Geschicht-Beschreibung der Stadt Wißbaden/Dritte Abtheilung: Das Nassauische Wißbad
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Oder
Nachdem die in dem zehenten und eilften Jahrhundert nach Christi Geburt immer mehr und mehr empor-gekommene geist- und weltliche Herren in Teutschland [166] unter der Hand Mittel und Wege gefunden haben, durch Freygebigkeit der Teutschen Kayser die, von ihnen verwaltete, und etwan auch mannichmal schon zum Theil zur Benutzung angewiesene, Reichs-Lande und Güter eigenthümlich und erblich zu erhalten; so hat unter denselben auch das Geschlecht der Grafen von Nassau Gelegenheit gehabt, allerley ansehnliche Güter, nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden von solchen Kaysern eigenthümlich und erblich zu überkommen. Die eigentliche Zeit, wenn solches geschehen, lässet sich zwar so genau nicht benennen, doch ist solches vermuthlich nicht gar lange nach dem tausenden Jahr nach Christi Geburt geschehen. Denn in derselben beyläufigen Zeit (wie solches bereits oben in der zweyten Abtheilung berühret ist) hat sich die gemeldte grosse Veränderung der verschiedenen Teutschen Länder und Herrschaften meistentheils zugetragen. Wiewohl doch auch, nicht ohne Grund, so vermuthen stehet, daß, da die meiste solcher gemeldten Herren in Teutschland ihre ansehnliche Güter und Länder eben nicht auf einmal und von einem Kayser, sondern gemeiniglich nach und nach, und von verschiedenen Kaysern erhalten haben, also auch die mancherley ansehnliche Lande und Güter, welche die Grafen von Nassau erlanget, und vermuthlich etwan auch die Wißbadische Herrschaft nicht auf einmal, sondern nach und [167] nach, und stück-weis, in ihre Hände werde gekommen seyn. Wie wir denn auch kurtz vorher, in der zweyten Abtheilung einer schriftlichen Urkunde des Kaisers Henrichs V. vom Jahr 1123 Meldung gethan haben, und derselben unten noch mit mehrerem Meldung thun werden, aus welcher klärlich zu ersehen ist, daß noch um das gedachte Jahr die Teutsche Kayser selbst die zu dem Saal zu Wißbaden gehörig-gewesene Güter würcklich inne gehabt haben. Es haben aber doch freylich die benennte Grafen von Nassau endlich nach und nach, gleich andern Herren des Teutschen Reiches, alle solche ihre Lande, und nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden völlig an sich gebracht, und besitzen solche noch bis auf den heutigen Tag eigenthümlich und erblich. Zwar sollte man dencken, es seyen vielleicht zwischen den Teutschen Kaysern, welche Wißbaden besessen, und zwischen den Grafen von Nassau, welche solches nachmals überkommen, annoch besondere Edle Herren gewesen, welche das Wißbadische Land zugehöret habe. Denn es heisset dieses Stück Land, von alten Zeiten her, keine Grafschaft, sondern eine Herrschaft. Und es ist bekannt genug, daß, wie überall in Teutschland, also auch insbesondere in unserer Rheinischen und Wetterauischen Gegend, viele dergleichen Edle Herren, Edle Mannen, Herren von hohen Adel, Nobiles [168] Domini, Viri, Dynastae etc. wie sie in den alten Teutschen und Lateinischen Schriften derselben Zeit genennet werden, vormals vorhanden gewesen sind, welche von den gemeinen Edel-Leuten, die man Edel-Knechte hieß, gar sehr unterschieden, und den Grafen ziemlich gleich geachtet waren, und ihre ansehnliche Lande, unter dem Titel einer Herrschaft besessen haben. Z. E. die Herren von Limburg an der Lohne, von Westerburg, von Weilnau, von Epstein, von Falckenstein, von Müntzenberg, von Hanau, von Isenburg etc. Allein da man in den schriftlichen Urkunden der damaligen Zeiten keinen eintzigen solcher Edlen Herren von Wißbaden antrift, so ist es allerdings glaublich, daß die Wißbadische Lande unmittelbar von den Teutschen Kaysern, als eine gewesene Dynastia imperialis, Reichs-Herrschaft, Reichs-Fiscus, Reichs-Schatz, (dergleichen sie, wie wir in der zweyten Abtheilung berichtet, ehemals einer gewesen) an die Grafen von Nassau werde gekommen seyn. Was aber nun den Ursprung des Hauses Nassau selbst anbelanget, so ist es wohl an dem, daß dasselbe seinen Nahmen von dem, an dem Lohn-Fluß liegenden, Ort Nassau (welcher bereits zu den Zeiten des Kaysers Carls des Grossen in einer Urkunde bey dem Hontheim Hist. Trev. dipl. T. I. p. 142 vorkommt) erhalten hat. Ob es aber ehemals, als ein eingebohrenes [169] edeles Geschlecht derselben Landes-Gegend, sich nach und nach empor geschwungen, und selbst, so zu reden, durch seine erste Hand den Ort Nassau und die Gräfliche Würde, wegen seines Ansehens und Verdienste, von den Teutschen Kaysern überkommen? oder, ob es von einem andern vornehmen Teutschen Geschlechte, nahmentlich von dem Geschlechte des Conrads, eines Grafens im Lohn-Gau, (welcher, nach einiger Meynung, mit den Fränckischen Königen und Kaysern in Verwandtschaft gestanden, und dessen Sohn Conrad ein Hertzog in Francken, und von 912–918 einen König und Kayser in Teutschland, der andere Sohn Otto aber ein Graf im Lohn-Gau gewesen ist) oder von dem Otto, Herrn zu Löpern (Lyporn) Laurenburg und Sonnenberg, welcher in dem zehenten Jahrhundert soll gelebet haben, und um das Jahr 972 gestorben seyn etc. seine Abstammung genommen habe? das ist bey den Geschlecht- und Geschicht-Forschern unseres Teutschlandes noch nicht klärlich genug ausgemacht, und sind dieselbe immer noch in der gründlichen Untersuchung der eigentlichen Stamm-Historie dieses Nassauischen Hauses fleissig beschäftiget. Was aber die Zeit, in welcher sich die Zweige dieses Hauses zuerst unter dem Nahmen der Grafen von Nassau sonderlich hervorgethan und bekannt gemacht haben, anbelanget, so stimmen die meiste neuere [170] Geschicht–Schreiber des Teutschlandes darin überein, daß man nicht eher, als in den eilften und zwölften Jahrhundert, Grafen von Nassau mit Gewißheit antreffen könne; und daß sie sich anfänglich Grafen oder Herren von Lurenburg oder Laurenburg, (welcher Ort ebenfalls an der Lohne, nicht weit von Nassau, lieget) nachmals aber Grafen von Nassau benennet hätten. Und aus diesem Grunde wird von ihnen nicht nur das Beginnen derjenigen, welche diese Grafen schon zu der alten Römer Zeiten, und so gar in dem Feldherrn der alten Teutschen, Nasua, bey dem Caesar B. G. L. 1. c. 37 suchen, vor höchst-thöricht, wie billig, gehalten; sondern es werden auch diejenige Nassauische Grafen, welche nach dem Vorgeben der gemeinen Nassauischen Chronicken, sonderlich des Textors, schon zu der Fränckischen Königen und Kayser Zeiten sollen gelebet haben, vor unächt erkläret. Ja, auch das Vorgeben, daß sich einige Grafen von Nassau in denen, in dem zehenten Jahrhundert, von den Teutschen Kaysern gegen die räuberische Hunnen oder Hungarn gehaltenen Treffen allschon hervorgethan, und so denn denen bald darauf gehaltenen öffentlichen Reichs-Turnieren beygewohnet hätten, wird ebenfalls, zumal es sich nur vornemlich auf das ungültige Turnier–Buch des Rixners zu gründen scheinet, verworffen. In dem eilften Jahrhundert aber sollen [171] einige Grafen von Nassau, wie er sehr richtige Geschicht-Schreiber Peucerus in dem Chron. Car. in der Lebens-Beschreibung des Kaysers Adolphs vor gewiß, und also auch vermuthlich aus gewissen, obgleich ungenannten, Schriften berichtet, sich würcklich bekannt gemacht, und den Römer-Zügen nach Italien, unter den Kaysern Henrichen, mehrmals sehr rühmlich beygewohnet haben. In dem zwölften Jahrhundert kommen diese Grafen nicht nur in unverwerflichen Archiv-Zeugnüssen vor, sondern es wird ihrer auch von den damaligen Geschicht-Schreibern ausdrücklich und nahmentlich gedacht, und zwar sonderlich bey Beschreibung der mancherley Creutz-Zügen, welche die meiste Europäische Christen damals in das gelobte Land vorgenommen, und denen einige dieser Grafen persönlich beygewohnet haben. Absonderlich hat sich einer, Nahmens Robert oder Rupert, (Ruprecht) im Jahr 1189 bey einem solchen Creutz-Zug in das gelobte Land, unter dem Kayser Friedrich I (wie der damalige Geschicht-Schreiber Arnold von Lübeck, der ihn einen Grafen von Assau, und der Creutz-Zugs-Beschreiber bey dem Canisio in L. A. der ihn einen Grafen von Massau nennet, berichten) sehr hervorgethan. Er hat aber nicht nur dabey eine Zeitlang in Constantinopel bey den untreuen Griechen gefangen sitzen müssen, sondern er soll auch, nach dem Zeugnüß einiger Urkunden, (denen jedoch [172] andere widersprechen) nachmals im gelobten Lande selbst sein Leben eingebüsset haben. Durch die, bey solchen mannichfaltigen Heer-Zügen, den Teutschen Kaysern geleistete treue Dienste haben sich diese Grafen (wie der vorgedachte Geschicht-Schreiber Peucerus l. c. ausdrücklich meldet) den Weg gebahnet, immer mehr und mehr Würden und Länder nach und nach von diesen Kaysern zu erhalten, und an ihre Familie zu verknüpfen. Wie sie denn unter andern auch damals Erb-Voigte des Rheins geworden, und ausser denen in der Wetterau und auf dem Westerwald erlangten Landen, nachmals auch um Nürnberg herum (wie die Nürnbergische Geschicht-Schreiber bezeugen) viele ansehnliche Lande und Güter überkommen, und eine geraume Zeit hindurch besessen haben. Was ihre Stamm-Register und Nahmens-Verzeichnüß selbst anbelanget, so findet sich dasselbe zwar in den gemeinen Stamm-Tafeln dieses hohen Hauses, welche verschiedene Stamm- und Geschicht-Schreiber durch den Druck bekannt gemacht haben, fast von dem siebenten Jahrhundert nach Christi Geburt an, ziemlich ordentlich und deutlich verzeichnet. Es wird aber solches alles von den meisten neueren Stamm-Beschreibern, aus dem oben angeführten Grunde, theils vor gantz falsch, theils vor sehr ungewiß gehalten, und ist noch zur Zeit keine gantz richtige Stamm-Reihe [173] von den eigentlichen Personen, und insbesondere von den Regenten dieses Hauses eher, als von den Zeiten Henrichs des Reichen an, welcher um das Jahr 1200 gelebet, zu haben. Denn von solcher Zeit an finden sich erst in den Archiven oder alten Schrift-Cammern des Nassauischen Hauses die Nahmen und Jahr-Zeiten der Geschlechts-Personen desselben richtig und völlig aufgezeichnet und verfasset. Es hat solche erst vor wenig Jahren, nemlich 1753, der Nassau-Saarbrück-Usingische Archiv-Rath, Herr Hagelganß, in seiner herausgegebenen Nassauischen Geschlechts-Tafel, zum Vergnügen aller Liebhaber der gründlichen Stamm-Historie dieses hohen Hauses, durch den Druck bekannt gemacht. Wir wollen, nach Anleitung derselben, von den Regenten dieses Nassauischen Hauses, diejenige, welche Stadt und Herrschaft Wiesbaden besessen haben, von der gemeldten Zeit an, bis auf unsere Zeiten, hierbey kürtzlich nahmhaft machen; von ihren Geschichten aber vornemlich nur dasjenige mit wenigem bemercken, was in die Historie unserer Stadt Wißbaden einigermassen einschläget. Es sind aber solche, von der gemeldten Zeit an, folgende: Henrich und Ruprecht waren Gebrüder und regiereten um das Jahr 1200 – die sämmtliche Nassauische Lande, (welche größtentheils zu beyden Seiten der Lohne lagen) und also auch Wißbaden, (dessen Kirche sie, [174] wie unten wird berichtet werden, im Jahre 1211 den Teutschen Ordens-Rittern übergeben) gemeinschaftlich. Nach des letzteren, ohne nachgelassene Leibes-Erben, erfolgtem Tode aber fiel alles dem ersten allein anheim, welcher daher insgemein Henrich der Reiche genennet ward. Sein Tod wird gemeiniglich in das Jahr 1254 gesetzet. Seine zwey nachgelassene Söhne Walram (Waldram, Waldrad, Walrad, Walrab, Walraf, Walrawe, Volrad etc.) und Otto theileten die ererbten Länder, und bekam der erste diejenige, welche zur lincken Seite, (dahin auch Wißbaden gehöret) der andere aber diejenige welche zur rechten Seite des Lohn-Flusses liegen. Das Stamm-Haus Nassau aber und dessen Zugehörde, samt dem Einrichgau, blieben gemeinschaftlich. Die Nachkommene des ersten werden die Walramische, die andere aber die Ottonische Stamm-Linie genennet. Der Tod des Walrams soll ohngefähr gegen das Jahr 1280 erfolget seyn. Seine nachgelassene Gemahlin Adelheid, eine gebohrene Gräfin von Catzenellenbogen, begab sich nach seinem Tode in den Franciscaner-Orden, und wohnete des Sommers hindurch zu Wißbaden, des Winters aber zu Maintz, an welchem letzten Orte sie auch 1288 gestorben, und in Beyseyn des Kaysers Rudolfs I in dem Franciscaner Claren-Closter daselbst begraben worden. Dem Walram [175] folgete in der Regierung (weil sein ältester Sohn Diether oder Diethrich geistlich geworden, und in den Dominicaner-Orden, wiewohl wider den Willen seiner Mutter, als welche ihn dem Franciscaner-Orden gewidmet hatte, getreten war, wie er denn auch nachmals im Jahr 1300 die Ertzbischöfliche Würde zu Trier erlanget hat) sein zweyter Sohn Adolph. Dieser Herr liebte von Jugend auf den Krieg, und hat nicht nur andern Herren, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, in ihren Fehden und Land-Kriegen, mit Beweisung vieler Tapferkeit,[1] beygestanden, sondern [176] er hat selbst vor sich, gleich bey dem Anfang seiner Regierung, mit den benachbarten Herren von Epstein eine heftige Fehde gehabt, in welcher Wißbaden, wie unten ausführlicher wird berichtet werden, eine Verstörung erlitten hat. Er wurde im Jahr 1292 zu einem Römischen König und Kayser, wie bekannt genug ist, erwählet. Die Wahl geschah zu Franckfurt am Mayn den 6, oder, wie andere berichten, den 10 Maj. Die Crönung geschahe zu Aachen den 24. Jun. desselben Jahres. Die Teutsche Geschicht-Schreiber der damaligen Zeiten melden zwar, daß sein Vetter, der damalige Ertzbischof zu Maintz, Gerhard von Epstein, diese Wahl vornemlich, aus einigen besondern Absichten zu Stande gerichtet habe. Sie bekennen aber auch zugleich, daß dieser Adolph allerdings solche vortrefliche Gemüths-Eigenschaften an sich gehabt habe, welche ihn dieser höchsten Würde vollkommen würdig und fähig gemacht hätten. Massen er in allerley Sprachen und Wissenschaften, wie auch in Kriegs- und Staats-Sachen wohl erfahren, und dabey von einem belebten und beliebten Umgang gewesen sey. Es würde auch seine Kayserliche Regierung, sonder Zweifel, glücklicher, als [177] würcklich geschehen, ausgefallen seyn, wenn er nicht den Unfall gehabt hätte, daß des vorigen Kaysers Rudolphs I Sohn, Hertzog Albrecht von Oesterreich, ein starckes Mißvergnügen über diese auf Adolphen ausgefallene Wahl, weil er selber gerne Kayser gewesen wäre, empfunden, und daher alle nachmalige Unternehmungen desselben, sonderlich den, wegen Thüringen und Meissen, angefangenen Krieg dahin anzuwenden gewust hätte, daß er die Gemüther einiger Churfürsten des Teutschen Reiches, und sonderlich auch des vorgedachten Maintzischen Ertzbischofs Gerhards, (welcher ohnehin es gar übel empfand, daß ihm Adolph nicht in allem, nach Wunsch, zu Willen lebete) von ihm abgewendet, und dieselbe dahin vermocht hätte, ihn zu einem Gegen-Kaiser gegen denselben zu erwählen. Darüber es denn geschehen ist, daß, da Adolph, wie leicht zu erachten, diesem höchst-unbilligen Verfahren sich widersetzet, und Gewalt mit Gewalt vertreiben wollen, auch sich diesertwegen im Jahr 1298 den 2 Jul. in eine öffentliche Schlacht mit diesem Hertzog Albrecht bey Gellheim, ohnweit Worms, eingelassen, er, weil er etwas zu eilend und zu hitzig gewesen, darin sein Leben eingebüsset, seine unbillige Feinde aber, (unter welchen der mehrgemeldte Ertzbischof Gerhard, der diese sträfliche Handlungen vornemlich hat fördern helfen, bey Erblickung des todten Adolphs auf der [178] Wahlstatt sich der Thränen nicht hat erwehren können, und frey bekannt hat: Cor validissimum periisse, oder, wie andere die Worte desselben ausdrucken: Probissimum Cor, quod in mundo est, hic jacet. d. i. Das allertapferste und allerbeste Hertz in der Welt ist umgekommen) nach dem Zeugnüß der Geschicht-Schreiber derselbigen Zeiten, nachmals meistentheils auf eine sehr bedenckliche Art ihr Leben geendet haben. Sein entseelter Leichnam ist, nachdem er eine Zeitlang in dem Closter Rosenthal, ohnweit Worms, beygesetzt gewesen, im Jahr 1309 von dem damaligen Kayser Henrich VII nach Speyer, als dem damals gewöhnlichen Begräbnüß-Ort der Teutschen Kayser, gebracht, und mit allen üblichen Ceremonien und gehörigem Ehren-Bezeugungen, in Beyseyn dieses Kaysers und seiner Gemahlin, wie auch der hinterlassenen Wittwen des Adolphs, beerdiget, und sein im Leben gewesener Todt-Feind, Kayser Albrecht, so bald eben denselben, oder, wie andere berichten, den folgenden Tag neben ihn geleget worden. Auch ist in der Gegend, wo die vorgemeldte Schlacht vorgegangen, und Adolph sein Leben eingebüsset, ein steinernes Denckmal aufgerichtet, und an demselben durch einige eingegrabene Worte sein daselbst geschehener Todes-Fall, den Nachlebenden zur Nachricht, angezeiget worden. Das Denckmal selbst, welches das [179] Königs-Creutz heisset, ist an dem benennten Orte noch jetzo zu sehen. Die darauf gestandene Schrift aber ist auf der einen Seite des Creutzes längst verloschen, auf der andern Seite aber ist sie im Jahr 1611 erneuert worden, und also jetzo völlig lesbar. Es hat dieser Kayser Adolph, weil er bey seiner Kayserlichen Regierung, nach Beschaffenheit und Gewohnheit der damaligen Zeiten, genöthiget war, in dem Teutschen Reiche mehrmals herum zu reisen, einen besondern Verweser oder Statthalter seinen Nassauischen Erb-Landen vorgesetzet, durch welchen dieselbe, und also auch Stadt und Herrschaft Wißbaden, in seiner Abwesenheit sind verwaltet worden. Doch ist er auch selber zu Zeiten, nach Gelegenheit der Sachen, in diesen seinen eigenen Landen, insbesondere auch in Wißbaden, wie davon unten die nöthige Zeugnüsse sollen angeführet werden, zugegen gewesen. Und vielleicht hätte er auch diesen seinen Erb-Landen noch manche besondere Vortheile und Freyheiten, nach Kayserlicher Macht, zugewendet, wenn seine Kayserliche Regierung ruhiger und langwiehriger gewesen wäre. Sonst wird insgemein, und auch in verschiedenen öffentlichen Schriften, z. E. in das Merians Topogr. Hass. p. 55 etc. vorgegeben, daß dieser Kayser Adolph den ohnweit Langen-Schwalbach, und drey Stunden Weges von Wißbaden weit, liegenden Ort [180] Adolphs-Eck erbauet, und mit einem sehr festen Schlosse versehen, und nach seinem Nahmen benennet habe. Und der Antiquarius des Lohn-Stroms berichtet uns p. 518, vermuthlich aus sichern alten Schriften, daß der Kayser Albrecht diesen Ort in dem Jahr 1302 verstöret habe. Nun sind zwar einige Urkunden vorhanden, aus welchen fast erhellen will, als ob dieser Ort erst von dem Nassau-Wißbadischen Grafen Adolph I, Enckeln des Kaysers Adolphs, erbauet worden sey. Allein es ist nicht ohne Grund zu vermuthen, daß dadurch nur so viel angezeiget werde, daß derselbe das verstörte Schloß daselbst wieder von neuem aufgebauet habe. Wiewohl auch einige aus einer in des Lünigs Reichs-Archiv Spic. sec. 2. P. 1 p. 638 befindliche Urkunde schliessen wollen, als ob dieser Wißbadische Graf Adolph I ein gantz anderes Schloß, ohnweit dem vorgemeldten, mit Nahmen Adolphs-Lück angeleget habe, welches alles anderswo gründlicher zu untersuchen ist. Es hat vormals auf dem Saal des Schlosses in dem gemeldten Adolphs-Eck, in einem Fenster, das Wappen des oft-benennten Kaysers Adolphs (welches aber auch erst nach seinen Zeiten hat können dahin gesetzet worden seyn) gestanden, mit diesem beygefügten schönen Reim-Zeilen: Wann Sünd nit hette Sünden Namen, wollt ich mich doch der Sünden schamen. Es ist aber dieses Schloß [181] nunmehro gantz verfallen. Hugo von Trimberg, welcher ein gelehrter und ernsthafter Mann, und ein Teutscher Meister-Sänger oder Reimen-Verfasser, zu den Zeiten unseres Kaysers Adolphs gewesen, und sich an dessen Hof, als ein Hof-Dichter, einige Zeitlang aufgehalten, hat an der Hofhaltung dieses Herren getadelt, daß dieselbe etwas zu kostbar eingerichtet gewesen, und viel überflüßiger Aufwand sonderlich in Speis und Tranck, bey derselben gemacht worden sey. Er hat solches in seinem Teutschen Reimen-Buch, der Renner genannt, f. 26. mit mehrerem beschrieben. Unserm Kayser Adolph ist in der Regierung der Nassauischen Erb-Landen (weil sein ältester nachgelassener Sohn Ruprecht nicht lange nach ihm Todes verfahren) gefolget sein zweyter Sohn Gerlach. Dessen jüngster Bruder Walram nahm zwar auch Theil an der Regierung, er starb aber frühzeitig ohne Erben. Damals hat der Kayser Albrecht, aus Haß gegen den abgelebten Kayser Adolph, den Nassauischen Landen annoch viele Drangsale angethan, und insbesondere auch der Stadt Wißbaden, L. U. verschiedene vorher gehabte Freyheiten entzogen. Als auch nachmals im Jahr 1314 zwey Kayser in Teutschland zugleich, nemlich Friederich von Oesterreich und Ludwig von Bayern, erwählet wurden, und Graf Gerlach die Parthey des ersteren nahm, so wurde er von dem Kayser Ludwig heftig [182] angefeindet, und unter andern auch Wißbaden, wie unten mit mehrerem wird gemeldet werden, von demselben, wiewohl vergeblich, belagert. Auch hatte er den Unfall, daß, da sein dritter Sohn Gerlach im Jahr 1346 von dem damaligen Pabst Clemens VI zu einem Ertzbischof zu Maintz ernennet worden, der vorige und nun abgesetzte Ertzbischof Henrich aber in der Güte nicht weichen wollen, sondern die Nassauische Lande mit Krieg angefallen, ihm 70 Oerter (wie in des Joannis Maintzischen Geschicht-Schreibern T. I. p. 663 gemeldet wird) sind abgebrannt worden, darunter die Wißbadische Lande, als die nächste, sonder Zweifel auch die nächste und erste in Empfindung solches Unheils, (welches der Ertzbischof Gerlach nachmals, wie l. c. berichtet wird, mit 24000 Goldgulden wieder gut zu machen gesuchet hat) werden gewesen seyn. Er erlangte vor dem vorgemeldten Kayser Ludwig V, bey dem er mit der Zeit in grosse Gnade kam, L. U. das Recht, in seinen Landen Berg-Wercke, und zu Biebrich am Rhein (eine Stunde Weges weit von Wißbaden liegend) eine eigene Fähre über diesen Fluß anzurichten. Und von dem Kayser Carl IV, der ihm, wegen vieler geleisteten Dienste, sehr gewogen war, bekam er vor seine Gemahlin Irmengard in dem Jahr 1351 einen Freyheits-Brief, aus dem nahe bey Wißbaden liegenden Orte Sonnenberg [183] (woselbst noch jetzo viele alte ansehnliche Mauer-Stücke von einem vormals daselbst gestandenen grossen und festen Schlosse zu sehen sind) eine Stadt zu machen, dieselbe zu befestigen, Stock und Galgen zu bauen, und einen Marckt daselbst anzurichten, als Franckfurt am Mayn und Maintz das Recht habe. Auch erhielt er von diesem Kayser einige Begnadigungen, L. U. vor die Stadt Wißbaden selbst. Und in dem Jahr 1361 bekam er von demselben eine Anweisung auf den Zoll und das Geleite zu Wißbaden, welche Gefälle damals noch mehrentheils den Teutschen Kaysern zugehörten, und ist die Urkunde davon, in welcher Wißbaden in Böhmischer Sprache Wyschaden genennet wird, in des Glafey An. Hist. T. 1. p 541 zu finden. Er hatte schon in dem Jahr 1346 die Regierung seiner Landen an seine zwey älteste Söhne Adolph und Johann abgegeben, und solches im Jahr 1355 noch weiter und deutlicher bekräftiget. Er starb 1361, und ward in dem Closter Clarenthal begraben. Seine beyde jetzt-benennte älteste Söhne Adolph und Johann (denn die zwey übrige, Craft und Ruprecht, waren mit einigen wenigen Gütern abgefunden worden) theileten sich, noch bey Leb-Zeiten und auf Verordnung des Vatters, in dessen Nassauische Lande, und bekam der erste Wißbaden und Idstein, (welches in den alten Nassauischen Schriften Edickenstein, [184] Edichenstein, Ettichenstein, Edechenstein, Edchenstein, Ydichenstein, Ydchenstein etc. heisset, und vermuthlich von einem, Nahmens Athick, Attich, Ettich oder Oettick, Oettich, d. i. Otto, Uto, Udo etc. ist erbauet und benennet worden) nebst Zugehörden. Der andere aber bekam Weilburg (welches in den alten Geschicht-Büchern unseres Teutschlandes Wilineburg heisset) und Weilnau, (Wilnawe) nebst dem Zugehörden. Burg und Amt Nassau aber blieb in Gemeinschaft. Der erste hat hierauf seine Residentz in Wißbaden genommen, und also die Wißbadische Stamm-Linie gestiftet. Der andere aber (welcher nachmals im Jahr 1366 von dem Kayser Carl IV die Fürstliche Würde vor sich und seine Nachkommene erhalten, sich aber derselben nicht bedienet hat) hat seine Residentz in Weilburg genommen, und ist der Stifter der Weilburgischen Linie geworden. Es hat der gemeldte Adolph, welcher in der Wißbadischen Linie der I heisset, eine Burggräfin von Nürnberg oder (wie es auch in den alten Schriften genennet wird) Nörinberg, Nahmens Margaretha, zur Gemahlin gehabt. Es scheinet fast, daß von derselben der, ohnweit Wißbaden, bey Dotzheim liegende herrschaftliche Hof Nürenberg oder (wie er in den alten Wißbadischen Schriften heisset) Nörenberg seine Benennung erhalten habe. Es hat dieser Adolph schon im Jahre 1355, und [185] also noch bey Leb-Zeiten seines Vatters Gerlachs, von dem Kayser Carl IV eine Anweisung wegen des Zolles zu Wißbaden, zu Gunsten eines Ritters von Langenau bekommen, welche in das Gudenus Cod. Dipl. T. II. p. 1133 befindlich ist. Er ist in dem Jahr 1370 gestorben, und in Clarenthal begraben worden.[2] [186] Ihm folgeten in der Regierung seine zwey Söhne Gerlach und Walram, von welchen der erste ohne Leibes-Erben gestorben, der andere aber sich beerbet, und im Jahr 1379 die in Wißbaden errichtete Löwen-Gesellschaft (davon unten ein mehreres wird berichtet werden) zu Stande bringen helfen, auch das Schloß und den Ort Walrabenstein, in dem Idsteinischen, erbauet und nach seinem Nahmen benennet hat. Ihr Bruder Friederich ist Domherr zu Maintz, und die zwey übrige Brüder Adolph und Johannes sind Ertzbischöffe zu Maintz worden. Walram selbst ist 1393 gestorben, und in die Kirche zu Idstein begraben worden. Ihm folgete sein ältester Sohn Adolph II. Es war zwar noch ein nachgelassener Sohn, weltlichen Standes, Nahmens Henrich, vorhanden, er hat aber an der Regierung der Landen keinen Antheil genommen, und ist unbeerbet gestorben. Der gemeldte Adolph II hat sich im Jahr 1417 mit dem benachbarten Herren von Epstein, Gottfried, in eine scharfe Fehde eingelassen, wobey die Stadt und Herrschaft Wißbaden abermal, wie unten wird gemeldet werden, sehr zu Schaden gekommen ist. Er hat bald hernach einige Oerter seiner Grafschaft, und unter [187] denselben auch Wißbaden, veräusert. Es hat aber sein, so bald zu benennender, Sohn und Nachfolger solche nochmals sämmtlich wiederum an sich gebracht, siehe den Joannis l. c. p. 778. Tab. Er ist 1426 gestorben und in die Kirche zu Idstein begraben worden. Ihm folgete sein ältester Sohn Johannes. Dessen Bruder Adolph wurde in dem Jahr 1461 von dem damaligen Pabst Pio II zu einem Ertzbischof zu Maintz ernennet. Weil er aber von dem abgesetzten Ertzbischofen Diethern von Isenburg einen grossen Widerstand erleiden, und darüber in einen schweren Krieg sich hat einlassen müssen, so ist ihm von diesem seinem Bruder Johann zwar nachdrücklicher Beystand geleistet, dabey aber auch wiederum, wie unten wird berichtet werden, den Wißbadischen Landen viel Ungemach zugezogen worden. Es hat auch nachmals in dem Jahr 1468 (wie unten ebenfalls wird berichtet werden) der Graf Otto von Solms, welcher vermuthlich eine Fehde mit diesem Grafen Johann gehabt, die Stadt Wißbaden erobert, und eine Zeitlang inne gehabt. Es starb dieser Johannes 1480 und ist in die Kirche zu Idstein begraben worden.[3] Ihm folgete sein Sohn Adolph III. [188] Dieser hatte seinem Bruder Philipp (denn die zwey übrige Brüder Johann und Engelbrecht waren in den geistlichen Stand, zu Maintz und Cölln, getreten) die Idsteinische Lande überlassen, welche aber, weil derselbe ohne Leibes-Erben gestorben, ihme nachmals wieder anheim gefallen sind. Es hat dieser Adolph, gleich seinem gedachten Bruder Philipp, bey dem damaligen Kayser Maximilian I (dessen Braut-Werber bey der Princeßin Anna von Bretagne er [189] auch, laut Lehmanns Speyerischen Chron. p. 934, gewesen ist) viele hohe Ehren-Stellen verwaltet, und ist 1511 gestorben, und in die Kirche zu Wißbaden begraben worden. Und zwar haben ihn, wie er bey Leb-Zeiten verordnet, die Carmeliter-Mönche von Maintz, denen er, nach dem Beyspiel seiner Vorfahren, jederzeit sehr gewogen gewesen, (nach dem Bericht der Maintzischen Geschicht-Schreiber des Joannis T. II. p. 841) zu Grabe tragen müssen. Ihm folgete sein eintziger Sohn Philipp, zu dessen Zeiten der grosse Aufruhr 1525, und der grosse Brand 1547, in Wißbaden, wie unten die ausführliche Nachricht davon folgen wird, gewesen ist. Er hat die Evangelische Religion in seinen Landen, nahmentlich auch in Wißbaden, wie unten umständlicher wird berichtet werden, um das Jahr 1540 einzuführen, verstattet. Er ist 1558 gestorben, und in die Kirche zu Idstein begraben worden. Sein ältester Sohn, welcher auch Philipp, und zwar der Jüngere oder Jungherr, hieß, und bereits bey Leb-Zeiten des Herrn Vatters an der Regierung Theil genommen, bekam hierauf die völlige Regierung. Es hatte derselbe zwar noch zwey Brüder Adolphen und Balthasarn. Es war aber der erste, welcher schon vermählet gewesen, bereits 1556 ohne männliche Leibes-Erben gestorben, und der andere war ein Teutscher Ordens-Ritter. Nachdem er aber den Orden abgeleget und sich [190] vermählet, so wurde ihm von seinem gemeldten Bruder Philipp 1564 die Herrschaft Idstein abgetreten. Er selbst Philipp blieb unvermählet und starb 1566, und ward in die Kirche zu Wißbaden begraben. Ihm folgete hierauf gedachter sein Bruder Balthasar in den gesammten Nassau-Wißbadischen Landen. Er hat von dem Kayser Maximilian II eine Erneuerung und Bestätigung der, von alten Zeiten her, in Wißbaden gewöhnlich-gewesenen Wochen- und Jahr-Märckten erhalten, und ist 1568 gestorben, und in die Kirche zu Idstein begraben worden. Dessen eintziger Sohn Joh. Ludwig bekam hierauf die Regierung. Zeit derselben, und zwar im Jahr 1581, wurde ein gewisser Burger in Wißbaden, L. U. von dem Kayserlichen Hof-Gericht zu Rothweil in Schwaben schriftlich befehliget, sich vor diesem Gericht, wegen einer geschehenen Beklagung, zu stellen. Es bewies aber dieser Graf Joh. Ludwig, daß das Gräfliche Haus Nassau von den Kaysern eine Ausnahme von dem Gerichts-Zwang dieses Gerichtes erhalten habe; wodurch denn er gedachte Burger von seiner Verbindung, vor diesem Gerichte zu erscheinen, befreyet wurde. Es hat dieser Herr im Jahr 1596 ein neues Schloß in Wißbaden erbauet, er ist aber noch in eben demselben Jahr gestorben, und in der [191] Kirche zu Idstein begraben worden.[4][WS 1] Er hinterließ zwar zwey Söhne Joh. Philipp und Johann Ludwig. Sie starben aber beyde [192] in ihrer Minderjährigkeit. Der erste starb 1599 in Idstein, und ward daselbst in die Kirche begraben. Der andere starb 1605 in der Dillenburg, und ward daselbst in der Kirche beerdiget. Mit diesem letztern nahm also die den Nassau-Wißbadische Stamm-Linie ein Ende, und fielen deroselben Lande an die nächstverwandte Nassau-Weilburgische Linie, welche, weil sie bereits, geraume Zeit vorher, durch Heurath die Saarbrückische Lande erlanget, die Nassau-Saarbrückische Linie genennet wurde. Der damals lebende regierende Graf und eintzige annoch übrige Stammhalter des gantzen Nassau-Wahlramischen Hauses hieß Ludwig. Dieser blieb wohnen in Saarbrücken, und ließ die ererbte Lande, und also auch Wißbaden, durch besondere nachgesetzte Regierungen verwalten. Er hat den Ruhm erhalten, daß er eine sonderbare Achtung vor Religion und Gottes-Dienst gehabt, auch vieles auf Erhaltung der Kirchen und Schulen verwendet habe; wie er denn solches unter andern auch durch die von ihm verfassete, und noch jetzo übliche Kirchen-Ordnung seiner Landen, wie auch durch die, in dem Closter Clarenthal bey Wißbaden angeordnete, Versorgung der Land-Armen (davon unten ein mehreres wird berichtet werden) und andere dergleichen löbliche Anstalten sattsam an den Tag geleget hat. Er erlebte mit dem Jahr 1618 den Anfang des [193] bekannten dreyßig-jährigen Krieges in Teutschland, welcher seinen Landen, insonderheit der Stadt und Herrschaft Wißbaden, wie unten ausführlich wird berichtet werden, gar vieles und langwiehriges Ungemach zugezogen hat. Er ist 1627 gestorben, und in das eingegangene geistliche Stift S. Arnobal bey Saarbrücken begraben worden.[5] Seine drey Söhne (nachdem der vierdte nachgelassene, Nahmens Otto, bald nach dem Vatter ohne Leibes-Erben gestorben) theileten die ihnen zugefallene Lande in drey Theile, und errichteten also auch drey besondere Stamm-Linien. Der erste, Wilhelm Ludwig, errichtete die Saarbrückische Linie, welche sich hernach wieder durch seine Söhne in die Ottweilerische, Saarbrückische und Usingische getheilet hat. Der zweyte, Johannes, errichtete die Idsteinische, und der dritte, Ernst Casimir, die Weilburgische Linie. Zu dem Idsteinischen Antheil gehörete auch Stadt und Herrschaft Wißbaden, mithin wurde also der gemeldte Graf Johannes der eigentliche Herr derselben, welcher so denn die Stadt Idstein zu seiner Residenz sich gewählet hat. Dieser Herr hat das Unglück gehabt, daß [194] bey der angetretenen Regierung seiner Landen der vorgemeldte unseelige dreyßig-jährige Krieg sich immer weiter und weiter in demselben ausgebreitet hat. Wie ihm denn nicht nur durch die anhaltende kostbare Einquartierungen der Kayserlichen Kriegs-Völcker in diesen seinen Landen dieselbe, insonderheit auch Stadt und Herrschaft Wißbaden, bis in das Jahr 1630 gantz ausnehmend sehr sind ausgesogen, sondern auch verschiedene nahmhafte geistliche Güter, insbesondere das vorbenennte Closter Clarenthal, durch das, von dem Kayser Ferdinand II herausgegebene, Restitutions-Edickt, wie unten weiter wird gemeldet werden, entzogen worden. Und als bald darauf im Jahr 1631 bey der Ankunft des Königes in Schweden, Gustav Adolphs, in unsern Landes-Gegenden, er, gleich andern Wetterauischen Grafen, sich etwas gefällig gegen diesen König, der sich der Evangelischen Reichs-Stände in Teutschland annahm, erzeiget hatte, so wurde dieses von dem gemeldten Kayser so übel aufgenommen, daß er, nach der Niederlage der Schweden bey Nördlingen 1634, seiner Länder verlustig erkläret, und die Herrschaft Wißbaden von den Kayserlichen Bevollmächtigten 1635 eingezogen und nachmals 1637 dem Churfürsten zu Maintz, auf dessen Ansuchen, übergeben worden, welche derselbe auch bis zum Ende des vorgemeldten Krieges, und also bis 1648, besessen hat. Diese gantze Zeit über hat sich gedachter Graf [195] Johannes meistentheils zu Straßburg, unter Erduldung vieler, leicht zu erachtender, Widrigkeiten, aufgehalten, bis er, durch den, in dem bemeldten 1648 Jahre erfolgten, Westphälischen Frieden, seine ihm rechtmäßig-zugehörige Lande, nebst den entzogenen geistlichen Gütern, wieder erhalten hat. Er hat hierauf wiederum seine Residentz in Idstein genommen, und seine durch den langwiehrigen Krieg äusserst-verwüstete Lande, durch allerley heilsame Anstalten und Verordnungen, insonderheit aber auch durch Abthuung der so sehr in denselben eingerissen-gewesenen Zauberey-Greueln (davon unten ein mehreres wird gemeldet werden) wieder in guten Stand, so viel sichs hat wollen thun lassen, zu bringen, recht Landes-vätterlich gesuchet. Was er vor eine Hochachtung vor die Religion und den öffentlichen Gottes-Dienst gehabt hat, davon können unter andern der, in des Cyprians Hil. Evang. befindliche, sehr ernstliche Brief, den er an seinen Sohn Gustav Adolph, welcher die Religion geändert, geschrieben, wie auch die kostbare Auszierung der Kirche zu Idstein, und die Errichtung der freyen Lateinischen Schule daselbst etc. sattsames Zeugnüß geben. Er ist 1677 in Idstein gestorben, und in der Kirche daselbst beerdiget worden. Ihm ist in der Regierung gefolget sein eintziger nachgelassener Sohn Georg August Samuel. Dieser Herr, welcher von vortrefflichen Leibes- und Gemüths-Gaben gewesen, hat sich in seiner [196] Jugend in allerhand schönen Wissenschaften wohl gegründet, auch nachmals einigen Feld-Zügen gegen die Türcken in Ungarn, sonderlich 1686 bey Einnehmung der Festung Ofen, rühmlichst beygewohnet. Daher er 1688 von dem Kayser Leopold I die Erneuerung und Bestätigung der, bereits 1366 dem Hause Nassau von dem Kayser Carl IV beygelegten, Fürsten-Würde erhalten, und wegen seiner wohlgesitteten Fürstlichen Aufführung bey andern hohen Häusern in Teutschland ein grosses Ansehen erlanget hat. Er hat ebenfalls, gleich seinem Herren Vatter und Groß-Herren Vatter, eine recht sonderbare Hochachtung vor die Religion, öffentlichen Gottes-Dienst, Kirchen und Schulen, und andere dahin einschlagende Anstalten gehabt, und solche auch würckliche Proben an den Tag geleget. Wie er denn nicht nur jederzeit[6] dem öffentlichen Gottes-Dienst ehrerbietig beygewohnet, sondern auch [197] nicht selten die Schulen selbst mit seiner Gegenwart erfreuet hat. Weil er eine besondere Achtung vor die Stadt Wißbaden gehabt hat, so hat er dieselbe mit vielen neuen Strassen, Gebäuden und Einwohnern versehen, und sonst auf allerley Art verbessern lassen. Er hat auch noch mehr dergleichen wichtige Verbesserungen daselbst anzubringen im Sinne gehabt. Es ist aber solches alles durch seinen etwas frühzeitig erfolgten Tod unterbrochen worden. Er hat, weil er ein grosser Liebhaber vom Bauen gewesen, nicht nur das Schloß zu Wißbaden völlig erneuert, sondern auch das prächtige Lust-Schloß zu Biebrich am Rhein (welcher Ort in den Nassauischen Urkunden, wie auch in den alten Geschicht-Büchern des Teutschlandes Biburg und Biberg heisset, und schon im Jahr 874 in der Geschicht-Beschreibung des Kaysers Ludwigs II, als welcher daselbst, in dem benennten Jahre, zu Schiffe gestiegen, bey dem Pithoeo in A. F. vorkommt) gantz zuerst angeleget und erbauet. Auch hat der nicht gar weit von Wißbaden entlegene Ort Görgenborn, den er zuerst hat anbauen lassen, den Nahmen von ihm überkommen. Er ist in dem Schlosse zu Biebrich 1721 im 57 Jahre seines Alters
[198] an den Blattern gestorben, und in der Kirche zu Idstein beerdiget worden. Weil er keine männliche Leibes-Erben hinterlassen, so sind seine besessene Lande, und also auch Stadt und Herrschaft Wißbaden, an die nächste Stamm-Verwandte, nemlich an den regierenden Grafen zu Ottweiler Friedrich Ludwig zur Helffte, und an den regierenden Grafen zu Nassau-Saarbrücken Carl Ludwig zur Helffte, gefallen, welche beyde Herren aber der Regierung dieser ihnen zugefallenen Landen nicht gar lange vorgestanden haben; massen der letzte 1723 in Idstein gestorben, und daselbst in der Kirche begraben worden, der erste aber 1728 in Saarbrücken gestorben, und in Ottweiler in der Kirche beerdiget worden. Beyde Herren aber haben auch in der gesammten Zeit ihrer Regierung durch viele Proben rühmlichst bewiesen, daß sie, gleich ihren hohen Vor-Eltern und Anverwandten, eine sonderliche Achtung vor die Religion, öffentlichen Gottes-Dienst, Kirchen und Schulen gehabt, und aus diesem Grunde allerley Christliche Ordnungen in ihren Landen einzuführen und zu handhaben, beflissen gewesen. Sie haben ihre ererbte Idstein- und Wißbadische Lande durch ihre nachgesetzte Regierungs-Räthe in Idstein verwalten lassen, sind aber doch auch zu Zeiten selbst in denselben gegenwärtig gewesen. Weil sie beyde ohne männliche Leibes-Erben gestorben, so sind ihre [199] sämtliche Lande an die Nassau-Usingische Linie gefallen, welche bereits 1688 die Erneuerung und Bestätigung der Fürstlichen Würde erhalten hatte. Und sind bey der Theilung dieser Landen unter die beyde vorhanden-gewesene Fürstliche Herren Brüder, Carl und Wilhelm Henrich, die Using-Idstein-Wißbad- und Lahnische Lande, nebst den Zugehörden, an den ersten, nemlich Fürsten Carl, die Saarbrück- und Ottweilerische Lande aber, nebst den Zugehörden, an den zweyten, nemlich Fürsten Wilhelm Henrich gelanget. Der erste ist also Landes-Herr von Stadt und Herrschaft Wißbaden worden. Er ist 1712 gebohren, und hat sich 1734 mit Christianen Wilhelminen, einer Princeßin von Sachsen-Eisenach, vermählet, welche 1740 gestorben, und ihm drey Printzen, Carl Wilhelm geb. 1735, Friedrich August geb. 1738, und Johann Adolph geb. 1740, nachgelassen hat. Er hat seine Residentz von Usingen nach Biebrich, und seine nachgesetzte Regierung 1744 ebenfalls von Usingen nach Wißbaden verleget. Und nachdem also aus den bisher angeführten sattsam genug erhellet, daß ohngefähr von dem Jahr 1000 an, bis auf die gegenwärtige Zeit, die Stadt Wißbaden dem hohen Hause Nassau zugehöret hat, so nennen wir auch solche gantz billig, diesen Zeit-Lauf hindurch: das Nassauische Wißbad.
[200]
Wenn Wißbaden in unserm gantzen Nassauischen Zeit-Lauf allezeit lauter gute, friedliche und gesunde Zeiten gehabt hätte, so würden sonder Zweifel die Einwohner desselben, in gewissem Verstande zu sagen, immerzu die alten geblieben seyn, und würde man keiner sonderlichen neuen Einkömmlinge nöthig gehabt haben. Da aber diese Stadt nicht allezeit mit solchen erwünschten Zeiten ist beglückt gewesen, sondern auch gar mannichmal, gleich andern Oertern und Ländern, mit Krieg, Seuchen, Mangel an Nahrung und Gewerbe, Theurung, Brand-Schäden etc. ist heimgesuchet, und dadurch von Einwohnern gar sehr entblösset worden, so hat dieselbe freylich nachher allerley neue Vermehrungen nöthig gehabt, und also Einwohner von frembden Orten und Landen einnehmen müssen. Wir können von den ersten Jahrhunderten dieses unsers benennten Zeit-Laufes keine besondere Umstände hiervon, wegen Abgang nöthiger Nachrichten, melden. Doch werden unten, bey Erzehlung der merckwürdigen Geschichten unseres Nassauischen Wißbads, von diesen ersten Zeiten desselben [201] einige Kriegs-Verwüstungen, welche diese Stadt damals getroffen haben, angeführet werden, daraus man gar leicht auf das, was gemeiniglich auf solche Verwüstungen zu folgen pfleget, nemlich Entblössung der Stadt von Einwohnern, wird schliessen können. Was aber die nähere Zeiten, sonderlich des 16 Jahrhundert, da die grosse Brand-Fälle, und des 17 Jahrhundert, da die grosse Kriegs-Fälle (von welchen allen unten ausführliche Nachricht wird ertheilet werden) sich in derselben geäusert haben, anbelanget, so ist es freylich, leyder! mehr als zu gewiß, daß die Stadt dabey gar sehr von ihren alten Einwohnern ist ausgeleeret worden, und hat also dieselbe allerdings nachmals, als diese höchst-elende Zeiten sich nach und nach geendet, gar viele frembde Ankömmlinge einnehmen, und sich durch dieselbe wieder von neuem bevölckern müssen. Wie denn nach Ablauf des dreyßig-jährigen Krieges, und der bald hernach gefolgten Frantzösischen Kriegen, nicht nur aus den verschiedenen Ländern unseres Teutschlandes, sondern auch aus Ungarn, Siebenbürgen, Preußen, Schweden, Irland, Frankreich, Holland etc. allerley neue Ankömmlinge (darunter viele abgedanckte Kriegs-Leute gewesen) sich in Wißbaden eingefunden und angebauet, und auch zum Theil ihre Nachkommen daselbst hinterlassen haben. Und da um das Jahr 1690 - - die Stadt gar sehr erweitert, [202] und mit mehreren Strassen und Gebäuden (wie unten umständlicher wird berichtet werden) ist versehen worden, folglich also auch noch mehrere Bewohner, als vorher, dazu nöthig gehabt hat, so sind durch öffentliche Landes-Herrschaftliche Ausschreiben, unter Versprechung gewisser Privilegien und Freyheiten, allerley frembde Künstler und Handwercks-Leute eingeladen worden, in derselben sich häuslich niederzulassen; deren denn auch gar viele sich würcklich eingefunden, und also unser Wißbad mit Einwohnern haben vermehren helfen. Es ist durch alle diese Vermehrungen geschehen, daß die Stadt beynahe 500 Burger, ohne die vielen Beysassen und Freyen, (massen denn verschiedene, so wohl Landes-Herrschaftliche, als Ritterschaftliche, Frey-Höfe darin befindlich sind) nunmehro zählen kan. Ob es lange bey dieser starcken Anzahl bleiben, oder ob dieselbe annoch gar sich vermehren, oder aber wieder vermindern werde? das werden die folgende Zeiten lehren. Es ist in Wißbaden, was die Zahl der Einwohner und den gesamten Wohlstand der Stadt anbelanget, niemals ein beständiges Wachsen oder Bleiben, sondern (wie es auch in allen andern Wohn-Städten der Welt geschicht) ein beständiger Wechsel obhanden gewesen, und wird auch ferner obhanden bleiben, so lange die Unbeständigkeit auf Erden wohnet. In dem 15 Jahrhundert ist Wißbaden, L. U. in grossem [203] Flor gewesen, und hat sehr viele Einwohner gezählet. In dem 16 Jahrhundert ist es damit sehr auf die Neige gekommen, und hat man in den Jahren 1570 - - nach den vielen Brand-Fällen keine 100 Burger zusammen bringen können. In dem 17 Jahrhundert, und zwar insbesondere in dem Jahr 1627 (und also vor dem völligen Einbruch des dreyßig-jährigen Krieges) sind 122, und in dem Jahr 1630, L. U. 150 Burger vorhanden gewesen. Von dem Jahr 1634–1648 aber hat man deren nach und nach, bey dem völligen und anhaltenden Wüten des gemeldten Krieges, kaum 50, und mannichmal kaum 20 zählen können. Nach dem Jahr 1648 ist es wieder nach und nach zu 100 bis 200 gekommen. In dem Anfang des 18 Jahrhundert ist die Anzahl der Burger auf 300, und in der Mitte desselben, wie gedacht, nahe an die 500 gestiegen. In solchem Wechsel hat sich diese Sache, ohne allen Zweifel, ebenfalls vormals in dem Fränckischen und Römischen Zeit-Lauf in Wißbaden befunden, und wird sich auch ferner, gemeldter massen, also befinden.
Diejenige Gestalt und äussere Verfassung, in welcher Wißbaden zu der Römer [204] und Francken Zeiten, kraft des oben, in der ersten und zweyten Abtheilung, gegebenen Berichts, sich befunden, hat in diesem Nassauischen Zeit-Lauf gar nahmhafte Aenderungen erlitten. Denn da ist 1, fast mitten in Wißbaden ein Herrschaftliches Schloß, welches den Nassauischen Regenten zu einem Wohn-Sitz gedienet, erbauet, und mit starcken Mauern und tiefen Wasser-Gräben umgeben worden. 2, ist annoch über dieses ein gewisser, nahe bey diesem Schlosse liegender, Bezirck der Stadt, von dem Uhr-Turn an, bis an das so genannte Stadt-Thor, in einer Rundung, ebenfalls mit einer besonderen Mauer, die auch mit besonderen sehr tiefen Wasser-Gräben umschlossen und befestiget worden. 3, ist auch die gantze übrige Stadt annoch in besondere allgemeine Wasser-Gräben, welche mit ziemlich hohen Wällen versehen gewesen, eingeschlossen und verwahret worden. Wenn, oder zu welcher Zeit eigentlich eine jede dieser gemeldten Veränderungen der Stadt sich zugetragen habe? das lässt sich zwar wegen Abgang näherer Nachrichten, nicht wohl melden. So viel aber ist doch gantz glaublich, daß sie sich sämmtlich in dem Nassauischen Zeit-Begriff werden eräugnet haben. Denn diese Art der Stadt-Befestigungen durch Wasser-Gräben ist bey den Francken und Römern, wie bereits oben in der zweyten Abtheilung angemercket worden, noch [205] nicht sonderlich gewöhnlich gewesen, sondern ist erst in den nachmaligen Zeiten in Ubung gekommen. Und da Wißbaden, wie vorgemeldet ist, gar mit dreyfachen Wasser-Gräben, nebst einer Mauer um das Schloß und um die kleine Stadt, und Wällen um die gantze Stadt, auch überdiß noch mit 6 starcken Thoren, deren die meiste zwey, durch Seiten-Mauern mit einander verbundene Thürne gehabt haben, versehen gewesen ist, so siehet man wohl, daß es in den damaligen Zeiten, nach Beschaffenheit der Befestigungs-Arten derselben, keine gemeine, sondern eine rechte gute und starck-verwahrte Festung müsse gewesen seyn. Und hat damals kein Ort in Teutschland, ohne die besondere dazu erhaltene Erlaubnüß der Teutschen Kayser, auf eine solche Art mit Mauern und Gräben (muris & fossatis, wie es in den alten Kayserlichen Freyheyts-Briefen lautet) dörfen befestiget werden. Es sind schriftliche Urkunden von dem Jahr 1297 von dem Kayser Adolph vorhanden, in welchen Wißbaden nicht bloßhin eine Stadt, sondern eine Veste genennet wird. Und um das Jahr 1318 ist dieser Ort so fest gewesen, daß er eine heftige Belagerung etliche Wochen hindurch, wie unten mit mehreren wird berichtet werden, von dem Kayser Ludwig V hat ausdauern und abwenden können. In dem Jahr 1508 ist diese Befestigung der Stadt Wißbaden auf Herrschaftliche Verordnung [206] von Grund aus erneuert, und (wie es in der schriftlichen Urkunde heisset) die gantze Stadt und Flecken, wegen der gefährlichen und geschwinden Zeiten, völlig befridet (in Friede und Sicherheit gestellet) und befestet worden; und haben die Wißbadische Dorfschaften nicht nur allerley Fron-Dienste dabey leisten, sondern auch ein besonderes Bau-Geld, welches das Graben-Geld genennet worden, dazu beytragen müssen, dabey sie aber auch (L. St. s. 383.) den Vortheil gehabt haben, daß sie in Kriegs-Zeiten ihre beste Habschaft in die Stadt hinein haben flüchten dürfen. Um den Anfang des 17 Jahrhundert ist diese Befestigung unseres Wißbads abermals ausgebessert worden. Und diese äussere Gestalt und Beschaffenheit der Stadt (welche damals, nach ihrem gantzen Bezirck, wie aus den alten Abbildungen derselben zu ersehen ist, dreyeckigt gewesen) ist auch fast bis auf den Anfang des 18 Jahrhundert, wenigstens ihrer Haupt-Verfassung nach, ungeändert geblieben. Um solche Zeit aber ist abermals eine gar grosse Aenderung mit derselben vorgenommen worden. Denn weil die gedachte dreyfache Wasser-Gräben, wie auch die Wälle um die Stadt, nebst der Mauer um die kleine Stadt, in den langwiehrigen Kriegs-Zeiten des 17 Jahrhundert von den wenigen und ausgemergelten Einwohnern derselben schlecht gehandhabet worden, und daher meistens verfallen [207] gewesen, so sind diese Gräben, Wälle und Mauer vollends größtentheils geschleifet, und zu allerley Gebäuden, Strassen und Gärten verwendet, dagegen aber um die gantze Stadt herum eine neue allgemeine Stadt-Mauer (doch ohne Ordnung, und nur an den Orten, wo es nöthig gewesen) aufgeführet, auch einige Stadt-Thore abgeändert, und überhaupt die gantze Stadt, durch Errichtung allerhand neuer Gebäuden und Strassen, erweitert, verbessert und verändert, und alle vormalige besondere Theile der Stadt zusammen in eins verfasset, und ein Wißbaden daraus gemacht worden. Es ist dasselbe dadurch zu einer solchen ziemlichen Grösse gelanget, daß man beynahe eine Stunde Zeit nöthig hat, wenn man solches, von aussen her, umgehen will. Und in dieser äusseren Gestalt befindet sich die Stadt noch heut zu Tage. Was aber die besondere Nahmen der vormaligen, vorhin genennten, verschiedenen Stadt-Theilen anbelanget, so verhält es sich L. U. damit also: 1, das Herrschaftliche Residentz-Schloß hat vormals ohnstreitig die Burg geheissen. Denn so lautet es z. E. in einem Leih-Brief, welchen der Nassau-Wißbadische Graf Adolph im Jahr 1484 einem Herrschaftlichen Müller ertheilet hat: – auch soll er alle Jahre die Zinsen und Gülte davon liebern und hantreichen in unserer Burgck gen Wißbaden unserm Kelner. [208] Item, 1490 giebt eben dieser Graf einen Befehl – daß ihm seine Hof-Leute Holtz in die Burgck führen sollten etc. Und es ist ohnehin aus allen alten Teutschen Geschicht-Büchern bekannt genug, daß dieses vormals der eigentliche Nahme der Residentz-Schlösser in Teutschland, sonderlich, wenn sie fest waren, gewesen, daß man sie Burgen genennet habe. Daher auch die zeitliche Verwalter derselben Burg-Grafen und Burg-Voigte, und die Ein- und Anwohner in und um dergleichen Burgen herum die Burger sind genennet worden. Nachmals ist der Nahme Schloß, an statt des Nahmens Burg, aufgekommen, und dieser ist ebenfalls der gemeldten Herrschaftlichen Residentz-Wohnung in Wißbaden nachher beygeleget worden. 2, der besondere Bezirck der Stadt, welcher sich von dem Uhr-Thurn an, bis an das Stadt-Thor, in einer Rundung erstrecket hat, und besonders befestiget gewesen ist, hat die Stadt geheissen. Zwar findet sich in des Joannis Maintzischen Geschicht-Schreibern T. I. p. 778. Tab. eine Urkunde von dem Jahr 1420, daraus fast erhellen will, als ob dieser gemeldte Bezirck ebenfalls die Burg geheissen habe. Denn darin heisset es: – Sloß, Burg und Stadt Wisebaden – . Und werden also darin Schloß und Burg von einander unterschieden. Und da jenes ohnstreitig die Herrschaftliche Residentz-Wohnung anzeiget, so [209] scheinet dieses den gemeldten besonderen Bezirck der Stadt, welche besonders befestiget, und also ebenfalls, gewisser massen, eine Burg gewesen, anzuzeigen. Allein es findet sich in allen, auch den ältesten, Wißbadischen Stadtschriften nicht die geringste Spur davon, daß dieser besondere Stadt-Theil jemals die Burg geheissen habe, sondern er heisset immerzu die Stadt, und wird durch diesen Nahmen von den andern Theilen des Wißbads ausdrücklich unterschieden. Z. E. so wird öfters in den ältesten Gerichts-Protocollen unseres Wißbads, von dem 14 Jahrhundert, gemeldet, daß das Haus zum Rebenstock, zum Schwerdt, zum Ochsen etc. (welche alle in diesem Stadt-Theil stehen) in der Stadt stünden. Und die Mauer, welche diesen Bezirck umgeben hat, heisset ebenfalls in allen alten Wißbadischen Schriften die Stadt-Mauer. Und das inwendige Thor desselben, am Uhr-Thurn, heisset das obere Stadt-Thor, und das auswendige Thor desselben heisset das untere oder niedere Stadt–Thor, und ist diese Benennung des letzteren annoch auf den heutigen Tag bey demselben übrig und gewöhnlich; wie denn auch die Brücke, welche vormals vor dem oberen Stadt-Thor oder Uhr-Thurn befindlich gewesen, die Stadt-Brücke genennet worden ist. Und da in den alten Gerichts-Büchern unseres Wißbads gemeiniglich bey [210] Verkaufung dieses oder jenes Hauses der Stadt gemeldet wird, in welchem Theil der Stadt dieses oder jenes Haus gelegen habe, so wird nicht ein eintziges mahl berühret, daß eines derselben in der Burg gelegen habe. Es ist also fast zu vermuthen, daß man in der angeführten Maintzischen Urkunde nicht: Schloß, Burg, sondern Schloßburg (welches in dergleichen alten Schriften, darin die eigentliche Fügung der Worte nicht allezeit kenntlich genug ausgedrucket ist, gar leicht statt hat) zu lesen, und also nur eine eintzige Sache, nemlich die Herrschaftliche Residentz-Wohnung, dadurch zu verstehen habe. Wie denn bedencklich ist, daß l. c. noch eine andere Urkunde von dem Jahr 1432, darin eben das, was in der erstgemeldten erzehlet wird, vorkommt, in welcher ist nur allein heisset: Burg und Stadt Wiesebaden. Und also scheinet es fast, daß dieser oftgemeldte besondere Theil unserer Stadt niemals mit dem Nahmen Burg, sondern nur allein mit dem Nahmen Stadt genennet worden sey. Doch ist freylich hierbey so viel gantz richtig, daß, wenn der Nahme Stadt diesem gedachten Bezirck insbesondere beygeleget wird, derselbe nichts anders anzeige, als eine Burg-Stadt, Veste (wie es in der oben berührten Urkunde des Kaysers Adolph heisset) oder feste Stadt. Denn eine eigentliche und völlige Stadt ist derselbe nicht gewesen, massen [211] es kein eintziges von denen sonst zu einer ordentlichen Stadt gehörigen öffentlichen und gemeinen Gebäuden, Kirche, Schule, Rath-Haus etc. in sich begriffen hat, sondern dieselbe haben sämmtlich vormals ausserhalb demselben gestanden. Wenigstens muß der Nahme Burg oder Burg-Stadt, wenn er ja jemals mit diesem besonderen Stadt-Theil beygeleget worden ist, insgemeinen nicht sonderlich üblich gewesen, oder doch gar bald wieder in Abgang gekommen, und nichts, als der Nahme Stadt, übrig und gewöhnlich geblieben seyn. Ueberhaupt hiervon annoch zu urtheilen, so scheint es, daß vornemlich nur die vorgenommene Befestigung des Wißbads vormals die eigentliche Ursache gewesen sey, die Stadt also verschiedentlich zu theilen. Denn da man etwan nicht im Stande gewesen, die gantze Stadt auf einmal so gleich gehörig zu befestigen, so hat man vielleicht einsweils die gemeldte Gegend von dem Uhr-Thurn an bis an das äussere Stadt-Thor befestiget, bis man endlich nach und nach die übrige Stadt-Theile dazu geholet, und solche ebenfalls mit Befestigungs-Wercken versehen hat. Doch kan es auch gar wohl seyn, daß dieser besondere Stadt-Theil in den gantz alten Zeiten nur allein, vor den andern Theilen des Wißbads, das Stadt-Recht, und also auch das damit verknüpfte Recht, Befestigungen anzulegen, von den Teutschen Kaysern [212] gelegenheitlich überkommen hat etc. Es hat übrigens dieser besondere Stadt-Theil, von alten Zeiten her, verschiedene besondere Herrschaftliche Freyheiten, vor den andern Stadt-Theilen, zu geniessen, aber auch einige besondere Beschwerungen zu tragen. Es ist auch vormals die Herrschaftliche Müntze (L. St. f. 58) in demselben befindlich gewesen. 3, was von dem Uhr-Thurn an, nach dem Maintzer-Stumpfen- und Heidnischen Thor zu lieget, hat vormals, in unserem Nassauischen Zeit-Lauf, die Vorstadt oder der Flecken geheissen. Denn so heisset es in einer Urkunde, welche der Graf Johannes von Nassau-Wißbaden in dem Jahr 1468 den Beckern in Wißbaden ertheilt hat: – – Alle Becker in der Stadt und Vorstadt – – . Und in dem Jahr 1508 befiehlt der Graf Adolph, daß die Stadt und der Flecken Wißbaden sollten befestiget werden. In dem Jahr 1527 verordnet der Graf Philipp, daß gewisse Wein-Schencken in der Vorstadt, oder, wie es in einer andern Verordnung hiervon heisset, in dem Flecken seyn sollten. Da nun die Stadt, wie kurtz vorher gezeiget worden, zwischen dem Uhr-Thurn und dem Stadt-Thor gelegen hat, so muß die Vorstadt oder der Flecken allerdings ausserhalb derselben, und also zwischen dem Uhr-Thurn und Stumpfen-Thor bis nach dem Heidnischen Thor zu gelegen haben. Es ist aber doch [213] diese Vorstadt oder Flecken öfters, sonderlich um die Mitte des 16 Jahrhundert, mit unter dem Nahmen der Stadt begriffen worden. Daher als um das Jahr 1545 die Bad-Wirthe in Wißbaden gegen die vorgedachte Weinschancks-Ordnung klagend eingekommen, so bitten sie darin, daß man nicht mehr, wie bisher, nur allein Weinschencken in der Stadt, sondern auch in den Bad-Herbergen verstatten möchte etc. da sie also Stadt und Vorstadt oder Flecken, worin die Weinschencken waren, unter dem Nahmen der Stadt begriffen. Wie denn auch die öffentliche Stadt-Gebäude, Kirche, Schule, Rathhaus (welches letztere vormals neben dem Wirthshaus zum Einhorn gestanden) in diesem Stadt-Theil befindlich gewesen sind, und er also ohnstreitig mit zur eigentlichen Stadt gehöret hat. 4, der übrige Theil des Wißbads, welcher von dem Heidnischen Thor an bis an das Sonnenberger Thor sich erstrecket, und die eigentliche Bad-Gegend des Wißbads in sich fasset, hat das Bad, item: die Bäder, item: das Sauerland geheissen, und ist jederzeit als ein besonderer Theil des Wißbads angesehen worden. In den Wißbadischen Urkunden des 14 und 15 Jahrhundert heisset es öfters: dieses und jenes Haus habe gelegen im Bad, oder: uf dem Bad, oder auch: zum Bad, das ist, in der Bad-Gegend. Und weil auch noch einige Bäder ausserhalb der Bad-Gegend in der so genannten Langen-Gasse sich finden, so werden solche in diesen alten Schriften das [214] Fleckinbad, Fleckenbad genennet, (z. E. der N. im Bad, der N. im Fleckenbad, item: der N. zum Bad, der N. zum Fleckinbad) und also dadurch von dem andern Bad oder Bad-Gegend unterschieden. In den Schriften das 16 und 17 Jahrhundert heisset es gemeiniglich: Stadt und uf den Bädern, oder Stadt und im Sauerland. Z. E. wenn zwey Wächter vor die Stadt geordnet worden sind, so heisset es: dem einen sey sein Loos gefallen auf die Stadt, dem andern auf die Bäder oder auf das Sauerland etc. Man siehet also aus allem diesem angeführten, wenn man es kurtz fassen soll, so viel: Die Gegend unseres Wißbads, welche von dem Uhr-Thurn an bis an das Stadt-Thor mit Einschliessung des Herrschaftlichen Schlosses, sich erstrecket, ist eigentlich die Festungs-Stadt; was von dem Uhr-Thurn bis an das Heidnische Thor lieget, die Kirch-Stadt; und was von dem Heidnischen Thor bis an das Sonnenberger Thor sich erstrecket, die Bad-Stadt unseres vormaligen Nassauischen Wißbads gewesen. Oft werden diese verschiedene Stadt-Theile in den alten Wißbadischen Schriften kenntlich genug von einander unterschieden. Oft aber werden sie auch unter dem Nahmen der Stadt oder des Fleckens zusammen gezogen, und mit einander verknüpfet, wie dessen unten, in der Beschreibung des grossen Brandes unserer Stadt, einige Exempel zu finden sind. Uebrigens sind zwar, wie schon berühret ist, diese verschiedene [215] benennte Theile des Wißbads, um das Ende des 17 Jahrhundert zusammen gezogen, und ein Wißbad daraus gemachet, mithin auch die verschiedene Nahmen solcher mancherley Stadt-Theilen aufgehoben worden; Indessen aber heisset doch auch noch jetzo die eigentliche alte Stadt-Gegend unsers Wißbads, welche innerhalb der Heidnischen Stadt-Mauer gelegen, insbesondere die Stadt, und die eigentliche Bad-Gegend desselben, welche ausserhalb der Heidnischen Mauer gelegen, heisset das Sauerland; Und ist dieser letztere Nahme ohnstreitig daher entstanden, weil der Grund und Boden dieser Bad-Gegend, von den vielen darin befindlichen Mineralien, saltzicht oder, nach der alten Art zu reden, sauer ist. Und dieses ist also die äussere Haupt-Gestalt und Beschaffenheit des Nassauischen Wißbads, nebst denen nach und nach dabey vorgefallenen Veränderungen. Die vornehmste öffentliche Stadt-Gebäude desselben aber, nebst andern dahin gehörigen Dingen, werden unten, unter den überbliebenen Alterthümern oder Denckmalen desselben, annoch insbesondere benennet und beschrieben werden.
Diese ist wohl von der Zeit an, da Wißbaden unter die Herrschaft des Hauses [216] Nassau gekommen, sich immerzu, was die Haupt-Sache anbelanget, gleich gewesen, und hat vornemlich darin bestanden, und bestehet noch darin, daß der hohe Landes- und Stadt-Herr diese Stadt durch seine nachgesetzte Amt-Leute (welche zu Zeiten: Ober-Amtmänner, zu Zeiten Amtmänner, zu Zeiten auch: Amts-Verweser geheissen) und deren Beysitzer regieren, und die höhere Gerichts-Fälle und Rechts-Angelegenheiten derselben an den gesetzten Amts-Tägen abthun; die Consistorial- oder geistliche Sachen aber (welche vor Einführung der Evangelischen Religion in Wißbaden bloß allein von geistlichen Personen verwaltet worden) durch ein aus geist- und weltlichen Richtern bestehendes Convent, davon auch das nachgesetzte Kirchen-Presbyterium abhanget, beurtheilen; die jeweilige Kriegs-Vorfallenheiten aber durch einen Land-Commissarium, (vormahls der Amts-Bereiter genannt) welcher einen Land-Bereiter zu seinen Diensten hat, besorgen; auch die Wald-Angelegenheiten durch die Forst-Beamte in Ordnung halten; und so denn die Ihme von der Stadt zukommende Steuern und Gefälle durch seine Renth-Bediente einnehmen lässet. Dabey aber die Stadt ihre besondere, durch alte Herrschaftliche Vergünstigungen erhaltene, Privilegien und Freyheiten immerzu geniesset. Und diese bestehen hauptsächlich darin, daß sie 1, ihren eigenen Stadt-Rath oder Schöffen-Gerichte [217] hat, welches mit einem Stadt- oder Gerichts-Schreiber, wie auch mit einem Stadt- oder Gerichts-Unterschultheissen versehen ist, und seine Glieder (deren Anzahl, nach den verschiedenen Zeiten, verschiedentlich abgewechselt hat) selber aus der Burgerschaft wählet, und die niedere Gerichts-Fälle, und das eigentliche Stadt-Wesen betreffende Sachen, nach denen Landes- und Gerichts-Ordnungen, an den ordentlichen und ausserordentlichen Gerichts-Tägen, oder Gerichts-Gebotten, auf dem Rathhause (dahin auch die gemeine Burgerschaft, wenn es nöthig ist, berufen wird) abhandelt und schlichtet. Wobey jedoch ein, von der Landes-Herrschaft gesetzter, Ober-Schultheiß diesem Stadt-Gerichte vorstehet, und die erwählte Raths-Glieder oder Gerichts-Schöffen von einem Herrschaftlichen Amte die Bestätigung zu empfangen haben; auch von Seiten der Burgerschaft besondere Gemeinde-Vorsteher oder Vor-Gänger zu gewissen Zeiten denen Handlungen des Stadt-Gerichtes beywohnen. So denn hat 2, die Stadt auch ihre besondere nahmhafte Stadt-Einkünfte oder Gefälle von allerley gewöhnlichen Abgaben zu geniessen, welche durch einen eigenen, von dem Stadt-Gerichte eingesetzten und von dem Herrschaftlichen Amte bestätigten, Einnehmer der gemeinen Gelder gehoben, und nachmals wiederum zu denen, bey Unterhaltung der Stadt beständig vorfallenden Ausgaben, verwendet werden. Endlich hat auch 3, die [218] gemeine Burgerschaft unter der Hand, durch allerley Herrschaftliche Begnadigungen, verschiedene Befreyungen von sonst gewöhnlichen Beschwerden, sonderlich von Frohn- Jagd- und Land-Militz-Diensten etc. vor andern Unterthanen des Wißbadischen Landes, erhalten. Es hat auch vormals die Stadt, L. St. nicht nur ziemlich viele gemeine Häuser, (welche man damals die Gemeine Bäu, oder auch nur schlechthin die Bäu geheissen, und daher z. E. das gemeine Backhaus das Bau-Backhaus, das gemeine Brauhaus das Bau-Brauhaus, die gemeine Schmiede die Bau-Schmidt etc. genennet hat) sondern auch sehr zahlreiche und einträgliche gemeine Alimenter, Allmender, Allmeyen (von dem Teutschen Wort: Allmand, Allmännig, allermänniglich gemein, oder von dem Lateinischen: Alimentum publicum, also benennet) oder gemeine Feld-Güter, an Aeckern und Wiesen, besessen, welche theils überhaupt von der gantzen Burgerschaft zugleich benutzet, theils aber an zeitliche Beständer um einen gewissen Zins sind verliehen worden. Auch ist die gantze so genannte Wellritz, oder, wie sie in den alten Wißbadischen Briefen heisset, die Wilderatis, Wilderitz vormals, L. St. ein gemeiner Eichen-Wald, und der Geiß-Platz, Ziegen-Platz, oder wie er in den gedachten U. heisset, der Zegin-Platz, nebst dem dabey gelegen-gewesenen Bircken-Wald, eine gemeine Heide gewesen etc. Es sind aber nachmals bey [219] den eingefallenen mangelhaften Zeiten, und gehäuften Stadt-Ausgaben, die meiste solcher gemeinen Güter, aus Noth, veräussert, und, der Stadt zu gut, in Geld verwandelt worden. Unter den vormaligen gemeinen Stadt-Häusern ist auch ein Wirths-Haus befindlich gewesen, welches (L. St. f. 145 – ) den, vor ein blosses Wohn-Haus, und insbesondere vor ein öffentliches Wirths-Haus sich gar übel schickenden Nahmen: zum Heiligen Geist, geführet hat. Nachmals hat es den Nahmen zum guldenen Löwen, den es noch hat, überkommen. Es hat auch in den vorigen Zeiten die Stadt einige Stadt-Gräben, nemlich von dem Sonnenberger-Thor an bis hinter das Hospital, (L. St. f. 410) wie auch die so genannte Saltzbach besessen, und von denen darin befindlich-gewesenen Fischen die gemeine Nutzung gehabt; wie denn damals mancher Burger in Wißbaden sich wöchentlich aus der gemeldten Saltzbach sein Essen Fische zu holen gewohnt gewesen ist. Es haben aber diese Wasser-Nutzungen, weil die Stadt-Gräben eingegangen und veräusert worden, die Saltzbach aber im Jahre 1750, gegen anderweitige Vergütungen, an die Landes-Herrschaft gelanget ist, ihre Endschaft überkommen. Sonst hat man in den vorigen Zeiten in unserm Nassauischen Wißbad, L. U. auch etlichemal Erb-Schultheissen gehabt. Z. E. so heisset es in einer U. von 1503 – N. Amtmann und Erb-Schultheiß zu [220] Wiesbaden – . Und in dem alten Gerichts-Buch f. 165 – im Jahre 1516 – Junckher N. Erb-Schultheiß und Amptmann zu Wießbaden – . Es ist diese Benennung vermuthlich daher entstanden, weil die Landes-Herrschaft zuweilen einigen, auch wohl adelichen Personen, wegen geleisteter Diensten, eine besondere Vergeltung hat wollen angedeyen lassen, und da sich so gleich keine bequeme Gelegenheit hierzu geäusert, sie ihnen einsweils ein solches Amt, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, auf erblich verliehen hat; welches Erb-Amt aber nachher durch Absterben solcher Personen und ihrer Familien, oder auch durch anderwärtige Landes-Herrschaftliche Vergütungen, mehrmal wieder abgängig worden, und also der Landes-Herrschaft selber von neuem anheim gefallen ist. Auch kan hierbey noch angemercket werden, daß das Schöffen-Gerichte in Wißbaden vormals zuweilen auch von auswärtigen Klag-Partheyen, nach der Gewohnheit der damaligen Zeiten, um einen Rechts-Spruch in allerley Klag-Sachen ist ersuchet worden; gleichwie hingegen auch dieses Wißbadische Schöffen-Gerichte ebenfalls einen auswärtigen Schöffen-Stul mehrmalen um einen Rechts-Spruch in seinen eigenen Klag-Angelegenheiten ersuchet hat. Es heisset solches in dem alten Wißbadischen Gerichts-Buch: Ein Schöffen-Gerichte zum Ubir-Hof, Ubirsten Hof machen, das ist: zum Obmann oder Ober-Richter annehmen, und sich dessen Urtheil unterwerfen. [221] Z. E. so heisset es f. 229: Im Jahre 1400 – sind die erbern frommen Lüte (Leute) die Scheffen des Gerichts zu Waldaff (Walloff im Rhingau) vor uns kommen, und hant ihren ubirsten Hof gesucht von eines Ortels (Urtheils) wegen, daß wie sie darus wiseten, (zurecht weiseten, einen Rechts-Spruch ertheileten) deß lachten (legeten) sie ihre Sache us, was yn brost was, (was ihr Anstand oder Zweifel dabey wäre) und sprachen – des han wir sie hie gewiset an Gerichte – Und f. 230: Im Jahr 1400 – berieff sich das Gerichte zu Erbenheim hieher gen Wiesebaden an ihren ubirsten Hof, und duchten sie, daß sie die Sache under yn nit wol finden enkonden. Des wart das Gerichte hier gehaufft (zusammen beruffen) und solten die Sache wisen zu den Rechten – Und f. 13. Im Jahr 1390 – da qwamen (kamen) Schultheiß und Scheffen von Clopheim (Kloppenheim) her vor uns an Gerichte, und wolden sich des Rechten hie gebruchen, des konden wir des Rechten nit finden, und berieffen uns dessen gen Franckeford in unsern ubirsten Hoff. Des qwamen wir gen Franckeford und lachten (legeten) den Herren den Scheffen zu Franckeford vor die Sache, wie sie geludet hatte vor uns an Gerichte – des beryden sie sich und antwerten – Item f. 36: Im Jahre 1456 – ist die Ansprach beschrieben worden anne unsern [222] Uberhoff gen Franckefurt, da hait unser Uberhoff gewist mit rechtem Ortell – . Da auch in den alten Gerichts-Verhandlungen unseres Wißbads öfters der dryn Geziten (dreyen Zeiten) und der ungeboten Ding oder Dingtage gedacht wird, so dienet zur Nachricht, daß vormals die Gerichts-Schöffen in Wißbaden drey bestimmte Tage im Jahr gehabt, an welchen sie ungeboten oder unangesagt sind zu Gerichte gegangen, 1, den Montag nach dem achzehensten Tage, (vermuthlich von dem Anfang des Jahres gerechnet, siehe des Gudenus Cod. Dipl. T. II. p. 438) 2, den Montag nach Ostern, 3, den Montag nach Johannis Tag. Diese drey Gerichts-Täge hiesse man die drey Zeiten, oder die ungebotene Dingtäge. Denn das Wort Ding heisset in der alt-Teutschen Sprache so viel als Gericht oder Gerichts-Tag. Und die Gerichts-Täge, welche gebotten, oder durch den Bödel (Büttel) den Gerichts-Schöffen, so oft als der Schultheiß nöthig fand, angesaget wurden, hieß man Bodding, oder, wie man heut zu Tage redet, das Gerichts-Gebott, das ist so viel als ein gebottener oder besonders angesagter Gerichts-Tag. Diejenige Gerichts-Täge aber, welche ungebotten oder unangesaget von sich selber auf die bestimmte Zeiten fällig und gewöhnlich waren, hieß man Unbodding oder ungebotene Ding oder Ding-Tage. Und solcher ungebottenen Ding-Täge waren, wie gesagt, vormals in [223] Wißbaden, U. L. drey. An diesen dreyen Gerichts-Tägen musten 1, alle Wißbadische Gerichts-Schöffen unausbleiblich bey Gerichte erscheinen; wer aber, ohne Erlaubnuß von dem Schultheiß zu haben, aussenblieb, der muste demselben 5 Schillinge, zur Strafe, erlegen. 2, musten auch die Schultheissen, Schöffen, und die gantze Gemeinden der Dörfer Erbenheim, Kloppenheim und Nurat, das ist, Naurod (als welche in das ungebotten Ding zu Wißbaden gehöreten) an diesen Gerichts-Tägen vor dem Schöffen-Gerichte in Wißbaden sich stellen; wer aber, ohne Erlaubnuß des Schultheissen zu Wißbaden, wegbliebe, der muste demselben 30 junger Heller Strafe geben, und wenn er sie denselben oder den folgenden Tag bey Sonnenschein nicht erlegte, so muste er sie den dritten Tag doppelt geben, und so stieg es immerfort bis zur Zahlung; wenn er sich aber durchaus widerspenstig erzeigete, so wurde von dem Amtmann allen und jeden in dem Lande untersaget, auf eines solchen Menschen Gut weder zu gehen noch zu stehen. 3, musten auch alle diejenige, welche Güter in der Wißbader oder der gemeldten drey Dörfer Feld-Marckung liegen hatten, es mochte seyn Pfaff oder Lay, Edel oder Unedel etc. (wie es in den U. heisset) an diesen drey Ding-Tägen vor Gerichte zu Wißbaden erscheinen, oder, wenn sie, ohne gesuchte Erlaubnuß, aussenblieben, die vorgemeldte Strafe erlegen. Unter die besondere alte Gerichts-Gewohnheiten unserer Stadt, in diesem [224] Zeit-Lauf, gehöret auch diese, daß man daselbst vormals in Gewohnheit gehabt hat, diejenige Häuser und Feld-Güter, (oder, wie sie in den schriftlichen Urkunden derselben Zeit genennet werden, die Placken) welche feil worden, nicht an dem Rathhaus, sondern bey der Kirche auszubieten, und schriftlich an den Kirch-Thüren, vier Wochen lang, anzuschlagen. Es ist solche schriftliche Feil-Bietung nachmals eine Zeitlang an das obere Stadt-Thor unter dem Uhr-Thurn, folgends aber an die Rathhaus-Thüre angeschlagen worden. Dermalen werden dergleichen Güter durch eine öffentliche Anzeige auf dem Rathhaus feil geboten, und nachmals einen bequemen Orten versteigerung-weise an die meist-bietende verkaufet. Diejenige Güter aber, welche ohne einen öffentlichen Ausruf, durch einen besondern Verkauf, an jemand überlassen worden, werden nur durch einen schriftlichen Anschlag an eine schwartze Tafel auf dem Rathhaus, wegen des, denen Anverwandten des Verkäufers zukommenden, Abtriebs, bekannt gemacht. Die alte Gewohnheit, da das Wißbadische Stadt-Gerichte, nebst gewissen dazu benahmten Burgern, zuweilen die gesammte Feld-Marckung der Stadt öffentlich und in Begleitung der Schul-Knaben und ihres Vorsängers (welche um einen jeden Gemarck-Stein dreymal herum gehen, und dabey einige Lieder absingen) zu begeben, und in Beyseyn der Gräntz-Dorfschaften zu [225] besichtigen, und in Ordnung zu halten pfleget, wird noch auf den heutigen Tag, wiewohl seltner, als vormals in den bekannten Fehde-Zeiten, da die Marckungen der Felder öfters vorsetzlich von den Feinden verderbet und verrücket worden, und die mehrmalige Begehung derselben sehr nöthig gewesen, beobachtet. Diejenige alte Gewohnheit aber, da ein neuerwählter Gerichts-Schöffe dem sämmtlichen Gerichte, wie auch allen übrigen öffentlichen Amts-Personen der Stadt, einige kostbare Mahlzeiten (welche Gerichts-Imbisse genennet wurden) mit vieler Weitläufigkeit vormals hat geben müssen, ist zwar noch bis um das Jahr 1712 in Uebung gewesen, nachmals aber, aus guten Ursachen, vor beständig, aufgehoben worden. Was sonst noch die so genannte gemeine Aemter, welche in Wißbaden unter der Burgerschaft gewöhnlich sind, anbelanget, da nemlich einige Burger auf gewisse Zeiten z. E. zu Burgermeistern, (welche in den alten Wißbadischen Schriften die Heimbürgen heissen) einige zu Feld-Geschwornen oder Feld-Gerichten, (welche in solchen alten Schriften das Hubener- oder Hübener- wie auch Höbener-Gerichte heissen) einige zu Pacht-Hebern, einige zu Wein-Stechern, (zu welchen vormals auch die Wein-Meister gehöreten) einige zu Eichern, einige zu Schrötern, einige zu Feuer-Läufern etc. gemacht werden, so [226] geschicht die Ernennung zu solcherley Aemtern von dem Stadt-Gerichte. Es werden auch einige solche Aemter selbst von Gerichts-Schöffen, einige aber von andern gemeinen Burgern der Stadt, auf Zeit und Ziel, verwaltet. Man hat auch in den vorigen Zeiten, L. U. gewisse gemeine Amts-Träger in Wißbaden gehabt, welche die Letz-Meister sind genennet worden, und den verschiedenen Letzen, in welche die Stadt ist abgetheilet gewesen, vorgestanden haben. Es ist diese Benennung von dem alten Teutschen Wort Letzen, welches Theilen oder Scheiden heisset, entstanden; Und ist also der Letzmeister derjenige gewesen, dem eine gewisse Letze, oder abgetheiltes Stück, der Stadt, nebst denen dazu geordneten Burgern, ist untergeben gewesen. Es ist diese Ordnung, sonder Zweifel, um deßwillen vormals eingeführet worden, damit ein jeder Burger, bey entstandenen unvermutheten und ausserordentlichen Zufällen der Stadt, sogleich hat wissen können, von wem er die Anweisung, wie er sich dabey verhalten solle, zu gewarten habe. An einigen Orten werden dergleichen Befehlshaber die Rott-Meister, an andern die Quartier-Vorsteher etc. genennet. Dermalen stehet die gesammte Burgerschaft in Wißbaden in einer ordentlichen Militar- oder Kriegs-Verfassung. Wie sie denn ihren besonderen Burger-Hauptmann, Lieutenant, Fähndrich, und andere gewöhnliche [227] Kriegs-Befehlshaber hat, von welchen sie auch zu gewissen Zeiten in den Waffen geübet wird. Was übrigens die Personal-Nahmen aller derjenigen Beamten, welche die vorhin benennte mancherley Aemter, sowohl bey dem Herrschaftlichen Amte, als auch bey der Stadt, in diesem Nassauischen Zeit-Lauf nach und nach verwaltet haben, anbelanget, so will der Zweck und Raum dieser Blätter nicht verstatten, ein ausführliches und ordentliches Verzeichnüß derselben (so viel etwan aus U. möchte zu erforschen seyen) dißmal beyzufügen.
Diejenige Religion, welche bereits in dem vorigen Zeit-Lauf, wie wir in der zweyten Abtheilung dargethan, bey den Einwohnern des Wißbads volle Wurtzeln geschlagen hatte, nemlich die Christliche, hat sich auch in dem gegenwärtigen Zeit-Lauf, unter der Herrschaft der Nassauischen Regenten, in beständiger Dauer, durch GOttes Gnade erhalten. Es haben sich aber doch unter der Hand bey dieser beybehaltenen Christlichen [228] Religion, in gar wichtigen Dingen, einige besondere Aenderungen, in diesen ziemlich-langen Zeit-Begriff, zugetragen. Und diese sind würdig hierbey (denn die Beschreibung des äusserlichen Kirchen-Gebäudes selbst, nebst seinen Zugehörden, wird unten, unter den überbliebenen Alterthümern des Nassauischen Wißbads vorkommen) insbesondere bemercket zu werden. Es sind aber solche vornemlich die folgende:
1. In dem 13. und 14. Jahrhundert haben sich in den Mittel-Rheinischen Landes-Gegenden sehr viele Leute gefunden, welche den Lehr-Sätzen der Römischen Kirche (die damals die Meisterschaft in Glaubens-Sachen in der Abendländischen Christenheit sich zugeeignet hatte) in gar manchen Stücken widersprochen, und dadurch viele Verfolgung von derselben sich zugezogen haben. In den Nassauischen Landen ist die Anzahl solcher Leuten, unter hohen und niedern, nach dem Zeugnüß eines alten, in des Kuchenbeckers An. Hass. Coll. VI. befindlichen, Geschicht-Buches, gar starck gewesen. Und da nach dem Bericht des Heinsti in seiner Kirchen-Historie N. T. Sec. XIV, ohngefähr um das Jahr 1389, von denselben zwölf Prediger, und nicht wenig gemeine Leute zu Idstein durch das Feuer sind hingerichtet worden, diese starcke Anzahl aber solcher Leuten, [229] sonderlich der Prediger derselben, schwerlich in einem einigen kleinen Städtlein, wie Idstein ist, werden beysammen angetroffen, sondern vielmehr, ohne Zweifel, aus dem gesammten Nassau-Idsteinischen Landen, mit welchen die Wißbadische verknüpft waren, durch die damals gewöhnlich-gewesene Inquisitores haereticae pravitatis oder Ketzer-Meister zusammengesucht worden seyn; so giebet dieses alles eine starcke Vermuthung, daß die Lehre dieser Leuten durch Stadt und Herrschaft Wißbaden ebenfalls, obwohl mehrentheils im verborgenen, werde damals ausgebreitet gewesen seyn. Selbst in der benachbarten Ertz-Bischöflichen Stadt Maintz wurde um dieselbe Zeit, in dem Jahr 1389, eine ziemliche Menge dieser Leuten gefunden und entdecket. Der alte Geschicht-Schreiber der Stadt Limburg an der Lohne, Nahmens Gensbein, welcher damals gelebet, berichtet uns solches in seiner Limburgischen Chronick, und meldet zugleich, worin die Lehre desselben hauptsächlich bestanden habe. Seine Worte davon sind p. 98 diese: „In dieser Zeit 1389 ward zu Maintz ein Unglaub offenbar, der hatte heimlich gewähret mehr denn 600 Jahr oder länger. Dieser Unglaub und Articul war also: daß man nimmer nicht andere Heiligen anrufen sollte, denn sie beteten vor niemand. Item, sie hielten, daß zween Wege wären, wann ein Mensch gestorben wäre, so führe er gen [230] Himmel oder in die Höll. Item hielten sie in ihren Sitten, daß ein purer Lay also wohl möchte consecrieren, als ein Pfaff Item sie hielten, daß der Bischoff oder der Pabst kein Ablaß möchte geben. Item hielten sie, daß das Gebot Almosen geben, Messen und Fasten, das hülfe alles nichts die Seelen, denen man das nachthät.“ Der damalige Ertzbischoff zu Maintz, Conrad, ließ 36 solcher Leuten, nach dem Bericht des Joannis Mainzischer Geschicht-Schr. T. I. p. 707, nach Bingen führen, und daselbst verbrennen. Es sind aber, dem ohngeachtet, wiederum in dem folgenden 15 Jahrhundert viele derselben um Maintz herum entdecket worden l. c. p. 801. Weil diese Leute mit den so genannten Waldensern, welche um das Jahr 1160 zu Lyon in Franckreich sonderlich bekannt worden sind, mehrentheils einerley Lehre geführet haben, so haben sie sich auch damals insgemein mit dem Nahmen derselben müssen belegen lassen, ob sie gleich eigentlich von denselben nicht entsprungen, auch in keiner äusserlichen Gemeinschaft mit denselben gestanden haben. Denn es sind dergleichen Leute schon viele hundert Jahre vorher, ehe die Waldenser entstanden, nach dem eben angeführten Zeugnüß des Gensbeins, in Maintz, (woselbst sie also, nach dieser Anweisung, schon vor den Zeiten des oben, in der zweyten Abtheilung, benennten Maintzischen Ertzbischoffs [231] Bonifacii müssen vorhanden gewesen seyn) und, nach Aussage der Kirchen-Geschicht-Beschreibungen, an vielen andern Orten mehr immerzu gefunden worden. Siehe hiervon des Joh. Wolfens Lect. Memorab. u.a.m.
2. Im Jahr 1540 – – – hat der damalige Graf von Nassau-Wißbaden und Idstein, Philipp, angefangen, die Evangelische Lehre (welche im Jahr 1530 von vielen Ständen des Teutschen Reiches auf dem Reichs-Tage zu Augsburg war öffentlich bekannt und bezeuget worden) in seinen Landen, und also auch in der Stadt und Herrschaft Wißbaden, frey und ungehindert predigen zu lassen. Es wurde auch dieselbe allda, und nahmentlich in Wißbaden, durchgehends angenommen und eingeführet. Es wollte aber das bekannte, den Teutschen Reichs-Ständen, von dem Kayser Carl V, anbefohlene Buch, Interim genannt, diese geschehene Einführung der gemeldten Lehre in den Nassauischen Landen, und auch in Wißbaden, bald im Anfange wieder unterbrechen. Denn es hatte dieser Kayser, nachdem er die Reichs-Stände, welche das Augsburgische Glaubens-Bekenntnüß angenommen, mehrentheils über einen Haufen geworffen, ein Buch, Nahmens Interim, im Jahr 1548, verfertigen; und darin die Römisch-Catholische und Evangelische Lehre mit einander vereinigen lassen, auch [232] solches überall in Teutschland anzunehmen und einzuführen, ernstlich anbefohlen. Da nun der vornehmste Verfertiger desselben, Michael Sidonius, Weyhbischoff zu Maintz, dasselbe ebenfalls, kraft solchen Kayserlichen Befehls, in den Nassau-Wißbad- und Idsteinischen Landen einzuführen, sich bemühete, die daselbstige Evangelische Prediger aber solches nicht annehmen wollen, und darüber von ihren Kirchen-Aemtern mehrentheils vertrieben worden, so ist dadurch der angefangenen Ausbreitung der Evangelischen Religion in diesen Landen, nahmentlich auch, wie die alte Nachrichten melden, in der Stadt Wißbaden, viele Hinderung in den Weg gekommen. Nachdem aber durch den bald darauf 1552, zwischen dem gemeldten Kayser und den Evangelischen Reichs-Ständen, errichteten Passauischen Vertrag, und nachmals 1555 in Augsburg erfolgten völligen Religions-Frieden diesen letzteren die unumschränckte Freyheit gegeben worden, die einmal angenommene Evangelische Glaubens-Lehre, nach Inhalt des Augsburgischen Glaubens-Bekänntnüsses, in ihren Landen, ohne ferneren Eintrag, beyzubehalten; so hat sich die Gräfliche Landes-Herrschaft der Nassau-Wißbadischen Landen dieser erhaltenen Freyheit, gleich andern Reichs-Ständen, ebenfalls bedienet, und die mehrgemeldte Evangelisch-Lutherische Religion in denselben, insbesondere auch in der Stadt [233] Wißbaden, und der dazu gehörigen Herrschaft, wiederum völlig und durchgängig eingeführet. Es ist auch dieselbe von damals an bis in die Zeiten des dreyßig–jährigen Krieges gantz allein in der öffentlichen Uebung in unserm Wißbad gewesen, und ist den andern Religions-Partheyen keine öffentliche Pflegung ihres Gottes-Dienstes daselbst verstattet worden. Zwar wird in des Jöchers Gelehrten-Lexico, und in des Becmans Anhaltischen Historie, in der Lebens-Beschreibung des Joh. Hofmeisters, eines reformirten Gottes-Gelehrten, gemeldet, daß derselbe im Jahr 1621 Prediger zu Wißbaden gewesen, wegen Nachstellung aber der Römisch-Catholischen, nach Jahres-Frist, genöthiget worden sey, sein Amt zu verlassen, und sich bey Nacht durch die Flucht, dazu ihm eine Christliche Frauens-Person, durch Umwechselung der Kleider, behülflich gewesen, zu retten. Allein es hat dieses Vorgeben, wenn es von der Stadt-Gemeinde des Wißbads soll zu verstehen seyn, gar keinen Grund. Denn bey derselben ist niemals (wie alle vorhandene Urkunden der Stadt beweisen) die reformirte Religion in Uebung, noch ein Prediger derselben daselbst vorhanden gewesen. Es hat aber des, in dem Jahr 1596 verstorbenen, regierenden Grafens von Nassau-Wißbaden, Joh. Ludwigs, nachgelassene Wittwe, Maria, eine gebohrne Gräfin von Nassau-Dillenburg, [234] reformierter Religion, (welche 1632 gestorben) sich gar öfters in dem Schlosse zu Wißbaden L. U. aufgehalten. Ob nun dieselbe etwan den gedachten Hofmeister zu ihrem Hof-Prediger gehabt habe? das will man eben in keinen sonderlichen Zweifel ziehen. Allein, wie es soll geschehen seyn, daß dieser Mann (laut obgemeldtem Bericht) von den Römisch-Catholischen in Wißbaden vertrieben worden? das ist etwas schwer zu begreiffen. Denn die wenige Römisch-Catholische Einwohner des Wißbads, welche unter einer Evangelischen Herrschaft gestanden, und selbst keine öffentliche Religions-Uebung daselbst gehabt, haben sich dessen nicht unterfangen können. Und die Römisch-Catholische Kriegs-Völcker, welche etwan um die gemeldte Zeit, bey ihren Durchzügen, unsere Stadt mannichmal betreten, haben in dem 1621 und 1622 Jahre, wie unten in Beschreibung der Wißbadischen Schicksale in dem dreyßig-jährigen Kriege wird berichtet werden, keinen sonderlich-langen Aufenthalt in Wißbaden gehabt; auch sind ihre Drangsale gegen die Protestantische Prediger um dieselbe Zeit, da der gedachte Krieg erst seinen Anfang genommen, noch nicht so groß und anhaltend den Reichs-Landen, welche mit diesem Krieg nichts zu schaffen hatten, gewesen, daß ein Prediger, sonderlich bey einer Herrschaftlichen Personen, sollte dadurch genöthiget worden seyn, [235] sein Amt vor beständig zu verlassen. Es scheinet also fast, als ob etwan bey der Erzehlung dieser Sache einige Irrung in Benennung des Ortes Wißbaden möchte vorgegangen, oder vielleicht noch ein Ort in Teutschland, der gleichen Nahmen mit unserm Wißbad führet, vorhanden seyn, in welchem der gemeldte Vorfall sich zugetragen. Wiewohl man von keinem anderen Orte, gleiches Nahmens, weiß, als von dem Wiesenbad in Meissen, (davon unten Bericht folgen wird) welcher aber ebenfalls hierbey keine statt findet, weil die reformirte Religion, laut Sächsischer Historie, niemals daselbst in Uebung gewesen ist. Doch es mag sich mit dieser Sache verhalten, wie es will, so ist so viel, wie bereits gedacht worden, laut Stadt-Urkunden richtig, daß nie kein Prediger, reformirter Religion, bey der Stadt-Gemeinde unseres Wißbads obhanden gewesen ist.
3. Als in dem so genannten dreyßig-jährigen Kriege, und zwar in dem Jahr 1634, nach der Nördlinger Schlacht, und dem darauf errichteten Pragischen Frieden, verschiedene Wetterauische Grafen von dem Kayser Ferdinand II, unter der Anschuldigung, daß sie bisher mit Schweden, gegen den Kayser, sich in Bündnüß eingelassen, ihrer Länder verlustig erkläret, und unter denselben auch dem [236] Grafen von Nassau-Wißbaden und Idstein, Johanni, seine Lande durch eine Kayserliche Commission entzogen, und insbesondere die Stadt und Herrschaft Wißbaden dem damaligen Churfürsten zu Maintz, Anselmo Casimiro, im Jahre 1637 übergeben worden; so geschah es, daß nachmals 1644 von diesem letzteren der Befehl ertheilet wurde, den Evangelischen Einwohnern der Stadt Wißbaden das Chor der dasigen Kirche zu entziehen, und solches den Römisch-Catholischen einzuräumen. Ob nun gleich von Seiten der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden die Gegen-Vorstellung geschehen, daß nicht nur die Evangelische Religion allbereits vor dem Passauischen Vertrag in Wißbaden eingeführet gewesen, sondern daß auch dieses Verfahren selbst dem damals errichteten Pragischen Friedens-Schluß entgegen liefe, massen, kraft desselben, alle in Teutschland damals vorhandene Religions-Verfassung vor jetzt in einem Stande ungeändert bleiben sollte, so wurde doch solches in keine Achtung genommen, sondern vielmehr das gemeldte Chor der Wißbadischen Kirche den 26 May des gedachten Jahres den Evangelischen durch würckliche Besitznehmung entzogen, und den Römisch-Catholischen eingeräumet, die Cantzel aber den beyderseitigen Religions-Verwandten zum gemeinsamen Gebrauch wechselsweise überlassen. Es ist auch solcher gemeinschaftliche Gebrauch [237] der Wißbadischen Kirche, wiewohl mit fortwährendem Widerspruch der Gräflichen Landes-Obrigkeit, und der Evangelischen Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden, vier Jahre lang, nemlich bis an das Ende des gemeldten dreyßig-jährigen Krieges fortgeführet, nach demselben aber und bey Errichtung des Westphälischen Friedens im Jahr 1648, und des bald darauf erfolgten Nürnbergischen Executions-Recesses, alles wieder in den Stand, in welchem es vor dem Krieg gewesen, gesetzet, und wie Stadt und Herrschaft Wißbaden selbst dem vorigen Landes-Herren, also auch die Kirche dieser Stadt ihren vorigen Besitzern, nemlich den Evangelischen Einwohnern, wiederum völlig eingeräumet worden. Da denn seit derselbigen Zeit in Wißbaden keine andere, als die Evangelisch-Lutherische Religion in öffentlicher Uebung ist. Ein Privat-Gottes-Dienst aber, zu Haltung des H. Abendmahls, wird denen, welche der reformirten Religion, unter den Einwohnern des Wißbads, zugethan sind, seit dem Jahr 1745 von der hohen Landes-Herrschaft, zu gewissen Zeiten, auf geschehende jedesmalige bittliche Ansuchung, verstattet. Und weil auch unter den vielen alljährlich in Wißbaden sich aufhaltenden frembden Bad-Gästen gar manche sich finden, welche einer andern Religion, als bey den Stadt-Einwohnern in öffentlicher Ubung ist, zugethan sind, so wird solchen ebenfalls, wenn [238] sie sich anderst zu einer im Teutschen Reich üblich-seyenden Christlichen Religion bekennen, jedesmal auf ihr, bey der Amts-Obrigkeit der Stadt, geschehendes bittliches Ansuchen, eine Privat-Ubung ihres Gottes-Dienstes in den Badhäusern verwilliget.
4. Um das Jahr 1700 – – ist ein gemeiner Bürgersmann in Wißbaden in eine sehr schwere, und unter den Christen ziemlich ungewöhnliche, Religions-Irrung gerathen; massen er auf die Gedancken gekommen, die Christliche Religion sey nicht die wahre, sondern die Jüdische; wobey er denn fast schlüßig gewesen, öffentlich von der Christlichen Religion ab- und zu der Jüdischen völlig über zu treten. Die Ursache dieser seiner schweren Irrung kam daher, weil er, nach Art der Juden, (mit denen er zugleich einen starcken Umgang gepflogen) vermeynete, die von dem verheissenen Meßias oder gesalbten Erlöser der Welt bey den Propheten des alten Testamentes befindliche Weissagungen müsten dem äusserlichen Buchstaben nach, und in einem irdischen Sinne, verstanden werden, und also der Meßias kein geistlicher, sondern ein weltlicher und irdischer König und Erlöser seyn; weil aber solches bey dem JEsu von Nazareth, welchen die Christen vor den wahren Meßias erkenneten, nicht also einträfe, so sey er vermuthlich der rechte Meßias nicht, [239] sondern man müste denselben annoch mit den Juden in Zukunft erwarten, und verhoffete er, wie er mehrmalen vorgab, die Ankunft desselben annoch selber zu erleben, und dabey ein grosses Maaß zeitlicher Glückseeligkeit zu überkommen. Ob ihm nun gleich von den Predigern der Stadt, wie auch von dem Consistorio zu Idstein, seine Zweifels-Gründe sattsam benommen, und ihm gezeiget worden, daß der Meßias kein weltlicher, sondern ein geistlicher Erlöser der Menschen, der sie von ihrem Sünden-Elend erlösete, habe seyn sollen, und daß also alle Weissagungen der Propheten des alten Testamentes, darin sie, nach ihrer gewöhnlichen Art, durch äusserliche und irdische Bilder die Zukunft desselben vorstelleten, in einem geistlichen Sinne müsten genommen und verstanden werden, in welchem Verstande denn alles würcklich an dem JEsu von Nazareth einträfe, und sonst bey keinem andern Menschen in der Welt jemals also eingetroffen wäre; so wollte doch solches alles, auch bey einigem, wiewohl sehr glimpflichem, gegen denselben gebrauchtem Ernste, eine Zeitlang wenig verfangen, sondern er ist viele Jahre hindurch bey diesem irrigen Wahn verblieben, auch, wenn er gleich mannichmal geschienen, sich eines besseren zu besinnen, gleichwohl bald wieder umgeschlagen; bis er endlich annoch in seinem Alter eine Aenderung seines Sinnes, [240] wenigstens dem äusserlichen nach, bezeuget, auch zu einem öffentlichen Widerruf seines Irrthums (davon Hellmunds Kirchen- und Glaubens-Geschichte einen Bericht ertheilet) in der Kirche zu Wißbaden sich bequemet, und sich zu der Christlichen Gemeinde wiederum gehalten, auch in der Gemeinschaft derselben gestorben und begraben worden ist. Es war sonst dieser Mann eines ziemlich erbaren und stillen Wandels, auch in Abwartung seiner Berufs-Arbeit ordentlich und fleißig, aber dabey von einem sehr grossen und harten Eigensinn. Man hätte dieser widrigen Religions-Begebenheit dermalen keine besondere Meldung gethan, sondern dieselbe bedeckt seyn lassen, wenn nicht solche in verschiedenen öffentlichen Schriften, sonderlich in Schudts Jüdischen Merckwürdigkeiten T. I. p. 562. T. IV. Cont. II. p. 314, und andern dergleichen, die Juden betreffenden, Büchern ausdrücklich angeführet wäre. Da nun aber den Nachkommenen allerdings daran gelegen seyn wird, die wahre und eigentliche Umstände von dieser seltsamen Religions-Irrung zu wissen, so hat man es vor eine Nothwendigkeit gehalten, solche dieses Orts kürtzlich, doch hinlänglich und aufrichtig, wie geschehen, bekannt zu machen.
5. Im Jahr 1712 – – fanden sich unter den Neu-anbauenden oder neuen Einkömmlingen [241] in Wißbaden auch verschiedene so genannte Separatisten, oder solche Leute, ein, welche sich äusserlich zu keiner Christlichen Religions-Parthey bekennen, noch auch einem öffentlichen Gottes-Dienste derselben beywohnen, sondern ihren eigenen Privat-Versammlungen und besondern Religions-Meynungen obzuliegen pflegen. So lange nun diese Leute sich still verhielten, und keine Unordnungen verursachten, so fand die Amts- und Stadt-Obrigkeit in Wißbaden keinen sonderlichen Anstand dieselbe zu dulden, und ihnen ihre Religions- und Gewissens-Freyheit zu lassen; zumal man die Hofnung hatte, daß sie sich nach und nach von selber, den öffentlichen Kirch-Versammlungen beyzuwohnen, entschliessen würden. Nachdem sie aber anfiengen allerley Ausschweifungen zu äussern, und zu verschiedenen Weiterungen Gelegenheit zu geben, so wurden ihnen, auf die geschehene Vorstellung der Stadt-Prediger, die nöthige Schrancken gesetzet, und selbst auch einige durch Obrigkeitliche Gewalt angehalten, ihre neugebohrene Kinder (welches sie verweigern wollten) zur H. Taufe zu bringen. Sie haben sich nach der Hand ziemlich verlohren, und größtentheils anderswohin begeben.
[242]
Dieser ist in dem Zeit-Lauf, davon wir dermalen handeln, immerzu ohnverändert und immer geblieben, nemlich Wißbaden. In den schriftlichen Urkunden des 11, 12 und einiger folgenden Jahrhunderten nach Christi Geburt, deren einige in den Maintzischen Geschicht-Schreibern und andern Schriften der damaligen Zeiten vorkommen, wird er zwar verschiedentlich ausgedrucket; denn da heisset unsere Stadt, sowohl in der Teutschen, als Lateinischen Sprache: Wisibadun, Wesebadon, Wesebaden, Wisibada, Wisebadin, Wisibad, Wissebad, Wissebaden, Wisebaden, Wiesebaden, Wysebaden, Wyspaten etc. Es ist aber alles dieses nur eigentlich ein einiger Grund-Nahme, nemlich: Wißbaden; welcher Nahme aber nach den verschiedenen Zeiten, und nach der verschiedenen Mund-Art eines jeden, der ihn auszusprechen und zu schreiben gehabt hat, auch verschiedentlich ist ausgesprochen und geschrieben worden. Wie er denn auch selbst in der neuern Zeit, darin doch die Teutsche Sprache fast durchgängig immer reiner und ständiger worden, gleichwohl immer noch verschiedentlich ausgesprochen wird, und insbesondere, so gar auch in [243] öffentlichen Schriften, mehrmalen Weißbaden genennet zu werden pfleget. Welches denn Anlaß gegeben, daß verschiedene Frantzosen in ihren Schriften denselben durch Bain blanc, das ist, weisses Bad, ausgedrucket haben. Es kommt aber all dieser Unterschied bloß allein, wie gesaget, von den unterschiedenen Zeiten und Leuten her, und bleibet, dem allen ohngeachtet, der eigentliche Nahme unserer Stadt kein anderer als: Wiesbaden oder Wißbaden, und am kürtzesten, Wißbad, Lateinisch aber Wisbadena; welcher Nahme, wie bereits oben in der ersten Abtheilung angezeiget worden, ohnstreitig, nach Ausweisung der Sache selber, seinen Ursprung von den Wiesen, darin die Bad-Gegend der Stadt lieget, und von den darin befindlichen Bädern, genommen hat. Und ist anmerckungs–würdig, daß dieser Nahme Wißbaden sich vormals in Wißbaden selber immerzu nach dem Worte: Wiesen, und dessen im Gang gewesenen Aussprache, gerichtet hat. Z. E. wenn in dem 14 und 15 Jahrhundert in Wißbaden, laut der alten Wißbadischen Stadt-Schriften, die Gras-Plätze nicht Wiesen, sondern Wesen sind genennet worden, so wird unsere Stadt auch in solchen alten Schriften gemeiniglich Wesenbaden genennet. Und wenn nachmals in dem 16 Jahrhundert die Gras-Plätze Wysen und Wiesen in solchen Urkunden heissen, so heisset auch unser Ort daselbst Wyse- und [244] Wiesebaden; zu einer ziemlich-deutlichen Anzeige, daß das Wort Wiese, nebst dem Worte Bad, die rechte eigentliche Grund- und Ursprungs-Wörter des Nahmens Wißbad seyen. Uebrigens ist weiter kein Ort, so viel sich aus den öffentlichen Land- und Städte-Beschreibungen ersehen lässet, in Teutschland befindlich, welcher gleichen Nahmens mit unserm Wißbaden führet, ausser in Meissen. Denn daselbst findet sich ein kleiner Ort, welcher Wiesenbad, wie auch Hiobs-Bad genennet wird, und mit einem Gesund-Bad, das aber wenig Hitze besitzet, versehen ist. Es hat solches erst im Jahr 1501 seinen Anfang genommen.
Deren hat man folgende ausfündig machen können:
1. Im Jahre 1123 hat der in Wißbaden ehemals vorhanden gewesene, oben beschriebene, Königliche und Kayserliche Saal oder Pallast (curtis regia) angefangen starck ins Abnehmen zu gerathen, und seine dazu gehörig-gewesene Güter zu verlieren. Denn [245] in diesem Jahr hat der Teutsche Kayser Henrich V einem seiner vornehmen Bedienten und Getreuen, Nahmens Eberad, Ebebard, Eberald (Eberhard) den Wald, welcher zu diesem Saal gehörete, und welcher Saal damals (wie eben aus dieser Begebenheit zu ersehen ist) annoch ein Eigenthum der Teutschen Kayser war, verehret. Man kan den gantzen Schenckungs-Brief des gedachten Kaysers hiervon (darin er diesen Wald ein Allode, das ist, ein eigenes, mit keiner Lehen-Eigenschaft behaftetes Gut, item, sein Reichseigenthümliches, zu seinem Königlichen Pallast in Wißbaden gehöriges, freyes Grund-Gut nennet) abgedruckt finden in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. P. I. p. 56, coll. P. II. p. 46, wie auch in des Joannis Spic. dipl. I. p. 443, und in des Gudenus Syll. dipl. I. p. 564, und ist derselbe zu Speyer in dem gemeldten Jahre ausgefertiget worden. Es heisset darin der Kayser, welcher diesen Brief verfassen lassen, Henrich IV, und durfte derselbe, ob er gleich eigentlich der V war, damals auch nicht anders genennet werden, weil sein Vorfahre Henrich I die Päbstliche Crönung zu Rom nicht erhalten hatte, und also unter die würcklichen Kayser damals nicht gerechnet wurde. Heut zu Tage aber, da man auch diejenige Kayser, welche nicht zu Rom gecrönet worden, unter die würcklichen Kayser zu zählen pfleget, heisset er der V. [246] Was den Herren, Nahmens Eberhard, anbelanget, dem er diesen Wald (welcher, wie aus dem Schenckungs-Brief selber zu ersehen ist, von keinem kleinen Umfang muß gewesen seyn) verehret hat, so ist derselbe vermuthlich ein Graf von Nassau, oder ein Herr von Epstein gewesen, denn diesen beyden Herren ist dieser Wald, welcher vermuthlich ohnweit Wißbaden an der so genannten Höhe sich wird befunden haben, wegen ihrer Lande, die sie doch damals schon größtentheils werden besessen haben, am gelegensten gewesen. Und ist es eben in den alten Kayserlichen Begnadigungs-Briefen nicht durchgehends gewöhnlich, daß die darin benennte Personen allemal umständlich nach ihren Geschlechts-Nahmen und Ehren-Aemtern beschrieben werden. Unter den alten Herren von Epstein (welche vormals Wald-Grafen oder Oberste Wald-Botten an der gemeldten Höhe gewesen sind) kommt dieser Nahme Eberhard öfters vor, wie denn selbst der Nahme Epstein, nach einiger Vermuthung, nichts anders, seinem ersten Ursprung nach, seyn soll, als Eberhardstein. Unter den alten Grafen von Nassau aber ist der gemeldte Nahme Eberhard etwas ungewöhnlich; doch sind uns auch noch viele von diesen letzteren, welche damals mögen gelebet haben, wegen Unvollkommenheit ihrer Geschlecht- und Nahmen-Register, unbekannt. Sollte aber dieser Eberhard gar [247] ein anderwärtiger und frembder Herr, der sich etwan damalen in den Wißbadischen Landen hat anbauen wollen, gewesen seyn, so kan es nachmals gar wohl sich zugetragen haben, daß die Grafen von Nassau diesen, ihnen so wohl gelegen-gewesenen, Wald durch Kauf oder Tausch von ihm oder seinen Erben erhalten haben. Es wird übrigens diese Kayserliche Wald-Schenckung vornehmlich um deßwillen allhier unter die merckwürdige Geschichten unserer Stadt gerechnet, weil dadurch die oben angeführte Beweis-Gründe von dem ehemals in Wißbaden befindlich-gewesenen Königlichen und Kayserlichen Saal oder Palast, als dessen in dem Schenckungs-Brief ausdrücklich gedacht wird, gar sehr erläutert und bestärcket werden; wie solches bereits daselbst ist angemercket worden.
2. In dem Jahr 1239 in dem Monat May ist der Kayser von Constantinopel, Balduinus, oder, wie ihn die Griechen nenneten, Theobaldus, zu Wißbaden gewesen, und ist daselbst von dem Maintzischen Ertz-Bischofen Sigfrid, auf Befehl des damaligen Römischen Königes, Conrads IV, mit sonderbarer Ehren-Bezeugung, von Römischen Kaysers und Reiches wegen, empfangen worden. Es kam dieser Constantinopolitanische Kayser eben damals aus Franckreich, als woselbst er einige Hülfe gegen seine rebellische Unterthanen [248] gesuchet, und auch dieselbe, einiger massen, durch Vorschub des Pabstes, erhalten hatte. Warum aber eben der gemeldte Empfang dieses Herren grad in Wißbaden geschehen, und worin derselbe etwan eigentlich bestanden habe? das kan, wegen Abgang näherer und umständlicher Nachrichten, nicht gemeldet werden. Denn es wird der gantze Vorgang dieser Sache nur mit wenigen Worten in einem alten, damals verfertigten, und bey dem Schannat in Vind. lit. Coll. I. befindlichen Geschicht-Buche p. 98 berühret.
3. Ohngefähr um das Jahr 1281 oder 82 ist Wißbaden bey einer zwischen Adolphen, Grafen von Nassau, und Gottfrieden, Herren von Epstein, vorgewesenen heftigen Fehde oder Land-Krieg verstöret worden. Es waren nemlich diese beyde Herren, wegen einiger Dörfer: Wald-Crüftel, Burn, Goßbach, Nidernhusen, Selbach, Königeshofen, Lentingeshain etc. in welchen ein jeder derselben allerley besondere Rechte, vor dem andern, zu haben vermeynete, in schwere Irrungen gerathen. Und weil sie sich in der Güte nicht vergleichen konnten, so sollte nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, zumalen ohnehin Graf Adolph ein kriegerischer Herr war, das Faust-Recht, das ist eine Fehde oder Land-Krieg (nach welchem derjenige Recht behielte, der dem andern überlegen war) den [249] Schieds-Richter zwischen ihnen beyden abgeben. In dieser Fehde nun hat Wißbaden das Unglück gehabt, daß es von den Epsteinischen Feinden und ihren Bundes-Genossen ist verstöret worden. Worin die Verstörung eigentlich und umständlich bestanden habe? das meldet zwar die alte Nachricht von dieser Sache nicht, denn es heisset darin nur kurtzhin: Wesebaden tunc oppidum destructum est, das ist: Die damalige Stadt Wesebaden ist verstöret oder umgeworffen worden. Es ist aber doch zu vermuthen, daß diese Verstörung auf die, bey dergleichen Land-Fehden damals gantz gewöhnlich-gewesene Art, nemlich durch Plünderung, Brand und Niederreissung der Festungs-Wercken werde seyn bewerckstelliget worden. Und mag also die damalige, oben beschriebene, Grund-Gestalt der Stadt eben keine Haupt-Aenderung dabey gelitten haben. Doch sind uns die eigentliche Umstände von dieser Sache, wie gedacht, nicht bekannt. So viel ist indessen aus dem, was so bald unten von einer Belagerung, welche diese unsere Stadt, etliche dreyßig Jahre hernach, hat ausdauern können, wird gemeldet werden, zu ersehen, daß sie sich von dieser gedachten erlittenen Verstörung in Zeiten wieder müsse erholet und von neuem wohl befestiget haben. In dem Jahr 1283 hat der Ertzbischof zu Maintz, Werner, diese beyde obgemeldte uneinige Herren, [250] nachdem sie dieser Fehde, darin die beyderseitige Lande grossen Schaden erlitten, endlich satt worden, wieder miteinander vereiniget, und ist die schriftliche Vertrags-Urkunde desselben in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. P. II. p. 88, wie auch in des Joannis Spic. dipl. I. p. 315, zu lesen. Wie denn auch die Nachricht von der gedachten Verstörung unserer Stadt selbst lediglich aus diesem Vereinigungs-Brief genommen ist. Und da dieser Brief in dem Jahr 1283 den 30 August ist ausgefertiget worden, die vorhergegangene Fehde aber doch wohl gantz vermuthlich einige Jahre wird gedauert haben, so ist daraus nicht ohne Grund zu schliessen, daß die Verstörung selbst ohngefähr um das Jahr 1281 oder 82, weil Graf Adolph ohnehin erst um das Jahr 1280 die Regierung seiner Landen überkommen hatte, werde geschehen seyn.
4. Im Jahre 1292 hat die Stadt Wißbaden die Ehre gehabt, daß ihr bisheriger Herr, der eben jetzt-gemeldte Graf Adolph von Nassau, zu einem Römischen König und Kayser, wie bereits oben berichtet ist, erwählet worden. Er hat zwar hierauf, nach erhaltener dieser höchsten Würde, wegen Besorgung der Reichs-Angelegenheiten, nach der Art der damaligen Zeit, mehrentheils in dem Teutschen Reiche herum reisen müssen. Er hat aber auch doch zu Zeiten seine [251] Nassauische Erb-Lande persönlich besuchet. Insbesondere ist er in dem Jahr 1297 auch selber in Wißbaden gegenwärtig gewesen. Man ersiehet solches aus einem in des Kuchenbeckers An. Hass. Coll. II. p. 240 befindlichem Begnadigungs-Brief, welchen dieser Kayser den Grafen von Catzenellenbogen über gewisse Güter ertheilet hat, und welcher in Wißbaden ist ausgefertiget worden. Denn darin heisset es: – – – Nos Adolphus Dei gratia Rom. Rex semper Augustus – – – – Datum Wisebaden IV Id. Nov. Ind. XI. Anno Dom. MCCLXXXXVII. Regni vero nostri Anno VI. das ist: – – – – Wir Adolph von GOttes Gnaden Römischer König – – – – gegeben zu Wisebaden den 10. Novemb. in der 11 Römer Zinszahl, im Jahr des Herren 1297, unseres Reiches aber im 6. Und dergleichen briefliche Bescheide mögen wohl noch mehrere von ihm gelegenheitlich in Wißbaden, wenn er daselbst zugegen gewesen, seyn ausgefertiget worden, und etwan von denjenigen Gelehrten, welche die ausführliche Lebens-Beschreibung desselben versprochen haben, annoch bekannt gemacht werden. Ehe er Kayser worden, hat er im Jahr 1280 mit dem, im Rhingau liegenden, Closter Tiefenthal einen Tausch wegen allerley Güter, die es in seinen Landen liegen gehabt, getroffen. Dieser Tausch ist, nach der Gewohnheit der damaligen Zeit, vor dem Schöffen-Gerichte zu Wißbaden, L. U. [252] errichtet worden. In dem Jahr 1292 hat er, als er Kayser worden, seinen Sohn Ruprecht mit des Böhmischen Königes Wentzels Tochter, Jutten (Judithen) oder, wie sie von andern genennet wird, Agnes verlobet, und ihr, zum Unterpfand des darzubringenden. Heuraths-Gutes, unter andern auch die Stadt Wißbaden verschrieben. Siehe des Gudenus Cod. dipl. T. I. p. 859. Es ist aber die Vollziehung dieser Ehe nachmals nicht zu Stande gekommen. Er hat auch in dem Jahr 1296 – – nahe bey Wißbaden ein Closter, aus seinen eigenen Mitteln, errichten, und solches Clarenthal nennen lassen. Es wird aber von demselben unten, in Beschreibung der Alterthümer des Nassauischen Wißbads, ein besonderer und ausführlicher Bericht annoch mitgetheilet werden.
5. Im Jahr 1318 ist Wißbaden von dem Kayser Ludwig V belagert, aber nicht erobert worden. Die Gelegenheit zu dieser Belagerung war folgende: Es war einige Jahre vorher dieser Ludwig, gebohrener Hertzog von Bayern, von einigen Churfürsten des Teutschen Reiches zu einem Kayser, von andern Churfürsten aber Friedrich, Hertzog von Oesterreich, zu einem Gegen-Kayser erwählet worden. Da sich nun das gantze Teutsche Reich über dieser zwistigen Kayser-Wahl in zwey Partheyen theilete, und einige es mit [253] dem ersten, einige aber es mit dem andern hielten, so suchte ein jeder dieser neu-erwählten Kayser die, ihme zuwider-seyende, Stände des Reiches, durch Gewalt der Waffen, wie es bey solchen Fällen gemeiniglich zu ergehen pfleget, auf seine Seite zu bringen. Der damalige Graf von Nassau, Gerlach, (welchen der alte Geschicht-Schreiber Trithem in Chr. Hirs. T. II. p. 198 einen reichen und mächtigen Herren nennet) nahm die Parthey des Kaysers Friedrichs von Oesterreich. Und weil er daher den benachbarten Landen der Ertzbischöffen zu Maintz und Trier, welche es mit dem Kayser Ludwig hielten, sehr lästig fiel, so bewegten dieselben ihren Kayser Ludwig, daß er, ihnen diese Last vom Halse zu schaffen, Wißbaden, darauf es vornemlich hierbey ankam, belagern und einnehmen möchte. Der Kayser ließ sich dazu um so viel eher willig finden, weil er ohnehin einen grossen Privat-Haß gegen den Grafen Gerlach hatte. Denn die Schwester desselben, Mechtild, war an den Churfürsten in der Pfaltz, Rudolphen, Bruder des Kaysers, vermählet. Dieser Rudolph aber hatte diesem seinem eigenen Bruder, Ludwig, bey der vorgewesenen Kayser-Wahl (bey welcher der Graf Gerlach sein Bevollmächtigter gewesen) abgestanden, und wurde daher, nebst allen seinen Anverwandten und Anhängern, von demselben auf das grausamste verfolget. Der Kayser hat also in dem [254] gemeldten 1318 Jahr im Octob. die Belagerung der Stadt Wißbaden alles Ernstes vorgenommen, und einige Wochen hindurch mit seinem Kriegs-Volck, dazu die vorgemeldte zwey Ertz-Bischöffe ihre Völcker auch gestossen, vor dieser Stadt gelegen. Er hat aber die vermeynte Eroberung derselben nicht bewerckstelligen können, sondern hat unverrichteter Sachen wieder abziehen müssen. Die grosse Wasser-Gräben, Wälle und Mauer, welche damals Wißbaden, sonderlich die Burg oder das Schloß desselben, wie oben berichtet worden, umgeben, und die, von dem Kayser Friederich und dem Grafen Gerlach, in diese Stadt eingelegte zahlreiche Besatzung, wie auch die späte Jahres-Zeit, und vielleicht mehr andere, und dermalen unbekannte Umstände, mögen wohl die Ursache gewesen seyn, daß dieser Kayser Ludwig seinen Zweck mit Eroberung derselben, nicht hat erreichen können. Trithem giebt uns l. c. p. 141 Nachricht von dieser Belagerung, er meldet aber die irriger Weise, daß solche 1316 geschehen sey. Wie denn auch der Anonymus bey dem Reuber in Script. Rer. Germ. p. 978 ebenfalls irrig berichtet, daß solche 1319 geschehen sey. Denn aus den verschiedenen Begnadigungs-Briefen, welche dieser Kayser in dem Feld-Lager vor Wißbaden ausgefertiget, und welche bey dem Mager in Advoc. arm. p. 46, Knipschild de Civ. Imp. L. 3. c. 23. p. 6, Gudenus Syll. dipl. I. [255] p. 487 etc. befindlich sind, siehet man gar deutlich, daß solche Belagerung in dem Jahr 1318 sich zugetragen habe. Wie man denn auch aus Zusammenhaltung solcher Urkunden so viel ersehen kan, daß diese Belagerung fast einen Monat lang gedauert habe. Es wollen zwar einige, um die vorhin gemeldte ungleichlautende Berichte von dem Jahr dieser Wißbadischen Belagerung mit einander zu vergleichen, davor halten, daß vielleicht der Kayser Ludwig unsere Stadt um dieselbe Zeit mehr als einmal belagert habe. Allein, ob dieses gleich so gar unmöglich nicht seyn mag, zumal sich der damalige innerliche Krieg acht Jahre lang in Teutschland herum gezogen hat, so ist es doch auch gleichwohl, mancher Ursachen wegen, nicht sonderlich wahrscheinlich. Und ist es ja, bekanntlich, bey den Geschicht-Schreibern so ungewöhnlich nicht, daß sie manchmal von einer und eben derselben Sache, gantz verschiedene Jahre, darin sie sich soll zugetragen haben, anzugeben pflegen. Es muß übrigens der Unwille, den dieser Kayser damals gegen die Nassauische Lande gehabt hat, sehr groß gewesen seyn. Denn er hat in denselben, nahmentlich in der Herrschaft Wißbaden, L. U. mit Brand und Verheerung gantz entsetzlich übel gehauset, und selbst der Clarenthalischen Closter-Güter, wie unten wird berichtet werden, nicht geschonet. Es möchte also der Stadt Wißbaden, wenn er dieselbe damals [256] erobert hätte, nicht zum besten ergangen seyn. Er hat jedoch in den nachmaligen Zeiten sich dieser Stadt, L. U. wiederum sehr günstig erzeiget, und hat derselben verschiedene Vorrechte, welche ihr der Kayser Albrecht obberichteter massen, entzogen, von neuem zuerkannt und bestätiget.
6. Um das Jahr 1336 – – ist die grausame und in den alten Geschicht-Büchern so sehr berufene Verfolgung der Juden in Teutschland, sonderlich in den Rheinischen Landes-Gegenden, vorgegangen. Und da ausdrücklich gemeldet wird, daß diese Verfolgung insonderheit in den Nassauischen Landen sehr groß gewesen, auch die Stadt Wißbaden, als sich nachmals im Jahre 1620 und 21 einige Juden daselbst haben einschleichen wollen, sich ausdrücklich in ihrer Klage dagegen (L. St. f. 384) darauf berufen, daß die Juden vormals gar löblich aus der Stadt wären ausgeschaffet worden, und man eben von einer anderweitigen Ausschaffung derselben in den alten Wißbadischen Schriften keine Nachricht findet, als ist gantz glaublich, daß diese Ausschaffung bey der gemeldten grausamen und fast allgemeinen Verfolgung derselben geschehen, und dieses Volck damals ebenfalls aus Wißbaden (woselbst sie vormals eine eigene Gasse, welche die Juden-Gasse, L. U. genennet worden, inne gehabt haben) werde [257] ausgejaget worden seyn; wie solches auch in Maintz, Franckfurt am Mayn, und andern benachbarten Orten und Landen damals geschehen ist. Es war nemlich um dieselbe Zeit ein sehr grosses Sterben unter den Leuten in Teutschland, sonderlich um den Rheinstrom herum, entstanden. Weil man nun wollte Kundschaft haben, daß die Juden die Brunnen hin und wieder vergiftet, und dadurch dieses Sterben verursachet, auch sonst noch allerley Frevel an geweiheten Hostien und Christen-Kindern etc. sollten ausgeübet haben, so wurde das gemeine Volck unter den Christen wütend, und schlug todt, oder jagte aus, was nur Jud hiesse, und sich nicht sogleich, den Christlichen Glauben anzunehmen, bequemen wollte. Es hatten diese Christen um den Rhein herum einen Haupt-Anführer, welcher, weil er seine Arme mit starckem Leder immerzu wohl zu verwahren pflegte, insgemein der König Armleder genennet wurde. Dieser war, wie Schudt in den Jüdischen Merckw. T. I. p. 654 meldet, aus dem Nassauischen Lande gebürtig, und hat sich daher auch sonderlich angelegen seyn lassen, sein Vatterland von diesem so sehr verhaßten Juden-Volcke zu reinigen. Daher die Bauern in dem Nassauischen vornemlich, wie Heinsius in seiner Kirchen-Historie N. T. Sec. XIV. berichtet, unter seiner Anführung, gegen die Juden gantz erschrecklich gewütet haben. Es hat auch dieses [258] Wüten des aufgebrachten Pöbels, aller Gegen-Veranstaltung der Landes-Obrigkeit ohngeachtet, nicht eher nachgelassen, bis der damalige Kayser Ludwig V dieses Armleders ist habhaft worden, und ihm den Kopf vor die Füsse hat legen lassen. Da es sich denn zwar der Tumult nach und nach wieder gestillet, die annoch übergebliebene ausgejagte Juden aber an den wenigsten Orten so bald wieder eine Aufnahme haben erlangen können. In Wißbaden hat sich zwar nachmals im 15 und 16 Jahrhundert immer ein- oder der andere Jude (L. Gerichtsb. f. 24, und St. f. 107) wieder eingeschlichen. Sie sind aber immerzu bald wieder ausgeschaffet worden. Und als sie im Jahr 1620, bey dem damaligen Durchzug der Spanischen Kriegs-Völcker unter dem General Spinola durch Stadt und Herrschaft Wißbaden, wiederum mit 4 Hausgesässen in Wißbaden haben festen Fuß setzen wollen, so hat die gantze Stadt mit einem fast unglaublichen Ernste, wie unten umständlicher wird berichtet werden, durch ihre, bey der hohen Landes-Obrigkeit gethanene, bewegliche Vorstellung solches wieder hintertrieben. Mithin ist es also irrig, wenn in Hellmunds Thermogr. p. 65 gemeldet wird, daß die Juden in dem genennten 1620 Jahre daselbst wären aufgenommen worden; denn das Stadt-Buch und andere Wißbadische Urkunden berichten sehr weitläuftig ein gantz [259] anderes. In den darauf erfolgten verwirrten Zeiten aber das dreyßig-jährigen, wie auch der nachmaligen Frantzösischen Kriegen hat wieder ein und der andere Jude in Wißbaden immerzu einzunisten Gelegenheit gefunden; bis sie endlich gegen den Ausgang des 17 Jahrhundert in mehrerer Anzahl, doch unter gehöriger Einschränckung, (wie ihnen denn unter andern auch damals ist auferleget worden, daß sie sich an denen Sonn- und Feyertägen der Christen stille, und in ihren Häusern inne halten sollen etc.) daselbst von neuem sind aufgenommen worden. Wobey mit wenigem annoch angemercket zu werden verdienet, daß ein gutes Theil von dem berühmten gegen die Juden geschriebenen Buche des Joh. Andreas Eisenmengers, das entdeckte Judenthum genannt, in unserm Wißbaden ist verfertiget worden; massen der Verfasser desselben um den Anfang des 18 Jahrhundert sich eine Zeitlang daselbst in der Stille aufgehalten, und der Ausarbeitung dieses Buches, laut Augen-Zeugen, obgelegen hat.
7. Im Jahr 1379 ist die Löwen-Gesellschaft oder der Löwen-Bund von verschiedenen Grafen und Herren in Wißbaden aufgerichtet worden; und ist der weitläuftige Bundes-Brief, welchen diese Bundes-Genossen damals in Wißbaden verfertiget haben, in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. P. L. [260] p. 69, und P. II. p. 64, wie auch in des Schannats Sammlung alter historischer Schriften p. 9, und in des Burgermeisters Cod. dipl. equest. T. I. p. 864 etc. zu finden. Es gab nemlich der damalige sehr elende Zustand in Teutschland, da ein jeder Reichs-Stand, bey entstandenen Zwistigkeiten mit seinem Nachbar, sich durch nichts anders, als durch die gewöhnliche Fehden oder Land-Kriege zu helfen wuste, Gelegenheit, daß verschiedene etwan nicht weit von einander wohnende, Herren, um desto besser ihren Feinden in solcherley Fällen gewachsen zu seyn, sich zusammen schlugen, und besondere Gesellschaften oder gar Verbündnüsse errichteten, dadurch denn derjenige, welche in solche Gesellschaften getreten, sich verbindlich machten, dem andern Bundes-Genossen, bey erforderlichem Fall, nach Vermögen beyzustehen; dabey denn aber auch manche Genossen solcher Bündnüsse, unter dem Vorwand und Schirm derselben, öfters das gar viele Raubereyen und Gewalthätigkeiten an unschuldigen Landen und Leuten ausgeübet haben. Es sind solche Gesellschaften gar viele, um dieselbe Zeit, in Teutschland errichtet worden. Eine der ansehnlichsten unter denselben ist die vorgemeldte Gesellschaft des Löwen gewesen, welche um deßwillen so benennet worden, weil die Bundes-Genossen derselben einen Löwen, zu ihrem Zeichen, an ihrer Kleidung zu führen pflegten, und zwar die Ritter einen güldenen, [261] die Knechte aber einen silbernen. Es hat sich diese Gesellschaft überaus starck ausgebreitet, und in den Wetterauischen, Heßischen, und andern Rheinischen Landes-Gegenden grosse Verwüstungen angerichtet, auch unter andern die Stadt Franckfurt am Mayn heftig bekrieget, und derselben vielen Schaden zugefüget. Es ist aber dieselben endlich, wie es bey solchen Gesellschaften, die aus vielen Köpfen bestehen, und sich nicht in den gehörigen Schrancken halten, gemeiniglich zu ergehen pfleget, nachmals unter der Hand wieder verfallen. Es nenneten sich die Bundes-Genossen derselben die brimmende (brummende) brinnende (brennende) oder auch die grimmige Löwen, und hielten alle Jahre zwey Capitel oder Versammlungen, die eine um Pfingsten in S. Goar, die andere um S. Andreas Tag in Wißbaden. Man kan in des Gensbeins Limburgischen, Winckelmanns Heßischen, Lersners Franckfurtischen und anderen Chronicken mehrere Nachricht von dieser Löwen-Gesellschaft finden.
8. In dem Jahr 1382 hatte eines gemeinen Mannes Sohn aus Wißbaden, Nahmens Nicolaus, das Glück, Bischof zu Speyer, und also ein geistlicher Fürst des Teutschen Reiches zu werden. Vorher war er nach und nach Canonicus im Liebfrauen-Stift zu Maintz, Decanus im Liebfrauen-Stift zu Franckfurt am Mayn, Probst zu Deventer in den [262] Niederlanden, Custos in dem Dom-Capitul zu Worms, Beysitzer in dem Consistorio Rotä zu Rom, worden, war auch in seinen jüngeren Jahren eine Zeitlang Geheim-Schreiber bey Ruprechten, Pfaltz-Grafen am Rhein, gewesen, und war seine Geschicklichkeit halben sehr berühmt. Er konnte aber in den ersten acht Jahren, seiner vom Pabst geschehenen Ernennung zum Bischof zu Speyer ohngeachtet, zu dem würcklichen Besitz dieses Bischofthums nicht gelangen. Denn Adolph, ein gebohrener Graf von Nassau-Wißbaden, welcher diesem Bischofthum bisher vorgestanden, und nun Ertzbischof zu Maintz worden war, wollte gerne alle beyde Stifter beysammen behalten, und also von Speyer durchaus nicht abgehen; wie er denn ein Herr war, der sich nicht gerne was nehmen ließ, und daher damals insgemein sich muste nachsagen lassen: Bischof Adolph beißt um sich wie ein Wolff. Ueberdas so waren die Domherren zu Speyer dem gemeldten Nicolao auch zuwider, und zwar vornemlich um deßwillen, weil er, ihnen unwissend, dieses Bißthum zu Rom bey dem Pabst erlanget, und ihnen also gleichsam aufgedrungen worden war. Er hat aber alle diese Schwierigkeiten durch seine Geschicklichkeit, und durch den Beystand des gedachten Pfaltz-Grafens Ruprechts zu überwinden gewust, und hat, als er endlich im Jahr 1388 zum würcklichen Besitz dieses seines [263] erhaltenen Stiftes gelanget ist, nicht nur durch seine Freundlichkeit und Güte jedermans Huld erworben, sondern auch durch seine weise Regierung und wohlgeführte Haushaltung das Stift selbst in einen sehr guten Stand gesetzet, und ist endlich 1396 in Bruchsal gestorben, und in Speyer begraben worden. Siehe hiervon des Gensbeins Limburgische, des Lehmanns Speyerische Chronicken, und des Joannis Maintzische Geschicht-Schreiber etc. Es hat dieser Bischof Nicolaus und seiner Schwester Barbarä Tochter Catharina, welche in Wißbaden gewohnet, alle ihre in der Stadt und Marck Wißbaden gelegene, von ihren Eltern und Geschwistern an sie gekommene Güter, L. U. dem Nicolai Altar in der Wißbadischen Kirche 1388 vermacht, und hat die damals in Wißbaden befindlich-gewesene elendige Bruderschaft des Nicolai Altares (von welcher unten ein mehreres wird berichtet werden) dieses Vermächtnüß schriftlich übernommen und vollzogen.
9. In dem Jahr 1417 ist eine grosse Fehde zwischen dem Ertz-Bischofen zu Maintz, Johannes, einem geborenen Grafen von Nassau-Wißbaden, (welcher von Leibes-Gestalt sehr klein, und daher insgemein Bischof Hänsgen genennet wurde, aber dabey von grossem Verstande war) und zwischen den Herren von Epstein, Gottfried und Eberhard, [264] entstanden. Und weil der damals regierende Graf zu Nassau-Wißbaden, Adolph II, dem Ertzbischofen, als seines Vatters Brudern, Beystand leistete, und den Epsteinern ins Land fiel, so wurde er hinwieder von denselben, und ihren Bundes-Genossen, heftig befehdet, und unserer Stadt Wißbaden, und andern Nassauischen Oertern, abermals grosser Schade zugefüget. Man kan solches aus dem schriftlichen Vergleich, welchen diese Herren nachmals, nachdem sie etliche Jahre hindurch ihre allerseitige Lande mehr als zu sehr verwüstet, unter sich aufgerichtet, deutlich ersehen. Es ist derselbe in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. P. II. p. 90, und in des Senckenbergs Sel. Jur. et Hist. T. II. p. 205 und 346 zu finden.
10. Im Jahr 1461 wurde der damalige Ertzbischof zu Maintz, Diether oder Diethrich von Isenburg seines Ertzbißthums von dem damaligen Pabst zu Rom, Pio II, entsetzet, und solches dem Adolphen, einem gebohrenen Grafen von Nassau-Wißbaden, bisherigen Domherrn zu Maintz, zu grosser Freude der gantzen damaligen Clerisey oder Geistlichkeit zu Maintz, (wie es in den Maintzischen Geschicht-Schreibern T. II. p. 156 heisset) übertragen. Da aber der abgesetzte Diether in der Güte nicht weichen wollte, und darüber ein heftiger Krieg zwischen den beyden [265] Partheyen entstanden, so ist dabey die Stadt und Herrschaft Wißbaden gar sehr ins Gedränge gekommen, und vielen feindlichen Anfällen ausgesetzt gewesen. Denn weil der damals regierende Graf zu Nassau-Wißbaden, Johannes, ein Bruder des gemeldten ernennten Ertzbischofens Adolphs war, und sich daher desselben gegen den Diether mit grossem Ernste annahm, auch ihm und seinen Bundes-Genossen einen sichern Aufenthalt in Wißbaden verstattete, so wurde er von jenem feindlich angesehen, und seine Lande sehr verwüstet, insbesondere in dem Jahr 1462 die ohnweit Wißbaden liegende Nassauische Dorfschaften Schierstein, Moßbach, Biebrich, Erbenheim, Kloppenheim etc. abgebrannt, und Wißbaden selbst, weil der Rhein damals 7 Wochen lang zugefroren bliebe, in grosse Gefahr gesetzet; bis der Land-Graf von Hessen, Ludwig, (ein Bundes-Genosse des ernennten Ertzbischofens Adolphs) bald darauf mit seinen Kriegs-Völckern in Wißbaden angekommen, und Maintz endlich selbst den 27 Octobr. des gedachten Jahres von dem Ertzbischof Adolph (welchem die Schiff-Leute und Fischer von Bieburgk oder Biebrich und Schirstein hierbey gar besondere Dienste geleistet) eingenommen, seiner vorigen Freyheit beraubet, und bey 500 Burger, welche bey der Eroberung der Stadt Widerstand gethan hatten, um das Leben gebracht [266] worden. Darauf denn der Graf Johann 600 Wallonen in Wißbaden und Hochheim geleget, und den gemeldten abgesetzten Diether nebst seinen Bundes-Genossen vollends so lange hat bekriegen helfen, bis endlich, nachdem das Ertz-Stift Maintz fast gäntzlich verwüstet gewesen, im Jahr 1463 zwischen den beyden Partheyen Friede gemacht worden, und Adolph zum würcklichen Besitz seines Maintzischen Ertzbißthums gelanget ist. Da er denn seinen vorgedachten Bruder Johanni den, bey diesem Krieg, seinetwegen erlittenen Schaden mit 33880 Rheinischen Gulden, und Zuwendung anderweitiger Nutzungen und Vortheilen, wieder gut zu machen, versprochen hat. Siehe hiervon des Joannis Maintzischen Geschicht-Schreiber etc.
11. Im Jahr 1469 hat der Graf Otto von Solms die Stadt und Burg Wißbaden, L. U. eingenommen, und die Burger sich schwören und huldigen lassen; dabey er denn seiner Seits die Versicherung gegeben, sie bey ihren alten hergebrachten Rechten und Freyheiten ungekränckt zu lassen. Was die Gelegenheit zu dieser damaligen Einnehmung der Stadt gewesen sey, das wird nicht gemeldet. Vermuthlich aber hat etwan eine Fehde (dergleichen Plackerey damals in Teutschland unter den mancherley Ständen desselben gar gemein war) zwischen dem damaligen Grafen [267] von Nassau-Wißbaden, Johannes, und diesem Grafen Otto von Solms vorgewaltet, in welcher es zu diesem Vorfall gekommen ist. Wie denn dieser Graf Otto von Solms überhaupt ein kriegerischer Herr, und ein Liebhaber der landverderblichen Fehden (wie die Urkunden der der damaligen Zeiten bezeugen) gewesen ist. Er hat einige Jahre hernach auch eine Fehde mit dem Herren von Epstein, Gottfried, gehabt, dabey sich dieser besondere Zufall begeben hat, daß ein Koch zu Müntzenberg sich zu seinen Epsteinischen Feinden geschlagen, und ihme, Grafen Otten, einen Absags-Brief (nach der, bey solchen Fehden, eingeführten Gewohnheit) zugeschicket, und ihme darin die Fehde ordentlich angekündiget hat, mit all synen KochenKnaben, (wie es in dem Briefe lautet) VeheMeden, und all synen Brodgesinnen, nemlich Cleßgin und Hennchin, KochenKnaben, und Elßgin und Luckel,VeheMede, mit synen Helfern, es syn Metzger, Holtzdreyer, SchosselnWescherschen – und schieden doch in dieser Vehde utz Hermand Kochen, und sin Mitgesellen in der Kochen – – Der Schluß davon heisset: Datum unter myn Luckeln der VeheMede kostelichen Insiegel, des wie andern uns in der Kochen zu gemeinen Notturft gepruchen, am Mittwochend nach Andree 1477. Man kan diesen gantzen Fehde-Brief in des Müllers [268] Reichs-Tags-Theatro unter dem Kayser Friedrich III (V) P. I. c. 7. p. 96 zu lesen finden. Und ist es überhaupt in den damaligen Zeiten nichts ungewöhnliches in Teutschland gewesen, daß mehrmalen ein gemeiner Mann einem vornehmen Fürsten, der ihm etwan was schuldig gewesen, und nicht hat bezahlen wollen, die Fehde angekündiget hat. Da er denn mit seinen Helfers-Helfern die Unterthanen desselben so lange auf den öffentlichen Land-Strassen und andern Orten angefallen und gedränget hat, bis er seine Befriedigung erhalten hat. Ist er aber auch etwan dabey so unglücklich gewesen, daß er, als ein Gefangener, einem solchen Herren in seine Hände gerathen ist, so hat er solch sein Beginnen auch theuer genug bezahlen müssen. Zwar hat man solchen Fehde-Gefangenen, von Rechtswegen, an dem Leben nichts thun dürfen, weil die Fehden damals in Teutschland, doch unter gewissen Gesetzen, privilegiiret oder befreyheitet waren. Dem ohngeachtet aber ist es doch zuweilen, von Gewalt wegen, oder unter dem Vorwand, daß man nicht Fehde-mäßig verfahren habe, geschehen. Wenigstens haben sich dergleichen Gefangene insgemein mit sehr vielem Gelde, oder Geldes-Werth wieder lösen müssen. Wie lange übrigens der obgemeldte Graf Otto das eingenommene Wißbaden damals inne gehabt, und auf was vor eine Art der rechtmässige Herr desselben [269] solches wieder überkommen habe? das ist, wegen Mangel weiterer Nachrichten, gäntzlich unbekannt.
12. In dem Jahr 1474 kam der Römische Kayser Friedrich III (V) nach Wißbaden, und hielt sich eine Zeitlang daselbst, und zwar im Winter, auf. Er reisete damals zu dem Ende in Teutschland herum, daß er theils von den vornehmsten Ständen, und sonderlich von den Städten des Reiches, einiges Geld, daran es ihm immerzu gar sehr fehlete, unter allerley Vorwand erheben; theils aber auch ein- und die andere Reichs-Geschäfte, welche damals obhanden waren, besorgen und abthun möchte. Von seiner ersten gemeldten Absicht findet sich in das Königshovens Chronick (welche um dieselbe Zeit geschrieben worden) p. 369 diese offenhertzige und alt-Teutsche Nachricht: Do man zalt 1474 Jor. Do für den Kayser von einer Stat zu der andern, umb Colle (Cölln) und um Franckfurt, umb Franckenlant, und in Swoben, von einer Stat zu der andern, und samelt das gröste Gut von den Stetten, das davon nit zu sagen. Zuletzt kam Keiser Friderich gon Augspurg, und lag ein gut Zyt do, und ossent und trunckent, und wolten nieman nit geben um das sine. In unserem Wißbad hat er sein anderes damaliges [270] Haupt-Geschäfte nemlich die Abthuung verschiedener wichtiger Reichs-Händel, sonderlich die Vereinigung zwischen ihm und dem Hertzogen von Burgund, Carlen, zu besorgen, sich angelegen seyn lassen. Zu welchem Ende nicht nur verschiedene Teutsche Reichs-Fürsten, sondern auch der König von Dännemarck, Christian I, ihre Gesandten zu ihm nach Wißbaden gesendet haben. Es ist aber solche Bemühung dieser Herren damals umsonst gewesen, und der Kayser ist bald darauf nach den Nieder-Rheinischen Landes-Gegenden abgegangen, in dem Rückweg aber wiederum in Wiesbaden eingekehret. Siehe davon Lersners Franckfurtische Chronick, Müllers Reichs-Tags-Theatrum etc.
13. Als in dem Jahr 1525 der bekannte Bauern-Aufruhr fast in den meisten Gegenden des Teutschlandes vorgegangen, so hat diese Seuche auch Wißbaden angestecket. Denn in demselben Jahr ist es ebenfalls daselbst, L. U. zu einem allgemeinen Aufstand gekommen. Die Aufgestandene haben die Abänderung der Herrschaftlichen Steuern, und sonderlich den freyen Gebrauch des Weid-Wercks, der Wälder und der Wasser (nach der allgemeinen Gewohnheit der damaligen unruhigen Unterthanen in Teutschland) mit Ungestüm begehret; die Stadt-Thor-Schlüssel zu sich genommen; den Herrschaftlichen [271] Beamten mit Todt-schlagen gedrohet; den Pfarrer, (welcher, L. Wißbadischen Gerichts-B. f. 229 und 247, eben nicht das beste Leben geführet hatte) Caplan, und Spital-Meister abgesetzet ihnen ihre Zins-Bücher weggenommen, und die Renthen unter sich getheilet; den auswärtigen geistlichen Stiftern, ihre bisherige Gefälle in Wißbaden fernerhin zukommen zu lassen, verweigert; den Bauern auf den Dörfern Gewehr angeboten; mit den Rhingauern, welche ebenfalls aufgestanden gewesen, sich in Gemeinschaft eingelassen etc. Es hat sich bey diesem Tumult sonderlich ein gewisser Schweitzer, welcher damals in Wißbaden gewohnet, und vermuthlich eine angebohrene Liebe zur Freyheit gehabt hat, sehr geschäftig bewiesen, und ist gleichsam der Mund-Bote der aufgestandenen Burger gewesen. Wie lange dieser Aufstand gewähret, und wie er wieder gedämpfet worden? davon fehlen die weitere Nachrichten. Nur so viel wird annoch gemeldet, daß nachmals die hohe Landes-Obrigkeit (wie ohnehin von selbst zu erachten stehet) dieses Aufstandes wegen eine scharfe Untersuchung gegen die Rädels-Führer desselben vorgenommen, und es eine Zeitlang das Ansehen gehabt habe, ob würden der Stadt, dieses Aufruhres wegen, ihre, durch Herrschaftliche Begnadigungen, bis dahin genossene verschiedene Freyheiten entzogen werden. In Betrachtung aber dessen, daß [272] diese aufrührische Seuche damals in Teutschland fast allgemein gewesen, auch manche Unschuldige sich dabey befunden, welche wider ihren Willen, und bloß den grössesten Haufen zu Gefallen, oder aus Furcht vor demselben, an diesem Handel haben Theil nehmen müssen; als ist nach und nach alles wieder in Vergessenheit gestellet, und die Stadt Wißbaden bey ihrer vorigen Verfassung gelassen worden. Wie denn ohnehin damals das Verderben der beyden Oberen Ständen (laut allen ohnpartheyischen Berichten derselben Zeit) in Teutschland so groß gewesen, daß man das, nachmals darauf erfolgte, grosse Verderben des dritten oder unteren Standes um so viel eher mit Mitleiden angesehen, und nicht überall alles Vergehen desselben mit denen sonst wohlverdienten Strafen, nach der äußersten Schärfe, beleget hat.
14. In dem Jahr 1547 ist die gantze Stadt Wißbaden, bis auf wenige Häuser, durch eine entstandene Feuers-Brunst, L. U. abgebrannt. In einigen alten schriftlichen Nachrichten heisset es: die gantze Stadt, in einigen: der gantze Flecken, in andern: Stadt und Flecken, in noch andern: das gantze Stättlein und uf den Bädern, ist ausgebrannt, von welchen verschiedenen Red-Arten die Ursache bereits oben angezeiget worden ist. Das Feuer ist des Montags nach [273] Misericord. Dom. des Abends um 6 Uhr angegangen; und weil es an etlichen Orten zugleich zu brennen angefangen, und kein Steuern und Retten hat helfen wollen, so hat man durchgehends davor gehalten, es müste das Feuer durch einen heimlichen Gewalt (wie es in den vorgemeldten Nachrichten heisset) angeleget worden seyn. Es hat nicht nur die gemeine Wohnhäuser, sondern auch die Kirche, Thürne, und so gar die Stadt-Pforten verzehret, und ist von der gantzen Stadt nichts stehen geblieben, als das Schloß und 10, oder, wenn man alles genau hat zählen wollen, 20 Gebäude. Es sind hierbey die meiste alte Briefschaften der Stadt zugleich mit verbrannt, oder doch die Siegel an denselben von der grossen Hitze, L. U. geschmoltzen. Es hat aber der damals regierende Landes-Herr, Graf Philipp, die gnädige schriftliche Versicherung gegeben, daß solcher unglückliche Abgang der alten Schriften der Stadt an ihren bis dahin etwan genossenen verschiedenen Freyheiten nicht sollte schädlich seyn. Als sich Wißbaden kaum in etwas von diesem grossen Brand-Schaden erholet, und wieder angebauet hatte, so ist abermal (L. St. f. 5) in dem Jahr 1561 den 12. Jun. eine solche starcke Feuers-Brunst daselbst entstanden, daß dadurch 53 (nicht 35, wie in Hellmunds Thermogr. p. 82 gemeldet wird) Heerd-Stätte oder Wohn-Häuser, [274] ohngerechnet der Scheueren und Ställen, in die Asche sind geleget worden, und heisset dieser Brand-Fall in den Wißbadischen Schriften derselben Zeit: der zweyte grosse Brand. In dem Jahr 1563 den 22 Febr. sind wiederum (L. St. f. 9) 5 Häuser, ohne die Scheuern und Ställe zu rechnen, abgebrannt. Und in dem Jahr 1570, wie auch 1586 haben sich abermal (L. St. f. 33 und 98) einige schwere Brand-Fälle daselbst begeben. Es ist also allerdings das damalige Jahrhundert, wegen dieser vielen und zum Theil sehr grossen Brand-Schäden, vor die Stadt Wißbaden ein sehr unglücklicher und nachdencklicher Zeit-Lauf gewesen. Ein gewisser damaliger Teutscher Geschicht-Schreiber, Nahmens Goldwurm, hat in seinem Geschicht-Buch (wie solches Lundorf in der Vorrede seines Wißbadischen Wiesenbrünnleins anführet) von dem ersten, im Jahr 1547 vorgefallenen, Brand in Wißbaden folgende bedenckliche Worte: Im Jahr 1548 (soll heissen 1547) ist Wißbaden gantz und gar verbrunnen, ohne Zweifel zur Strafe der grossen Bubenstück der Einheimischen und Ausländischen. Es siehet sich fast an, wenn man diese Worte in etwas erwäget, als ob etwan dieser Autor damals selber mehrmalen in Wißbaden gegenwärtig gewesen sey, und verschiedenes an Einheimischen und Frembden mit Augen gesehen habe, welches ihm äusserst mißfallen, und dieses scharfe [275] Zeugnüß ausgepresset habe. Denn daß er diese etwas harten Worte ohne einige Veranlassung, nur aus einer blossen weitläuftigen Vermuthung, in die Welt sollte geschrieben haben, das ist von ihm, als einem offentlichen Geschicht-Schreiber, der sich in allem der Wahrheit, Behutsamkeit und Bescheidenheit zu befleißigen hat, nicht wohl zu glauben. Vielmehr scheinet es, daß er einige Beweg-Ursachen hierzu werde gehabt haben. Wir können aber von dieser Sache dermalen, da uns eine gründliche Kundschaft von den Sitten des damaligen Wißbads abgehet, kein hinlängliches Urtheil fällen, sondern müssen den Bericht hiervon dem Autori selber lediglich überlassen. So viel glauben wir indessen, auch ohne das Zeugnüß dieses Geschicht-Schreibers, von selbsten, daß das Feuer, welches Wißbaden damals betroffen, allerdings ein Zorn-Feuer des eifernden GOttes über das ungöttliche Wesen, welches etwan damals in dieser Stadt mag vorgegangen seyn, und welches, leyder! in den Bad-Städten überhaupt nicht selten vorzugehen pfleget, gewesen sey, und daß also das heutige Wißbaden billige Ursache habe, das grosse Feuer des damaligen Wißbads auch noch hinterher, als einen Wecker zur Untersuchung und Besserung des Lebens anzusehen, und also, durch würckliche Abstellung der Sünden, alle fernere Straf-Gerichte GOttes in Zeiten demüthig abzuwenden.
[276] 15. Als von dem Jahr 1618 bis 1648 der bekannte, so genannte, dreyßig-jährige Krieg in Teutschland geführet worden, so hat Wißbaden dabey gar manche sehr schwere und empfindliche Schicksale erfahren müssen. Wir wollen die vornehmste derselben, wie man sie aus sicheren, so gedruckten, als ungedruckten, Nachrichten zusammen gezogen hat, kürtzlich mittheilen, und diese sind folgende: Gleich im Jahr 1619 sah sich die Stadt genöthiget, zum erstenmal durchziehende Soldaten einzunehmen, da sie sonst in den vorigen Zeiten (L. St. f. 311. 383) jederzeit damit verschonet geblieben, und nur allein die Wißbadische Dorfschaften die Last bey dergleichen Durchzügen getragen haben. Insbesondere wurde die Stadt in diesem Jahr mit Einquartierung der Cratzischen Reuter belästiget, und derselben viele Kosten dadurch verursachet. Im Jahr 1620 kam der Spanische Feldherr Spinola mit seinen Kriegs-Völckern, 30000 Mann starck, aus den Niederlanden, um dem damaligen Kayser, Ferdinand II, gegen den Churfürsten von der Pfaltz, Friedrich V, welcher sich zu einem König in Böhmen hat erklären lassen, beyzustehen, in der Wißbadischen Gegend, im August-Monat, an. Und obgleich der Kayser alle Versicherung gegeben, daß diese Spanische Kriegs-Völcker den übrigen Teutschen Reichs-Ständen, als die mit diesem Kriege nichts zu schaffen hatten, [277] nicht lästig fallen sollten, so geschahe doch, leyder! das Widerspiel; massen sie überall, wo sie durchgezogen, die Einwohner des Landes sehr hart mitgenommen haben. Die Stadt Wißbaden selbst hat zwar, weil des damals regierenden Grafens, Ludwigs von Nassau-Saarbrück, zweyter Sohn, Graf Philipp, unter diesen Völckern damals (L. St.) Kriegs-Dienste nahm, eine Salveguarde, gegen Erlegung einer Summe Geldes, erlanget, und also keine Soldaten einnehmen müssen. Es haben aber die Offizierer in den Wirths-Häusern der Stadt sich freye Zehrung gemacht, und sehr schwere Unkosten verursachet; auch das auswärts vor der Stadt gelegene Volck alle Wiesen, wie auch das, noch damals gestandene, Haberfeld in den Grund verderbet. Und in der gesammten Herrschaft Wißbaden haben sie, von dem Monat August 1620 bis in den Monat April 1621, so viele Unkosten den Land-Leuten zugezogen, und dabey noch so vieles Geld von ihnen erpresset, daß man über das Verzeichnüß desselben in den alten Rechnungen erstaunen muß. Die Stadt Wißbaden hat hierbey noch den besonderen Unfall gehabt, daß sich die Juden, bey Gelegenheit dieses im Land gewesenen Spanischen Kriegs-Volckes (wie St. f. 388 ausdrücklich gemeldet wird) aus dem benachbarten Epsteiner Lande, 4 Hausgesässe starck, wiederum in Wißbaden, woselbst damals keine Juden [278] geduldet wurden, eingeschlichen haben. Es hat aber so fort die gantze Stadt mit einem fast unglaublichen Ernst und Eifer etliche Jahre nach einander (wie l. c. zu finden) sich einmüthig bemühet, dieses, ihnen so sehr verhaßt-gewesene, Juden-Volck wiederum auszuschaffen. Und haben zu dem Ende selbst die damalige Prediger der Stadt diejenige Christen, welche diese Juden, als offenbare Feinde Christi und der Christen, (wie es l. c. heisset) in ihre Häuser aufgenommen, von aller Gemeinschaft der Christlichen Kirche ausgeschlossen. Es hat auch die Stadt in diesem Ernst, und mit vielen beweglichen Vorstellungen bey der hohen Landes-Obrigkeit, so lange angehalten, bis endlich diese Juden im Jahre 1625 durch einen Herrschaftlichen Befehl (welchen einige damalige Juden-Freunde lange Zeit hinterhalten hatten) wieder sind ausgeschaffet worden. Als im Jahr 1622 der Kayserliche Feldherr Tilly mit seinen Kriegs-Völckern die Unter-Pfaltz eingenommen, und dabey die Wetterauische Landes-Gegenden, welche er der Kayserlichen Armee Brod-Kasten, Magazin und Proviant-Haus, besag dem Theatr. Europ. T. III. p. 383. 397, zu nennen pflegte, fleißig (ob sie gleich mit diesem Kriege nicht das geringste zu schaffen hatten) heimgesuchet, so hat Stadt und Herrschaft Wißbaden ebenfalls durch das Auf- und Abziehen dieser Völcker, vieles Ungemach zu [279] erdulden gehabt. Nahmentlich haben die Ligistische, Mariomarische, Herberstorfische, Verdugische, und andere dergleichen Kayserlich-Tillysche Soldaten, durch ihre nach und nach in Wißbaden genommene Einquartierungen, der Stadt viele Kosten und Schaden verursachet. Auch hat die Stadt damals den Kayserlichen Feldherrn, Hertzogen Georg von Lüneburg, auf eine sehr kostbare Art, geraume Zeit lang, verpflegen müssen. Im Jahr 1624 den 22 Märtz ist der Kayserliche Obrist-Lieutenant Tilly (vermuthlich ein Anverwandter des obgemeldten Generals Tilly) nebst andern Officierern in Wißbaden eingerucket, und bis den 29 Octobr. daselbst liegen geblieben. Als derselbe abgezogen, so ist sogleich den 2 Novemb. desselben Jahres die Chur-Bayerische Obriste von Cronberg mit seiner Compagnie daselbst wiederum eingezogen, und bis den 31 May 1625 allda verblieben. Als dieser Wißbaden verlassen, so ist ein anderer Bayerischer Obriste von Cortenbach den 1 Jun. wieder eingerucket, und in dem Dezemb. dieses Jahres sind 100 Kayserliche Reuter von dem alt-Cratzischen Regiment dazu gekommen etc. Diese alle haben (laut gerichtlichen Zeugnüssen) bey ihrem Auszug aus Wißbaden den schlechten Nachklang hinterlassen, daß sie mit den Einwohnern der Stadt sehr unbarmhertzig umgegangen, und nebst allen anderen verursachten [280] Kosten, annoch vieles Geld von denselben, auch wohl durch allerhand angethane Peinigungen, erpresset haben. In den Jahren 1626, 27, 28, etc. haben die Kayserliche Kriegs-Völcker in der gantzen Herrschaft Wißbaden mehrmalen sehr übel gehauset, und, wenn ihnen nicht so gleich in allem, nach Verlangen, gewillfahret worden, die Thüren, Fenster und Oefen etc. in den Häusern eingeschlagen, und die Leute selber mit Einkerckern, Binden, Knebeln und Herumschleifen etc. grausam beängstiget. Absonderlich hat der Kayserliche Kriegs-Oberste zu Roß und Fuß Adam Wilhelm Schelhart von Donnfört, Freyherr von Götzenich, (einige U. lesen Görtzenich) mit seinen unterhabenden Soldaten damals in dieser Herrschaft, wie auch in der Herrschaft Idstein, gantz unerhört übel hausgehalten. Denn er hat nicht nur diese Herrschaften zu drey verschiedenen malen, als ein Feind, grausamlich überfallen, und die Einwohner derselben unmenschlich bedränget, sondern er hat auch insbesondere der Stadt Wißbaden gar heftig zugesetzet. Denn er hat dieselbe in dem Jahr 1627 bey nächtlicher Zeit mit seinen Soldaten unversehens überstiegen, die Häuser mit Gewalt erbrochen, die Einwohner beraubet, die anwesende frembde Bad-Gäste mit schweren Geld-Schatzungen beleget, das Rathhaus daselbst aufgeschlagen, Brief und Siegel zerstreuet und zerrissen, und als durch seine Wacht eine [281] Feuers-Brunst entstanden, denen Einwohnern das Löschen verwehren lassen, und überhaupt der Stadt, nachdem er sie zehen Wochen lang beängstiget, und bey seinem Abzug abermal geplündert, einen solchen Schaden zugefüget, daß derselbe, nur obenhin berechnet, auf 24000 Gulden sich belaufen hat. In Idstein hat er es nicht besser gemacht, und bey seinem Abzug annoch den dasigen Superintendenten nebst noch einem Prediger, einem Amtmann, zweyen Land-Gerichts-Schreibern, neun Schultheissen und Burgern gefänglich mit sich hinweg bis in das Stift Fulda geführet, unterwegs übel behandelt, und sie endlich zu einer Geld-Rantzion von 8000 Reichsthalern, davor sich selbst der damalige Fürst und Abt zu Fulda hat verbürgen müssen, gezwungen etc. Es hat aber hierauf die hohe Landes-Herrschaft der Wißbad- und Idsteinischen Landen diesertwegen behörigen Ortes gar ernstliche Vorstellungen gethan, und als mehr andere Reichs-Stände, in deren Landen (die doch alle mit dem damaligen Kriege nichts zu schaffen gehabt) dieser Land- und Leut-Verheerer, gleiche Unthaten ausgeübet, ebenfalls klagend eingekommen, so ist er endlich vor das Kayserliche Kriegs-Recht gezogen, und, nachdem die angebrachte Klagen gegen ihn mehr als zu wahr befunden worden, zum Tode verdammet, auch so fort zu Rendsburg in Hollstein, woselbst sich damals das Haupt-Quartier der Kayserlichen [282] Armee befunden, in den gemeldten 1627 Jahre, den 4 des alten oder den 14 des neuen Octobers, in dem freyen Felde mit dem Schwerdte gerichtet, und sein Cörper auf das Rad geleget worden. Es wird in seinem publicirten Executions-Prozeß nahmentlich der grossen Gewaltthätigkeiten, die er in Wißbaden ausgeübet, Meldung gethan, und hinzugefüget, daß dieselbe gantz unerhört gewesen seyen. Sonst haben auch noch um die damalige Zeit die Kayserlich-Merodeische, Sachsen-Lauenburgische, Anhaltische und andere dergleichen Kayserliche Kriegs-Völcker unsere Stadt Wißbaden mit ihren Einquartierungen sehr hart mitgenommen, wie denn die Officierer der gedachten Merodeischen Soldaten nur allein in wenigen Tagen 5000 Gulden, auf Rechnung der Stadt, in den Wirthshäusern daselbst verzehret haben. Und wenn damal dergleichen Kayserliche Kriegs-Völcker in dem Wißbadischen Lande angekommen, so ist allemal dieses, L. U. die erste Losung derselben gewesen, daß sich die Wißbäder vorerst mit so und so vielem Gelde in dem Haupt-Quartier einfinden, und so denn die übrige Befehle, wegen Verpflegung der Soldaten, erwarten solten. Als nachmals im Jahr 1631 der König in Schweden Gustav Adolph mit seinen Kriegs-Völckern in die Mittel-Rheinische Landes-Gegenden gekommen, und die Kayserliche und Spanische Völcker daraus vertrieben, auch ihnen die [283] Stadt Maintz, welche sie besetzt hielten, entrissen, so genossen zwar die Wißbadische Lande eine Zeitlang ziemliche Ruhe und Sicherheit, und hatten von den Schweden in Maintz keine weitere Beschwerung, als daß sie ihnen Frohn-Dienste leisten musten. Nachdem aber im Jahr 1634 die Schweden bey Nördlingen eine grosse Niederlage erlitten, und der Rest derselben, unter dem Hertzog Bernhard von Sachsen-Weimar, sich in die hiesige Gegenden gezogen, auch die Kayserliche und Bayerische Völcker ihnen auf dem Fusse gefolget, so gewann es wieder vor die Stadt und Herrschaft Wißbaden ein betrübtes Ansehen. Denn es waren diese letzt-benennte Völcker mit einem grossen Haß gegen die Einwohner dieser Landen, weil sie glaubten, daß solche den Schweden gewogen gewesen, angefüllet, und hauseten daher überall erschrecklich. Absonderlich haben die Spanier und Croaten, welche sich unter der Kayserlichen Armeen befanden, ihren Grimm gegen die armen Einwohner des Landes hin und wieder gantz entsetzlich geäussert, und nicht menschlich, sondern unmenschlich sich bezeiget. Daher sich damals viele Einwohner in Wißbaden mit ihrer besten Habschaft nach Maintz, welches die Schweden annoch inne hatten, begeben, und ihre Häuser in Wißbaden haben leer stehen lassen. Nahmentlich haben die Kayserliche und Bayerische Völcker unter dem [284] General Böningshausen in Stadt und Herrschaft Wißbaden sehr übel gehauset, und bey ihren Einfällen in die Stadt die Einwohner derselben, wiederholter Weise, in den Jahren 1634 und 35 geplündert, und dabey noch mit besonderen grossen Geld-Summen gebrandschatzet, auch die zwey silberne starck verguldete Altar-Kelche aus der Kirche geraubet. Ja es haben die Croaten so gar ihre Wuth gegen den grossen warmen Brunnen der Stadt geäusert, und denselben (wie nachmals alte Leute, die damals gelebet, erzehlet haben) auf allerley Art und Weise zu verderben gesuchet, auch einsmals mit Steinen und anderem Unrath angefüllet, welches dann, hernachmals wieder heraus zu schaffen, viele Mühe gekostet hat. In dem October des gemeldten 1634 Jahres traffen die Schwedische Reuter aus Maintz eine Parthey Kayserlicher Völcker, 80 Mann starck, nahe bey Wißbaden an, da sie denn die 40 Spanier, welche sich darunter befanden, niedergemacht, die Teutschen aber, denen sie Quartier gegeben, gefangen nach Maintz geführet haben. Im Jahr 1635 ließ der Kayser Ferdinand II durch eine eigene Commißion die Stadt und Herrschaft Wißbaden dem bisherigen ordentlichen Landes-Herren, unter der Beschuldigung eines mit den Schweden gehabten guten Verständnüsses, völlig entziehen, da denn die Stadt durch die Kayserliche und Bayerische Völcker, [285] unter dem vorgedachten General Bönigshausen, mit Reuterey und Fuß-Volck starck besetzt wurde. Als dieselbe nun einstens darin allzu sicher waren, und die Schweden in Maintz davon Kundschaft erhalten, so überfielen sie, unter dem Obersten Hohendorf, diese Böningshäusische Besatzung in Wißbaden, den 1 April 1635, so unversehens und so heftig, daß sie die meisten davon, ohngeachtet alles gethanenen Widerstandes, darnieder gehauen, den Rest aber, aus vielen Officierern und hundert Reutern bestehend, gefangen genommen, und solche nebst 300 erbeuteten Pferden, vielen Standarten und Heerpaucken etc. nach Maintz geführet haben. Die Stadt ist bey diesem Schwedischen Ueberfall sehr hart mitgenommen, und so gar einige Häuser derselben, darin sich vermuthlich die Kayserliche begeben, und sich aus denselben vertheidiget haben, bis auf den Grund verwüstet und niedergeworfen worden. Als es bald darauf zwischen den Schweden und den Kayserlichen bey Elfeld zu einem Treffen gekommen, und die letztere den kürtzern dabey gezogen, so flohen sie in der größten Bestürtzung und Unordnung in der Nacht nach Wißbaden, und erfülleten alles in dieser Stadt, weil sie voll Erbitterung waren, mit neuem Schrecken. Als hierauf in dem Decemb. des gemeldten Jahres die Kayserliche die Schweden in Maintz durch eine ordentliche Belagerung genöthiget, [286] ihnen diese Stadt im Januar. 1636 zu übergeben; und die Stadt und Herrschaft Wißbaden in dem Jahr 1637 von dem Kayser an Chur-Maintz abgegeben, und von demselben in Besitz genommen worden, so hätte man zwar vermeynen sollen, es würde nunmehr Wißbaden, als unter Chur-Maintz stehend, von den Kayserlichen Völckern keine sonderliche Noth mehr zu besorgen gehabt haben. Allein es wurde in dem damaligen sehr heftigen und verwirreten Kriege gemeiniglich wenig Unterschied unter Freund und Feind beobachtet, daher sind die kostbare und beschwerliche Einquartierungen der mancherley Kayserlichen Kriegs-Völcker in Wißbaden beständig fortgegangen, und haben sonderlich die Obristen: Gescheid, Horst, Lahn, Grana, Westpahl, item: die Büllfeldische, die Moulinische, die Möhlerische, und andere dergleichen Kayserliche und Bayerische Völcker die Stadt nach und nach mit ihren Einquartierungen, und noch dazu mit besonderen Brandschatzungen (wie ausdrücklich gemeldet wird) gantz erbärmlich ausgesogen. In dem Jahr 1639 im Novemb. haben die Bayerische Generale Gehlen und Mercy mit ihrer Armee die Stadt und Herrschaft Wißbaden überzogen, und nach Gewohnheit darin gehauset. In dem Dezemb. hat die Weimarische Armee unter dem General Rosa jene vertrieben, und sich an ihre Stelle einquartieret. Und in den folgenden Jahren haben dergleichen [287] Land–verderbliche Ueberzüge wechselsweise fortgewähret. Als vollends nachmals in dem Jahr 1644 im Septemb. die Stadt Maintz unvermuthet Frantzösische Besatzung eingenommen, so wurden die Kayserliche Völcker insbesondere gegen die unter Chur-Maintz stehende Landes-Gegenden von neuem sehr erbittert. Daher geschahe es, daß unserer guten Stadt Wißbaden, nach so vielen bereits ausgestandenen Drangsalen, annoch in dem gemeldten 1644 Jahr, den 24 Octobr. von der Kayserlichen und Bayerischen Armee das allergrösseste Unglück begegnet ist. Denn als die gedachte Armee den 21 Octob. des benennten Jahres zu Schwanheim am Mayn, gegen Höchst über, angekommen, und von dem General derselben die Obersten Sporck und Wolff mit 1200 Bayerischen Reutern so gleich über den Mayn zu gehen, und Höchst und Hofheim zu besetzen, beordert wurden; so sendeten solche, nach Verrichtung dessen, so fort grosse Partheyen nach den umliegenden Oertern aus, und liessen hin und wieder Plündern, und allerley Gewaltthätigkeiten ausüben. Als nun solche Partheyen sich auch den Wißbadischen Landen näherten, und den 22 Octob. in der Nacht die ohnweit Wißbaden liegende Kupfer-Mühle (welche von einem vormals daselbst gewesenen Kupfer-Hammer also benennet wird) rein ausplünderten, und daher der Schrecken in Wißbaden sehr groß [288] ward, so schickte das dasige Stadt-Gerichte zwey ihres Mittels nach Hofheim zu dem gedachten Obristen Sporck, um eine Salveguarde zu ihrer Bedeckung von demselben auszuwürcken. Sie erhielten auch solche, und bald darauf kam noch eine Verstärckung von vier Reutern darzu. Worauf die Stadt, um ihre Danckbarkeit gegen diesen Obristen zu bezeigen, demselben zwey Ohme Wein, sechs Malter Haber, und ein fettes Rind zur Verehrung nach Hofheim abgeschicket. Als aber solches kaum aus der Stadt heraus gewesen, so sind den 24 Octob. erstlich 14 Reuter gekommen, welche die Salveguarde so fort ohne Bedencken hineingelassen, vorgebend, die Wißbäder behielten dermalen doch nichts, und wenn diese erst-kommende alles raubten, so dürften es keine andere thun. Diese 14 Reuter haben so bald mit Plünderung des Hauses, welches dem einen Gerichts-Schöffen, der mit zu Hofheim gewesen, zugehöret, und welches die Salveguarde ihnen auf Begehren gezeiget, den Anfang gemacht. Als diese annoch in voller Arbeit gewesen, so sind 500 andere Reuter dazu gekommen, welche so denn die gantze Stadt überschwemmet, und nicht nur alles rein ausgeplündert, sondern auch viele Burger niedergehauen, die Weibspersonen aber äusserst mißhandelt, und selbst mit minderjährigen Kindern, weiblichen Geschlechtes, unerhörte Schande getrieben, auch die Mühle und einige [289] andere Gebäude in den Brand gestecket, und so gehauset, daß (wie es in einem damals aufgesetzten Bericht hiervon lautet) es mit keiner Feder könne beschrieben werden. Sie haben so denn die annoch übrige mißhandelte Einwohner unserer Stadt, nachdem sie solche nackend ausgezogen, als eine Heerde Vieh nach Elfeld geführet, den Raub aber an Pferden, Rind- und Feder-Vieh, Mehl-Früchten, Kleidern, und allem übrigen Hausrath, ohne was sie an Geld erpresset, über den Mayn in Sicherheit geschicket. Darauf aber GOtt, aus gerechtem Gerichte, zur Strafe, verhänget, daß diese ruchlose Kriegs-Leute, als sie, ohngefähr 6 Wochen darnach, das Städtlein Bensheim in der Berg-Strasse haben bestürmen müssen, vor demselben meistens sind niedergeschossen worden, und also ihres so sündlich-erlangten Soldaten-Gutes nicht lange froh geblieben sind. Wie denn selbst der Obriste Sporck (welcher, wie in dem obgemeldten alten schriftlichen Bericht von diesem Unfall bezeuget wird, und ohnehin aus allen Umständen von selbst zu schliessen ist, seine obgemeldte Salveguarde nur zum blossen Schein gegeben, und von dieser vorgewesenen schändlichern Plünderung vorläufige Kundschaft gehabt hat) in einem Scharmützel gefährlich ist verwundet, und kaum wieder geheilet, der Obriste Wolff aber, nebst vielen andern, bey der Wißbadischen Plünderung [290] gewesenen, Officierern in dem gemeldten Sturm vor Bensheim gar todt geschossen worden. Als sich nachmals die ausgeplünderte und verjagte Wißbäder, aus ihrem Elend, nach und nach in der Stadt wieder eingefunden, und sich kaum wieder in etwas eingerüstet hatten, so sind im Jahr 1645, um Fastnachten, die Frantzosen, welche damals Maintz annoch inne hatten, unter dem General Courval gekommen, und haben abermals alles, was wieder vorhanden gewesen, und so gar die kleine Glocken und die Orgel in der Kirche, geraubet, und in den Häusern keine Fenster, noch Nagel in der Wand, ja keinen Knopf auf den Dächern (wie der schriftliche Bericht davon lautet) übrig gelassen. Es hatten die Wißbäder diesen Frantzosen Proviant und Fütterung nach Maintz liefern sollen, weil aber solches nicht nach Wunsch geschehen war, und vermuthlich aus Unvermögen nicht hat geschehen können, so übten sie an der Stadt diese Rache aus, und die sämmtliche Dorfschaften der Herrschaft Wißbaden haben ebenfalls ihre Wuth empfinden müssen. Im Jahre 1646 hat der Hauptmann Engelheimer abermals in Wißbaden starck plündern, und sonderlich die vorhanden- gewesene Früchte wegnehmen lassen. Im Jahre 1647 sind die Wißbäder, auf die erhaltene Nachricht, daß die Kayserliche Armee in der Gegend Marpurg angekommen, aus [291] Furcht vor derselben, haufenweise aus der Stadt geflüchtet. Und im Jahr 1648 ist endlich noch die harte Einquartierung der Frantzösisch-Tourennischen Armee in Wißbaden erfolget. etc. etc. Durch alle diese und mehrere dergleichen betrübte Zufälle, welche damals Wißbaden häufig und wiederholter weise betroffen, und davon die schriftliche und umständliche Nachrichten nicht alle mehr vorhanden sind, ist es dahin gekommen, daß die Stadt öfters von Einwohnern, die sich mannichmal viele Tage lang in Wäldern und Feldern haben verborgen halten müssen, so ledig gestanden, daß, wie Leute, die damals gelebet, nachher erzehlet haben, in vielen Gassen, nahmentlich auch auf dem grossen Marckt-Platz vor dem Rathhaus daselbst, alles mit Hecken und Sträuchen so bewachsen gewesen, daß Haasen und Feld-Hüner darin genistet haben. Auch sollen in der so genannten Langen-Gasse, gegen dem Schützen-Hof über, damals mehr Hecken und Gebüsch, (darin die daselbstige Einwohner ihre Habseeligkeiten bey feindlichen Ueberfällen gemeiniglich verstecket) als Gebäude, gestanden haben. Und lässet sich also leicht urtheilen, wie es in anderen Gegenden der Stadt, die schlechter gelegen sind, als diese, damals müsse ausgesehen haben. Absonderlich haben die Bad-Häuser, weil die Soldaten dieselbe, vieler Ursachen wegen, gemeiniglich zuerst und am meisten [292] überfallen, bey diesen Kriegs-Troublen gar sehr grossen Schaden erlitten, und sind dieselbe nicht nur durchgängig ihrer Mobilien, Thüren und Fenster beraubet, sondern auch die Schilder in den Wänden eingeschlagen, und aus den Häusern selbst Pferd-Ställe gemacht worden; wie man denn die Spuren von denen, in denselben gestandenen, Pferden noch in manchen solchen Häusern, vor nicht gar langer Zeit, gar deutlich hat wahrnehmen können. Einige derselben aber sind gantz und gar über den Hauffen geworfen, und bis auf den Grund verwüstet worden. Zu allem diesem grossen Kriegs-Elend ist auch zu Zeiten, wegen Heftigkeit und Langwiehrigkeit desselben, Pest und Hunger, als welche selten bey solchen Unfällen aussen bleiben, gekommen. Wie denn in dem Jahr 1624 die Pest in Wißbaden, laut einer, an der dasigen Kirche vorhandenen, Grabschrift, grassiret; der Hunger aber öfters, sowohl da selbst, als in mehr andern Mittel-Rheinischen Landes-Gegenden, so groß gewesen ist, daß der Laib Brod mehrmalen einen Thlr. gekostet, und die arme verhungerte Leute, wegen Ermangelung des Brodes, öfters auf den Feldern herum gelaufen, und unnatürliche Speisen gesuchet, auch, weil solche sehr selten anzutreffen gewesen, sich mehrmalen um dieselbe gerissen und geschmissen haben. Es sind damals in Wißbaden (laut gerichtlichen Zeugnüssen) gar oft die besten [293] Aecker um zwey, drey, mehr oder weniger (wie es ausdrücklich heisset) Laib Brod verkaufet worden, und ist nicht allezeit einen Käufer zu denselben zu finden gewesen. Nahmentlich wird gemeldet, daß verschiedene mal ein Acker um zwey Laib Brod; ein andermal ein halber Morgen Acker um drey Laib Brod; wiederum ein Morgen Acker um 10 Laib Brod, da der Laib ein Kopfstück gekostet; wiederum eine gute Wiese um ein Firnsel Mehl, da das Malter Korn 18 Gulden gekostet, weggegeben worden etc. Es haben zwar nachmals, bey erfolgtem Frieden, dergleichen Verkäufer oder ihre Erben solche allzu wohlfeil, aus Noth, verkaufte Aecker und Wiesen, durch Hülfe der Obrigkeit, wieder einlösen wollen; es ist aber solches, vieler Ursachen wegen, bey gar wenigen thunlich gewesen. Was übrigens die Stadt Wißbaden bey diesem langwiehrigen grossen Elend vor Schulden, um sich mehrmalen in der äussersten Noth zu retten, hat machen müssen, das ist zwar überhaupt leicht zu erachten, aber den besonderen, in den damaligen Stadt-Schriften verzeichneten, Summen nach, kaum zu glauben. Man hat damals solche geborgte Gelder insgemein Land-Rettungs-Gelder genennet, und die herrschaftliche Steuern haben, dem allen ohngeachtet, hierbey immerfort an die Kayserliche Sequestrations-Commißion, und nachmals an Chur-Maintz geliefert, und was nicht so [294] gleich abgetragen worden, nachmals ordentlich nachgetragen werden müssen. Es hatte auch die Stadt nicht nur an die mancherley Kriegs-Völcker, welche sich in derselben einquartieret, jederzeit vieles Geld abgeben müssen; sondern sie ist auch von den vorbeyziehenden, oder in der Nähe gestandenen Armeen gemeiniglich unter sehr schwere Contribution, durch Bedrohung militärischer Executionen, L. U. gesetzet, und zur Erkaufung schriftlicher Salveguarden oder Schutz-Briefen (die jedoch insgemein wenig geholfen) angehalten worden etc. Doch, wer ist vermögend alle den grossen Jammer, welcher damals unsere Stadt und Gegend (wie viele andere Städte und Gegenden Teutschlandes) betroffen, und welcher den Nachkommenen kaum glaublich vorkommt, hinlänglich genug zu beschreiben? zumalen auch hierbey das geistliche Elend, da Kirchen und Schulen gar oft lange Zeit wüst gestanden, und allerley Unordnungen sehr überhand genommen, so groß gewesen, daß solches das leibliche Elend, welches doch an sich fast nicht grösser hätte sein können, annoch um ein merckliches Theil übertroffen hat. Wie denn die Wißbadische Urkunden der damaligen Zeiten ausdrücklich ergeben, daß damals, bey dem grössesten zeitlichen Jammer, auf die grössesten Laster, ohne Scheu, in diesen Landen im Schwang gegangen seyen. GOtt gebe, daß [295] Teutschland, und insbesondere auch Wißbaden, ein solcher grosser Kriegs-Jammer wie der bisher beschriebene gewesen, nie wieder betreffen möge!
16. Als durch GOttes Gnade endlich der bisher gemeldte dreyßig-jährige Land-verderbliche Krieg im Jahr 1648 durch den bekannten Westphälischen Frieden geendiget worden, und unter andern auch der rechtmässige Eigenthums-Herr der Stadt und Herrschaft Wißbaden wiederum zu dem Besitz derselben gelanget ist, so hat er sich zuvörderst äusserst angelegen seyn lassen, seine, in den Grund verwüstete, Lande, insbesondere auch die Stadt und Herrschaft Wißbaden, wiederum, so viel thunlich gewesen, in guten Stand zu setzen. Es ist aber damit sehr langsam zugegangen. Absonderlich hat es mit Wiederherstellung der ruinirten Bad-Häuser in Wißbaden, weil darzu mehrere Kosten, als bey andern Häusern, erfordert worden, keinen Fortgang gewinnen wollen. Bis endlich der gemeldte Landes-Herr den Befehl dahin ertheilet, daß, wenn die angebliche Eigenthümer derselben sie nicht wieder in den gehörigen Stand setzen wollten, solche, als Güter, welche dem Landes-Herrn anheim gefallen, sollten angesehen, und, als Herrschaftliche Gefälle, eingezogen werden. Da denn endlich nach und nach die meiste derselben sich wiederum, wiewohl [296] mehrentheils schlecht genug, angebauet haben, einige derselben aber, dem allen ohngeachtet, annoch lange hernach, und bis um den Anfang des 18 Jahrhundert, wüst geblieben sind. Und da auch mehr andere Häuser in unserer Stadt, und sonderlich viele, zu denselben gehörig-gewesene, Feld-Güter, damals, nach geendigtem solchem Kriege, wüst gelegen, und keine Eigenthümer (weil die Familien, währenden Kriegs-Troublen, abgegangen) sich dazu gefunden haben, so sind solche unter dem Nahmen der Vacanten und Caducen, das ist, der erledigten und verfallenen Güter, von der Landes-Herrschaft eingezogen, und erstlich den gesammten Einwohnern der Stadt, unter gewissen Bedingungen, eine Zeitlang (ob sich etwan unter der Hand noch einige rechtmässige Erben aus der Frembde einfinden möchten) zum Bau und Benutzung überlassen, nachmals aber, als sich etwan keine weitere rechtmässige Erben dazu gemeldet, zu der Herrschaftlichen Cammer gezogen, und an anderweitige Käufer ordentlicher weise, wiewohl nach Beschaffenheit der damaligen Zeit, um einen sehr geringen Preiß, verkaufet worden.
17. Weil auch nach geendigtem diesem, oftbenenntem, dreyßig-jährigen Kriege sich befunden hat, daß unter anderem vielem Verderben, welches derselbe unseren [297] Landes-Gegenden zugezogen, auch die Zauberey-Künste bey den Einwohnern derselben, währendem solchem Kriege, gar starck in Gang gekommen, auch nachmals auf gar manche bedenckliche Weise sich hervorgethan haben; so hat ebenfalls gedachte hohe Landes-Herrschaft, gleich einige andere Landes-Herren in ihren Landen damals auch gethan, sich äusserst beflissen, solchem sündlichem Unwesen bestmöglichst abzuhelfen. Zu dem Ende denn von derselben ein eigenes Gerichte zu Idstein ist angeordnet, und von solchem diese unseelige Sache gründlich untersuchet, auch über die schuldig-befundene das Feuer, oder so genannte Hexen-Brennen, um das Jahr – – – 1670 – – – ist verhänget worden. Es hat solches Beginnen auch verschiedene merckwürdige Tragoedien, welche aber umständlich nicht zu erzehlen sind, in Stadt und Herrschaft Wißbaden, nicht nur unter geringen, sondern auch zum Theil unter angesehenen Leuten, erreget. Wer da bedencket, was in der vorgedachten langwiehrigen Kriegs-Zeit vor mancherley rohe Kriegs-Leute unsere Landes-Gegenden betreten, und oft eine ziemlich-lange Zeit hindurch darin sich aufgehalten haben, welche, zum Theil, von dergleichen Heidnischen Zauber-Künsten allerley Wissenschaft besessen, und nicht unterlassen werden haben, solche unter den Einwohnern hier und dar bekannt zu machen; wie denn, nach dem Zeugnüß des Cluvers [298] in Epit. Hist. ad ann. 1622 und 1630, unter diesen Kriegs-Leuten sich würcklich solche Völcker befunden haben, welche nahmentlich wegen dieser gottlosen Künsten in den öffentlichen Land- und Geschicht-Beschreibungen sehr übel berüchtiget sind. Wer weiter bedencket, wie damals Kirchen und Schulen öfters lange Zeit leer gestanden, und also der nöthige Unterricht von den Pflichten des Christenthums gefehlet hat. Ja wer endlich noch weiter bedencket, wie der, bey dieser gemeldten Kriegs-Zeit gemeiniglich obhanden-gewesene, grosse Mangel an den nöthigen Lebens-Mitteln die Leute, aus einem schweren und verborgenen Gerichte GOttes, mannichmal zur Verzweiflung gebracht, und zum Versuch allerley solcher verbottener ausserordentlicher Hülfs-Mittel und Künste verleitet hat. Wer, sage ich, dieses und mehr anderes hierbey vorkommendes, bedencket, der wird sich nicht sonderlich wundern, wenn bey einigen Einwohnern dieser Landen, ohnerachtet des empfundenen sehr grossen, kurtz vorher beschriebenen, mannichfaltigen Elends, sich ein solcher nahmhafter Saame dieser Satanischen Kunst geäusert und ausgebreitet hat. Und hat also die hohe Landes-Obrigkeit gar nicht unrecht, sondern, nach ihrer Christen- und Amts-Pflicht, gantz recht und wohl gehandelt, daß sie dieses unchristliche Wesen ernstlich und gründlich auszurotten gesuchet hat. [299] Ob aber, wie einige mehrmalen haben vorgeben wollen, öfters bey solchen Hexen-Verurtheilungen von den Richtern zu weit gegangen, und manches vor eine Zauberey erkläret worden, welches doch bloß natürliche Kunst oder Blendwerk gewesen, folglich also manche Unschuldige dabey, als Schuldige, verurtheilet worden, das wird sich nicht wohl anderst, als durch genaue Lesung und Prüfung der dabey angestellten Gerichts-Verhandlungen, beurtheilen und entscheiden lassen. Es ist einmal diese Sache in den Nassau-Idstein- und Wißbadischen Landen von keinem andern, als von einem sehr weisen und dabey sehr Christlichen Herren, (wie der damalige Landes-Herr, Graf Johannes, laut allen Berichten, gewesen ist) unternommen, und also auch von demselben, gantz vermuthlich, keinen andern, als verständigen und gewissenhaften Richtern anvertrauet worden. Es stehet also mit gutem Grunde zu erachten, daß dieselbe in dieser so wichtigen Sache, welche Leib und Leben, und, gewisser massen, auch Seel und Seeligkeit betroffen, nicht blindlings werden zugefahren, sondern alle mögliche Vorsichtigkeit, bey der Untersuchung und Beurtheilung derselben, angewendet haben. Dem ohngeachtet aber kan es dennoch gar wohl geschehen seyn, daß mannichmal, aus menschlichem Versehen allerley Fehler (dergleichen aber auch bey andern [300] Gerichts-Fällen zuweilen vorzugehen pflegen) von diesen Richtern begangen, und mancher ohne hinlängliche Ursache, durch GOttes und unerforschliche Zulassung, als ein Zauberey-Schuldiger (der er doch wahrhaftig nicht gewesen) ist hingerichtet worden. Wie denn Spener in seinen Theologischen Bedencken P. I. c. 2. A. 6. p. 228 – 232 – hiervon einige wahrhaftige und merckwürdige, damals, und zwar nicht weit von Franckfurt am Mayn, (woselbst dieser Gottes-Gelehrte um dieselbe Zeit im Predigt-Amte gestanden) und also vielleicht in unserer Nassauischen Landes-Gegend, vorgegangene Exempel anführet, und dabey von dieser gantzen bedencklichen Gerichts-Sache überhaupt solche Anmerckungen beyfüget, welche verdienen nachgelesen zu werden. Siehe auch daselbst P. IV. c. 7. A. I. S. 35. p. 167 etc.
18. Um das Jahr – 1670 – ist die leidige Alchimisterey, oder die Kunst, Gold und Silber aus allen Metallen zu machen, in Wißbaden sehr starck in Uebung gekommen. Die Haupt-Niederlage dieser vermeynten Gold- und Silber-Macher ist bey dem damaligen Stadt-Pfarrer in Wißbaden, Marsilius Sebastiani, gewesen. Er hat in dem Schützen-Hof gewohnet, und hat diesen Leuten zu Liebe ein eigenes Laboratorium oder Werck-Stätte daselbst aufgerichtet, auch sich [301] selbst eifrigst damit beschäftiget. Es soll auch, nach der Erzehlung derer Leute, welche damals in Wißbaden gelebet, mehrmalen würcklich Gold und Silber (wenn es zu glauben stehet) in ihren Brenn-Tiegeln vorhanden gewesen, ohnversehens aber durch die Rauch-Löcher in die Luft geflogen, und im vorbeyfliegen etwas davon dem gemeldten Pfarrer in seinen grauen Haaren hängen geblieben seyn. Der vornehmste Laborant aber soll nachmals durch einen vergifteten Brief, den er aus Inspruck, woselbst er vorher bey eben dergleichen Laboranten in Diensten gestanden, erhalten, sein Leben eingebüsset haben. So viel ist hierbey etwas gewisseste, daß diese Sache auch damals in Wißbaden, woselbst sie viel Aufsehens verursachet, kein anderes, als das gewöhnliche Schicksal dieser vorgeblichen Kunst gehabt hat, nemlich, daß sie am Ende auf ein Lami hinausgelaufen, und die verhoffte güldene Zeit aussen geblieben ist.
19. Als im Jahr 1672 – der Frantzösische Krieg gegen das Teutsche Reich entstanden, und dabey die Rheinische Landes-Gegenden sehr hart sind mitgenommen worden, so hat Wißbaden ebenfalls gar vieles dabey zu erdulden gehabt, doch zu Zeiten mehr von Teutschen Freunden, als von ausländischen Feinden. Gleich in dem Jahr 1672 haben die Kayserliche und Lothringische Völcker sich [302] in Wißbaden einquartieret, und die Stadt sehr hart beschweret. Absonderlich aber hat im Jahr 1673 im Octob. der Kayserliche General-Lieutenant Montecuculi, als er das Haupt-Quartier eine Zeitlang in Wißbaden gehabt, mit seinen Leuten daselbst so übel L. U. gehauset, daß darüber an dem Kayserlichen Hofe von der Wißbadischen Landes-Herrschaft gar nachdrückliche Klagen sind angebracht worden. Auch haben die Chur-Brandenburgische Trouppen, welche als Hülfs-Völcker an den Rhein gekommen, wegen des schlechten Beytrages aber der anderen Reichs-Ständen, und der, bey denselben gefundenen, unzulänglichen Verpflegung, sich so feindseelig gegen dieselbe, sonderlich gegen die am Rhein gelegene Lande, bezeiget, daß man sich öfters mehr vor ihnen, als vor den Frantzosen selbst, gefürchtet, und dieses Betragen daher damals den Brandenburgischen Krieg genennet hat. Wißbaden ist dabey mehrmalen so sehr beängstiget worden, daß die Leute, welche damals gelebet, nachher kaum gewust haben, die ausgestandene Drangsale sattsam genug zu beschreiben. Es ist zu diesem Elend auch noch die Pest, welche damals Teutschland durchstrichen hat, gekommen. Denn dieselbe hat Wißbaden in dem Jahr 1675 ebenfalls befallen. Es sind aber doch weniger Menschen daselbst, als an andern Orten geschehen, durch dieselbe hingeraffet worden, und hat man solches [303] insgemein dem starcken und kräftigen Dampf von dem dasigen warmen Wasser, wie solches bereits Hellmund in seiner Thermogr. p. 83 angemercket hat, zugeschrieben.
20. Als im Jahr 1688 ein neuer Krieg zwischen Teutschland und Franckreich entstanden, und die Frantzosen dabey, ihrer Gewohnheit nach, die Rheinische Landes-Gegenden so gleich überschwemmet, und gar übel darin gehauset haben, so hat die Stadt Wißbaden abermals gar vielen empfindlichen Schaden erlitten, und hat dieselbe das, von den Frantzösischen Partheyen, ihr gar öfters angedrohete gäntzliche Verderben nicht anderst, als durch Abgebung grosser Brandschatzungs-Gelder abwenden können. Absonderlich ist sie sehr hart mitgenommen worden, als die Frantzosen die Stadt Maintz so gleich in dem gemeldten 1688 Jahr einbekommen, und von daraus alle umliegende Gegenden, und sonderlich die Wißbadische Lande, unter gar starcke Contribution gesetzet, und die Einwohner derselben zu allerley beschwerlichen und gefährlichen Frohn-Diensten (mit deren Erzehlung die damals abgefaßte Wißbadische Stadt-Schriften gantz angefüllet sind) mit der äussersten Schärffe angehalten haben. Daher auch nachmals, als die Teutschen den Frantzosen die Stadt Maintz im Jahr 1689 durch eine muthige, aber auch zugleich sehr blutige, [304] Belagerung wieder entrissen haben, die Freude in Wißbaden nicht gering gewesen, und die Einwohner desselben so gleich an dem 15 Trinit. des gemeldten Jahres, auf Verordnung der hohen Landes-Herrschaft, ein öffentliches Danck-Fest, GOtt zum Preise, diesertwegen gefeyert haben. Es haben aber die feindliche Drangsale nicht eher völlig, als in dem Jahr 1697, da der Friede zwischen Teutschland und Franckreich geschlossen worden, aufgehöret. Auch hat es, währendem diesem Kriege, nicht selten an sehr harten Bedrängnissen von Seiten der Kayserlichen und des Reichs Völckern gefehlet. Absonderlich haben die Kayserlich-Ungarische Soldaten unter dem General Palsy die Stadt und Herrschaft Wißbaden verschiedene mal sehr hart mitgenommen, sich aber gemeiniglich, L. U. damit entschuldiget, daß sie von der Luft alleine nicht leben könnten.
21. Als im Jahr 1701 – – der grosse Krieg wegen der Erb-Folge in Spanien zwischen dem Kayser und Franckreich entstanden, das Teutsche Reich auch Antheile daran genommen, und die Frantzosen darüber bis in Schwaben und Bayern eingedrungen waren, so kamen die Holl- und Engelländische Armeen dem Kayser und Reich zu Hülfe, und nahmen jedesmal ihren Zug in Teutschland durch die Wißbadische Lande. Die Holländische Völcker unter dem General Hompesch haben [305] der Stadt Wißbaden damals viele Unkosten verursachet. Die Engelländer, deren gesammte Reuterey unter der Anführung des Hertzogs von Marlborough im Jahr 1704 im Frühling mitten durch Wißbaden mit entblößtem Seiten-Gewehr durchgezogen, und sich so denn zwischen Moßbach und Cassel gelagert, waren zwar bey diesem ihrem Hinzug niemand sonderlich beschwerlich. Als sie aber, nach erhaltenem Sieg über die Frantzosen bey dem Schellenberg und bey Hochstädt, wiederum in die Wißbadische Lande zurück kamen, so waren sie, wegen dieser dem Teutschen Reiche geleisteten grossen Diensten, schon viel freyer, und gaben wenig gute Worte. Doch gieng ihr Durchzug annoch mit erträglichem Schaden ab. Als bey Fortwährung dieses Krieges in dem Jahr 1709 in dem damaligen entsetzlich-kalten Winter der Rhein viele Wochen lang zugefroren war, so stand man in Wißbaden, wegen eines vermuthlichen Uebergangs der Frantzosen über den Rhein, in gar grossen Sorgen. Daher denn viele Einwohner daselbst mit ihren besten Habseeligkeiten bey Nacht und Nebel sich anderswohin in Sicherheit begeben, die zurückgebliebene aber sich zur bestmöglichsten Vertheidigung haben gefaßt machen müssen. Es gieng aber, weil der besorgte Uebergang des Feindes unterblieben, alles ohne weiteren Unfall ab. In dem darauf erfolgten Sommer aber das gedachten [306] Jahres wagte sich eine starcke Parthey der Frantzosen in unseren Gegenden über den Rhein, und nachdem sie in das benachbarte Schlangen-Bad einen unversehenen Einfall gethan, und den darin sich befindenden Teutsch-Meister, Frantz Ludwig, aus dem Pfaltz-Neuburgischen Hause, gefangen genommen, auch darüber alle übrige Cur-Gäste daselbst, wie auch in Schwalbach, eiligst aufgebrochen, und nach Wißbaden geflohen sind, so ist dadurch diese gantze Stadt, und sonderlich alle damals daselbst gewesene frembde Bad-Gäste, so fort mit grosser Furcht, zumalen man überall in der gantzen umliegenden Gegend Sturm geschlagen, überfallen worden, und hat jedermann davon zu fliehen gesucht. Da man aber überall Frantzosen vermuthet, und also niemand sich ausser die Stadt begeben wollen, so haben sie mehreste Strassen derselben eine Zeitlang voller Gutschen, Wagen und Pferde gestanden, und ist alles mit grossem Schrecken erfüllt gewesen; bis man endlich die Nachricht erhalten, daß der gemeldte Teutsch-Meister wieder sey befreyet, die Frantzosen aber dagegen gefangen genommen worden. Darüber denn auch in Wißbaden nach und nach alles wieder stille worden, und in Ruhe gekommen, auch in solcher bis auf den in dem Jahr 1714 erfolgten Frieden, ziemlicher massen, geblieben ist.
[307] Hierbey ist anzumercken, daß zwar in einigen öffentlichen Sitten-Schriften, wie auch in Hellmunds Thermogr. p. 85 gemeldet wird, als ob um diese Zeit, nemlich in dem Jahr 1712, sich diese merckwürdige Geschichte in Wißbaden begeben habe, daß daselbst auf einem Jahr-Marckt ein gewisser Mensch mitten in dem Tantz von dem Teufel leibhaftig sey besessen worden. Es bestehet aber diese gantze Sache (laut vielen Augen-Zeugen, und selbst des damaligen Wißbadischen Medici und Physici) eigentlich nur in dem folgenden: Es befand sich in dem gedachten Jahr ein gewisser junger Manns-Mensch von einem Wißbadischen Dorfe auf dem Jubilate-Marckt in Wißbaden in einem Wirths-Hause. Da er sich nun durch übermäßiges Trincken und Tantzen sehr erhitzet hatte, so gerieth sein Geblüte in eine solche Unordnung und Toben, daß er mitten im Tantz plötzlich einen Zufall bekam, welcher einer fallenden Sucht ziemlich ähnlich war. Er wurde, weil alle Wirths-Häuser voller Leute waren, in das Hospital gebracht. Weil er nun in dem Hinführen über die Gasse sich sehr seltsam und fürchterlich geberdete, so gerieth das gemeine Volck auf den Wahn, er müßte von dem Satan leibhaftig besessen seyn. Und weil damals zugleich viele frembde Leute sich in Wißbaden befanden, so wurde dieses Vorgeben hier und dar sehr ausgebreitet. Es ist aber dieser Mensch in [308] wenig Tagen, durch den Gebrauch einiger Artzeneyen, wieder zurecht gebracht worden, und ist nachmals ziemlich gesund, doch mit Bereuung seiner sündlichen Ausschweifungen, und mit Bezeugung, daß er die, ihme darob zugestossene, Plagen gar wohl verdienet, und GOtt vor die Milderung derselben schuldigst zu dancken habe, wieder von Wißbaden abgegangen.
22. In dem Jahr 1718 hat sich folgendes (welches wegen der sonderbaren Art der Straf-Gerechtigkeit GOttes, die sich dabey geoffenbaret hat, angemercket zu werden verdienet) in Wißbaden zugetragen. Es kamen vier Haupt-Diebe, welche bis dahin sowohl in dem Wißbadischen, als auch in den andern benachbarten Landen, sehr viele Diebereyen ausgeübet hatten, in dem Walde bey Wißbaden zusammen, um ihre erlangte Diebs-Beute daselbst, auf ihrem gewöhnlichen Sammel-Platz, unter sich zu theilen. Da sie nun wegen einer lebenden Beute, nemlich einer liederlichen Weibs-Person, die sie bey sich hatten, uneins wurden, so kam der jüngste derselben, welcher vermuthlich den meisten Antheil an dieser sauberen Dirne hatte nehmen wollen, darüber dergestalt in den Grimm, daß er heimlich nach Wißbaden gehet, und bey der dasigen Amts-Obrigkeit die Anzeige thut, wie er bereit sey, drey in dem Wißbadischen [309] Walde vorhandene Diebe derselben, wenn sie ihm die nöthige Mannschaft zugeben würde, in die Hände zu liefern. Er erlangte die begehrte Mannschaft, und liefert auch würcklich seine drey Mit-Gesellen derselben in ihre Gewalt. Er selber aber wird auch zugleich, da er sich so fort davon machen wollte, von dieser Mannschaft, ihrem gehabten Befehl zu Folge, angehalten, ebenfalls als ein Gefangener wider seinen Willen, mit nach Wißbaden zu gehen. Nach geschehener Untersuchung der Sache wird zwar befunden, daß die drey überlieferte Gefangene würcklich Galgenmäßige Diebe wären, aber daß der vierdte, nemlich der gedachte Angeber, gleiches Verbrechens und Strafe schuldig wäre. Es wurde ihnen also allen zusammen Galgen und Schwerdt zuerkannt. Und da sich die drey angegebene mit dem Angeber nicht eher versöhnen wollten, es wäre denn, daß er zuerst den Galgen bestiege, die Amts-Obrigkeit auch, dieses Begehren zu hindern, keine Ursache fand, so geschahe es würcklich, daß dieser zuerst und zwey seiner Mitgesellen so gleich nach ihm gehencket wurden. Der vierdte aber wurde einige Zeit hernach durch das Schwerdt diesen seinen Mitbrüdern ebenfalls zugesellet.
23. Nach dem im Jahr 1741 – nach dem Absterben des Kaysers Carls VI ein heftiger [310] Krieg zwischen dem Hause Oesterreich und Bayern, wegen der Oesterreichischen Erb-Folge entstanden, und die Engel- und Holländer dem ersten, die Frantzosen aber dem andern Beystand geleistet; so haben die Oesterreichische, Engel- und Holländische, wie auch Frantzösische Kriegs-Völcker, bey ihrem Hin- und Herziehen, unser Wißbad, wechsels-weise, mehr als zu oft betreten, und durch die starcke Einquartierungen daselbst der Stadt sehr grosse Ungelegenheit und Unkosten zugezogen. Absonderlich haben die Frantzosen im Jahr 1745 sich sehr widrig bezeiget, indem sie das Waysen-Haus daselbst, aller Bitte und Vorstellung ohngeachtet, mit Gewalt eingenommen, die sämmtliche Waysen-Kinder heraus getrieben, und ihr Krancken-Lazareth darin aufgeschlagen haben; dabey man sich denn immerzu, wegen ihrer geäusserten Bedrohungen, noch mehrerer Gewaltthätigkeiten hat versehen müssen, welche aber durch ihren, wegen Ankunft der Oesterreichischen Armeen, nachmals erfolgten Abzug endlich sind unterbrochen worden. Es ist bey diesen Zügen der gedachten mancherley Kriegs-Völcker auch der König im Engelland, Georg II, als seine Armee im Jahr 1743 bey Biebrich über den Rhein gegangen, selbst in Wißbaden gewesen, und hat die dasige Bäder in Augenschein zu nehmen, sich belieben lassen.
[311] 24. Nachdem von 1700 bis 1754 fast alle Jahre eine grosse Menge Menschen aus verschiedenen Gegenden des Teutschlandes sich theils nach Ungarn, theils nach America in die so genannte neue Welt begeben, um daselbst sich glücklicher, als in Teutschland, anzubauen; so haben auch öfters nicht wenig Einwohner der Stadt Wißbaden sich gefallen lassen, diese verschiedene Reisen, und zwar gemeiniglich unter vielem Frolocken und Jauchzen, mit anzutreten. Diejenige von diesen Wißbädern, welche nach Ungarn gezogen, sind meistens elend wieder zurück gekommen. Von denjenigen aber, welche sich in die neue Welt, und sonderlich nach Pensylvanien begeben, sind einige, wenigstens ihren eigenen Berichten nach, glücklich, einige aber, und vielleicht die meiste, laut anderen unpartheyischen Berichten, unglücklich gewesen, und hätten gerne ihr Vatterland wieder besuchet und bewohnet, wenn es nur allezeit sich möglich hätte machen lassen. Es hat aber, dem allen ohngeachtet, die Begierde in die neue Welt zu ziehen, in Wißbaden nicht aufhören wollen, sondern es ist immerfort unter der Hand eine nahmhafte Anzahl Menschen von dar dahin abgegangen. Bis endlich im Jahr 1754 im Julio ein Schiff voll solcher Neuländer, wie sie damals insgemein genennet worden, auf der See zwischen Holl- und Engelland, bey einem entstandenen Sturm, an [312] einen Felsen, er Flammingische Hund benennet, gestossen, und mit 4 bis 5 hundert Menschen, einige wenige, die sich durch ein Boot oder Nachen gerettet, ausgenommen, in die Tiefe des Meeres gesuncken ist; da denn bey 20 Wißbäder, an Erwachsenen und Kindern, welche mit auf diesem Schiffe gewesen, ebenfalls das Unglück gehabt, in der See begraben zu werden. Es hat sich hierauf die thörichte Sehnsucht, in das neue Land zu ziehen, in Wißbaden ziemlich verlohren. Ob sie künftig etwan wieder aufleben werde? stehet zu erwarten.
25. Als im Jahr 1755 von dem Monat Novemb. an bis in den Febr. 1756 die bekannte grosse Erdbeben fast durch alle Theile des Erdbodens sich geäussert, so hat man etwas davon auch in Wißbaden und dasiger Gegend, und zwar den 18 Febr. 1756 frühe um 8 Uhr, und des Abends um 10 Uhr verspüret. In der eigentlichen Stadt des Wißbads hat sich die Bewegung der Erde etwas starck geäusert, und sind die meiste Gebäude derselben, sonderlich aber der Uhr-Thurn, ziemlich empfindlich erschüttert worden. In der Bad-Gegend des Wißbads aber hat man solches nicht so starck verspüret. Es haben sich auch in den vorigen Zeiten, und zwar in dem 17 und 18 Jahrhundert, (denn von älteren Zeiten ist keine schriftliche Nachricht [313] diesertwegen vorhanden) dergleichen Erdbeben in Wißbaden mehrmalen spüren lassen, z. E. (L. St.) im Jahr 1620 im Febr. 1621 im August, Morgends und Abends, 1681 im Jan. 1691 im Febr. 1692 im Septemb. zweymal, 1727 im Frühling, und 1733 auch im Frühling. Sie sind aber jedesmal, GOtt sey Danck, ohne Schaden abgegangen.
Diese sind:
1. Die Kirche. Diese stehet in der so genannten Stadt des Wißbads, nicht weit von dem alten, abgängig-gewordenen, Maintzer-Thor. Sie stehet etwas weit von der Bad-Gegend oder dem so genannten Sauerlande des Wißbads entfernet. Und kommt solches sonder Zweifel daher, weil die gedachte Bad-Gegend in den vorigen Zeiten, wie oben gezeiget worden, nur eine Bey- oder [314] Neben-Stadt der eigentlichen Stadt des Wißbads gewesen ist. Daß diese Kirche nicht mehr das erste und älteste Kirchen-Gebäude sey, welches bey geschehener Einführung der Christlichen Religion in Wißbaden, in den Fränckischen und Kayserlichen Zeiten, laut der in der zweyten Abtheilung gegebenen Nachricht, bereits zu Stande gekommen, sondern daß es ein solches Gebäude sey, welches erst in dem Nassauischen Zeit-Lauf errichtet worden, das giebt nicht nur das äusserliche Ansehen desselben, als welches von keinem sonderlich-grossen Alterthum zeuget, ziemlich deutlich zu erkennen; sondern es ist auch an dieser Kirche ein Stein, mit einer darauf befindlichen Schrift, vorhanden, daraus solches würcklich klärlich genug abzunehmen ist. Es stehet derselbe auswendig in der Mauer der Kirche, an einem Fenster, ohnweit der unteren Chor-Thüre, und lautet die darauf befindliche Schrift, und zwar, wie es fast scheinet, in Reimen verfasset, also:
Uf. Sanct Valentins. Tag. de. erst. Stein. gelacht.
Mät. das. sag. ich. iich. noch. mä. da. man. screb. 1488.
Das ist: Auf Sanct Valentins Tag ist der erste Stein geleget, über das sage ich euch noch mehr, da man schrieb 1488. [315] Es sind zwar einige, wie aus Hellmunds Thermogr. p. 111 zu ersehen, welche meynen, die auf diesem Stein befindliche Jahr-Zahl heisse nicht 1488, sondern 1088, und halten also die zweyte Zahl vor kein 4, sondern vor ein 0. Es ist aber solches Vorgeben ohne Grund. Denn es ist diese gedachte zweyte Zahl kein blosses 0, sondern ein o unten mit zwey Zacken, oder, deutlicher zu reden, einen getheiltes 8, welches vormals, sonderlich in den Stein- und Holtz-Schriften der Bau-Arbeiter, wie an vielen alten Gebäuden gar deutlich zu ersehen, ein 4 gewesen ist. Wie denn auch ohnehin, und überhaupt davon zu urtheilen, diese Zahl um deßwillen nicht 1088 heissen kan, weil die dabey gebrauchte Zahl-Figuren (welche die Araber, bekanntlich, zuerst erfunden) um das Jahr 1088 noch nicht in Teutschland gewöhnlich gewesen, sondern erst nachher, als die Gelehrsamkeit, und mit derselben auch die förmliche Rechen-Kunst besser in Uebung gekommen, eingeführet worden sind. In dem eilften Jahrhundert hat man nur noch (aus Nachahmung der Römer) der Lateinischen Zahl-Buchstaben, wie aus den Schriften derselben Zeit erhellet, sich bedienet. Zwar scheinen die Worte selbst, welche auf diesem Steine stehen, der Schreib-Art nach, etwas rauher und alt- Teutscher zu seyn, als sie fast um das Jahr 1488 gewöhnlich gewesen sind. Allein, wenn man [316] bedencket, daß dergleichen Schriften auf solcherley Steinen gemeiniglich von den Stein- und Mauer-Arbeitern selbst, welche insgemein, nach Gewohnheit des gemeinen Mannes, sich einer gar platten und schlechten Sprach- und Schreib-Art bedienen, auch mannichmal gar halbe Ausländer sind, verfertiget werden, so hat dieser Anstand gar nichts zu bedeuten. Genug ist es, daß die gedachte Zahlen, wie jederman, der dergleichen alte Schriften zu prüfen im Stande ist, mit Augen sehen kan, nicht 1088, sondern 1488 heissen. Uebrigens muß der Bau dieser Kirche vormals gegen den Sonntag Jubilate fertig geworden seyn, denn auf diesen Sonntag ist die Einweihung derselben, L. U. geschehen, und daher auch nachmals das so genannte Kirchweih-Fest derselben auf diesen Sonntag gefeyert worden. Es ist solches erst zu Ausgang des 17 Jahrhundert, wegen der vielen nach und nach dabey eingerissenen Mißbräuchen, durch Herrschaftliche Verordnungen abgestellet worden. Die Kirche selbst ist dem H. Mauritio oder Moritzen, als Schutz-Heiligen, gewidmet gewesen. Denn so heisset es z. E. in einer Wißbadischen Urkunde von dem Jahr 1515 – – in Sanct Mauritius Pfarr-Kirchen hie zu Wießbaden – – Item – – Sanct Mauritius KirchenBauw hie zu Wißbaden – –. Und in vielen andern, in den Wißbadischen alten [317] Gerichts-Büchern annoch vorhandenen, testamentliche Verordnungen der Einwohner in Wißbaden wird oft gedacht, daß dieses und jenes sollte vermacht seyn zum Sanct Mauritius Kirchenbauw, das ist, zur Unterhaltung des äusserlichen Kirchen-Gebäudes das Mauritii. Es ist dieser Mauritius vormals ein Kriegs-Mann und Heerführer der Christlichen Thebeischen oder Thebanischen Legion unter dem Römischen Kayser Maximiano, um das Jahr Christi 296, gewesen, und ist nebst seiner gantzen Legion, bey 6000 Mann starck, weil sie Christum nicht haben verläugnen wollen, (nach dem Bericht der Legenden oder Geschicht-Beschreibungen der ehemaligen Marthyrer oder Blut-Zeugen Christi) in Helvetien, oder der heutigen Schweitz, an dem Fluß Rhodanus getödtet worden. Dieser Mauritius ist also nachher zum Schutz-Patron der Wißbadischen Kirche erkohren, und der hohe Altar in derselben ihme gewidmet worden. Ob er aber grad der erste Schutz-Patron sey, welcher diese Kirche gleich Anfangs bey ihrer ersten Gründung zugegeben worden? das lässet sich vor gantz gewiß nicht bestimmen. Denn es ist in den vorigen Zeiten mannichmal geschehen, daß man die Schutz-Patronen der Kirchen, Städten und Länder unter der Hand abgewechselt hat. Wie denn z. E. die Dom-Kirche in der benachbarten Stadt Maintz anfänglich dem H. Stephano [318] gewidmet gewesen, nachmals aber um das Ende des 10 Jahrhundert dem H. Martino, von dem Ertzbischofen Willegis gewidmet worden ist. Siehe des Joannis Maintzische Geschicht-Schr. T. I. p. 69 etc. Es hat aber unsere Wißbadische Kirche neben dem hohen Altar das H. Mauritii auch noch viele andere Neben-Altare, nach Gewohnheit der vormaligen Zeiten, gehabt. Nahmentlich wird des Altares der lieben Frauen, des Jacobi, des Nicolai, des Sebastians, der Catharinen etc. alle in der Pfarr-Kirche gelegen, in U. gedacht. Sie haben alle ihre besondere Gefälle, besondere Altaristen oder Altar-Priester, (von welchem die Nahmen: Heimershaussen, Vogel, Götz, Gerthe, Herpel, Oerlein, Stumper, Lunar, Ursel, Loes, etc. in U. vorkommen) auch ihre besondere Bruderschaften gehabt. Diese Bruderschaften haben darin bestanden, daß sich eine gewisse Anzahl Wißbadischer Einwohner mit einander verbrüdert oder verbunden gehabt, diesen oder jenen Altar, vor andern, zu bestimmten Zeiten ordentlich zu besuchen, und ihre Andacht dabey zu pflegen, wie auch die Gefälle desselben bestens zu handhaben und zu mehren, und dadurch sich der Messen und Fürbitten, welche dabey verrichtet worden, theilhaftig zu machen. Und ist keiner in eine solche Bruderschaft aufgenommen worden, wenn er nicht etwas gewisses [319] an Geld oder Gütern zu dem Altar des Heiligen, dem die Bruderschaft gewidmet gewesen, abgegeben hat. Unter allen diese Neben-Altaren in der Wißbadischen Kirche ist sonderlich der Nicolai-Altar vormals in besonderer Verehrung, und die Bruderschaft desselben in sonderbarer Achtung in Wißbaden gewesen. Sie hat (wie bereits oben berühret ist) die elendige Bruderschaft geheissen. Und diesen Nahmen hat sie (wie aus verschiedenen Anzeigungen erhellet) daher erhalten, weil sie ihre Altar-Gefälle meistens an lauter elende und armseelige Menschen verwendet, und vor die Verpflegung derselben, nach dem Beyspiel ihres Schutz-Patrons, des Nicolai, besondere Sorge getragen hat. Denn von diesem Nicolao (welcher in dem 4 Jahrhundert als Bischof zu Myra in Lycien gelebet hat) wird berichtet, daß er sein gantzes väterliches Erb-Gut unter die Armen ausgetheilet, und insbesondere einsmals einem armen Edelmanne zur Aussteuerung seiner drey erwachsenen Töchter (welche wegen grosser Armuth in Gefahr gestanden, auf sündliche Wege zu gerathen) eine Summe Geldes nächtlicher weile, und unbekannter weise, in sein Haus geworfen habe; und soll eben hiervon die bekannte Gewohnheit, den Kindern an dem Nicklas-Abend einige Gaben zu beschehren, ihren Ursprung überkommen haben. So viel ersiehet man aus den Wißbadischen Urkunden, [320] daß sich die gemeldte elendige Brüder in Wißbaden insonderheit auch der milden Vermächtnüssen[7] daselbst angenommen, und vor [321] die Entrichtung und Anwendung derselben Sorge getragen haben. Auch ergeben diese [322] Urkunden, daß der H. Nicolaus vormals in den meisten Dorf-Kirchen der Herrschaft [323] Wißbaden in besonderer Verehrung gewesen, und kan sich also vielleicht die elendige [324] Bruderschaft desselben auch auf die Land-Kirchen dieser Herrschaft erstrecket haben. Ihr Gut, das sie nach und nach vor den Nikolai-Altar gesammlet haben, ist (laut Gerichts-Buch f. 99) das elendige Gut, und also eine Wiese desselben, die elendige Wiese, ein Acker, der elendige Acker etc. genennet worden. Es scheinet diese elendige Bruderschaft eine solche Gattung von Leuten gewesen zu seyn, die man vormals an einigen Orten in Teutschland Minnen-Brüder, (von dem alten Teutschen Wort Minne, welches Liebe und Güte heisset, also benahmet) item, Brüder der Barmhertzigkeit, Hospitalier etc. genennet hat, und deren Verrichtung hauptsächlich in Besorgung der Armen, Krancken, Gebrechlichen, Verstorbenen etc. und anderer elenden Personen bestanden hat. Es sind auch dergleichen elendige Bruderschaften auf den heutigen Tag an manchen Orten annoch würcklich vorhanden. Was die weitere Schicksale unserer Mauritius-Pfarr-Kirchen in Wißbaden, in dem Nassauischen Zeitbegriff, anbelanget, so hat dieselbe in dem Jahr 1547 das Unglück gehabt, daß sie, in dem oben [325] beschriebenen grossen Brande, welcher damals Wißbaden betroffen hat, abgebrannt ist. Doch ist zu vermuthen, daß das Mauer-Werck derselben größtentheils dabey werde unverletzt geblieben seyn, wie denn einige Grabsteine, welche lange vor dem Jahr 1547 sind verfertiget worden, in der Mauer dieser Kirche, vor der, im Jahr 1716 vorgenommenen, Erneuerung derselben würcklich annoch zu sehen waren, und, zum Theil, auch noch zu sehen sind. Es wäre denn, daß man solche nochmals wieder, nach dem Brande, in das neu-aufgeführte Mauer-Werck, wie nicht selten bey solchen Fällen zu geschehen pfleget, eingesetzet habe. Daß der Glocken-Thurn dabey unverletzt geblieben sey, davon sind deutliche Merckmale an demselben vorhanden. Denn das, über der Thür desselben, in der Mauer befindliche Heiligen-Gehäuse zeiget sattsam an, daß dieser Thurn bereits vor Einführung der Evangelischen Religion 1540, und also auch vor dem grossen Brande 1547, gestanden habe. Indessen muß es doch nochmals mit Wiederherstellung dieser abgebrannten Kirche sehr schwer und langsam hergegangen seyn; denn es ist erst im Jahr 1561, und also 14 Jahre nach dem Brand, der erste Deckstein wiederum (L. St. f. 5) darauf geleget worden. Im Jahr 1592 hat Hanß Bernhard von Langeln, damaliger Amtmann zu Wißbaden, die ansehnliche steinerne Cantzel (wie [326] aus der darauf befindlichen Schrift zu ersehen ist) in dieser Kirche auf seine Kosten errichten lassen. In dem 17 Jahrhundert, zu den Zeiten des dreyßig-jährigen Krieges, ist diese Kirche, wie bereits oben, in der Beschreibung der Fatalitäten des Wißbads in diesem Kriege, berichtet ist, ihrer kleinen Glocken, Orgel, und anderer Geräthschaften von den plündernden Soldaten beraubet worden. Im Jahre 1716 ist diese mehrgemeldte Kirche, weil sie bey dem täglich zunehmenden Anwachs der Stadt-Einwohner fast zu klein gewesen, durch Aufführung einer neuen Mauer nach dem Chor zu, auf beyden Seiten, erweitert, auch mit einem neuen Dach-Werck versehen worden. Das vördere Theil der Kirche ist so gleich damals, das Chor aber nachmals im Jahr 1751 von neuem ausgetünchet, und mit erbaulichen Gemählden ausgezieret worden. Man hat bey diesen vorgenommenen Erneuerungen der Kirche verschiedene in derselben befindlich-gewesene Sachen, weil sie, überflüßig und hinderlich zu seyn, geachtet worden, bey Seite gethan. Und zwar 1, den hohen Altar, welcher gantz oben in dem Chor, von alten Zeiten her, gestanden hat. 2, die drey grosse steinerne Säulen, welche mitten in der Kirche gestanden, und von solcher Dicke gewesen, daß eine derselben von zwey Männern hat eben können umfasset werden. 3, die an diesen Säulen, und sonst noch hier und dar an [327] den Kirchstühlen befindlich-gewesene viele schwartze Trauer-Fahnen, Degen und Wappen, welche denen in den vorigen Zeiten in Wißbaden verstorbenen, und in dasiger Kirche begrabenen Kriegs-Officierern zum Andencken sind aufgehänget gewesen. 4, das mit lauter gemahlten Scheiben, von oben an bis unten aus, versehen- und im Chor der Kirchen befindlich-gewesene grosse Fenster, welches aus allerley alten Wappen bestanden, die vormals unter der Hand von diesen und jenen hohen Herrschaften zum Andencken dahinein sind gesetzt worden. Es war unter diesen Wappen der Löwe, wie auch das Rad, verschiedene mal zu sehen; und ist der erste sonder Zweifel das Nassauische, das andere aber das Maintzische Wappen gewesen, und vermuthlich jenes durch die Nassauische Grafen, dieses aber durch diejenige Maintzische Churfürsten, welche aus dem Hause Nassau gestammet, errichtet worden. Es sind noch einige wenige dergleichen gemahlte Scheiben, die aber von den neuern Zeiten herrühren, an den andern Chor-Fenstern der Kirche übrig; und auf dem mittelsten Chor-Fenster, und zwar über dem Nassauische Wappen, ist auch noch der Nahme des oben bemeldten Kaysers Adolphs aus dem Hause Nassau zu lesen. Es ist aber solcher nicht zu den Zeiten dieses Kaysers, sondern erst in dem Jahr 1556, wie die darunter stehende [328] Jahr-Zahl anzeiget (durch was vor Veranlassung? ist unbekannt) dahin gesetzet worden. 5, die übrig gewesene Epitaphia oder Grabschriften, welche in dieser Kirche, sonderlich im Chor derselben, in der Mauer, annoch in ziemlicher Anzahl befindlich waren, und meistentheils Gräflichen und Adelichen in Wißbaden verstorbenen, und in diese Kirche begrabenen Standes-Personen zum Andencken waren errichtet worden. Es wären diese Grabschriften gar wohl werth gewesen, daß man sie nicht veräusert, sondern zum Gedächtnüß solcher verstorbenen Personen, ja auch zur Erläuterung der Wißbadischen Geschichten, beybehalten hätte. Es mag auch solches, wie vorgegeben wird, denen Mauer-Arbeitern bey dieser Kirch-Veränderung, von einigen Amts-Personen damals anbefohlen, solcher Befehl aber, wie es bey dergleichen Fällen öfters zu ergehen pfleget, nicht zum besten befolget worden seyn. Auf dem Boden der Kirche, sonderlich des Chors, liegen zwar noch viele solcher alten Grabsteinen, sie sind aber meistentheils abgetreten, und nicht wohl mehr zu lesen. In der Mauer das Chors stehen noch zwey alte Grabsteine, welche aber anfänglich daselbst nicht gestanden, sondern aus dem oben bemeldten Closter Clarenthal dahin sind versetzet worden. Auf dem einen stehet eine Weibs-Person abgebildet, mit einer Crone auf dem Haupt, aber ohne [329] Beyschrift. Dieser Stein ist jederzeit mit gutem Grunde vor das Grabmal der Kayserin Imagina, Gemahlin des oft-gedachten Kaysers Adolphs, gehalten worden. Denn da dieselbe, wie unten in Beschreibung dieses Closters sehr wahrscheinlich bewiesen wird, nach dem Tode ihres Ehe-Herrens sich meistens in diesem, von ihnen gestifteten, Closter wird aufgehalten haben, auch darin sonder Zweifel gestorben, oder doch wenigstens in demselben begraben worden seyn, man auch sonst von einer andern, in diesem Closter begrabenen Weibs-Person, welcher man mit einigem Fug eine Crone hat beylegen können, gar nichts weiß, ausser von dieser Imagina und ihrer weltlichen Tochter Mechtild, diese letztere aber auf ihrem Grab-Stein (wie unten in Beschreibung dieses Closters wird gemeldet werden) durch ihren beygefügten Nahmen kenntlich gemacht ist; als stehet gantz sicher zu vermuthen, daß der benennte Stein, der eine Crone, und keine Beyschrift hat, der würckliche Grab-Stein der mehrgemeldten Kayserin werde gewesen seyn. Und kan die sonst gewöhnliche Beyfügung einer Grab-Schrift entweder zufälliger Weise vergessen worden seyn, oder aber, es kan auch (welches glaublicher ist) diese Kayserin etwan vor ihrem Tode aus einer besonderen Andacht und Demuth ausdrücklich verbotten haben, ihres Nahmens auf ihrem Grab-Stein zu gedencken. Der [330] andere Stein stellet eine Manns-Person vor, und die darauf befindliche Schrift zeiget an, daß solches ein Graf von Nassau und Saarbrücken Nahmens Philipp sey, welcher im Jahr 1429 in Wißbaden, vermuthlich bey einer gethanenen Durch-Reise, oder bey einer gebrauchten Bad-Cur, daselbst gestorben, und in das gedachte Closter begraben worden. Die Schrift heisset: Anno. Dom. Mill. quadringentes. vicesimo. nono. ipso. die. visit. b. Matiae. Virg. gloriose. obiit. nobilis. Dom. Philippus. Comes. in Nassauwe. et. Saraponte. Cujus. anima. requiescat. in. sancta. pace. Amen. Das ist: Im Jahr 1429 – – starb Philipp Graf von Nassau und Saarbrücken etc. Es ist vermuthlich dieser Grabstein, vor andern, um deßwillen beybehalten, und zum Andencken an diese Wißbadische Kirche, aus dem eingegangenen Closter versetzet worden, weil die Nachkommene dieses Nassau-Saarbrückischen Grafens die Wißbadische Lande, wie oben berichtet worden, 1605 ererbet haben. Sonst sind auch dermalen annoch einige andere Gräfliche Grab-Schriften in den Winckeln unserer Kirche hier und dar zu sehen; sie sind aber sehr beschädiget, und nicht mehr wohl zu lesen. Auf der lincken Seite der Cantzel siehet man auch noch ein ansehnliches Grabmal des alten adelichen Geschlechts derer von Langeln, welches viele hundert Jahre nach einander in Wißbaden [331] geblühet, und dieser Stadt, bey Verwaltung mancherley wichtiger Landes-Herrschaftlicher Aemter, grosse Dienste geleistet hat. Auch sind noch hier und dar einige Grab-Steine verstorbener Prediger in Wißbaden, wie auch einiger Frembden, welche daselbst ihr Grab gefunden, darin zu sehen. Man hat auch sonst mehrmalen, so gar in öffentlichen geographischen Schriften, vorgegeben, daß des oftgemeldten Kaysers Adolphs und seiner Gemahlin Grab-Stein auswendig an unserer Wißbadischen Kirche zu sehen sey. Es ist aber solches ohne Grund, und ist dieser Kayser, bekanntlich, nicht in Wißbaden, sondern in Speyer begraben worden, und sein Grabmal daselbst in der Dom-Kirche, vor der Frantzösischen Zerstörung der Stadt, zu sehen gewesen. Es ist aber der Irrthum daher entstanden, weil man einen Grab-Stein aus der Kirche des Closters Clarenthal nach Wißbaden an die Kirche auswendig versetzet hat, auf welchem der Nassau-Wißbadische im Jahr 1370 verstorbene Graf Adolph I und seine Gemahlin abgebildet, und diese Schrift darauf zu lesen gewesen ist: Anno. Dom. MCCCLXX – – obiit. illustris. Dom. Adolfus. Comes. de Nasla. Filius. Dom. Gerlaci. Comitis. qui. fuit. Filius. Dom. Adolfi, Regis. Roman. Das ist: Im Jahr 1370 starb – – Adolph Graf von Nassau, ein Sohn des Herrn Grafens Gerlachs, [332] welcher gewesen ist ein Sohn des Herrn Adolphs, Römischen Königes. Weil nun manche diese Schrift obenhin gelesen, so haben sie davor gehalten, es sey solcher Stein ein würckliches Grabmal des Kaysers Adolphs selber gewesen. Es ist aber dieser Stein ebenfalls abgängig worden. Die Einkünfte oder Gefälle, welche diese Wißbadische Pfarr-Kirche hat, und welche, der alten löblichen Gewohnheit nach, theils anfänglich bey Errichtung derselben, theils nachher unter der Hand, von gutwilligen Leuten, zum Unterhalt der, bey dem öffentlichen Gottes-Dienst nöthigen Personen und Sachen, sind gestiftet worden, und, wie aus den bald anzuführenden Urkunden der Grafen Henrichs und Ruprechts, und des Kaysers Friederichs II, wie auch des Maintzischen Ertzbischofs Siegfrieds, nicht undeutlich erhellet, vormals sehr wichtig und einträglich gewesen sind, werden Praesentz-Gefälle genennet, und durch einen eigenen Praesentz-Meister oder Kirchen-Schaffner verwaltet. Es sind zwar sonsten die Praesentz-Gefälle, ihrem ersten Ursprung nach, eigentlich solche Kirchen-Gefälle, welche die Praesentes im Chor, oder diejenige geistliche Personen, welche in ihren gesetzten Chor-Stunden ordentlich und beständig zugegen sind, zu geniessen haben. Es ist aber diese Benennung nachmals an manchen Orten auf alle Kirchen-Gefälle überhaupt [333] ausgebreitet worden. Und in diesem Verstande ist sie noch jetzo hin und wieder, insbesondere auch in Wißbaden, und andern Nassauischen Orten, gebräuchlich. Es werden aber diese Praesentz-Gefälle in Wißbaden nicht nur zur Erhaltung der Kirchen und Schulen, sondern auch zur Versorgung der Armen dermalen angewendet, wie denn auch allerley besondere Armen-Gefälle unter der Hand mit zu diesen Praesentz-Gefällen sind gezogen worden. Der Pfarr-Satz bey der Wißbadischen Kirche, oder das Recht einen Pfarrer darin zu setzen, hat den Grafen von Nassau gleich im Anfang, da Wißbaden an dieselbe gekommen ist, (wie aus den bald zu benennenden Urkunden nicht undeutlich erhellet) zugehöret, und haben sie solches vermuthlich von den Kaysern selbst, mit der Stadt und Herrschaft Wißbaden zugleich, erhalten. Sie haben aber solches Pfarr-Recht im Jahr 1211 an die Teutsche Ordens-Ritter abgegeben, und solche Abgebung ist von dem Kayser Friedrich II im Jahr 1214 schriftlich bekräftiget, und von dem Ertzbischofen zu Maintz, Sigfried, als zu dessen geistlichen Kirchen-Sprengel Wißbaden damals gehörete, in dem Jahr 1218 bewilliget worden. Es wohneten damals die gedachte Ordens-Ritter annoch zu Ptolomais in Syrien, wie auch zu Jerusalem im gelobten Lande, und hatten bey denen zu derselben Zeit vorgegangenen vielen Creutz-Zügen der [334] Europaeischen Christen in dieses Land, hauptsächlich die Verpflegung der krancken Pilgrimen oder Frembdlingen zu besorgen. Da nun einige Grafen von Nassau, wie bereits oben berichtet worden, diese Creutz-Züge haben mit verrichten helfen, und eine Zeitlang sich in dem gelobten Lande aufgehalten, auch einer derselben, Nahmens Ruprecht, gar, wie einige Geschicht-Schreiber berichten, darin gestorben ist, so scheint es, daß diese Ordens-Ritter sich bey solcher Gelegenheit um diese Grafen werden so verdient gemacht haben, daß dadurch die übrige hohe Anverwandte dieses Hauses sich bewogen gefunden haben, durch allerley Gegen-Gefälligkeiten, insbesondere auch durch Abgebung der Wißbadischen Kirche an diesen Orden, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, ihre Danckbarkeit davor zu bezeigen. Man kan den Schenckungs-Brief dieses Pfarr-Rechtes und der davon abgehangenen Zehenden und anderer Nutzungen an die Teutschen Ritter, von den zweyen Nassauischen Grafen Henrich und Ruprecht ausgestellet, wie auch den Bestätigungs-Brief des gedachten Kaysers (darin er bezeuget, daß die Wißbadische Kirche ihme jure proprietario, das ist, nach dem Eigenthums-Rechte zugehöre) finden in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. P. II. p. 79, wie auch in des Gudenus Cod. dipl. T. III. p. 1078, als woselbst auch T. I. p. 457 der Einwilligungs-Brief des [335] Ertzbischofs Siegfrieds befindlich ist. Es ist aber dieses Pfarr-Recht nachmals von dem gemeldten Orden dem, in dem Rheingau liegenden, Nonnen-Closter Tiefenthal, (welches noch jetzo einen eigenen Hof, und verschiedene Zehenden und Güter in Wißbaden besitzet) gegen anderweitige Vergütungen, zur Helfte, und nachmals, wie es scheinet, völlig und vor gantz abgetreten, von demselben aber solches, ebenfalls gegen andere davor erhaltene Nutzungen, nachher im Jahr 1507 der hohen Landes-Herrschaft, welche es noch jetzo im Besitz hat, L. U. überlassen worden. In dem Jahr 1465 hat der Graf Johannes von Nassau-Wißbaden sich entschlossen, eine gewisse Gesellschaft oder Versammlung erbarer Priester, welche den Gottes-Dienst bey der Wißbadischen Kirche, nach einer besondern, damals neu-aufgekommenen, Weise, besorgen sollten, anzuordnen, und solche aus seinen eigenen Mitteln zu unterhalten. Er hat sich darzu die Einwilligung des damaligen Teutschen Ordens-Meisters, Ulrichs von Lentersheim, welcher annoch einen Antheil an dem Pfarr-Recht dieser Kirche hatte, geben lassen, und kan solche ebenfalls in den gedachten Wißb. Merckw. P. II. p. 81 gelesen werden; wie denn auch der damalige Ertzbischof zu Maintz, Adolph, seine Einwilligung zu dieser vorgewesenen Stiftung, laut l. c. P. I. p. 79, und Joannis Maintzischer Geschicht-Schr. T. I. p. 783, vorläufig [336] ertheilet hat. Ob aber diese Vorhaben nachmals würcklich zu Stande gekommen, auch worin die Sache eigentlich bestanden, und wie lange sie etwan gedauert habe? das ist alles, wegen Abgang weiterer Nachrichten, unbekannt. Was die Pfarrer oder öffentliche Lehrer, welche bey dieser Wißbadischen Kirche von Zeit zu Zeit gestanden haben, anbelanget, so ist in den Wißbadischen Schriften, welche das 16 Jahrhundert übersteigen, keine sonderliche ordentliche Nachricht davon zu finden. Und kan man weiter keine, als folgende Nahmen der damaligen Pfarrer und Capellänen, in denselben hier und dar benennet, antreffen: – Henrich – Pleban oder Pfarrer in Wißbaden – 1400 – Peter Holbach, Pf. – 1430 – Joh. Cleri, Caplan – 1440 – Joh. Cloppheym, Pf. – 1456 – Joh. Schenck, Pf. – 1460 – Johann – Pf. – 1470 – Joh. Palbech, Pf. – 1481 – N. Schorecopp, Pf. – 1486 – Joh. Andree, Pf. – 1504 – 1528 – Er ist bey dem, im Jahr 1525 in Wißbaden vorgewesenen, oben beschriebenen, grossen Tumult von den mißmüthigen Bürgern seines Amtes, nebst dem damaligen Caplan, entsetzet, nachmals aber wiederum, durch Obrigkeitliche Gewalt, in dasselbe eingesetzet worden. Auch haben sich sonst mehr andere besondere Begebenheiten, Zeit seines Amtes, laut dem Wißbadischen Gerichtsb. f. 229 und 247, mit ihm [337] zugetragen. Jost Wengenrode, Capl. – 1515 – Joh. Schwert, Capl. – 1517 – Henrich Schott, Pf. – 1533 – Was aber diejenige Pfarrer und Capelläne anbelanget, welche in dem 16 Jahrhundert, nach geschehener Einführung der Evangelischen Religion in Wißbaden in dem Jahr 1540 – , vor dar an bis auf unsere Zeiten der Kirche daselbst vorgestanden haben, so ist in dem Wißbadischen Stadt-Buch und anderen dasigen Briefschaften einige mehrere Nachricht davon vorhanden. Es ist solche bereits in Hellmunds Thermogr. p. 75 – – einiger massen bekannt gemacht worden. Wir theilen aber solche dißmal durchaus verbessert und ergäntzet mit, lassen es aber dabey, dem Zweck dieses Buches gemäß, bloß allein bey einer ordentlichen Anzeige der Personal-Nahmen, Geburts-Oerter, und Amts-Zeit dieser Wißbadischen Prediger, ohne beygefügte weitere Lebens-Beschreibung derselben, bewenden:. – Matthes – Pfarrer in Wißbaden – 1554 – Joh. Sumer, Pf. – starb 1564. Nicolaus Gompe, von Rauenthal im Rhingau gebürtig, Pf. 1564 – war vorher, als er noch Römisch-Catholischen Religion beygethan war, ernennter Praebendat in Erfurt, so denn, als er sich zu der Evangelischen Religion bekannte, im Jahr 1546 Evangelischer Prediger in Erbenheim im Wißbadischen; weiterhin, als er durch das oben beschriebene [338] Interim, welches er nicht annehmen wollte, vertrieben ward, Diaconus in Freyenwalde in Pommern, so denn nachmals Hof-Prediger in Idstein, und endlich, wie gemeldet, Pf. in Wißbaden, starb 1594. Siehe die ihm gehaltene Leichen-Predigt, welche in des Verfassers Wißb. Merckw. P. II. p. 109 – – befindlich ist. Nicolaus Allbrand, Caplan in Wißbaden 1564 – Joh. Gotzenius, von Usingen, Capl. – nachmals Pf. 1595 – Nicolaus Molitor, von Weißkirchen in der Grafschaft Königstein, Capl. 1595 – Henrich Kaub, Pf. 1597 – nachmals auch Senior oder Definitor – st. 1614. Joh. Hil, von Wißbaden, Capl. 1597 – ward 1601 Pf. in Erbenheim im Wißbadischen. Conrad Schenck, Capl. 1601 – 1606. Joh. Knefeli, von Wißbaden, Capl. und zugleich Rektor in Wißb. wie auch Pf. zu Clarenthal – st. 1614 – Nicolaus Brustenbach, Pf. 1614 – vorher Pf. in Hirtzenhain im Stollbergischen, ward 1621 Pf. in Dotzheim im Wißbadischen. (Um diese Zeit ist die Pfarr-Gemeinde zu Wißbaden annoch, L. St. f. 244, bey abgelegter Probe-Predigt eines in die Wahl genommenen Predigers, um ihr Votum oder Gutachten befraget worden.) Michael Scherffius, von Idstein, Vice-Capl. in Wißb. und zugleich Pf. in Sonnenberg im Wißbadischen, 1614. Nicolaus Freinsheim, Capl. 1614 – hat vorher in der [339] Unter-Grafschaft Catzenellenbogen im Predigt-Amt gestanden, st. 1624. Johann Martin Schott, Pf. 1621 – st. 1622. Joh. Conrad Schott, Pf. 1622 – vorher Capl. in Idstein. Joh. Georg Wepperer, Capl. 1627 – Caspar Erasmus Weller, von Rödelheim im Solmsischen, Capl. 1628 – ward 1630 Pf. in Erbenheim im Wißbadischen, und folgends Pf. in Pfraunheim im Solms- und Hanauischen. Joh. Philipp Cramer, von Elckershausen im Weilburgischen, Pf. 1628 – nachmals auch Definitor; Er hat meistens, währendem dreyßig-jährigen Kriege, das Pfarr-Amt in Wißb. alleine, und dabey auch das Pfarr-Amt zu Sonnenberg und Dotzheim im Wißbadischen, wie auch das Schul-Amt in Wißbaden zugleich versehen. In den Jahren 1644 und 45 aber, in welchen das Kriegs-Elend und die Gefahr in Wißbaden, wie oben berichtet worden, allzugroß gewesen, hat er sich etliche mal mit samt seiner Familie nach Franckfurt am Mayn in Sicherheit begeben, da denn die Stadt Wißbaden, geraume Zeit hindurch, ohne Pfarrer, aber auch fast ohne Einwohner gewesen ist, wie denn, laut dem damaligen eigenhändigen Kirchen-Buche dieses Pf. von dem 16 Octob 1644 an, bis auf den 16 Novemb. 1645 kein einziges Kind in Wißbaden ist getaufet worden. Er st. 1655. Joh. Friedrich Andrae Schönbach, Pf. 1630 – 1635. [340] Er war der erste, welcher zweyter Pf. an statt des bisher gewöhnlich-gewesenen Caplans, worden ist. Marsilius Sebastiani, Pf. 1648 – nachmals auch Definitor, vorher Pf. In Erbenheim im Wißbadischen; Er hat sich, wie bereits oben berichtet ist, zugleich bey seiner Amts-Verwaltung sehr starck um den Stein der Weisen bemühet. Eberhard Tilemann, Pf. – 1660 – . Gabriel Zehner, von Butzbach, Pf. 1663 – vorher Conrector in Idstein, st. 1673. Joh. Georg Rieger, von Walsdorf im Idsteinischen, Pf. 1673 – vorher Pf. in Rhod im Idsteinischen, st. 1685. Joh. Hofmann, von Grünberg in Hessen, Pf. 1685 – vorher Pf. zu Sonnenberg im Wißbadischen, und noch vorher Rector in Wißbaden, st. 1688. Christian Philipp Leutwein, war der erste, welcher als Inspector und Ober-Pfarrer den andern Pfarrern in der Stadt und Herrschaft Wißbaden vorgesetzet worden 1685 – vorher Pf. in Gronau im Erpachischen, ward 1690 Superintendens in Waldburg im Hohenlohischen. Andreas Staphorst, von Hamburg, Pf. 1688 – vorher Informator an dem Nassau-Idsteinischen Hofe, ward 1690 Hof-Prediger in Darmstadt. Joh. Reinhard Schmidt, von Steinfischbach im Usingischen, Pf. 1691 – vorher Pf. in Schirstein im Wißbadischen, und noch vorher Rector in Wißbaden, st. 1721. Joh. Adam Schmidt, [341] von Worms, Insp. 1692 – vorher Superintendens des in Türckheim in der Grafschaft Leiningen-Hartenburg, und noch vorher Insp. in Collgenstein der Grafschaft Leiningen-Heidesheim, ward 1699 Superintendens in Idstein. Christian Clemens Gärtner, von Idstein, Insp. 1700 – legte dieses Amt 1712 wegen Leibes-Schwachheit nieder. Joh. Georg Stern, von Wißbaden, Insp. und zugleich Nassau-Idsteinischer Hof-Prediger 1712 – vorher ProRector in Idstein, st. 1721. Joh. Huldarich Hiltebrandt, von Speyer, Vice-Pf. 1716 – vorher Diac. und Mit-Pf. zu Cronberg an der Höhe, ward 1718 Pf. in Homburg im Westrich. Egidius Günther Hellmund, von Nordhausen in Thüringen, Insp. 1721 – vorher Pf. in Wetzlar, noch vorher in Daden in der Grafschaft Sayn, noch vorher in Bercka an der Werra, und noch vorher Feld-Prediger unter den Sachsen-Eisenachischen Trouppen, st. 1649. Georg Valentin Schmidt, von Wißbaden, Vice-Pf. 1719 – Pf. 1722 – Er war der erste, welcher zum dritten Pf. geordnet worden, ward 1734 Pfarrer in Bärstadt im Hessen-Rheinfelsischen. Joh. Philipp Andreae, von Ehrenbach im Idsteinischen, Pf. 1722 – vorher Hof-Capl. an dem Nassau-Idsteinischen Hofe, st. 1735. Joh. Seipel, von Idstein, Pf. 1734 – vorher Rector in Wißb. und Pf. zu Clarenthal, ward 1744 Pf. in [342] Usingen. Carl Heinrich Flick, von Usingen, Pf. und zugleich Rector 1736 – vorher Capl. in Schirstein, ward 1741 Pf. in Würsdorf im Idsteinischen. Joh. Conrad Schramm, von Wißbaden, Pf. und zugleich Rector 1741 – nachmals Pf. allein, vorher Capl. in Moßbach im Wißbadischen, st. 1755. Joh. Wendel Pfaffenberger, von Idstein, Pf. 1744 – vorher Rector und Pf. in Usingen, ward 1749 Pf. in Idstein, und folgends Insp. in Rödelheim im Solmsischen. Christian Wilhelm Groote, von Reichelsheim in der Wetterau, Pf. 1749 – vorher Pf. in Strintz Trinit. im Idsteinischen, ward 1756 Insp. in Usingen. Joh. Friedrich Droosten, von Swerta in Westphalen, Insp. 1749 – vorher Insp. in Collgenstein in der Grafschaft Leiningen-Heidesheim, und noch vorher Pf. in Worms, ward 1757 Superintendens in Idstein. Christian Ferdinand Noell, von Mertzhausen im Usingischen, Pf. 1756 – vorher Capl. in Moßbach im Wißbadischen. Otto Conrad Zisler, von Bischoffsheim am Mayn im Darmstädtischen, Pf. 1757 – . Was die Filial-Kirchen, welcher etwan vormals zu der Pfarr-Kirche zu Wißbaden mögen gehöret haben, anbelanget, so ist davon keine weitere Nachricht in den Wißbadischen Urkunden zu finden, als daß der benachbarte Ort Sonnenberg ehemals in die Wißbadische Kirche eingepfarret gewesen. Es hat solches [343] bis in das 16 Jahrhundert, und also vermuthlich bis zur Einführung der Evangelischen Religion in die Herrschaft Wißbaden gedauert. Da auch mehrmalen einige auswärtige Prediger und berühmte GOttes-Gelehrte bey Gelegenheit des von ihnen gebrauchten warmen Gesund-Wassers zu Wißbaden, oder auch durch anderweitige Veranlassung in diese Stadt gekommen, und auf geschehenes Ersuchen die Cantzel in der dasigen Kirche betreten haben, so verdienet sonderlich angemercket zu werden, daß in dem Jahr 1714 und 15 Joh. Henrich May, Theol. Professor zu Gießen, bey Gelegenheit einer gebrauchten Bad-Chur, jedesmal am zweyten Pfingst-Tage; und im Jahr 1717 August Herman Francke, Theol. Professor zu Halle in Sachsen, bey einer gethanen Durch-Reise, an dem 17 Trinit. da zugleich ein Danck-Fest wegen eines über die Türcken von den Teutschen erhaltenen Sieges gefeyert wurde, daselbst geprediget haben, und ist die Predigt des letzten, unter dem Titel: Nassau-Idsteinisches Denckmahl, in dem Druck gegeben worden.
2. Der Kirch-Hof, oder der Ort des öffentlichen Begräbnüsses. Dieser ist vormals dicht bey der bisher beschriebenen Pfarrkirche, (nach der fast allgemeinen Gewohnheit der vormaligen Zeiten) und zwar rund um [344] dieselbe her, befindlich- und mit einer eigenen Mauer umgeben gewesen. Es sind nicht nur auf dem Kirch-Hofe selbst, sondern auch an der äusseren Kirch-Mauer auf demselben vormals viele merckwürdige Grab-Schriften mancher allda in den vorigen Zeiten begrabener Personen vorhanden gewesen. Es sind aber die erste gäntzlich abgegangen, und von den letztern sind auch nur noch einige wenige vorhanden. Die älteste derselben stehet oben in der Chor-Mauer, und ist im Jahr 1383, wie die darauf befindliche Jahr-Zahl anzeiget, errichtet worden. Es ist aber der Inhalt derselben, wegen der abgängig-gewordenen alten Schrift, nicht wohl mehr zu lesen und zu verstehen. Neben an der vörderen Kirch-Thür in der Mauer ist auch noch eine Grabschrift eines vormals in dem Jahre 1615 daselbst begrabenen Mannes von Franckfurt am Mayn vorhanden, welche verdienet ausdrücklich bemercket zu werden. Es ist dieselbe einem Buchdrucker und Buchhändler aus dem gemeldten Franckfurt, Nahmens Zacharias Palthenius, welcher in dem benennten Jahre in Wißbaden, bey gebrauchter Bad-Cur daselbst gestorben, zum Andencken errichtet worden. Es ist aber dieser Mann gar ein seltener Buchdrucker und Buchhändler gewesen. Denn er war zugleich dabey ein Doctor in den Rechten und in der Welt-Weisheit, und überhaupt ein sehr gelehrter Mann, der zwar Bücher gedruckt und [345] verkauft, aber auch selber Bücher gemacht hat. Wie er denn auch sonderlich in der Griechischen Sprache eine grosse Kundschaft besessen, und verschiedene wichtige Schriften aus derselben in das Lateinische übersetzet und zum Druck gegeben hat. Dergleichen gelehrte Buchdrucker und Buchhändler werden heut zu Tage wenige mehr gefunden. Weil der benachbarte Ort Sonnenberg, wie kurtz vorher berühret worden, vormals in die Pfarr-Kirche zu Wißbaden eingepfarret gewesen, so sind auch die Todten desselben damals auf diesen Wißbadischen Kirchhof (L. St. f. 54) begraben worden, welches aber, da nachmals derselbe seine eigene Pfarr-Kirche erhalten, von selbsten seine Endschaft genommen hat. Es hat vormals auf diesem Kirchhof auch einen Bein-Haus, nach Gewohnheit der vorigen Zeiten, gestanden, in welchem ein, dem Ertz-Engel Michael gewidmeter, Altar befindlich gewesen, und kommt in den Wißbadischen U. unterm Jahr – – 1400 – – vor Conrad Armbruster Altariste des H. Michaels in Wißbaden; und um das Jahr – – 1470 – – Henrich Leyher auch Altariste desselben. Es ist aber um das Jahr 1504, weil die Einwohner des Wißbads diesen Michaels-Altar sehr unfleißig besuchet haben, und öfters fast niemand als der Altar-Priester gantz allein zur Zeit des Gottes-Dienstes dabey sich eingefunden hat, von dem Ertzbischof zu Maintz, [346] Jacob, auf geschehenen Antrag, L. U. verordnet worden, die zu diesem Altar gehörige Gottes-dienstliche Verrichtungen in die Wißbadische Pfarr-Kirche, entweder auf den hohen, oder einen andern Neben-Altar, zu verlegen, doch so, daß die besondere Fest-Tage dieses Ertz-Engels annoch jährlich in dem Bein-Haus vor dem gemeldten Altar desselben sollten begangen werden. Es ist nachmals das Bein-Haus selbst, und also auch der Altar desselben, (welcher zwey Altaristen gehabt hat) eingegangen. In dem Jahr 1573 wurde bey den Einwohnern unseres Wißbads (L. St. f. 54) in den Vorschlag gebracht, den Kirchhof oder die gemeine Begräbnüsse von der Kirche weg, und vor das Heidnische Thor zu verlegen. Es kam aber dieser Vorschlag damals nicht zu Stande. Doch wurden einsweil die Armen daselbst hin begraben, und dieser Begräbnüß-Ort, weil er an der Heidnischen Mauer lag, damals insgemein der Heidnische Kirchhof genennet. Um das Jahr 1690 aber wurde endlich (weil der alte Kirchhof bey der Pfarr-Kirche, wegen des starcken Anwachses der Einwohner des Wißbads, zu den Begräbnüssen zu klein hat werden wollen, auch sonst noch andere Ungemächlichkeiten sich dabey geäusert) der gesammte Burger-Kirchhof, oder das gemeine Stadt-Begräbnüß würcklich an den gemeldten Ort, vor das Heidnische Thor, verleget, und zu dem Ende des daselbst gewesene [347] Stadt-Graben vollends gäntzlich geschleifet und ausgefüllet, auch dieser neue Kirchhof mit einer besonderen Mauer, wo es nöthig gewesen, umgeben und verwahret. In dem Jahr 1753 ist dieser gemeine Kirchhof, als er wiederum etwas zu klein hat werden wollen, durch Zuziehung einiger daselbst, nachdem Heidnischen Berge zu, gelegen-gewesener Feld-Stücken, vergrössert worden. Er heisset der Stadt oder Burger-Kirchhof, und die Armen in Wißbaden, sowohl einheimische, als dahin kommende frembde, haben dagegen wiederum einen besondern Begräbnüß-Ort neben dem Hospital daselbst überkommen, und wird solcher der Armen-Kirchhof genennet. Sonst werden auch noch zuweilen einige Todten, sonderlich Beamte und Prediger, in die Stadt-Kirche daselbst begraben. Wenn übrigens jemand von den alljährlich in Wißbaden sich aufhaltenden frembden Bad-Gästen mit Tode abgehet, so wird demselben auf dem gemeinen Burger-Kirchhof, und auch zuweilen (nachdem Person und Umstände sind) in der Kirche selbst, gegen die Erlegung der Gebühren, ein Begräbnüß-Ort vergönnet. Wenn man aber etwan Verlangen hat, einen solchen frembden Todten nicht in Wißbaden, sondern anderweitig zu Grabe bringen zu lassen, so pfleget die Amts-Obrigkeit der Stadt, auf beschehendes Ansuchen, die Abführung des Todten in der Stille, gegen die [348] Entrichtung der Gebühren, ebenfalls zu verwilligen. Sonst ist auch dermalen in unserer Stadt eine besondere Bruderschaft, oder Gesellschaft verschiedener Burger vorhanden, welche die Todten, auf Erfordern, und gegen Erlegung einer gewissen Erkänntlichkeit, zu Grabe zu tragen pfleget. Das Stadt-Gerichte aber traget die Todten seines Mittels, und die Zünfte der verschiedenen Handwercks-Genossen tragen die Todten ihres Mittels selber zu Grabe.
3. Die Capellen. Deren sind vormals verschiedene in Wißbaden befindlich gewesen, und zwar 1, die Lieb-Frauen-Capelle auf dem Sande. Diese hat gestanden in dem sogenannten Sauerlande an der Mühl-Gasse, dicht an der daselbigen Bach. Weil sie der Lieben Frauen oder Jungfrauen Marien gewidmet, und die Gegend, wo sie gestanden, vormals, ehe ein Herrschaftlicher Garten daselbst angeleget worden, sehr sandigt gewesen ist, so ist sie insgemein die Capelle unserer Lieben Frauen auf dem Sande genennet worden. Es ist dieselbe sonder Zweifel ehemals zu dem Ende errichtet worden, damit die Einwohner des Sauerlandes, wie auch die frembde Bad-Gäste allda, wegen ziemlich weiter Entfernung der Pfarr-Kirche von dieser Gegend, eine Pflegung des Gottes-Dienstes in dieser Capelle, mit einiger Bequemlichkeit [349] haben geniessen können. Die eigentliche Zeit, wenn solche errichtet worden ist, lässet sich zwar dermalen so genau nicht melden, doch ist es gar wahrscheinlich, daß sie erst nach dem Jahr 1211 müsse seyn erbauet worden. Denn es hat dieselbe ebenfalls vormals, wie die Wißbadische Pfarr-Kirche, den Teutschen Ordens-Rittern, L. U. zugehöret. Da nun aber dessen bey Abgebung dieser Pfarr-Kirche an solchen Orden unter dem Jahr 1211 in dem oben angeführten Schenckungs-Brief nicht gedacht, sondern nur allein die Pfarr-Kirche darin benennet wird, so ist solches eine ziemlich deutliche Anzeige, daß diese Capelle damals noch nicht vorhanden gewesen, sondern erst nachher erbauet worden sey. In dem Jahr 1316 ist zwischen dem gemeldten Teutschen Orden, und dem, im Rhingau liegenden, Closter Tiefenthal, (an welches der Pfarr-Satz der Wißbadischen Kirche und dieser Capellen, zur Helfte, durch besonderen Vertrag, von dem Teutschen Orden gekommen war) wegen dieser Capelle und der Besorgung des Gottes-Dienstes bey derselben, ein Zwiespalt entstanden, welcher aber, auf Ansuchen des Nassauischen Grafens Gerlachs, von dem damaligen Abten in dem Closter Erbach, als dem ordentlichen Visitatoren des Closters Tiefenthal, ist dahin geschlichtet worden, daß dem gedachten Closter Tiefenthal drey Tage in einer jeden Woche die [350] Besorgung des Gottes-Dienstes in dieser Capelle durch einen Priester, den dasselbe selber dazu ernennen könnte, ist zuerkannt worden. Man kan die Entscheidungs-Urkunde davon finden in des Gudenus Cod. dipl. P. III. p. 143. Um das Jahr 1500 muß diese Capelle, durch besondere, dermalen unbekannte, Zufälle, an ihrem Bau-Werck sehr schadhaft worden seyn, denn es ist dieselbe 1502 von des damaligen Nassau-Wißbadischen Grafens Adolphs III Gemahlin, Margaretha, einer gebohrenen Gräfin von Hanau, auf ihre eigene Kosten, L. U. neu erbauet, und derselben von dem Cardinal Ramund oder Raymund, Päpstlichen Gesandten in Teutschland, eine Bulle oder Gewalts-Brief zugefertiget worden, in welcher die Einwohner des Wißbads zu einem Beytrag zur völligen Auszierung dieser neuen Capelle vermahnet werden. Es hat auch eben damals dieser Cardinal dem gedachten Grafen Adolph eine Freyheits-Bulle gegeben, daß seinen Unterthanen in seinem gantzen Gräflichen Gebiete sollte erlaubt seyn, gegen Erlegung acht Denarien werden (welches vermuthlich ₰. oder Pfennige gewesen sind) von jeder Person, in der Fasten-Zeit Milch-Speisen zu geniessen, mit der angefügten Verordnung, daß der 10. Theil von diesem eingehenden Gelde dem Hospital zu Wißbaden, das übrige aber, theils der Kirche zu Wißbaden mit drey Viertheilen, theils dem Bau [351] der Lieb-Frauen-Capelle daselbst uf dem Sande mit einem Viertheile zu gut kommen sollte. Es hat übrigens diese Capelle, gleich allen andern Capellen in Wißbaden, vormals ihre besondere Capelläne und Altaristen gehabt, es finden sich aber die Personal-Nahmen derselben in keinen Wißbadischen Urkunden verzeichnet. Das Gebäude dieser Capelle stehet noch jetzo an dem gemeldten Orte. Die Uebung aber des öffentlichen Gottes-Dienstes in demselben ist bereits vor geraumer Zeit in Abgang gekommen, und wird das Gebäude dermalen zu einem anderweitigen Gebrauch angewendet. 2, Die S. Görgen-Capelle. Es wird dieser Capellen in den alten Wißbadischen Gerichts-Büchern vielmal gedacht, z. E. f. 111 – Der Hof bey S. Jörgen Capell zu Wießbaden. Item f. 299 – – zum Zynß zu S. Jörgen Capell hie zu Wießbaden etc. In welcher Gegend der Stadt aber dieselbe gestanden habe? Das wird nirgends gemeldet, und ist auch heut zu Tage keine Spur mehr davon zu finden. Es ist wahrscheinlich, daß sie in dem grossen Brande 1547 abgebrannt, und der Platz, wo sie gestanden, nachmals verbauet worden ist. 3, Die Marien Magdalenen-Capelle. Diese hat in dem alten Schlosse zu Wißbaden gestanden. Denn so heisset es in einer Urkunde des Nassau-Wißbadischen Grafens Adolphs vom Jahr 1490 – – Wir Adolph – – [352] und Margarethä – – den Altar der H. Marien Magdalenen in der Capellen unsers Schlosses zu Wießbaden – – Sie ist, als das Schloß in Abgang gekommen, vermuthlich, nach und nach verfallen. 4, Die Lieb-Frauen-Capelle im Hospital. Es wird ihrer in U. öfters gedacht, und unter andern in dem alten Gerichts-Buch f. 51, bey dem Jahre 1473, gemeldet, daß die Herren von Muden die rechtmäßige Stiffter des Altars der Lieben Frauen, in dem Spital zu Wießbaden gelegen, gewesen seyen, das ist, daß sie das Recht gehabt, diesen Altar an einen Altaristen zu vergeben. Auch kommt in U. um das Jahr – – 1460 – – vor Gottfried – – Capellan des Hospitals in Wißbaden, und um das Jahr – – 1473 – – Henrich Precon, Altariste des Lieb-Frauen-Altars in dem Hospital zu Wießbaden etc. Die meiste Häuser in Wißbaden haben vormals diesem Lieb-Frauen-Altar ihre gewisse Zinsen entrichten müssen. Uebrigens ist das ehemalige grosse Hospital-Gebäude, und also auch die Capelle desselben, nicht mehr vorhanden. 5, die Michaels-Capelle, in den alten Wißbadischen Schriften: Sente Michel genannt. Diese hat in dem Bein-Haus auf dem Kirchhof bey der Wißbadischen Pfarr-Kirche gestanden, und ist bereits kurtz vorher in Beschreibung dieses Kirchhofes Nachricht davon gegeben worden. Ausser diesen Capellen sind auch noch viele andere [353] kleine Heiligen-Gehäuse in der Stadt Wißbaden vormals befindlich gewesen, wie denn derselben hin und wieder in U. Meldung geschicht: z. E. S. Dönges (Antonius) hinter der Burgck, S. Peter an der Bach, S. Christophel etc. Ausserhalb der Stadt im Felde hat es auch nicht an dergleichen heiligen Gebäuden gemangelt. Sonderlich hat eine nahmhafte Capelle im Hayn-Garten, Hyn-Garten, Hengarten, oder (wie es heut zu Tage heisset) Hengert-Felde gestanden, welche der Lieben Frauen gewidmet gewesen, und um das Jahr 1515 (laut Gerichtsb. f. 193 und 188) errichtet worden ist. Auch ergiebt sich aus einigen Urkunden, daß eine H. Geistes-Capelle im Felde gestanden habe. Denn so heißt es z. E. l. c. f. 5, bey dem Jahr 1405: – – By Rodenborn oben an dem H. Geist. Item – – der Acker owendig (oben) an dem H. Geist etc. Ueberdas so haben sich auch sehr viele kleine Heiligen-Häuser in dem Wißbadischen Felde hin und wieder befunden, wie denn nur allein zwischen Wißbaden und Dotzheim drey derselben gestanden haben. Item eines und das andere auf dem Elfelder oder Schirsteiner Weg. Item auf dem Moßbacher Berge. Item am Lauber- oder Leuber-Berg (Leber-Berg). Item bey Kalckborn, wo S. Dönges Heiltum (wie es l. c. f. 123 heisset) die Benedeiung gegeben etc. Auch geben die alte Nahmen des [354] Michael-Berges, (gleich vor dem Stumpfen-Thor) des Creutz-Berges, (oben an der Dieden-Mühle) des helgen oder heiligen Stocks, das helgen oder heiligen Borns, (deren Gegenden noch jetzo bekannt sind) etc. genugsam zu erkennen, daß vormals ebenfalls ein und die andere Heiligthümer an solchen Orten sich befunden haben. Es wird auch in U. einer Wißbadischen Cluse oder Clause (Einsiedlers-Wohnung) gedacht, wo aber dieselbe eigentlich befindlich gewesen? davon ist keine Nachricht vorhanden. Und die Spuren, wo dergleichen Gebäude vormals gestanden haben, sind in den langwiehrigen Kriegs-Zeiten des 17 Jahrhundert gantz zu Grunde gerichtet worden. An dem so genannten Holler-Born in dem Wißbadischen Felde haben sich noch vor kurtzem die Spuren von einem vormals daselbst gestandenen Gebäude gefunden. Ob aber dasselbe ebenfalls vor diesem eine Feld-Kirche, oder sonst ein anderweitiges Gebäude gewesen sey? das lässet sich, aus Mangel weiterer Nachricht, nicht melden.
4. Die Schule. Diese stehet auf dem alten Kirchhofe nahe bey der Kirche. In dem Jahre 1570 ist das gantz alte baufällige Gebäude derselben, L. St. abgebrochen, und ein neues errichtet worden. Dieses hat gestanden bis in das Jahr 1730, da dasselbe, weil es abermal baufällig geworden, und dabey vor [355] die viele Schul-Jugend zu klein gewesen, wiederum abgebrochen, und ein neues auf die Stelle desselben erbauet worden ist. Auch ist einige Jahre vorher noch eine besondere Schul-Wohnung in dem Bad- oder Sauerlande vor die Jugend derselben Gegend, welche sonst vormals die gemeldte Stadt-Schule ebenfalls hat besuchen müssen, errichtet worden, und ist auf diesem Schul-Haus zugleich die Uhr des Sauerlandes befindlich. Die verschiedene Schul-Arbeiten in solchen Schulen werden in den Teutschen Schulen durch einen Cantorem und etliche Praeceptores, in der Lateinischen aber durch einem Rectorem verrichtet. Die Praeceptores, welche von Zeit zu Zeit an den Teutschen Schulen gestanden haben, sind mehrentheils, ihren Nahmen nach, unbekannt. Die Rectores aber, welche der Lateinischen Schule vorgestanden, und gemeiniglich auch das Pfarr-Amt in dem Closter Clarenthal, nach geschehener Abänderung desselben, versehen haben, sind zwar nicht alle, aber doch diejenige, welche seit 1600 gelebet haben, meistentheils bekannt; und sind solche die folgende: – Joh. Knefeli, von Wißbaden – war zugleich Caplan in Wißbaden, starb 1614. Walther Stern, – 1619 – In den nachmals erfolgten Zeiten des dreyßig-jährigen Krieges hat das Rectorat in Wißb. und das damit verknüpft-gewesene Pastorat in Clarenthal gantz darnieder [356] gelegen, und hat sich das gesammte Schul-Wesen in Wißbaden in einem solchen elenden Zustande befunden, daß der damalige Pfarrer daselbst, Joh. Philipp Cramer, öfters das Amt eines Schul-Lehrers selber hat versehen müssen. Joh. Hofmann, von Grünberg in Hessen – 1651 – ward nachmals Pf. in Sonnenberg, und folgends in Wißbaden. Ludwig Cramer, von Wißbaden, – 1670 – Joh. Wilhelm Wilckün, von Sonnenberg, – 1680 – ward 1684 Pf. in Sonnenberg, und folgends in Bierstadt im Wißbadischen. Joh. Reinhard Schmidt, von Steinfischbach im Usingischen – 1689 – ward 1690 Pf. in Schirstein im Wißbadischen, und folgends in Wißbaden. Joh. Philipp Scholl, von Wißbaden 1690 – ward nachmals Conrector in Idstein, und folgends Pf. in Moßbach im Wißbadischen. Joh. Jacob Wagner, von Wißbaden, 1694 – st. 1712. Philipp Henrich Cramer, von Wißbaden, 1713 – st. 1721. Joh. Bartholomäus Zollmann, von Minsfelden im Trier- und Nassauischen, 1721 – ward 1728 Conrector in Idstein, und folgends Pf. in Bechtheim im Idsteinischen. Joh. Seipel von Idstein, 1728 – ward 1734 zugleich Pf. in Wißb. und 1736 Pf. allein, und folgends Pf. in Usingen. Carl Henrich Flick, von Usingen, 1736 – war zugleich Pf. in Wißb. ward 1741 Pf. in Würsdorf im Idsteinischen. Joh. Conrad Schramm, von [357] Wißb. 1741 – war zugleich eine Zeitlang Pf. in Wißb. ward aber nachmals Pf. allein. Georg Philipp Krauß, von Panroth im Idsteinischen, 1744 – ward 1750 Pf. in Idstein. Joh. Sebastian Kingling, von Wißb. 1751 – st. 1755. Joh. Georg Schellenberger, von Alten-Weilnau im Usingischen, 1755 –.
5. Das Hospital oder Armen-Haus, vormals das Spitail, Spitel oder Spedel benennet. Dieses stehet in dem so genannten Sauerlande, dicht an der daselbstigen Stadt-Mauer. Es bestehet aus einem Herberg-Hause, wie auch aus einem Bad-Hause vor die Armen, und sind diese beyde Gebäude schon mehrmalen erneuert worden. Es ist aber das gantz alte und erste Gebäude dieses Hospitals, L. U. viel grösser und weitläufiger gewesen, als das heutige. Die erste Gründung oder Stiftung dieses Armen-Hauses wird zwar insgemein dem oftgemeldten Kayser Adolph aus dem Hause Nassau zugeschrieben; Man kan aber davon keine schriftliche Beweis-Gründe in den Wißbadischen Urkunden ausfündig machen. Daß aber jedoch ein würcklicher Herr dieses Nassauischen Hauses solche Stiftung ehemals werde die bewerckstelliget, oder doch gefördert und gemehret haben, das ist um deßwillen sehr glaublich, weil es diesen Herren in den [358] vorigen Zeiten, L. U. gantz was eigenes gewesen ist, ihr Gedächtnüß durch allerley milde Stiftungen hier und dar ihren Landen zu einem unverwelcklichen Seegen zu setzen. Die Einkünfte dieses Hospitals sind vormals, L. U. sehr ansehnlich und von grosser Wichtigkeit gewesen. Denn es hat dasselbe seine betrachtliche Geld- und Frucht-Gefälle, zahlreiche Feld-Güter, verschiedene Häuser und Höfe in der Stadt, welche um gewisse Zinsen sind ausgeliehen worden, eigene Frucht-Mühle, Oel-Mühle, Back- und Brau-Haus etc. gehabt. Es sind aber die meiste dieser Güter durch die unseelige Zeiten des dreyßig-jährigen Krieges, bey allerhand vorgefallenen widrigen Zufällen, zerstreuet und veräusert, auch nachmals noch ein Theil derselben, wiewohl aus erheblichen Ursachen, wie Hellmund in seiner Thermogr. p. 169 und 246 berichtet, zu den Praesentz- oder Kirchen-Gefällen (welche ohnehin, zum Theil, den Armen zum besten angewendet werden) gezogen worden. Was also noch dermalen bey diesem Hospital an Einkünften, sowohl von alten als neuen Stiftungen, übrig ist, das bestehet in einigem Acker-Felde, etlichen Gärten, Holz-Genuß, etwas Gelde und Korn aus den Closter-Clarenthalischen und Praesentz-Gefällen, und freywillig gegebenen zufälligen Almosen. Wie denn auch dasjenige wenige Vermögen, welches etwan die, in diesem Hospital, sterbende [359] Personen annoch hinterlassen, demselben, kraft alter Verordnung, anheim zu fallen pfleget. Es wird sie dieses alles durch einen zeitlichen Hospital Verwalter (vormals der Spital-Meister, Spital-Pfleger, benahmet) und einem, demselben nachgesetzten, Spital-Vatter (welcher vormals, da die Hospital-Güter noch völlig beysammen waren, der Spital-Hofmann hieß) dermalen verwaltet. Es werden aber in dieses Hospital keine andere frembde Armen aufgenommen, als diejenige, welche von dem zeitlichen Hospital-Verwalter, nach geschehener Prüfung und befundener Richtigkeit ihrer Bad-Zeugnüssen, die Anweisung dazu erhalten, und wird dabey auf keinen Unterschied der Religion bey ihnen gesehen. Doch geschicht solche Aufnahme nur allein in der jährlichen Bad-Cur-Zeit, und zwar von der Mitte des Monats May an, bis in die Mitte des Monats Octobers. Was die Verpflegung solcher aufgenommenen Armen anbelanget, so haben einige derselben nur allein die freye Herberge und den Gebrauch des Hospital-Bades zu geniessen; einige derselben aber werden auch mit warmer Speise, nach Befinden der Sache, versehen. Und die Krancke unter denselben haben nicht nur von dem ordentlichen Medico und Physico der Stadt den nöthigen Rath und Aufsicht zu geniessen, sondern es wird auch denselben, in gewissen Fällen, die erforderliche Artzeney auf Kosten [360] des Hospitals verschaffet. Es ist aber auch zugleich solchen, in diesem Hospital sich aufhaltenden, Armen eine Christliche Zucht- und Sitten-Ordnung von hoher Landes-Obrigkeit angewiesen, nach welcher sie sich richten, und unter andern auch, kraft derselben, sämmtlich (die bettlägerige ausgenommen) einem gemeinschaftlichen Morgen- und Abend-Gebät und Gesang, unter der Aufsicht des zeitlichen Hospital-Vatters, geziemend beywohnen müssen. Uebrigens wird auch den frembden durchreisenden Armen, und sonderlich den siechen und preßhaften Personen, wenn sie mit beglaubten Zeugnüssen versehen sind, und nicht als Betrüger erfunden werden, ein Zehr-Pfenning aus diesem Hospital gereichet. Den so genannten Collectanten aber, oder denjenigen frembden Armen, welche zu Zeiten, wegen allerley zugestossener schwerer Unglücks-Fällen, einiges Almosen, von Ort zu Ort, entweder vor sich selbst oder vor andere, vermittelst Aufweisung sicherer Beglaubigungs-Schreiben, zu sammlen pflegen, wird nicht aus diesem Hospital, sondern aus den Praesentz-Gefällen, und mannichmal auch, nachdem die Umstände sind, aus den gemeinen Stadt-Einkünften die gewöhnliche Beysteuer abgegeben. Was die Haus-Armen der Stadt betrift, so wird denselben ein gewisser Theil von denen Almosen, welche sie wöchentlich zweymal, des Sonntags und des [361] Mittwochs, vor den Thüren der Stadt-Einwohner, an Geld und Brod sammlen, ordentlich, in dem Hospital-Gebäude, ohne Beobachtung des Unterschieds der Religion bey ihnen, ausgetheilet, und solche Austheilung mit Gebät und Gesang beschlossen. Der überbleibende Theil aber solcher gesammleten Almosen wird so fort durch Rechner und Gegen-Rechner in die gemeine Einnahme des Hospitals übertragen. Es werden aber unter die Zahl solcher Haus-Armen, welche das gemeldte Almosen bekommen, keine andere aufgenommen, als diejenige, welchen das Herrschaftliche Consistorial-Convent, nach vorher geschehener Untersuchung ihrer Nahrungs- und Lebens-Umständen, die Anweisung dazu ertheilet. Damit aber auch die Einwohner der Stadt, und sonderlich auch die ankommende frembde Bad-Gäste, vor einem weiteren unziemlichen Ueberlauf der mancherley einheimischen und ausländischen Armen, auf den Strassen und in den Häusern, gesichert seyn, und mehr andere besorgliche Unordnungen bey diesen Hospital- und Armen-Anstalten desto besser verhütet werden mögen, so sind einige Armen-Vögte geordnet, welche auf diese sämmtliche Armen in und ausser dem Hospital eine beständige Aufsicht zu halten haben. Sonst hat vormals neben dem Hospital-Bad auch noch ein besonderes Siechen- oder Aussätzigen-Bad-Haus gestanden, welches in [362] dem Jahr 1584 (laut Gerichtsb.) vor das Hospital erkaufet, und zu demselben geschlagen worden ist. Man hat solches insgemein (L. St. f. 38) das Bad der guten Lüten oder Leuten genennet. Wie denn bekannt ist, daß man dergleichen sieche oder aussätzigen Leute in den vorigen Zeiten mit dem Nahmen der guten, das ist bejammerns-würdigen Leuten zu belegen, gewohnt gewesen ist. Und sind denselben zu gut hier und da bey manchen grossen Städten öffentliche Siechen- und Krancken-Häuser, welche den Nahmen der Häuser und Höfe zu den guten Leuten haben, und zum Theil, an verschiedenen Orten, noch jetzo vorhanden sind, errichtet worden. Daß übrigens das gemeldte Hospital in Wißbaden auch vormals seine eigene Haus-Capelle gehabt habe, wie auch, daß der ordentliche Begräbnüß-Ort vor die Armen vormals vor dem Heidnischen Thor vorhanden gewesen, dermalen aber bey dem Hospital selbst befindlich sey, das ist bereits kurtz vorher, in Beschreibung der Wißbadischen Capellen und des Kirchhofes, berichtet worden.
6. Das Waysen-Haus. Dieses stehet in der so genannten Stadt unseres Wißbads, dichte an der daselbstigen Stadt-Mauer und dem so genannten Maintzer-Thor. Es ist dasselbe dem Jahr 1713 aus lauter freywilligen milden Gaben der damaligen hohen [363] Landes-Herrschaften und anderer gutthätigen Personen errichtet, auch bisher aus solchen zufälligen Beysteuern, welche sowohl Einheimische als Frembde beygetragen (besag der besonderen Nachrichten, welche gemeiniglich alle Jahre davon in den Druck gegeben werden) mehrentheils erhalten, und dadurch eine nahmhafte Anzahl armer Waysen-Kinder nothdürftig verpfleget worden. Und wird zu dem Ende nicht nur ein Praeceptor und Haus-Verwalter, sondern auch andere, bey dergleichen Anstalten nöthige, Personen beständig in demselben unterhalten, und zwar unter der Direction und Aufsicht des zeitlichen Inspectoris und Ober-Pfarrers in Wißbaden. Es ist auch ein kleiner Buchladen in diesem Waysenhause befindlich, welcher einige nützliche Bücher in seinem Verlag hat. Die an dieses Haus anstossende alte Stadt-Gräben sind von der hohen Landes-Herrschaft an dasselbe abgegeben, und nachmals in nützliche Gärten verwandelt worden. Auch ist ohnweit Wißbaden in dem offenen Felde eine Hanf-Stampf-Mühle befindlich, welche diesem Waysenhause zugehöret. So denn hat auch dasselbe einiges Holtz aus den Landes-Herrschaftlichen Waldungen, ohne Entgeld, zu geniessen. Auch kommt ihm, kraft einer besonderen Herrschaftlichen Verordnung, dasjenige Almosen-Geld zu, welches jedesmal an den Sonn- und Feyer-Tägen bey dem [364] nachmittägigen Gottes-Dienst in den Kirchen zu Wißbaden und zu Idstein durch den Klingel-Beutel gesammlet wird. Wie es denn auch einige Landes-Herrschaftliche geistliche Dispensations-Gelder, in gewissen Fällen, vor beständig zu geniessen hat.
Es hat auch in dem Jahr 1730 ein besonderes Zucht- und Arbeits-Haus in unserm Wißbad sollen errichtet werden, und ist bereits ein, zu demselben sich schickendes, Haus, nebst verschiedenen dazu gehörigen Nothwendigkeiten, beyhanden gewesen. Es ist aber die würckliche Vollziehung dieses Vorhabens, wegen einiger in den Weg gekommener Hinderungen, bisher unterblieben.
7. Die Schlösser. Diese stehen in der so genannten Stadt des Wißbads, und zwar gantz nahe beysammen. Es sind ihrer eigentlich zweye. 1, das gantz alte Schloß. Dieses ist vermuthlich bald Anfangs, als die Grafen von Nassau die Stadt Wißbaden überkommen haben, von denselben erbauet worden. Es hat ehemals die Burg geheissen, und ist mit besondern grossen Wasser-Gräben umgeben, auch mit Mauern, Zwingern und verschiedenen Thürnen, deren einige noch gegen das Ende des 17 Jahrhundert zu sehen waren, befestiget gewesen. Es hat auf der einen Seite dicht an oder in der oben [365] beschriebenen Heidnischen Mauer, welche sich daselbst vorbeygezogen, gestanden, ist aber doch auch zugleich von dem übrigen Theil dieser Mauer, durch seine Wasser-Gräben, wie noch zu sehen ist, abgesondert, auch das Schloß-Gebäude selbst von dem Mauer-Gebäude gantz unterschieden gewesen. Daher es also irrig ist, wenn einige haben meynen wollen, es sey dieses Schloß von gleichem Alter und Bau-Art, als die Heidnische Mauer selber, denn beyde sind von einander gantz und gar unterschieden. Die Mauer ist in dem Römischen Wißbad, wie oben gezeiget ist, das Schloß aber ist in dem Nassauischen Wißbad, wie die Bau-Art und andere Weisthümer zeigen, erbauet, und beyde Stücke sind blos allein durch einen zufälligen Anbau oder Anschluß, auf der einen Seite, mit einander vereinigt worden. Es hat dieses Schloß den Nassau-Wißbadischen Grafen, so lange dieselbe in Wißbaden selbst ihre Residentz gehabt haben, zu einem ordentlichen Wohn-Sitz, und zugleich auch zu einer Burg oder Festung bey allerley vorgefallenen Fehden und Kriegs-Ueberzügen, gedienet. Nachdem aber die Herrschaftliche Hofhaltung in dem 16 Jahrhundert nach Idstein verleget, und ein neues Schloß in Wißbaden erbauet worden, so ist dieses alte Schloß, zumal bey den bald hernach eingefallenen langwiehrigen Kriegs-Zeiten, nach [366] und nach gantz in den Abgang gekommen, und ist dermalen nichts mehr von demselben übrig, als einige alte Stücke, welche zu einem Herrschaftlichen Kelter- und Keller-Haus sind nachmals zugerichtet worden. Es ist auch ehemals ein Bad in diesem Schloß vorhanden gewesen, und ist das, dazu nöthig gewesene, warme Wasser aus dem Adler-Brunnen durch Canäle oder Wasser-Rinnen dahin geführet worden. Es ist aber dieses von dem Schloß besessene Wasser-Recht nachmals, wie Hoernigck in seinem Wißbadischen Bad-Buch meldet, dem Bad Haus zum Bären käuflich überlassen worden. Daß auch vormals in diesem Schloß eine besondere Schloß-Capelle gestanden habe, das ist bereits oben in Beschreibung der Wißbadischen Capellen, berichtet worden. 2, das neue Schloß. Dieses stehet nahe bey dem vorgemeldten alten, und ist im Jahr 1596 von Joh. Ludwigen, Grafen zu Nassau-Wißbaden und Idstein, erbauet, und zugleich eben damals in dem Hof des Schlosses ein ansehnlicher Marstall errichtet worden. Der Marstall ist an der einen Seite (eben wie das vorgedachte alte Schloß) auf die Grund-Stücke der mehrgemeldten Heidnischen Mauer, welche daselbst vorbeygezogen, an- und eingebauet, und stehet derselbe noch jetzo in seiner ersten Verfassung. Das Schloß selbst aber ist zu Ausgang des 17 [367] Jahrhundert von dem Nassau-Idsteinischen Fürsten Georg August gantz erneuert und vergrössert worden. Das unterste, von Steinen erbauet-gewesene, Stock-Werck ist stehen geblieben. Das Ober-Gebäude aber, welches von Holtz gewesen, ist abgenommen, und ein neues von Steinen darauf gesetzet, auch noch ein besonderes neues Stück neben an das gantze Gebäude angestossen worden. Es war dieses erneuerte Schloß eigentlich von dem gedachten Fürsten zu einem Wittwen-Sitz vor dessen Gemahlin Henrietta Dorothea, aus dem Fürstlichen Hause Oettingen, bestimmet. Er hat aber auch selber mit seinem gantzen Hof-Stat, ehe er das Schloß zu Biebrich erbauet, gar öfters in demselben sich aufgehalten. Nach seinem, im Jahr 1721 erfolgten, Tode aber hat die gedachte Gemahlin würcklich ihren Wittwen-Sitz bis an ihr 1728 erfolgtes Ende daselbst genommen. Dermalen ist in demselben die Fürstliche Regierung, und auf dem gemeldten dabey stehenden Marstall die Fürstliche Hof-Renth-Cammer befindlich. An dem äussersten Ende des Schloß-Hofes, (welcher in den alten Herrschaftlichen Urkunden der vorigen Zeit benennet wird: – – unser Friehof, item – – unser Fronhof, den wir von dem hiligen Riche han – – ) nach dem warmen Damm zu, hat vormals ein alter starcker Thurn gestanden, welcher, weil das Ober-Theil [368] desselben zerfallen war, insgemein der Stümpert ist genennet worden. Er soll, dem gemeinen Vorgeben nach, zu der alten Heidnischen Stadt-Mauer, welche sich vormals bis dahin erstrecket hat, gehöret haben. Er ist in den vorigen Zeiten zu einem gemeinen Gefängnüß gebrauchet, aber nunmehr vor kurtzem völlig abgebrochen worden. In dem Jahr 1702 auf den ersten Pfingst-Tag gegen Abend hat das Donner-Wetter in dieses neue Schloß eingeschlagen, und sind durch diesen Schlag zwey Herrschaftliche Hof-Diener, als sie das Essen zu der Herrschaftlichen Abend-Tafel haben auftragen wollen, in der Küche daselbst getödtet, und noch ein anderer starck beschädiget worden. Vorgedachter Fürst Georg August befand sich, nebst Dero gantzen Hof-Haltung, damals in diesem Schloß zugegen. Und weil GOtt, bey dieser so nahen Gefahr, die sämmtliche Herrschaft vor Unfall in Gnaden behütet hatte, so wurde Ihme von derselben, und allen vorhanden-gewesenen hohen und niederen Hof-Bedienten, so gleich in einer ausserordentlich-angestellten Bet-Stunde auf den Knien davor schuldigst gedancket. Es waren damals, als dieses Donner-Wetter eingeschlagen hatte, ein starcker widriger Geruch, welcher einem Schwefel-Geruch ziemlich gleich kam, in Wißbaden zu verspüren. Uebrigens liegen nahe bey diesen jetzt-benannten und beschriebenen Schlössern [369] auch einige Herrschaftliche Gärten. Und vor dem so genannten Stadt-Thor ist ebenfalls ein grosser Herrschaftlicher Garten befindlich, welcher in dem Jahr 1688 ist angeleget worden.
8. Das Rathhaus. Dieses stehet in der eigentlichen vormaligen kleinen Stadt des Wißbads, und zwar an dem Marckt-Platz derselben. Das gantz alte vormalige Rathhaus der Stadt hat, L. U. neben dem Gast-Hause zum Einhorn gestanden, und hat die Höttin oder die Hütte geheissen. Es kommt dieses alte Rathhaus schon um das Jahr 1400 in den Wißbadischen Urkunden vor, und weil es in denselben gemeiniglich heisset: die Burger der Stadt wären zusammen gekommen unter der Hütten, so scheinet es fast, als ob etwan damals ein Vorschoppen oder Vor-Gebäude vor diesem Haus, darunter sich die Bürger bequemlich haben versammlen können, gestanden, und daher dieses Haus dem Nahmen der Hütten überkommen habe. Als solches in der Mitte des 16 Jahrhundert dem Stadt-Gerichte bey seinen vorgekommenen Verrichtungen zu klein gefallen, so hat man zwar ein anderes gemeines Stadt-Haus mittlerweil zu einem Rathhaus gewählet, solches aber bald hernach dem Regierenden Landes-Herren, Grafen Balthasarn, auf dessen Begehren, abgegeben, [370] welcher es so denn abbrechen, und nach Nauroth hat versetzen lassen. Er hatte versprochen, der Stadt so fort ein neues Rathhaus zu erbauen. Er ist aber bald hernach Todes verfahren, und dadurch die Erfüllung dieses Versprechens sehr in das Stocken gerathen. Daher das Stadt-Gerichte wiederum seiner alten Hütten sich hat bedienen müssen. Bis endlich in dem Jahr 1609 der regierende Graf von Nassau-Saarbrücken, Ludwig, als damaliger neuer Landes- und Stadt-Herr, einen bequemen Platz, zur Errichtung eines neuen Rathhauses, abgegeben hat. Es heisset dieser Platz in den Urkunden hiervon der Hattsteinische Platz. Und hat er diesen Nahmen daher gehabt, weil derselbe und die darauf ehedem gestandene Gebäude vormals dem Geschlechte derer von Hattstein zugehöret haben. Es wird auch zugleich in den gedachten Urkunden gemeldet, daß dieser Platz vornen an den Marckt-Platz, hinten aber an die Stadt-Mauer gegräntzet habe; und diese ist eben diejenige Stadt-Mauer, welche vormals den besondern Theil der Stadt, der sich von dem Uhr-Thurn an, bis an das Stadt-Thor, obgemeldter massen, in einer Rundung erstrecket hat, umgeben, und damals die Stadt-Mauer ist genennet worden. Es ist also auf diesen wohl-gelegenen Platz, in dem gemeldten 1609 Jahr, ein gantz neues Rathhaus erbauet, und dasselbe nicht nur mit [371] geräumlichen Gemächern, sondern auch mit drey grossen und brauchbaren Kellern (welche in dem warmen Wißbaden nicht überall angerichtet werden können) versehen worden. Es finden sich auswendig an demselben, und zwar vornen über den neben-seitigen Thüren desselben, diese Lateinische Zeilen:
- Auf der einen Seite:
Ludwicus Magnus, Nassoja Gente creatus,
Excelsus Comes & Pontis Sarae inclutus Heros,
Sarwerdaeque Comes, Lahræ Dominator in oris,
Wisbadiæque novus Pater, Idsteiniique Dynasta;
Hujus structurae fundum nostrae dedit urbi,
Huic ut Visipetum veterum decus adderet urbi.
- Auf der andern Seite:
Cui nunc imposuit proprio aere manuque Senatus,
Er populus Domino gratus, quam conspicis eadem.
Ut sit Justitiae Sedes, ac Juris Asylum;
Hanc servet sartam, qui regnat Trinus et Unus.
M. Frid. Weber, Thermophilus
faciebat.
Extruebatur 27 die Novemb.
1609.
Das ist auf Teutsch kürtzlich so viel: „Der Graf Ludwig von Nassau-Saarbrücken – hat den Platz zu diesem Bau, zur Zierde der Stadt der alten Wisibäder geschencket, und der Rath und die Burgerschaft haben [372] auf ihre eigenen Kosten dieses Haus zu einem Sitz der Gerechtigkeit aufgeführet – welches GOtt bewahren wolle!“ Auf diesem Rathhaus werden nicht nur von dem Stadt-Gerichte die gehörige Gerichts-Täge oder Gerichts-Gebotte, sondern auch von dem Landes-Herrschaftlichen Amte die gewöhnliche Amts-Täge, und von dem Kirchen- oder Consistorial-Convent der wöchentliche Convents-Tag, zu bestimmter Zeit, dermalen gehalten, und die zu allen solchen Gerichts-Handlungen gehörige Schriften und Urkunden werden zugleich auf demselben verwahrlich aufgehoben. Auch wird die gesammte Burgerschaft zu Zeiten, und wenn es nöthig ist, durch ein mit der Glocke gebotenes Zeichen, auf dieses Rathhaus berufen, und ihr in der daselbstigen Gerichts-Stube das Erforderliche vorgetragen. Zuweilen aber werden auch die Landes-Herrschaftliche Verordnungen durch einen schriftlichen Anschlag auswendig an der Rathhaus-Thür, oder an den Stadt-Thoren der Burgerschaft bekannt gemacht. Vor dem Rathhause, auf dem freyen Marckt-Platz, wird vor dem Stadt-Gerichte, wenn etwan ein Uebelthäter zum Tode verurtheilet ist, das Blut-Gerichte über denselben an einer, mit einem rothen Tuche bedeckten, Tafel gehalten, und, der alten Gewohnheit nach, der Stab gebrochen. Auch werden auf diesem vor dem Rathhause befindlichen ziemlich-grossen und [373] ansehnlichem Marckt-Platze, von alten Zeiten, die gewöhnliche Wochen-Märckte, wie auch jährlich die vier grosse Jahr-Märckte, der erste Mittwochs nach Jubilate, der zweyte M. nach Johannis, der dritte M. nach Michaelis, und der vierdte M. nach Andreas-Tag gehalten. Es sind diese so Wochen- als Jahr-Märckte schon vor vielen hundert Jahren in Wißbaden im Gang gewesen, und ist das Recht, dieselbe anzulegen, ehemals unmittelbar von den Teutschen Kaysern, (wie ohnehin damals überall in Teutschland gewöhnlich war) L. U. erhalten worden. Es haben auch keine andere Oerter solches Recht damals erhalten können, als die Städte. Daß auch diese Jahr-Märckte vormals in unserer Stadt in sehr grossem Flor gestanden, und ein weitläuftiges Gewerbe auf denselben getrieben worden, das ist ebenfalls aus U. deutlich genug zu ersehen. Wie denn auch noch um das Jahr 1700 – die vier benennte Jahr-Märckte der Stadt jedesmal zwey Tage lang gewähret haben, und von grossem Umfang und Wichtigkeit gewesen sind. Der, vor dem gemeldten Rathhause auf dem Marckt-Platz stehende, ansehnliche Spring-Brunn ist im Jahr 1567 zu allererst errichtet worden. Er ist aber nachmals in den langwiehrigen Kriegs-Zeiten des 17 Jahrhundert dergestalt gantz und gar in den Abgang gekommen, daß er um das Jahr 1690 gantz von neuem hat müssen [374] angeleget werden. Es ist das Wasser zu demselben anfänglich und bey ersterer Gründung desselben von dem, in dem Wißbadischen Felde liegenden, so genannten Helgenborn durch Röhren in der Erde auf den Marckt-Platz geleitet worden. Man hat aber nachmals vor bequemer gefunden, das Wasser zu demselben aus drey Brunnen, welche vor dem so genannten Stumpfen-Thor in den Wiesen stehen, dahin zu leiten. Und in dieser Verfassung stehet dieser Brunn noch jetzo, und ist derselbe 1753 gantz erneuert worden. Uebrigens ist das Wasser dieses Brunnens das eintzige süsse oder schlechte Brunn-Wasser, womit die Stadt Wißbaden innerhalb ihren Mauern versorget ist, massen die andere darin vorhandene Quell- und Schöpf-Brunnen annoch vieles Saltz in ihrem Wasser haben, das übrige aber in der Stadt befindliche süsse Wasser von den offenen Bächen herkommt.
9. Der Löwe in dem Stadt-Wappen. Das alte Wappen der Stadt bestehet zwar eigentlich aus drey Lilien im blauen Felde, und rühret solches gantz vermuthlich, wie oben in der zweyten Abtheilung ist dargethan worden, von den Zeiten her, da Wißbaden unter der Herrschaft der Fränckischen Königen und Teutschen Kayseren gestanden hat. Es hat aber auch das Gerichts-Insiegel der Stadt, über diese drey Lilien, noch einen [375] Löwen in sich, und dieser ist, ohne allen Zweifel, der Löwe, welchen das Haus Nassau in seinem Geschlechts-Wappen zu führen pfleget. Und ist es also gantz glaublich, daß um die Zeit, da die Stadt Wißbaden an dieses Haus gekommen, das Stadt-Wappen in etwas geändert, und dieser Löwe, zu einem Zeichen der Nassauischen Herrschaft über dieselbe, in solches Wappen werde seyn gesetzet worden. Es sind aber diese zwey Wappen der Stadt, die drey Lilien nemlich und der Löwe, nicht in allen alten Stadt-Insiegeln zugleich befindlich, sondern in einigen stehen die drey Lilien allein, in einigen stehet der Löwe allein. In den Stadt-Insiegeln aber deren neueren Zeiten sind sie beysammen gesetzet. Doch werden in gewissen Fällen, z. E. an den öffentlichen Stadt-Gebäuden etc. die drey Lilien auch noch jetzo alleine gebrauchet.
10. Die Gassen. Die Anzahl derselben lässet sich, weil man die Haupt- und Neben-Strassen nicht überall genugsam von einander unterscheiden kan, nicht wohl bestimmen. Sie haben zum Theil annoch ihre alte Nahmen, die sie bereits in den vorigen Zeiten gehabt haben. Z. E. so kommen schon in den alten Wißbadischen Schriften die Nahmen der Langen-Gasse, der Gold-Gasse, der Moln-Gasse (Mühl-Gasse) etc. vor, welche [376] auch noch jetzo gewöhnlich sind. Zum Theil aber haben sie auch ihre alte Nahmen gantz und gar verlohren.Z. E. so wird in eben diesen Schriften mehrmals gedacht der Krämer-Gasse (St. f. 117 etc.) darin vermuthlich die meiste Kram-Läden der Stadt vormals werden befindlich gewesen seyn; Item, der Juden-Gasse (f. 84 etc.) darin die Juden vor ihrer Austreibung, deren oben gedacht ist, beysammen gewohnet haben etc. Die Krämer-Gasse wird so beschrieben, daß das Gast-Haus zum Einhorn in derselben gestanden habe, und also ist sie die heutige Einhorn-Gasse; die Juden-Gasse wird so beschrieben, daß sie auf dem Graben gestanden habe, und also ist sie die heutige Metzger-Gasse gewesen. Zum Theil aber sind auch, als man, bey vorgenommener Erweiterung der Stadt, gantz neue Gassen, welche vorher noch nie vorhanden gewesen, angeleget hat, mit denselben zugleich gantz neue Nahmen derselben aufgekommen. Z. E. so haben die neue oder Maintzer-Gasse, item die Saal-Gasse etc. zuerst um den Anfang des 18 Jahrhundert zugleich ihre Anrichtung und ihre Nahmen erhalten.
11. Die Stadt-Thore, oder, wie sie in den alten Wißbadischen Schriften heissen, die Porten. Deren sind, wenn das gantze Wißbad zusammen genommen wird, in [377] diesem Nassauischen Zeit-Begriff sechse gewesen. 1, das Obere 2, das Untere Stadt-Thor. Es ist schon oft gemeldet worden, daß derjenige Theil des Wißbads, welcher vor dem Uhr-Thurn an bis an das Stadt-Thor sich erstrecket, vormals besonders befestiget gewesen, und in einem gantz eigenen Verstande die Stadt sey genennet worden. Dieser Stadt-Theil hat zwey Thore gehabt. Das eine, welches den anderweitigen Theil des Wißbads, oder die Vorstadt, berühret hat, ist (laut allen Wißbadischen Urkunden) die Ueber Stadt-Port, oder das Obere Stadt-Thor, und der Thurn desselben der Uhr-Thurn, oder, nach der alten Wißbadischen Mund-Art, der Auertorn, weil die Stadt-Uhr auf demselben stehet, genennet worden. Es haben sich unmittelbar vor diesem Obern Stadt-Thor die Stadt-Gräben, welche diesen besondern Stadt-Theil umgeben haben, vorbeygezogen, und ist über dieselbe eine Brücke errichtet gewesen, durch welche die Stadt und die Vorstadt mit einander sind verbunden worden. Es ist diese Brücke, welche in den Wißbadischen Urkunden die Stadt-Brocken und Stadt-Bruck heisset, im Jahre 1567 (L. St. f. 19.) gewölbet worden. Das Gewölbe ist noch auf den heutigen Tag im Grunde der Erden vorhanden, es ist aber durch das Gassen-Pflaster, und die daran stehende Häuser verdecket und verbauet. Es ist nahe bey [378] demselben noch ein anderes Gewölbe, der Länge nach unter der Gassen, befindlich. Es ist aber unbekannt, worzu dasselbe vormals gedienet habe. Als gegen das Ende des 17 Jahrhundert die gemeldte Gräben um diese kleine Stadt geschleifet, und dieser Stadt-Theil mit den andern Stadt-Theilen vereinigt worden ist, so ist auch dieses Obere Stadt-Thor, als unnöthig, in Abgang gekommen, und ist solches dermalen kein eigentliches Stadt-Thor mehr, sondern der Thurn desselben wird nur dazu gebrauchet, daß die Haupt-Uhr der Stadt (daher er jetzo auch nur der Uhr-Thurn genennet wird) auf demselben ihre Stellung hat, und zugleich der ordentliche Thurn-Hüter die Wache über die gantze Stadt, bey Tag und bey Nacht, auf demselben versiehet. So denn ist auch auf diesem Thurn ein besonderes wohl- verwahrtes Gemach vorhanden, in welches, seit alten Zeiten her, alle Briefschaften der Stadt, welche auf dem Rathhause selbst keinen Raum haben finden können, sind beygeleget worden. Die meiste und vornehmste derselben sind bey der heftigen Feuers-Brunst, welche die Stadt Wißbaden 1547, obgemeldter massen, getroffen hat, zu Grunde gegangen. Von denen überbliebenen, und nachmals noch dazu gekommenen, ist 1716 ein grosser Theil, weil man solche vor unbrauchbar gehalten, und der Raum dieser Schrift-Cammer auch zu klein [379] hat werden wollen, vorsetzlich abgethan worden. Sie bestunden meistens aus lauter Gerichts-Verhandlungen, Rechnungen, Kauf-Contracten, Erbtheilungen, und anderen dergleichen gemeinen Stadt-Schriften, und waren die älteste unter denselben von dem 14 Jahrhundert. Die übrige, welche man annoch vor brauchbarer bey den Stadt-Angelegenheiten geachtet hat, sind beybehalten worden, und werden dieselbe noch jetzo in der benennten Schrift-Cammer dieses Thurns verwahret. Es ist übrigens dieser Uhr-Thurn in dem Jahr 1753 durch Aufsetzung eines gantz neuen Stock-Werckes um ein gutes Theil erhöhet worden. Das Untere Stadt-Thor, durch welches man den Eingang in die vormalige, oft-benennte, kleine Stadt, von aussen her, gehabt hat, und welches in den alten Wißbadischen Schriften gemeiniglich die Neder- oder Niedere, wie auch Unter Stadt-Port genennet wird, heisset heut zu Tage schlechthin das Stadt-Thor. Es wird zwar dasselbe auch, seit einiger Zeit, von verschiedenen Bewohnern dieses kleinen Stadt-Theils das Franckfurter Thor, weil sie nach Franckfurt am Mayn gehende Land- und Post-Strasse durch dasselbe durchgehet, genennet. Es ist aber diese Benennung von keinem allgemeinen und bekannten Gebrauch in Wißbaden. Es stehet dieses Thor, seiner Haupt-Verfassung nach, und was den inneren Thurn desselben [380] betrift, annoch in seinem alten Stande, und ist auf diesem Thurn zugleich das gemeine Burger-Gefängnüß befindlich. Der äussere Thurn aber desselben ist 1738 abgebrochen, und in ein ziemlich grosses Thor-Haus verwandelt worden. 3, das Sonnenberger-Thor. Dieses ist deswegen also benennet worden, weil von dar aus der Weg nach dem benachbarten Ort Sonnenberg gehet. Es ist von demselben dermalen nichts mehr, als das blosse Thor annoch zu sehen, die beyde Thürne aber desselben sind um das Jahr 1720 – – – nach und nach abgethan worden. 4, das Heidnische Thor. Dieses hat den Nahmen nicht daher, als ob es etwan von den alten Heiden annoch erbauet sey, sondern bloß allein (gleich andern daselbst befindlichen Sachen und Gegenden) aus der Ursache, weil es dicht an der alten Heidnischen Mauer (welche oben in der ersten Abtheilung beschrieben worden) stehet, und mit derselben einiger massen vereiniget ist. Es ist zwar ein Theil desselben noch jetzo vorhanden, das Thor aber selber ist durch Errichtung der neuen Stadt-Mauer, zu Anfang des 18 Jahrhundert, mehrentheils versperret und unbrauchbar gemacht worden. 5, das Stumpfe Thor. In den alten Wißbadischen Schriften heisset es gemeiniglich das stumpe Pörtichin. Und weil es also stumpfer und kleiner gewesen ist, als die andere Stadt-Thore, (wie man [381] würcklich um das Jahr 1690, ehe der alte Bau desselben niedergerissen worden, annoch an demselben hat sehen können) so scheinet es daher den Nahmen des Stumpfen Thores überkommen zu haben. Es ist dasselbe zu Ausgang des 17 Jahrhundert etwas von seiner alten Stelle verrücket, und gantz neu erbauet worden. 6, das Maintzer-Thor. Dieses hat den Nahmen daher bekommen, weil von da aus die Strasse nach der benachbarten Stadt Maintz gegangen ist. Es ist dasselbe, weil sich der Haupt-Weg nach demselben an der Wißbadischen Kirche vorbeygezogen, und daher das auf- und abgehende Fuhr-Werck dem öffentlichen Gottes-Dienste viel Ungemächlichkeit verursachet hat, um das Jahr 1704 gantz zugemauert, dagegen aber ohnweit davon, in der so genannten neuen oder Maintzer-Gasse, ein gantz neues, welches das neue, oder auch das Maintzer-Thor genennet wird, erbauet worden. Und sind auf dem Thurne desselben die öffentliche Gefängnüsse der Stadt und Herrschaft Wißbaden befindlich. Die meiste dieser benennten Stadt-Thoren sind vormals gedoppelt gewesen. Denn es haben die meiste derselben zwey Thürne, nemlich einen äusseren und inneren, nebst daran hangenden Thoren, gehabt. Diese zwey Thürne haben etwan 12 bis 15 Schritte weit von einander entfernt gestanden, sind aber zu beyden Seiten durch zwey starcke Mauern mit [382] einander verbunden gewesen. Uebrigens werden an diesen Thoren das gantze Jahr hindurch von den Burgern und Beysassen der Stadt, unter der Aufsicht eines Stadt-Wacht-Meisters, die ordentliche Wachten versehen.
12. Die Stadt-Gräben. Es sind eigentlich vormals, wie bereits oben gemeldet worden, in dem Nassauischen Wißbad drey Wasser-Gräben befindlich gewesenen. Denn 1, hat das alte Nassauische Residentz-Schloß seine besondere Wasser-Gräben gehabt. 2, ist auch die Stadt-Gegend, welche von dem Uhr-Thurn an nach dem Stadt-Thor sich erstrecket, in einer Rundung mit besonderen Wasser-Gräben umgeben gewesen. 3, sind so denn um den gantzen übrigen Theil des Wißbads annoch allgemeine Wasser-Gräben, welche auf der Stadt-Seite ihre ziemlich-hohe Wälle gehabt haben, errichtet gewesen; die denn alle zusammen verursachet haben, daß Wißbaden ehemals nicht nur sehr Wasserreich, sondern auch zugleich sehr fest gewesen ist; zumalen, da diese sämmtliche Wasser-Gräben nicht nur eine ziemliche Breite und Tiefe gehabt, sondern auch ihr Wasser mehrentheils von eigenen starcken Grund-Quellen überkommen haben, und wegen des hinein geflossenen warmen Wassers im Winter nicht leicht zugefroren sind. Und haben die zu der Herrschaft Wißbaden gehörige Dorfschaften, [383] in den vorigen Zeiten, das ihrige zur Erhaltung dieser Stadt-Gräben, L. U. beytragen müssen. Sie sind zugleich alle sehr starck mit Fischen besetzt gewesen, die aber, wegen des vielen, sowohl warmen als kalten, mineralischen Wassers, welches sich in diese Stadt-Gräben ergossen, nicht den besten Geschmack gehabt haben. Es sind aber, wie ebenfalls oben gemeldet ist, alle diese dreyfache Wasser-Gräben unter der Hand, und sonderlich durch die langwiehrige Kriegs-Zeiten des 17 Jahrhundert, gar sehr in Abgang gekommen, und nachdem mehrere andere Ursachen dazu geschlagen, so sind sie endlich gegen das Ende des gedachten Jahrhundert, bey vorgenommener Erweiterung der Stadt größtentheils ausgetrucknet und ausgefüllet, auch nachmals zu neuen Gassen, Häusern, Gärten etc. verwendet worden. Und ist von denselben dermalen keiner mehr, der mit Wasser annoch angefüllet wäre, übrig, als der so genannte warme Damm-Weyher, als welcher ein Stück von denen, um gantz Wißbaden herum gegangenen, Wasser-Gräben ist. Von den Wasser-Gräben aber, welche sich von dem Uhr-Thurn an, nach dem Stadt-Thor zu, in einer Rundung, zu beyden Seiten, gezogen haben, ist annoch hinter der Metzger-Gasse, nach dem Schlosse zu, der Nahme vorhanden, denn daselbst heisset man es noch jetzo: im Graben. Und von allen gemeldten [384] Stadt-Gräben überhaupt sind auch noch hier und dar mancherley Spuren zu sehen, die aber auch immer mehr und mehr abgethan, und unkenntlich gemachet werden.
13. Die Stadt-Mauern. Von derjenigen Stadt-Mauer, welche vormals dem oftgemeldten kleinen Bezirck der Stadt, von dem Uhr-Thurn an bis an das Stadt-Thor, in einer Rundung umgeben hat, und welche gantz vermuthlich in dem Nassauischen Zeit-Lauf errichtet worden, ist dermalen wenig mehr übrig. Denn um das Jahr 1690 – – – ist dieselbe theils völlig niedergerissen, theils durch die daselbst errichtete Häuser und Höfe (darin hin und wieder noch einige Stücke derselben zu sehen sind) eingeschlossen und verbauet worden. Es ist aber hierauf 1691 – – – eine Mauer um die gantze Stadt, an statt der daselbst befindlich-gewesenen Wällen und Wasser-Gräben, zu bauen angefangen, und nachmals der Bau derselben unter der Hand so lange fortgesetzet worden, bis endlich die gantze Stadt, wenigstens an denen Orten, wo es nöthig gewesen ist, damit ziemlich hinlänglich, doch ohne sonderliche Ordnung, ist umgeben und verwahret worden. Und diese Mauer stehet noch jetzo.
14. Die Land-Gräben. Diese sind vormals in dem Wißbadischen Felde, in [385] verschiedenen Gegenden desselben befindlich gewesen, und haben den Nahmen der Land-Gräben um deßwillen gehabt, weil sie zur Beschützung des Landes vormals sind errichtet worden; wie sie denn auch daher in manchen Gegenden unseres Teutschlandes die Land-Wehren oder Land-Gewehren sind genennet worden, und noch auf den heutigen Tag an verschiedenen Orten, wo sie annoch vorhanden sind, diesen Nahmen würcklich führen. Es waren diese Wißbadischen Land-Gräben solche Gräben, welche eine ziemliche Tiefe, doch ohne Wasser, hatten, und auf beyden Seiten mit Hecken und wilden Bäumen starck besetzet waren. Sie schnitten mitten durch die Aecker und Wiesen durch, und erstreckten sich bis an die Gräntzen der Wißbadischen Feld-Marckung. Sie sind in den vorigen Zeiten, da die Fehden oder Land-Kriege zwischen den mancherlei Reichs-Ständen in Teutschland gar sehr gewöhnlich waren, errichtet worden, und haben dazu gedienet, daß man das Kriegs- oder aufgebotene Stadt- und Land-Volck (denn dazumal hielte man in Teutschland noch keine beständige geworbene Soldaten auf den Beinen) bey einer solchen entstandenen Fehde dahinein geleget, und den angekommenen Feind von dem ferneren Einbruch in das Land abgehalten, oder selbst von dar aus einen unversehenen Einfall in das feindliche Land unternommen hat. Es haben zu dem [386] Ende auch mitten in denselben hier und dar grosse Warten oder Thürne gestanden, auf welchen man den eindringenden Feind nicht nur in Zeiten entdecket, sondern auch die, in den Land-Gräben gelegene, Völcker von daher bedecket und beschützet hat. Es finden sich noch jetzo zwischen Wißbaden und Bierstadt, (welcher Ort in den alten Schriften Birgstadt und Burgstadt heisset) wie auch zwischen Wißbaden und Cassel am Rhein dergleichen alte Wart-Thürne im Felde, welche ehemals mit den gemeldten Wißbadischen Land-Gräben sind verbunden gewesen. Als aber im Jahr 1495, durch den in Teutschland errichteten Land-Frieden, die vormals so sehr üblich gewesene Land-Fehden völlig aufgehoben worden, auch nachmals die alte Art zu kriegen gar sehr in Abgang gekommen ist, so sind die gemeldte Land-Gräben oder Land-Wehren ziemlich unbrauchbar worden, und haben fast zu nichts mehr gedienet, als daß die Strauch-Diebe und Land-Streicher einen bequemen Aufenthalt darin gefunden haben. Es sind daher dieselbe hin und wieder, und insbesondere auch in dem Wißbadischen Felde, nach und nach geschleifet und in Aecker und Wiesen verwandelt worden. Der letzte dieser Wißbadischen Land-Gräben, welcher zwischen Wißbaden und Dotzheim hinzog, war noch um das Jahr 1710 zu sehen, da er aber ebenfalls, auf vorgemeldte Art, sein Ende gefunden hat.
[387] 15. Die Fluth-Gräben. Es sind dieses besondere Gräben gewesen, welche vormals in dem Wißbadischen Felde hin und wieder zu dem Ende sind errichtet worden, damit die entstandene Wasser-Fluthen (daher sie auch den Nahmen erhalten haben) durch dieselbe füglich, und ohne Schaden der Felder, ihren Abgang haben nehmen können. Der grösseste und vornehmste derselben hat sich an dem Walde bey der Wellritz angehoben, und ist bey Wißbaden, nahe an dem Maintzer Stadt-Thor vorbey, bis an die alte Saltzbach gegangen. Von diesem Fluth-Graben wird vorgegeben, daß man vormals durch denselben vieles Floß-Holtz aus den Wißbadischen Waldungen nach der Saltzbach zu, und von da ferner durch dieselbe bis in den Rhein geflösset, und wegen der Wasser-Schleussen, die er gehabt, allerley Güter auf demselben hin und her gefahren habe. Es bestehet aber diese gantze Sache, L. U. eigentlich nur darin: Um das Jahr 1656 haben einige Projecten-Macher (mit welcherley Leuten das Wißbadische Land schon öfters ist beunruhiget worden) dem damals regierenden Grafen zu Nassau-Idstein, Johanni, den Vorschlag gethan, daß man die alte Saltzbach, welche von Wißbaden aus nach dem Rhein zugehet, vermittelst errichteter Schleussen, schiffbar machen, und so denn durch den gemeldten Fluth-Graben und diese Saltzbach nicht [388] nur alles überflüßige Holtz aus dem Wißbadischen Walde nach dem Rhein zu bringen, sondern auch von Biebrich aus, wo sich eine Niederlage von allerley Waaren anrichten ließe, manche Nothwendigkeiten wieder durch diese Saltzbach zurück führen, und solche nachmals in den Wißbadischen und Idsteinischen Landen mit Vortheil unterbringen könnte. Man hat auch würcklich diesen Vorschlag in das Werck zu setzen getrachtet, und daher nicht nur mit Erweiterung der Saltzbach und des gemeldten Fluth-Grabens einen Anfang gemacht, sondern auch sich zur Anrichtung der nöthigen Schleussen bereitet etc. Nachdem man aber unter der Hand gemercket, daß sich so viele Schwierigkeiten bey diesem Vorhaben äusserten, aus welchen man vorläufig schliessen könnte, daß am Ende alle angewendete Mühe und Kosten dennoch vergeblich seyn würden, als ist diese Sache wiederum in Zeiten aufgehoben, und alles in seinem alten Stande gelassen worden. Und was die gesammte Fluth-Graben selber anbelanget, so sind solche bis an das Ende des 17 Jahrhundert in ihrem Gange geblieben. Sie sind aber nachmals, weil man den Raum, den sie eingenommen, bey dem täglich-zunehmenden Anwachs der Stadt-Einwohner besser zu benutzen vermeynet hat, mehrentheils, bis auf etliche wenige, geschleifet, und, eben, wie die vorgedachte Land-Gräben, zu Aeckern und Wiesen [389] verwendet worden. Es ist aber hierdurch auch zugleich der Nutze, welchen diese Gräben den Wißbadischen Feldern, und, gewisser massen, auch der Stadt selber gebracht haben, mit aufgehoben worden. Denn, da sonsten, wenn, bey entstandenen starcken Regen-Güssen, das Wasser aus den Gebürgen bey Wißbaden häufig hervor geschossen ist, die Fluthen desselben sich gar bequemlich in diese Fluth-Gräben (darzu die vorgemeldte Land- und Stadt-Gräben zugleich, zufälliger weise, auch mit gedienet haben) vertheilen, und also nach und nach, ohne sonderlichen Schaden, haben verlaufen können, so muß nunmehro, nach dem diese Gräben meistentheils abgethan sind, das Wasser, auf solchen Fall, sich selber einen anderweitigen Lauf suchen, und, wo es kan, mit Gewalt durchbrechen. Daher es denn, seit der Zeit, da man diese Abänderung gemacht hat, schon mehrmahls geschehen ist, daß dergleichen starcke Wasser-Ergiessungen nicht nur die Wißbadische Felder mit grossem Nachtheil überschwemmet haben, sondern auch selbst auf die Stadt mit solcher Gewalt angedrungen sind, daß dadurch schon etliche mal die Stadt-Mauer hier und dar ist durchbrochen, und ein gar nahmhafter Schade verursachet worden; welches alles aber vormals bey den vorhanden gewesenen mancherley Fluth- Land- und Stadt-Gräben, auf solche Art, so leichtlich nicht zu befürchten gewesen ist. Es hat [390] zu den gemeldten Fluth-Gräben in dem Wißbadischen Felde auch der so genannte Hayn-Graben, welcher zum Theil noch jetzo vorhanden ist, gehöret. Dieser hat den Nahmen von dem, in der dasigen Gegend befindlich-gewesenen, Hayner erhalten. Dieses Hayner, welches in den alten Wißbadischen Schriften auch Haaner und Haanebusch heisset, ist eigentlich ein wilder Obst-Hayn oder Wald, der zugleich mit allerley Gebüsch starck bewachsen war, gewesen. Man hat es vormals in das grosse und in das kleine Hayner getheilet. Das grosse Hayner hat zwischen dem Wißbader und Erbenheimer Felde, das kleine aber zwischen dem Wißbader und Bierstadter Felde gelegen. Jenes ist schon vor langer Zeit, dieses aber erst um das Jahr 1724 in Acker-Feld verwandelt worden. Es kan seyn, daß diese Hayner vormals zu einem Aufenthalt des kleinen Feld-Wildpretes gedienet haben. Es kan aber auch seyn, daß, wenn sie bereits in den gantz alten Teutsch- und Römischen Zeiten vorhanden gewesen, sie zu Götzen-Haynen, welche bey den Teutschen, oder zu Lust- und Götzen-Haynen, welche bey den Römern gewöhnlich waren, gedienet haben. Sonst sind auch noch in dem Wißbadischen Felde drey Fluth-Gräben vorhanden, welche GOtt selber, gewisser massen so zu reden, angerichtet hat, und diese sind die drey, so genannte [391] Wolcken-Brüche. Sie sind in der Feld-Gegend welche man die Röder heisset, befindlich, und bestehen aus dreyen, nicht gar weit von einander entfernt-liegenden Gräben, welche von ungemeiner Tiefe, Breite und Länge sind. Sie heissen die Wolcken-Brüche, weil sie, dem alten Vorgeben nach, durch einen außerordentlichen starcken Regen-Guß, welchen man insgemein einen Wolcken-Bruch zu nennen pfleget, vormals sollen entstanden seyn. Die Zeit, wenn solches geschehen, ist zwar nicht bekannt. So viel aber ist aus den alten Wißbadischen Gerichts-Büchern zu ersehen, daß sie bereits in dem 14 Jahrhundert vorhanden gewesen sind. Denn um solche Zeit hin wird ihrer darin schon Meldung gethan, und zwar werden sie in solchen U. die Wolcken-Brust, nach der alt-Teutschen Redens-Art, genennet. Sie sollen vormals grösser, als jetzo, gewesen, nachmals aber hier und dar geschleifet und eben gemacht worden seyn. Doch sind sie auch noch jetzo groß genug, um von der Grösse des ehemals daselbst ausgeübten Zorn-Gerichtes GOttes zu zeugen.
16. Das Closter Clarenthal. Dieses lieget zwar nicht in Wißbaden, es hat aber doch mit dieser Stadt, nicht nur vormals, wegen der, in derselben wohnhaft-gewesenen, Landes-Herrschaft (welche diesem Closter, als [392] dessen Grund- und Schutz-Herrschaft, gantz besonders zugethan gewesen) jederzeit viele Gemeinschaft gehabt, sondern es stehet auch noch jetzo, wegen vieler Nutzungen, welche die Kirche, Schule und Hospital etc. der Stadt von demselben geniessen, in einer solchen genauen Verbindung mit derselben, daß wir es gantz billig mit unter die überbliebene Alterthümer und Denckmale des Nassauischen Wißbads zu rechnen, und bey dem Beschluß dieser Wißbadischen Geschicht-Beschreibung einige hinlängliche Nachricht von demselben zu ertheilen haben. Es lieget dasselbe ohngefähr eine gute halbe Stunde weit von Wißbaden in dem offenen Felde, und zwar in einem anmuthigen Wiesen-Grunde nahe an dem Walde. Es ist in dem Jahr 1296 – – – von dem mehrgemeldten Römischen Kayser Adolph, aus dem Hause Nassau, und seiner Gemahlin Imagina, oder, wie sie auch kürtzer genennet wird, Mena, einer gebohrenen Herrin von Limburg an der Lohne, aus ihren eigenen Mitteln errichtet worden. Die Stiftungs-Briefe sind erst in dem Jahr 1298 ausgestellet worden, und zwar der Brief des Kaysers ist gegeben den 6 Jan. zu Speyer in dem 6 Jahr seiner Kayserlichen Regierung, in der XI Römer Zins-Zahl. Der Brief der Kayserin aber, in welchem sie ihre Einwilligung zu dieser Stiftung ertheilet, ist gegeben den 26. Febr. zu Wimpfen. Es findet sich zwar in [393] einigen Abschriften dieser zwey Briefen das Jahr 1297 in der Unterschrift, allein es wird solches durch das beygefügte sechste Jahr der Regierung des Kaysers und einige andere Umstände widerleget. Es sind diese beyde Briefe in Lateinischer Sprache, nach der Gewohnheit der damaligen Zeit, verfasset, aber auch so bald hernach in das Teutsche übersetzet worden. Nach Inhalt dieser Briefen, unter anderer hieher gehörigen Urkunden, hat der Kayser (welchem bereits von seiner Mutter Adelheid eine besondere Achtung vor den Franciscaner Claren-Orden eingepflantzet war) in dem Jahre 1296 aus lauterem Hertzen (wie er l. c. redet) zu einem freywilligen und andächtigen Opfer vor seine Sünden, und um seiner und seiner Vor-Eltern Seeligkeit willen, auf gutes und stätiges Ermahnen seiner Gemahlin, und Rath seines Bruders Diethers, Prediger-Ordens und Meisters der H. Geschrift, (wie es in der U. heisset) wie auch auf frommes Bitten seiner Tochter Adelheid und seiner Süster (Schwester) Richard, (welche beyde damals in dem Claren-Closter zu Maintz Nonnen waren) sich entschlossen, ein neues Closter dem Herrn Christo, seiner H. Mutter Marien, der H. Jungfrauen Claren und allen Heiligen zu Ehren anzurichten. Es war diese benennte Clara eine Mitburgerin des bekannten Francisci, Stifters das Franciscaner-Ordens. Denn sie war, wie derselbe, [394] von Aßisi in Italien gebürtig, und lebte auch zu gleicher Zeit mit ihm, nemlich um den Anfang des 13 Jahrhundert. Sie wurde durch sein Exempel bewogen, ebenfalls ein sehr strenges Closter-Leben zu erwählen, und nach seinen Regeln einen neuen Orden zu stiften. Es ist dieser Claren-Orden eigentlich ein Franciscaner oder Minoriten Barfüsser-Orden, und die Nonnen desselben tragen ein Cameel-härines Unter-Kleid auf dem blossen Leibe, und über demselben einen schlechten graulechten Ober-Rock, wie auch ein gelbes Scapulier, einen schwartzen Weyhel, einen Strick um die Lenden, und halbe Schuhe an den blossen Füssen, essen auch Lebens-lang kein Fleisch, und diejenige, welche ihre Stiftungs-Regeln gantz genau beobachten wollen, müssen ihren Lebens-Unterhalt erbetteln. Der Papst Innocentius III wollte diesen Orden, weil er ihn, vor das weibliche Geschlecht allzustreng zu seyn, erachtete, nicht bestätigen. Seine Nachfolger aber Honorius III und Gregorius IX haben solchen würcklich bestätiget. Und also war dieser Orden damals noch neu, oder (wie die U. redet) eine neue Pflantzung in der H. Kirche. Es hat so denn der Kayser Adolph vor das neue zu errichtende Closter den S. Adelheids-Hof und Güter zu Byburch oder Biberg (Biebrich) uf dem Berge (oder kleinen Anhöhe an der Rhein-Seite) und den Armin Ruwehof, (Armen-Ruh-Hof) [395] Mühle und Güter by Muscebach oder Muschebach (Moßbach) vor 2000 Marck baares Geldes erkaufet. Der erste Hof gehörete dem Benedictiner–Closter zu Seltz im Elsaß, und war demselben von dem Kayser Otto III, auf Anhalten seiner Groß-Mutter Adelheid (daher er auch den Nahmen bekommen) in dem Jahr 992 (wie solches bereits oben in der zweyten Abtheilung in etwas berühret ist) geschencket worden. Der andere Hof, nemlich der Armen-Ruh-Hof, (also benennet, weil jährlich auf einen gewissen Tag, kurtz vor Pfingsten, die benachbarte Armen, kraft einer milden Stiftung, da selbst gespeiset worden) gehörete dem Cistercienser-Closter Ebirbach, Eberbach oder Erbach im Rhingau. Von diesen beyden Clöstern wurden die gemeldte Güter, nebst allen ihren Zugehörden, dem Kayser käuflich überlassen. Er hat hierauf ein Wiesen-Thal, welches zu dem vorgenennten Adelheids-Hof gehörete, und in dem Walde bey Wißbaden (in der Lateinischen U. apud oppidum nostrum Wisebaden, in der Teutschen Uebersetzung: by unser Veste zu Wiesebaden) gelegen ist, erwählet, das neue Closter daselbst anzurichten. Es hieß damals dieses Wiesen-Thal das Brüderrod, vermuthlich aus der Ursache, weil daselbst vormals Waldungen gewesen, solche aber, den Brüdern oder Mönchen des Closters Seltz zu gut, ausgerodet worden. Der [396] Kayser thät diesen alten Nahmen damals schriftlich ab, und nennete dieses Thal, Clarenthal. Es hat hierauf des Kaysers Marschalck, Ludwig von Sonnenbergck, welcher damals, in mehrmaliger Abwesenheit des Kaysers, die Nassauische Erb-Lande desselben, als Vormünder, das ist, als Statthalter oder Verweser, verwaltete, die neue Closter-Güter im Nahmen und auf Geheiß des Kaysers in Besitz genommen, und in Gegenwart der gesammten Ritterschaft des Landes, wie auch der Einwohner zu Wißbaden und Moßbach, und aller andern, die dazu gehöret haben, an dem Michaelis-Tag des Jahres 1296 den ersten Stein zu dem neuen Closter mit aller Herrlichkeit (wie es in der U. heisset) geleget, und ist so denn das Closter mit dem Nahmen Clarenthal benennet worden. Insgemein hat man es auch das neue Closter (zum Unterschied des schon damals in Maintz befindlich-gewesenen Claren–Closters) und die Nonnen desselben die Clarissen, wie auch die Miner- oder Minoriten-Frauen etc. geheissen. In dem Jahr 1298 wurden auch diesem neuen Closter die oben benennte Güter, kraft eines von dem Kayser den 24 Jan. dieses Jahres, von Oppenheim aus nach Wißbaden, erlassenen Befehles, würcklich eingeräumet. Auch wurden alle diese vorgewesene Handelungen von dem Cardinal Matthes, Beschirmern des Claren-Ordens, von [397] Päbstlicher Gewalt wegen, so fort auf das kräftigste schriftlich bestätiget. Als man nun aber mit diesem neuen Closter-Bau in der besten Arbeit begriffen war, so bekam derselbe auf einmal, gantz unvermuthet, einen sehr harten und empfindlichen Stoß. Massen der mehrbenennte Stifter desselben, der Kayser Adolph, in dem Jahr 1298 den 2 Jul. allzu frühzeitig um sein Leben kam. Ueberdas thäte auch, nach dessen Tode, sein Nachfolger im Reich, der Kayser Albrecht, den Nassauischen Landen, etliche Jahre hindurch, alle ersinnliche Drangsale an. Durch dieses alles wurde der vorgenommenen Errichtung des neuen Closters gar eine grosse Behinderung in den Weg geleget. Doch es nahm sich die nachgelassene Wittwe des Kaysers Adolphs, Imagina, dieses Closters nach ihrem besten Vermögen an; wie sie denn unter andern auch im Jahr 1304 nochmals schriftlich alle, von ihrem Ehe-Herren demselben bestimmt-gewesene, Güter und Vorrechte auf das allerbündigste bestätiget hat. Und ihr Sohn, der regierende Nassauische Graf Gerlach, bestrebete sich seiner Seits ebenfalls nach aller Möglichkeit dem angefangenen Bau zu seiner Vollendung zu verhelfen. Es kam also endlich mit demselben so weit, daß die Einführung der Nonnen in das Closter würcklich vor sich gehen konnte. In welchem Jahr eigentlich diese Einführung geschehen sey, das wird zwar in [398] keiner Urkunde ausdrücklich gemeldet. Es wird aber doch so viel bezeuget, daß diese Nonnen erst nach des Kaysers Tode in das Closter, daselbst GOtt, als die erste Ecksteine des Closters, und des Göttlichen und Geistlichen Lebens, zu dienen, seyen eingeführet worden, und das bey solcher Einführung nur drey Nonnen beyhanden gewesen, nemlich Adelheid des Kayers Tochter, Richard des Kaysers Schwester, und Agnes von Siegersberg. Auch wird bezeuget, daß der Ertzbischof zu Maintz die neue Closter-Kirche nicht habe einweihen wollen, es habe aber der Pabst, an welchen die Nonnen solches berichtet, ihm befohlen, daß er diese Einweihung so fort vornehmen, oder aber, widrigenfalls, der Ertzbischof von Trier solche verrichten sollte. Der Ertzbischof zu Maintz wird nicht mit Nahmen genennet. Der Pabst aber wird genennet, nemlich Benedickt XI. Da nun derselbe nur 9 Monate lang, theils in dem Jahr 1303, theils in dem Jahr 1304, regieret hat, so siehet man wohl deutlich genug, daß die Einweihung der Kirche, und also auch die Beziehung des Closters entweder im Jahr 1303 oder 1304 werde geschehen seyn. Und ist also der Maintzische Ertzbischof kein anderer, als der Gerhard von Epstein gewesen, welcher 1304 gestorben ist, und die Closter-Kirche gantz vermuthlich wegen seines alten Hasses gegen den Kayser Adolph (den er hatte [399] wählen, aber auch wieder absetzen helfen) nicht hat einweihen wollen. Der Kayser Adolph, als Stifter dieses Closters, und seine Gemahlin Imagina, wie auch ihre sämmtliche Kinder, zusammen 12 Personen, wurden in diese Closter-Kirche, und zwar auf der lincken Seite des niederen Chores, oben an die Mauer, mit ihren beygefügten Nahmen, abgemahlet. Der Kayser und die Kayserin haben die Cronen vor den Füssen liegend, zwischen Ihnen den zwiefachen Reichs-Adler, und auf der Brust den Schild mit dem Nassauischen Löwen gehabt. Mit ihren Händen haben sie beyde kniend die Kirche empor gehoben, mit diesen beygefügten Worten: Domine in simplicitate cunctis peccatis meis miserere! das ist: HErr, ich bitte in Einfältigkeit: Sey gnädig allen meinen Sünden! Die erste Abtissin in diesem Closter (in welches von seinem Anfang an, keine andere, als Herren-Kinder oder Standes-Personen, zu geistlichen Jungfrauen sind aufgenommen worden) soll, nach dem Bericht der Maintzischen Geschicht-Schreiber des Joannis T. II. p. 930, die vorgedachte Richard, des Kaysers Schwester, nach dem Bericht aber einiger Nassauischen Closter-Urkunden, die, auch vorgedachte Adelheid, des Kaysers Tochter, gewesen seyn. Die Richard ist 1311 gestorben, und in den Creutz-Gang des Closters begraben worden. Auf ihrem Grab-Stein hat diese Schrift [400] gestanden: Anno. Dom. MCCCXI. V. Kal. Aug. obiit. Soror. Richardis. de. Nassauwia. Germana. Dom. Adolfi. Regis. quorum. animae. requiescant. Das ist: Im Jahre des HErren 1311 – starb die Schwester Richard von Nassau, eine leibliche Schwester des Herren Adolphs des Königes – . Sie wird in dieser Grabschrift nicht Abtissin genennet. Allein es sind dergleichen Grab-Schriften eben nicht allezeit, verschiedener Ursachen wegen, in ihrer gehörigen Vollständigkeit abgefasset worden. So viel ist wenigstens richtig, daß die Adelheid erst in dem Sterb-Jahr der Richard nemlich 1311 ist Abtissin worden. Denn es wird in den Closter-Urkunden ausdrücklich bezeuget, daß sie 27 Jahre dem Closter, als Abtissin, vorgestanden habe. Da sie nun, laut ihres Grab-Steins 1338 gestorben ist, so muß ihre Closter-Regierung in dem gemeldten 1311 Jahr, als von da an bis 1338 es 27 Jahre sind, ihren Anfang genommen haben, und folglich muß sie also wohl erst die zweyte Abtissin in diesem Closter gewesen seyn. Es scheinet fast, daß sie zwar von ihren Eltern zu der ersten Abtissin bestimmet gewesen ist, daß sie aber solches Ehren-Amt etwan freywillig ihrer Baasen Richard, als einer älteren Person, überlassen, und solches auch von derselben, noch mit Aeusserung des gewöhnlichen Amts-Nahmens, zumahl bey dem noch [401] sehr geringen Anfang des Closters, ist verwaltet worden, da denn die Adelheid mittlerweil, nach dem Zeugnüß des Joannis l. c. Priorissin des Closters mag gewesen seyn. In dem Jahr 1307, und also noch unter dem Regimente der Richard sind alle Güter des Closters durch eine Päbstliche Boln (Bulle oder Gewalts-Brief) von allen geist- und weltlichen Beschwerden, und in dem Jahr 1310 von dem regierenden Nassauischen Grafen Gerlach durch einen Gnaden-Brief von allen Zehenden, Diensten, Gült und Beede befreyet worden. Und sind dergleichen Päbstliche und Landes-Herrschaftliche Befreyungs-Briefe in den folgenden Zeiten öfters wiederholet worden. Unter der Closter-Regierung der Adelheid erlitte das Closter unvermuthet ein ausnehmend-grosses Unglück. Denn als der Kayser Ludwig, von Bayern, 1318 (wie bereits oben gemeldet worden) den Grafen Gerlach, der es mit seinem Gegen-Kayser, Friedrichen von Oesterreich, hielt, mit Krieg überzogen, so wurden dem Closter alle seine, in der Herrschaft Wißbaden gelegene, Höfe und Güter dergestalt durch Raub und Brand bis auf den Grund verheeret, daß die sämmtliche Nonnen genöthiget worden, das Closter zu verlassen, und ihren Unterhalt, eine geraume Zeitlang, anderswo zu suchen. Es wurden daher die Anverwandten der Abtissin Adelheid durch diesen grossen Unfall [402] bewogen, von neuem alles beyzutragen, damit dem Closter wiederum aufgeholfen würde. Zu dem Ende ließ der Graf Gerlach die Abgabe der Pfarrey Erbenheim, ohnweit Wißbaden gelegen, an das Closter, welche er bereits 1313 mit Wissen seiner Mutter Imagina und seines Bruders Walrams begonnen hatte, vollends zu Stande bringen, und durch eine Päbstliche Bulle bekräftigen. Da denn das Closter dem zeitlichen Pfarrern daselbst, durch einige Schieds-Richter, seine nöthige Gefälle auswerfen lassen, die übrige Kirchen-Güter aber in seine Benutzung genommen hat. Gleicher Gestalt und aus gleicher Ursache gab auch damals der Pfaltz-Graf Adolph, welcher des Churfürstens in der Pfaltz Rudolphs und der Mechtildis, des Kaysers Adolphs Tochter, Sohn war, die Pfarreyen zu Wisel (Weisel) und Cube (Caub) an das Closter, mit Einwilligung seiner Brüder, Rudolphs und Ruprechts, ab, und ließ solche Abgabe ebenfalls durch den Pabst Johannes XXII bestätigen. Gedachte Mechtild, oder, wie sie auch heisset, Mezza, (welche die eintzige weltliche Tochter des Kaysers Adolphs, die zu einem beträchtlichen Alter gekommen, gewesen ist) hat dem Closter in ihrer letzten Willens-Verordnung 1000 Pfund Heller vermacht, und ist, nach ihrem 1328 erfolgten Tode, in dasselbe, wie ihr daselbst vorhanden-gewesener Grab-Stein ausweiset, begraben worden. [403] Sie wird auf demselben mit einer Crone auf dem Haupte, weil sie eines Königes Tochter gewesen, vorgestellet, und die beygefügte Grab-Schrift lautet also: Anno. Dom. MCCCXXVIII. – – obiit. Illustrissima. Dom. Mezza. Ducissa. (Filia) Dom. Adolfi. Regis. Rom. Mater. Dom. Ducum. Bavariae. Das ist: Im Jahr des HErren 1328 – – starb die Hochgebohrene Frau Hertzogin Mezza, eine Tochter des Herren Adolphs, Römischen Königes, und eine Mutter der Herren Herzogen in Bayern. Der gemeldte Kayser Ludwig hat sie, weil sie eine Gemahlin seines Bruders Rudolphs, der ihm bey der Kayser-Wahl abgestanden, gewesen, bis in ihren Tod gehasset, und (wie die U. redet) durchächtet. Wie sie sich denn mit ihren Kindern, nachdem ihr Ehe-Herr sich nach Engelland, oder, wie andere wollen, nach Oesterreich geflüchtet und daselbst gestorben, die mehreste Zeit über in Oesterreich im Elend aufgehalten hat. Sie soll auch daselbst, oder, wie einige berichten, zu Heidelberg gestorben seyn. Da denn ihr Cörper nachmals in der Stille nach Clarenthal muß überbracht worden seyn. Es hat bey diesem Vorgang das Closter in einem Brief damals bezeuget, daß der vorgemeldte Pfaltz-Graf Adolph ihme um deßwillen alle Gunst zugesaget – weil syne Mutter Mechtild in dem Closter begraben, und darum, daß wir [404] syn Anfrau Ymagina die Königin zu uns in unser Jungfräuliches Closter hant genommen und beschlossen – – Man siehet hieraus, daß die Kayserin Imagina würcklich in den letzten Tagen ihres Lebens ihren Aufenthalt in diesem Closter Clarenthal genommen habe. Denn ob zwar auch bey den Closter-Personen mehrmalen Leute, welche ausserhalb ihrem Closter leben, in die Gemeinschaft ihrer Verdienste eingenommen und beschlossen werden; so mercket man doch, bey genauer Erwägung der vorangeführten Worten, ziemlich deutlich, daß hierbey kein solches verdienstliches, sondern ein würckliches persöhnliches Einnehmen und Beschliessen in das Closter, verstanden werde. Wenigstens ist diese Imagina nacher in dieses Closter begraben worden, denn ihr Grab-Stein ist vormals in demselben, und zwar in dem Creutz-Gang aufrecht stehend, vorhanden gewesen, nachmals aber, wie bereits oben berichtet ist, in die Kirche zu Wißbaden versetzet worden; man kan hierbey des Joannis Maintzische Geschicht-Sch. T. I. p. 778. Tab. nachsehen. In dem Jahr 1326 hat unser Closter Clarenthal auch seine eigene Marckung und Bann-Bezirck von der Landes-Herrschaft erhalten, und ist durch eigene Gemarck-Steine und Schlag-Bäume an den vornehmsten Strassen von den andern benachbarten Marckungen abgesondert worden. Und unter denjenigen Oertern, von welchen [405] damals, durch allerley milde Stiftungen, dem Closter viele Güter und Gefälle sind zugewendet worden, hat die Stadt Wißbaden in den alten Closter-Schriften einen nahmhaften Vorzug vor andern. Die Abtissin Adelheid (deren zu Lieb, wie man aus den gedachten Schriften ersiehet, das Closter vornemlich gestiftet worden, und die auch selbst sehr vieles zu dem Aufnehmen desselben beygetragen hat) ist in dem Jahr 1338 gestorben, und in das Chor der Closter-Kirche vor den Altar begraben worden. Ihr daselbst gelegener Grab-Stein hat diese Aufschrift gehabt: Anno. Dom. MCCCXXXVIII. VII. Kal. Jun. obiit. Alheydis. Abbatissa. de. Nassuwe. Regis. Filia. R. in. pace. Das ist: Im Jahr 1338 – – starb Alheyd, Abtissin, von Nassau, des Königes Tochter – – Sie ist auf dem Grab-Stein in einem Nonnen-Habit, einen Strick um den Leib, und einen Löwen unter den Füssen habend, abgebildet gewesen. Was die nachfolgende Abtissinen (unter denen das Closter immer mehr und mehr an Gütern und Einkünften, inner- und ausser-halb den Nassauischen Landen, sehr zu- aber auch wieder sehr ab-genommen) anbelanget, so sind solche zwar nicht alle ausfündig zu machen; doch kan man deren noch verschiedene, und vielleicht die meiste, aus sichern Urkunden benennen, und diese sind folgende: Imagina, Abtissin um das Jahr – 1347 – Ihr Geschlecht ist unbekannt. Um diese Zeit, und zwar in dem [406] Jahr 1347 hat der vorgenannte Graf Gerlach, mit Einstimmung der Märcker, dem Closter den, ohnweit demselbe in liegenden, Wald, die Geißheck genannt, geschencket, und sein Sohn Adolph hat 1349 dem Closter die Freyheit gegeben, Röder aus diesem Wald zu machen, das ist, denselben auszuroden, und in Aecker und Weinberge zu verwandeln. Es hat sich auch das Closter dieser gegebenen Freyheit bedienet, und Weinberge daselbst angeleget. Sie sind zwar in den folgenden Zeiten wieder eingegangen, doch sind die Spuren davon noch jetzo zu sehen. Es haben auch ohnweit davon einige Hofraithen nebst dazu gehörigen Baum-Gärten und andern Feld-Stücken gestanden, welche diesem Closter ebenfalls zugehöret haben. Sie haben Uffhoben, und die gantze daselbstige Gegend Ueber-Uffhoben geheissen; heut zu Tage wird sie Ueberhoben genennet. Sonst sind auch, ausser dem gemeldten Walde, noch mehr andere Waldungen dem Closter nach und nach verehret worden. Agnes, des oft-genennten Gerlachs, Grafens von Nassau, Tochter, des Kaysers Adolphs Enckelin, war Abtissin nach der Imagina – Sie war schon im Jahr 1333 Closter-Jungfrau in Clarenthal. Um diese Zeit, und zwar im Jahr 1355 hat der Pfaltz-Graf Ruprecht die Pfarrey Rinbolln, (Reinbullen, Reinböllen) in der Pfaltz, ohnweit Bacherach, [407] gelegen, an das Closter abgegeben. Es hat solche das Closter nachmals, weil sie demselben zu weit abgelegen gewesen, dem Churfürsten in der Pfaltz wieder zum Verkauf angetragen. Auch haben die Grafen von Nassau-Wißbaden damals sich aller Atz-Gerechtigkeit, die ihnen sonst in dem Closter, weil dasselbe von ihren Vor-Eltern gestiftet worden, nach den Rechten der damaligen Zeit, zukam, freywillig begeben, und sich schriftlich erkläret, daß sie keine freye Atzung oder Zehrung darin begehren, auch keine Pferde, Roß oder Hengste, (wie es in den U. heisset) wie auch keine Jagd-Hunde, weder in das Closter, noch auf dessen Höfe und Güter, einstellen wollten; doch mit Vorbehalt des ihnen zukommenden Juris Advocatiae oder Schutz-Rechtes über dieses Closter. Wie denn dasselbe, von seiner Stiftung an, dergestalt von den regierenden Grafen zu Nassau-Wißbaden abgehangen hat, daß es niemals was wichtiges, von Rechts-wegen, ohne Vorwissen derselben hat vornehmen dörffen, und ist auch der ordentliche Mumpar, das ist, der Schaffner oder Zins-Meister desselben jedesmal mit Vorbewust des regierenden Grafens angenommen, und von demselben beeidiget worden. Margaretha, Adolphs I, Grafen von Nassau-Wißbaden, Tochter, war Abtissin 13-ohngefähr gegen das Ende des 14 Jahrhundert. Um diese Zeit hat das [408] Closter (durch was vor Zufälle? solches ist unbekannt) allbereits einen beträchtlichen Abgang an seinen Gütern erlitten. Denn es hat der Pabst Urbanus VI einen Befehl an den damaligen Ertzbischofen zu Maintz ergehen lassen, daß er dem Closter zu allen seinen verkommenen und veräusserten Gütern verhelfen solle. Und der Pabst Clemens VII hat verordnet, daß ein eigener Richter sollte gesetzet werden, welcher die abgängig-gewordene Closter-Güter wieder herbey bringen sollte. Petze, das ist, Betha (Elisa Betha) von Lynden war Abtissin um – – 1399 – – und noch 1412 – – Margaretha, Adolphs II, Grafens von Nassau-Wißbaden, Tochter, Abtissin 14.. Margaretha, Wild- und Rhein-Gräfin, Abtissin 14.. Margaretha, Herrin von Epstein, Abtissin 14.. Sie ist, laut ihres, im Closter befindlich-gewesenen, Grabsteins, 1450 gestorben. Walpurgis, Johannis IV, Wild- und Rhein-Grafens, Tochter, Abtissin – – . Margaretha, Johannis, Grafens von Nassau-Wißbaden, Tochter, Abtissin – – 1483 – – Sie starb 1486. Bertha, auch des gedachten Grafens Johannis von Nassau-Wißbaden, um das Jahr 1446 gebohrene, Tochter, Abtissin 14.. Sie ist vermuthlich auf ihre vorbenennte ältere Schwester gefolget. N. Fryae (Freyin) von Honoltstein, Abtissin – – 1499 – – . Damals, und bereits einige Zeit vorher, ist das Closter nach [409] und nach in ein grosses Abnehmen gerathen, und hat sich vieler vorher besessener Güter beraubet sehen müssen. Was die eigentliche Ursache dieses Verfalls gewesen sey? das lässet sich zwar so umständlich aus den Closter-Urkunden nicht ausforschen. Wenn man aber in den Kirchen-Geschichten dieses 15 Jahrhundert benachrichtiget wird, daß in demselben fast in den meisten Clöstern ein sehr freyes und ausschweifendes Leben geführet worden, und daher öfters die reicheste Clöster in einen solchen Abgang gekommen, daß sie kaum mehr, etliche wenige Closter-Personen zu ernähren, sich im Stande befunden haben, so wird einem der gemeldte Zustand des Closters Clarenthal so frembde und unfaßlich nicht vorkommen können. Es hat zwar die Landes-Herrschaft unsers Closters, zumalen auch der Convent desselben mehrmals, wegen allerley vorgegangenen Unordnungen, bey derselben klagend eingekommen ist, diesem Uebel bestens zu steuern gesuchet; Es scheinet aber dasselbe so tief eingerissen gewesen zu seyn, daß ihm von der weltlichen Obrigkeit nicht wohl mehr hat abgeholfen werden können. Es hat die gemeldte Abtissin von Honoltstein einsmals fünf Huben Landes (die Hube zu 30 Morgen gerechnet) zu Irlebach (Nieder-Erlenbach) in der Wetterau, und eine halbe Hube zu Helbringen, (Heldenbergen) ebenfalls in der Wetterau gelegen, und alle zusammen dem Closter [410] Clarenthal damals zugehörig, vor 600 fl. an einen Burger zu Franckfurt am Mayn, ohne Vorwissen des Closter-Convents, verkaufet. Da nun auf diese Art der Morgen Landes in einer solchen fruchtbaren Gegend nicht einmal 4 fl. im Verkauf betragen hat, so hat der gesammte Convent dieses Verfahren der hohen Landes-Herrschaft klagend einberichtet, und hat unter andern vorgestellet, daß, wenn man ja diese Feld-Güter hätte verkaufen wollen, man doch etwan wohl den Morgen Landes auf 10 fl. hätte bringen können. Es ist nachmals, dieser Sache wegen, ein weitläuftiger und kostbarer Rechts-Proceß, zwischen dem Closter und dem Käufer, entstanden. Maria, Gräfin von Hanau und Lichtenberg, war Abtissin – – 1522–23 – – . Um diese Zeit hat sich das Closter seiner grossen Schulden-Last kaum mehr erwehren können. Anna Brendelin von Homburg war Abtissin – – 1526 – – . Unter dieser Abtissin hat der vorgemeldte Verfall des Closters so sehr zugenommen, daß der Closter-Convent bey dem Landes-Herrn, und dieser so fort bey dem Provincial-Vorgesetzten des Claren-Ordens auf eine Abänderung des Closter-Regiments angetragen hat. Endlich ist ein Sterbendt (wie die U. redet) oder eine ansteckende Seuche im Jahr 1553 in das Closter gekommen, daran die Abtissin Anna und alle Closter-Jungfrauen, bis auf eine, gestorben sind. Es [411] haben sich zwar nachmals wieder einige Nonnen, an der Zahl viere, in dem Closter gesammlet, sie haben aber keine Abtissin mehr gewählet, sondern haben, wegen der schlechten Verfassung des Closters, und weil die Evangelische Religion zugleich damals überall in der Herrschaft Wißbaden Eingang gefunden, dem Landes-Herren, Grafen Philipp, einige Jahre nach einander angelegen, dasselbe völlig zu übernehmen; welcher denn auch endlich solches, auf eingezogenes Gutachten verschiedener damaliger berühmter und unpartheyischer Rechts-Gelehrten, von den letzten zwey Nonnen, einer Fräulein von Camberg, und einer Fräulein von Effingen, nach geschehener schriftlichen Uebergabe von denselben, um das Jahr 1560, würcklich übernommen hat. Er hat so denn, wie auch seine Nachfolger, sich bestens angelegen seyn lassen, die in dem äussersten Abgang und Verwüstung befindliche-gewesene Closter-Gefälle wiederum in einige Ordnung zu bringen. Es ist damit, vieler Ursachen wegen, sehr schwer hergegangen. Doch ist endlich alles wieder in so weit eingerichtet worden, daß sich die Landes-Herrschaft im Stande befunden hat, eine nahmhafte Anzahl armer und elender Personen in das Closter aufzunehmen, und solche von den Einkünften desselben nothdürftig verpflegen zu lassen. Und in dem Jahr 1610 hat der regierende Landes-Herr, Graf [412] Ludwig von Nassau-Saarbrück, ein ordentliches Land-Hospital (wie damals mehrere Teutsche Reichs-Stände mit den eingezogenen Closter-Gütern zu thun pflegten) darin aufrichten lassen, in welchem täglich über 200 arme Menschen, beyderley Geschlechtes, in einem besonders darzu errichtetem Gebäude, welches das Hospital geheissen, mit Speise und Tranck und anderen Nothwendigkeiten hinlänglich sind versorget worden. Es hat dieses Land-Hospital seine ordentliche Pfleger gehabt, wie auch seinen eigenen Hospital-Pfarrer, welcher gemeiniglich der zeitliche Schul-Rector zu Wißbaden gewesen ist. Auch hat es in einer besonderen Verbindung mit dem Hospital zu Wißbaden gestanden. Es hat auch diese löbliche Anstalt zu grossem Nutzen des gantzen Nassau-Wißbadischen und Idsteinischen Landes ohngestöret, bis an die Zeiten des dreyßig-jährigen Krieges, fortgedauert; in denselben aber hat sie eine gar grosse Veränderung erlitten. Denn als der Römische Kayser Ferdinand II, dessen Waffen damals überall in Teutschland die Oberhand hatten, die Verordnung in dem Jahr 1628 ergehen ließ, daß alle geistliche Güter in Teutschland, welche nach dem Passauischen, in dem Jahr 1552 errichteten, Vertrag, von den Evangelischen Reichs-Ständen eingezogen worden, wiederum den Römisch-Catholischen sollten zugestellet werden, und zu dem Ende [413] überall besondere Kayserliche Abgeordnete sich einfanden, welche dieses Restitutions-Edickt (wie man bis damals nannte) zur Vollziehung bringen musten, auch die bey der Hand gewesene Kayserliche Soldaten, die Execution so gleich vorzunehmen, bereit waren, so wurde der damalige Besitzer der Wißbadischen Landen, Johannes, Graf von Nassau-Idstein, ebenfalls genöthiget, aller gethanenen Gegen-Vorstellungen ohngeachtet, dieses Closter, sammt allen dazu gehörigen Einkünften, dieser Kayserlichen Commißion in dem Jahr 1630, zum Theil, und nachmals, als die gantze Herrschaft Wißbaden 1635, obgemeldter massen, eingezogen worden, völlig zu überlassen. Und zwar ist damals dieses Closter nicht an den Claren-Orden, welcher vormals in demselben in Uebung gewesen, sondern an den Jesuiter-Orden (welcher um dieselbe Zeit, weil er an dem Kayserlichen Hofe alles vermochte, die meisten solcher in Teutschland zurückgenommenen geistlichen Güter, mit vielem Widerspruch der anderen Orden, in seine Hände bekam) abgegeben worden. Nahmentlich haben die Jesuiten in Maintz solches erhalten. Sie haben auch dasselbe nachher, durch die übrige Zeit des gemeldten Krieges, besessen und benutzet. Als aber in dem Jahr 1648 der Westphälische Friede zu Stande gekommen, und, kraft dessen, alle, nach dem Jahr 1624 den Evangelischen entzogene, [414] geistliche Güter denselben wieder eingeräumet werden musten, so haben die gedachte Jesuiten auch dieses Closter Clarenthal, wiewohl nach langer Verzögerung, in dem Jahr 1650 dem vormaligen Inhaber desselben, nemlich dem rechtmäßigen Eigenthums-Herrn der Stadt und Herrschaft Wißbaden, wiederum zustellen müssen. Dieser hat so denn ohne Anstand die Verfügung (welcher nachmals von den nachgekommenen Landes-Herren immer weiter ist befolget worden) gethan, daß die Einkünfte desselben abermals zu allerley milden Abgaben sollten verwendet werden. Insbesondere sind dieselbe zur Besoldung mehrerer in dem Wißbadischen und Idsteinischen Lande nöthig-gewesener Lehrer bey Kirchen und Schulen, wie auch zum Unterhalt des Wißbadischen Hospitals, und Förderung armer Studirenden, und anderer dürftigen Personen, verordnet, auch zu desto besserer Besorgung derselben ein eigener Closter-Verwalter bestellet worden. Es haben aber diese Einkünfte durch die vorgedachte Abänderungen des Closters, und die damals zugleich vorgewesene langwiehrige und verwirrte Kriegs-Zeiten, gar einen starcken Abgang erlitten. Absonderlich sind diejenigen Gefälle, welche dasselbe in dem Gebiete auswärtiger Herrschaften annoch besessen hatte, gar sehr abhanden gekommen. Die Closter-Gebäude selbst sind auch bey diesen gemeldten Schicksalen meistentheils [415] verfallen, und ist von denselben nichts mehr sonderlich übrig, als ein Stück von dem vormaligen Creutz-Gang, wie auch die Wohnung der Abtißin, (welche der zeitliche Beständer des Closters inne hat) und einige andere wenige Closter-Zimmer. Die ehemalige Kirche, welche, laut allen alten Nachrichten, sehr schön und sehens-würdig gewesen seyn soll, ist ebenfalls, bis auf einiges altes Gemäuer, zu Grunde gegangen. Weil aber vormals viele Personen des Gräflichen Hauses Nassau, wie auch andere frembde Standes-Personen, welche daselbst, oder auch zu Wißbaden, wo sie sich etwan zufälliger weise aufgehalten, verstorben, in dieselbe, wie auch in den Creutz-Gang des Closters, begraben, und zum Theil mit lesens-würdigen Grab-Schriften sind versehen worden, so hat nicht nur die Landes-Herrschaft bereits in dem Jahr 1632 die vornehmste solcher Grab-Schriften und Gemählden sauber abzeichnen, und verwahrlich beylegen lassen; sondern es sind auch selbst einige solcher Grab-Steinen nach Wißbaden in und an die Kirche daselbst (wie solches bereits oben, bey Beschreibung dieser Kirche, ausführlich berichtet ist) versetzet worden. Doch sind auch noch einige in dem Closter selbst gegenwärtig zu sehen, auch liegen noch manche derselben unter dem Schutt der verfallenen Closter-Gebäuden verborgen. An statt dieser abgegangenen alten Kirche ist zu Anfang dieses [416] laufenden 18 Jahrhundert eine andere, und zwar in dem vormaligen Creutz-Gange, zurecht gemacht worden. Es dienet solche den Bewohnern des Closters (welche aus Hof-Leuten und einigen andern Bewohnern bestehen) zur Pflegung ihres öffentlichen GOttes-Dienstes, und sind die zeitliche Rectores der Lateinischen Schule zu Wißbaden (wie bereits oben, bey Beschreibung derselben, angemercket worden) jederzeit ordentlicher weise, auch zugleich Pfarrer zu Clarenthal; wiewohl auch einmal, nemlich von 1734 bis 1744, das Pfarr-Amt daselbst durch den zeitlichen Pfarrer zu Dotzheim, verschiedener Ursachen wegen, ist verwaltet worden. Das in diesem Closter errichtet-gewesene Hospital-Gebäude ist in dem 17 Jahrhundert durch Brand verunglücket, und ist dermalen von demselben nichts mehr, als die verfallene Mauern und der Nahme desselben, übrig. Sonst ist noch zu mercken, daß das bekannte ansehnliche Closter Eberbach oder Erbach, im Rhingau gelegen, unserm Closter Clarenthal noch jetzo mit dem so genannten Haupt-Recht verbunden ist, und muß dasselbe jedesmal, bey dem Absterben seines Ober-Hauptes im Closter, das verfallene beste Haupt oder Theil, wie man zu reden pfleget, mit einer gewissen Summe Geldes theidigen oder lösen. Auch ist noch anzumercken, daß um das Jahr 1700 eine weitläuftige und kostbare [417] Glasmacher-Fabrique, oder, wie man sie damals nannte, eine Glas-Hütte in diesem Closter ist aufgerichtet worden. Sie ist aber, weil sie mehr gekostet, als genutzet, und sonderlich die Waldungen sehr ausnehmend zu Schaden gebracht hat, nicht gar lange bestanden. Es ist nachmals, statt dieser, eine andere, nemlich eine Papiermacher-Fabrique oder Werck-Stätte in diesem Closter angeleget worden, und diese bestehet noch bis jetzo.
- ↑ Er hat einsmals im Jahr 1287, oder, wie andere berichten, 1288 bey einer solchen Fehde, darin er dem Grafen von Geldern, Reginald, Beystand geleistet, dem mächtigen Hertzoge Johann von Brabant fünf Treffen abgewonnen, und viele Beute gemacht. Als ihn aber derselbe bey dem sechsten Treffen gefangen bekam, und ihn fragte: Wer er wäre? so antwortete er behertzt: „Ich bin der Graf von Nassau, zwar nicht gar reich an Landen, doch dazu gebohren, tapfere Thaten zu verrichten, und es wundert mich, wie du meinem Schwerdte, das auf dich gewetzet gewesen, hast entgehen können.” Es hat diese männliche Antwort dem gemeldten Hertzoge so wohl gefallen, daß er ihn nicht nur bey seiner Gefangenschaft wohl gehalten, und wegen seiner bewiesenen Tapferkeit sehr gerühmet; sondern auch nachmals, bey erfolgtem Frieden, wohl beschencket von sich gelassen hat. Siehe hiervon den Cuspinian de Caesar. des Pantaleons Heldenbuch, des Matthiä Theatr. hist. u. a. m.
- ↑ Es hat dieser Graf Adolph und seine Gemahlin Margaretha im Jahr 1360 ein schriftliches Seelgerede (Beredung oder testamentliche Verordnung, dadurch den Seelen soll gerathen werden) errichtet, und darin der Kirche zu Wißbaden, dem Closter Clarenthal (wo sie beyde haben wollen begraben seyn) und sehr vielen andern benachbarten Kirchen und Clöstern unsäglich-grosse Summen Geldes vermacht. Es heisset unter andern in demselben: „... Auch setzen wir Graf Adolph dar, wanne Gott über uns gebüdet, einis das beste Roß (Zug-Pferd) das wir han, und ein unser beste perd (Reit-Pferd) und zwey unser beste Harnesch, einis zu dem Ernste, und einis zu dem Schiempe, und einen unsern besten Wappen-Rock, wer aber Sache, das wir zu der Zyt nit Rosses hetten, so sollent is unser zwene Hengeste (Turnier- und Kriegs-Pferde) sin, die besten die wir han zu dem vorgenannten Harnische. So setzen wir Margaretha dar, wann God über uns gebüdet, einis das beste Gewant, das wir zu der Zyt han, das zu unserm Libe gehöret, mit Namen einen Mantel, einen Warkos, und einen besten Rog, wie die sint, mit Fuder und mit al, damit soll man eine ewige Misse machen .. den Priestern zu Edichenstein (Idstein) auf dem Stifte setzen wir ein dreyßig pund heller, mit eim der besten Hengeste, besten Harnisch, besten Wappen-Rock etc.“
- ↑ Es hat zu dieses Grafens Johannis Zeiten, und zwar in den Jahr 1475, L. U. in seinen Landen gekostet: das Malter Korn, Limburger Maases, 15. Alb. das Malter Weitzen 25 Alb. das Malter Erbsen 20 Alb. eine Zins-Gans 2 Alb. vier junge Hahnen 1 Alb. drey Maaß süsse Milch 1 Alb. eine Maaß Wein 6 pf. eine Maaß Bann-Wein 8 pf. ein paar Mannes-Schuhe 4. Alb. ein paar Weiber-Schuhe 3 Alb. ein paar Knaben-Schuhe 1 Alb. 4 pf. ein Geissel-Hofmann hat bekommen an Jahr-Lohn 6 fl. ein Hof-Knecht an Jahr-Lohn 4 fl. nebst Schuhen und 7 Ellen Wollen- und 7 Ellen Leinen-Tuch. Eine Hof-Magd an Jahr-Lohn 1 fl so denn 3 Alb. vor einen Schleyer, 9 Alb. vor drey Paar Schuhe, 9 Ellen Wollen- und 9 Ellen Leinen-Tuch. Ein Tag-Löhner hat bekommen zum Tag-Lohn bey schwerer Arbeit, nahmentlich beym Grummet-Machen, Flachs-Brechen etc. 4 pf. Der Heu-Binder bey Hof hat bekommen an Jahr-Lohn 2 fl. wie auch vor ein paar Schuhe 4 Alb. Der Stuben-Heitzer bey Hof hat bekommen an Jahr-Lohn 12 Alb. etc. Um das Jahr 1540 bekam ein Tag-Löhner in Wißbaden, L. U. zum Tag-Lohn im Sommer 12 pf. in der Heu-Erndte 18 pf. in der Korn-Erndte 20 pf. Des Winters 10 pf. auch 8 pf. und jedesmal dabey sein nothdürftiges Essen und Trincken.
- ↑ Zu dieses Grafens Joh. Ludwigs Zeiten, und zwar im Jahre 1579, wurde in dessen Landen, nahmentlich auch in Wißbaden (L. St. f.78) eine scharfe Verordnung, unter angesetzter schwerer Strafe vor die Uebertreter derselben, bekannt gemacht, daß fernerhin bey den gewöhnlichen Hochzeit-Mahlzeiten niemand mehr als 6 Tische, und an einem jeden Tische nicht mehr als 10 Gäste, setzen sollte. Man kan hieraus leicht abnehmen, was damals in diesen Landen vor eine grosse Uebermaaß bey dergleichen Mahlzeiten müsse im Schwang gegangen seyn. Denn da diese herrschaftliche Einschränckung annoch so viele Gäste verstattet, so muß ohnstreitig vorher die Anzahl derselben viel grösser, folglich also auch der Aufwand dabey ausnehmend starck, und die sündliche Ausschweifungen, welche bey einem solchen Getümmel wohlgesättigter Menschen gerne vorzugehen pflegen, nicht gering gewesen seyn. Um diese Zeit, und zwar in dem Jahr 1576, hat in Wißbaden L. St. ein Handwerksmann, nahmentlich ein Schreiner, Zimmermann, Maurer etc. vor seine Tag-Arbeit, ausserhalb Hauses, bekommen vier und einen halben Albus; ein gemeiner Tag-Löhner 18 pf. In der Erndte aber bey dem Frucht-schneiden 20 pf und jedesmal dabey zu Essen und zu Trincken, [vier und einen halben Alb. Eine gemeine Taglöhnerin 8 pf. in der Erndte aber bey dem Fruchtschneiden] jedoch keinen Wein, als welcher sonst der ehemaligen Wißbäder ordentlicher Haus-Trunck, L. U. gewesen, und des Biers daselbst wenig gebrauet worden ist.
- ↑ Zeit seiner Regierung, nemlich im Jahr 1616 ist in Wißbaden ein ausserordentlich früher Herbst gewesen. Denn man hat bereits den 10 Septemb. die Trauben daselbst abgelesen, und einen herrlichen Wein davon gemacht. St. f. 289.
- ↑ Es kam dieser Herr einsmals von einer gethanenen Reise, welche bey 60 Meilen Weges betragen, in seiner Residentz–Stadt Idstein, mitten in der Nacht, sehr ermüdet an. Als er nun des folgenden Morgens frühe, im Schlaf, zur Kirchen läuten höret, so lässet er, weil es eben Werck-Tag war, nachfragen, was dieses Läuten bedeute? Da man ihm nun hinterbrachte, daß derselbe Tag ein monatlicher Buß- und Bät-Tag wäre, so war er sogleich, aller Müdigkeit ohngeachtet, eilends auf, und erschien, nebst seiner Hof-Dienerschaft in der öffentlichen Stadt-Kirche, ehe noch einmal die Stadt-Einwohner recht wusten, daß ihr Herr von seiner weiten Reise wieder zurück gekommen wäre.
- ↑ Man muß sich billig bey Durchlesung der alten Wißbadischen Schriften über die viele Vermächtnüsse an die Kirchen und Armen, welche vormals von den Einwohnern des Wißbads immerzu geschehen sind, verwundern. Nicht nur die Kirchen und Capellen in der Stadt und dem Wißbadischen Lande, auch nicht nur die Clöster und geistliche Stifter in der Nachbarschaft (davon man einige in des Joannis Maintzischen Geschicht-Schreibern T. II. p. 514. 602 etc. und aus denselben in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. P. I. p. 61 benennet finden kan) sondern auch viele Clöster und Stifter in auswärtigen Landes-Gegenden, z. E. in Trier- und Cöllnischen Landen, haben ihre jährliche reiche Gefälle, und viele derselben ihre eigene Frey-Höfe, (die sie nachmals unter der Hand selber gelegentlich käuflich veräusert haben) kraft solcher geschehenen Vermächtnüssen, in unserer Stadt gehabt. Und da in den Zeiten des 15 und 16 Jahrhundert fast nichts mehr an liegenden Gütern zu vermachen übrig gewesen ist, so haben sie doch wenigstens etwas Geld, Frucht, Kleider etc. an Kirchen und Arme gestiftet. Und ist fast keine eintzige testamentliche Verordnung, wie aus dem alten Gerichts-Buche der Stadt zu ersehen ist, gemacht worden, darin nicht die Kirchen und die Arme ausnehmend sehr bedacht worden sind. Z. E. so heisset es in dem Testament einer Burgers-Frau in Wißbaden von dem Jahr 1515 l. c. f. 193, wie folget: „ – – – bat und bevalh sie irem ehrlichen Huswirt ir etliche verheyssene Wallfahrten uszurichten, mit Namen zu unser lieben Frawen zu Ach, zu S. Annen zu Deuren, zu S. Gervas zu Mastricht, und zu S. Quirin zu Newß. Item zu unser lieben Frawen zu Landsteyn, Item zu S. Annen und zu unser lieben Frawen zu Bechtheym und zu Worms. Item zu S. Philipps zu Zell. Item zu unser lieben Frawen und zu S. Annen uf dem Hünerberg genannt, und zu Lympurg. Item zum H. Creutz bey Meintz, und an andern mehr Ende, an jedes Ende mit besondern Opfern, wie sie ime dann dasselb alles unterschiedlich hat ufzeychnen lassen. – – – – Auch soll ir Huswirt iren Abgang mit Vigilien, SeleMessen und anderem Gottesdienst erlich begeen lassen, solt auch armen Leuten zu der Dryer Begengnüs ein Saw Fleisch, eine Ome Wyns, ein Malter Brots us Weyß und Korn gemacht, umb Gots willen geben. Auch solt ir Huswirt zu Trost und Heyl irer Eltern und irer Selen stiften und ufrichten eyn ewige singende WochenMess, die zu ewigen Zeiten allen Dinstag in Eren des Lyden Christi unsers Seligmachers, und der H. Frawen und Mutter Marie zu S. Annen gehalten und gesungen solt werden. Zu derselben Meß satzt sie auch einen Stammeten Dappart Rosetfarb zu eynem Meßgewandt mit einem Creutz daran. – – – – Item unser lieben Frawen Bilde in S. Mauritius Pfarrkirchen hie zu Wißbaden eyn roten syden beschlagen Gürtel – – – – Item unser lieben Frawen in Hengarten ein schwartz Schawb – – – – Item S. Mauritius KirchenBaw hie zu Wißbaden 4 Gulden. Item S. Sebastians Bruderschaft 1 Gulden. Item S. Jacobs Bruderschaft und unser lieben Frawen Bruderschaft eyner yglichen einen halben Gulden. Auch bevalh sie irem Huswirt zwey Heiligen Hewser zu machen – – – Item fol. 188 vom Jahr 1523 – – – unser lieben Frawen im HeynGarten 1 Gulden – – – zu eynem ewigen Licht im Beynhuß dry Gulden, die Elendige sollen es empfahen und usrichten – – – Jeglicher Bruderschaft 1 Gulden. Dem Pfarrlichen Buwe 6 Malter Korns, dry Malter Korns zu den dryen Begengnüssen armen Leuten umb Gots willen. Item f. 170 seinen Harnisch soll haben S. Jacobs Bruderschaft. S. Mauritius Altar soll haben eyn groß lynen weyß Duch als eyn Fürhang, item ein hübsch Handzwel auch uf dem Altar oder in die Sacrasty – – – Item f. 168 – – – S. Mauritius Pfarrkirchen Baw soll haben 8 Gulden, den grünen Rock soll haben S. Jacobs Bruderschaft etc.” Diese löbliche Gewohnheit, in den letzten Willens-Verordnungen die Kirchen und die Armen zu bedenken, hat in unserm Wißbad, auch nach der einen Einführung der Evangelischen Religion gar selbst im Jahr 1540, immerzu, doch auf einer Evangelischen Glaubens-Lehren gemässe Art, fortgewähret. Denn so heisset es zum Exempel in dem zweyten alten Gerichts-Buch: Bey dem Jahr 1547 – – – bey meinem Begrebnüß setze ich ein Om Weins und ein Malter Brods armen Leuten umb Gottes willen, – – – bey dem Jahr 1577 (nach dem sich Wißbaden von den oben beschriebenen grossen Brand-Schäden wieder in etwas erholet hatte) heisset es: „– – – vermacht sie der Pfarrkirchen 10 Gulden Patzen, noch 10 Gulden Patzen armen Hausleuten vor Brod – – – noch einem Armen 20 Gulden Patzen – – – Noch bey diesem Jahr – – – der Kirchenbau zu Wißbaden soll haben 10 Gulden current – – – die Hausarme Leute sollen haben 10 Gulden current – – – bey dem Jahr 1582 – – – der Kirchen zu Wißbaden legiret sie 20 Gulden, den armen Leuten 4 Malter Korn – – – item auf immer und ewiglich jährlich auf Catharinen Tag armen Leuten ein Malter Korn an Brot auszuspenden – – – bey 1583 – – – legiret er dem Kirchenbau 10 Gulden, armen Leuten 10 Gulden – – – bey 1585 – – – dem Kirchenbau zu Wißbaden 10 Gulden, der Schul 10 Gulden – – – bey 1589 – – – alle Jahr auf Sebastianstag soll den armen Leuten ein Malter Korn an Brot ausgespendet werden biß in Ewigkeit etc.” In den elenden und langwiehrigen Kriegs-Zeiten des 17 Jahrhundert ist diese gute Gewohnheit in Wißbaden, wegen des eingerissenen allgemeinen Mangels an Nahrung, sehr in Abgang gekommen. In dem 18. Jahrhundert ist sie in den friedlichen Zeiten wieder aufgelebet, und bey Christlichen Gemüthern von neuem in ziemliche Uebung gekommen. Man kan davon oben in der Vorrede dieses Buches ein nahmhaftes Exempel an den Spethischen Vermächtnüssen, und in den gedruckten Nachrichten von dem Wißbadischen Waysenhaus noch mehrere Beyspiele davon angeführet finden.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ In der Fußnote ist nach der Silbe “Trin-” am Ende der Zeile offenbar der Text über den Lohn der Handwerker versehentlich wiederholt und eingeschoben worden. Daran schließt sich die verstümmelte Information über die Tagelöhnerin an, insgesamt zwei Zeilen. Der eingeschobene Text ist in [ ] gesetzt.
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