs Monaten und eines Maximums der Isolirung von zwei bis drei Jahren – verhältnißmäßig abzustufen, wird von dem Temperament und der Individualität der Sträflinge abhängen.
Gemeinschaftliche Zwangsarbeit in einer zur Länge der Freiheitsstrafe angemessenen Dauer bildet die zweite Stufe. Die Gefangenen haben in ihr fünf Classen zu durchlaufen. Mit jeder höheren Classe sind außer besonderen Abzeichen durch Klappen und Ringe auch verschiedene äußere Vortheile in Betreff der Verköstigung und eines den Sträflingen später auszuzahlenden kleinen Geldbetrags verbunden. Die Sträflinge werden bei gutem Verhalten von einer niederen zu einer höheren Abtheilung versetzt und erhalten dann sogenannte Zufriedenheitsmarken, welche einmal im Monat ausgetheilt werden und deren der Gefangene drei für gutes Betragen, drei für Fleiß in der Schule und drei für gute Arbeit, im Ganzen also neun in einem Monat, verdienen kann. Dieses Markensystem hat sich als höchst zweckmäßig bewährt. Es ermöglicht einmal eine zuverlässige Censur der Sträflinge seitens der Oberaufseher, Lehrer etc., dann aber hat es, indem man die Erwerbung von Marken seitens der Gefangenen einräumt, die gute Wirkung, daß die Sträflinge durch die Besorgniß um ihre Sonderinteressen vom Complotiren mit den schlechteren und leichtsinnigeren Mitgefangenen abgehalten werden. Bei auffallend schlechtem Verhalten werden die Sträflinge in ein niederes Stadium, z. B. aus der Gemeinschaftshaft in die Isolirzelle, wieder zurückversetzt.
Es folgen als drittes Stadium die sogenannten Zwischenanstalten, theils gewerblichen, theils landwirthschaftlichen Charakters, vorzugsweise darauf berechnet, den Sträfling auf seine Entlassung vorzubereiten. In ihnen, den Zwischenzuständen zwischen Freiheit und Gefangenhaltung, wird den Gefangenen, um sie auf eine stärkere Probe zu stellen, ein größeres Maß von Freiheit gewährt, ohne daß der Charakter der Strafe verloren geht. Von den beiden Zwischenanstalten ist die eine in Lusk für Ackerbauer und Handarbeiter, die andere in Smithfield für Gewerbtreibende bestimmt. Die Gefangenen legen die Sträflingskleidung ab und werden nur von einem nicht bewaffneten und nicht uniformirten Aufseher, der zugleich Werkmeister ist, geleitet und wie freie Arbeiter beschäftigt. In der Zwischenanstalt zu Smithfield in Dublin werden den Sträflingen geeignete Vorträge über das Wesen und den Werth der Arbeit, über Physik, Naturkunde, Geographie, Geschichte, Nationalökonomie etc. gehalten. Es befinden sich unter diesen Sträflingen Männer von allen Altern und fast allen Bildungsstufen. Auch Examina finden wöchentlich statt; sind die Themata der Vorträge dafür passend, so ist es den Gefangenen auch gestattet, sich das Wort zu erbitten, zu opponiren und ihre Bedenken und Gedanken kurz vorzutragen.
Haben die Sträflinge auch die Zwischenanstalten zur Zufriedenheit durchgemacht, so treten sie in die vierte und letzte Strafstufe, in die der Beurlaubung, während der sie unter polizeilicher Aufsicht bleiben und einen ehrlichen Erwerb nachzuweisen haben. Dieser mit strenger Aufsicht verbundene Schutz seitens der Gefängnißbehörden ist für die Sträflinge höchst werthvoll, weil er darin besteht, daß sie zu Dienst- und Arbeitsstellungen empfohlen werden und daß ihnen bei eintretender Noth mit Rath und That beigestanden wird. Sobald aber der Beurlaubte ein neues Vergehen verübt, ein faules Leben führt, mit übelberüchtigten Subjecten umgeht oder über einen eingeschlagenen Weg zu einer ehrlichen Subsistenz sich nicht ausweisen kann, erfolgt die Widerrufung für den Rest der noch nicht abgelaufenen Urlaubszeit.
Die Anhänger des Zellensystems, die in Europa fast das Uebergewicht erhalten, haben stark abgenommen. Die Staaten, die sich erst verpflichtet fühlten, das System der Einzelhaft in Anwendung zu bringen, hielten in ihrem Eifer ein, und es brach sich allmählich die Ueberzeugung Bahn, daß die Frage der Gefängnißreform neuerer Studien und ausgedehnterer Versuche bedürfe. Selbst der berühmte Vertreter des Zellensystems Mittermayer in Heidelberg bekannte sich schon im Jahre 1867 als einen Anhänger des Irischen Systems, und vor Allen machte Professor von Holtzendorff auf die große Bedeutung des in dem Irischen System liegenden Grundgedankens aufmerksam.
In Deutschland hat denn auch das Strafgesetzbuch an Stelle der Einzelhaft das Progressivsystem angenommen, und dem Vernehmen nach hält auch die durch den neuen Gesetzentwurf über den Strafvollzug vorbereitete Reform an letzterem System fest. Professor Tellkampf selbst ging bei seinem vom Reichstage zum Beschluß erhobenen Antrage von einem Plane der Gefängnißreform aus, welcher mit dem Irischen System übereinstimmt.
Das Irische System ist besonders in der Schweiz in der neuen trefflichen Anstalt Lenzburg eingeführt worden, und es sind diesem vom glücklichsten Erfolge begleitete Beispiele andere Schweizercantone nachgefolgt, namentlich Zürich und Tessin.
Dem jetzigen preußischen Justizminister Dr. Friedberg verdanken wir das Werk, welches in Gestalt des einheitlichen Strafgesetzbuchs dem deutschen Volk verliehen und dem – unter Entfernung alles Fremdartigen – nur zu Grunde gelegt ist, was die Wissenschaft gelehrt und deutsche Sitte geboten hat. Hoffen wir, daß das deutsche Reich die pädagogischen Grundsätze des Crofton'schen Systems zur Grundlage seiner Gefängnißgesetzgebung machen, daß diese eine wirkliche einheitliche Organisation und Verwaltung schaffen und vor Allem – neben Einführung gleichmäßiger Einrichtungen zum Wohle der entlassenen Sträflinge – die Möglichkeit bieten werde, den Menschen ganz seiner Individualität nach zu behandeln und ihn zu den Quellen zurückzuführen, aus denen ihm allein wirkliche geistige Gesundung kommen kann – zur rechten Gottesfurcht, Tüchtigkeit und Gesittung!
- ↑ Der Verfasser hat sich seit einer langen Reihe von Jahren mit dem eingehenden Studium der Gefängnißverbesserung beschäftigt, stand mit Dr. Julius, Suringar in Amsterdam, Prof. Tellkampf, Dr. Wichern u. A. in freundschaftlichen Beziehungen und hat die Strafanstalten in Amsterdam und in anderen holländischen Städten, sowie diejenigen Belgiens, Frankreichs, namentlich in Paris, und eines großen Theiles von Deutschland wiederholt besucht und geprüft.
D. Red.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: van der Beugghen