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Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 19, Seite 237 - 244
Fassung vom: 17. Juni 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juni 1887
Inkrafttreten:
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(Nr. 1723.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Vom 17. Juni 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

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Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und Beamte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche Diensteinkommen oder Wartegeld aus der Reichskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und Beamte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) beziehungsweise des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) lebenslängliche Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Reichskasse zu entrichten.

§. 2.

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Zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge sind nicht verpflichtet:
1. Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt sind;
2. die katholischen Militär- und Marine-Geistlichen.

§. 3.

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Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten gebührenden oder bewilligten Betrage des einmonatlichen [238] beziehungsweise vierteljährlichen Gehalts oder Wartegeldes oder der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge gleichfalls zu entrichten.

§. 4.

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Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich drei Prozent des pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension, mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von neuntausend Mark des pensionsfähigen Diensteinkommens oder Wartegeldes und von fünftausend Mark der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.
Die in den §§. 13 und 72 des Militärpensionsgesetzes erwähnten Pensionserhöhungen (Verstümmelungszulagen) bleiben bei Berechnung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge unberücksichtigt.
Von den Offizieren vom Hauptmann (Rittmeister, Kapitänlieutenant) zweiter Gehaltsklasse einschließlich abwärts, den Aerzten und Beamten, welche vor Ertheilung des Heirathskonsenses ein bestimmtes Privateinkommen oder Vermögen nachzuweisen haben, werden, wenn sich dieselben nicht verheirathet haben, die Beiträge bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung nicht erhoben.

§. 5.

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Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Theilbeträgen, in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension zahlbar ist, durch Einbehaltung eines entsprechenden Theiles dieser Bezüge erhoben.
Der einzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Pfändung unterliegen, zu berechnen.

§. 6.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge erlischt:
1. mit dem Tode des Verpflichteten, vorbehaltlich der im §. 3 getroffenen Bestimmungen;
2. wenn der Verpflichtete ohne Pension aus dem Dienst scheidet, oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienst entlassen wird;
3. wenn der Verpflichtete in den Ruhestand versetzt wird und ihm auf Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist;
4. für den Verpflichteten, welcher weder verheirathet ist, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter achtzehn Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand;
5. für den pensionirten Verpflichteten mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die unter Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe oder durch das Vorhandensein [239] von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Verpflichtung nicht gehindert.

§. 7.

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Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht.

§. 8.

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Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten erhalten aus der Reichskasse Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

§. 9.

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Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theil derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 11 verordneten Beschränkung, mindestens einhundertundsechzig Mark betragen und eintausendundsechshundert Mark nicht übersteigen.

§. 10.

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Das Waisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind.
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militär-Erziehungsanstalten aufgenommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist.

§. 11.

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Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.

§. 12.

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Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden [240] Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den §§. 9 bis 11 gebührenden Beträge befinden.

§. 13.

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War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der §§. 9 und 11 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre um ein Zwanzigstel gekürzt. Auf den nach §. 10 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.

§. 14.

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Bei Berechnung des Wittwen- und Waisengeldes (§§. 9 bis 13) bleiben die in den §§. 13 und 72 des Militärpensionsgesetzes erwähnten Pensionserhöhungen (Verstümmelungszulagen) stets, die in den §§. 12, 52 und 71 ebenda erwähnten Pensionserhöhungen (Pensionszulagen) in denjenigen Fällen unberücksichtigt, in welchen die Hinterbliebenen die in den §§. 41, 42, 95 und 96 ebenda erwähnten Beihülfen (Bewilligungen) zu beanspruchen haben.

§. 15.

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Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beitragspflichtigen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die Hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beitragspflichtigen aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beitragspflichtigen in den Ruhestand geschlossen ist.

§. 16.

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Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 eine Pension hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen-und Waisengeld durch den Reichskanzler bewilligt werden.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteter, welchem nach §. 20 Absatz 3, §§. 24 und 25 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise §§. 50 und 52 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reichskanzler befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen- und Waisengeldes zuzulassen.

§. 17.

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Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gnadenmonats oder des Gnadenquartals. [241]

§. 18.

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Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden übertragen können.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse.

§. 19.

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Das Wittwen - und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.

§. 20.

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Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.

§. 21.

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Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

§. 22.

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Mit den aus §. 16 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beitragspflichtigen zusteht, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Chef der Kaiserlichen Admiralität, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.

§. 23.

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Das den Hinterbliebenen eines Beitragspflichtigen zu bewilligende Wittwen-und Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beitragspflichtige vor diesem Zeitpunkte gestorben wäre.

§. 24.

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Die §§. 8 bis 23 finden auf die Angehörigen eines in Folge eines Feldzuges oder in Folge des Unterganges oder Verschollenseins eines Schiffes der Kaiserlichen Marine vermißten Beitragspflichtigen Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise des Chefs der Kaiserlichen Admiralität das Ableben des Vermißten mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. [242]

§. 25.

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Offiziere, Aerzte und Beamte, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Wittwen- und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, sind nicht verpflichtet, einer Militär- oder Landesbeamten-Wittwenkasse oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten beizutreten.

§. 26.

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Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche Mitglieder einer der im §. 25 bezeichneten Landesanstalten und derselben nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 8 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, von Entrichtung der im §. 4 bestimmten Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Anderenfalls sind sie berechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheiden.

§. 27.

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Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche vor der Verkündung dieses Gesetzes auf ihren Todesfall ihren Ehefrauen oder Kindern eine Leibrente oder ein Kapital, oder ihren gesetzlichen Erben ein Kapital bei einer Privatversicherungsgesellschaft oder bei der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine versichert haben, können, falls diese Versicherung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch besteht und wenn sie binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkte durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 8 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Chef der Kaiserlichen Admiralität von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit werden.
Die näheren Voraussetzungen, unter denen eine solche Befreiung zulässig, sowie die Bedingungen, von welchen dieselbe abhängig zu machen ist, bestimmt der Reichskanzler.

§. 28.

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Die in den §§. 26 und 27 bestimmte dreimonatliche Frist kann für einzelne Offiziere, Aerzte und Beamte der Kaiserlichen Marine durch den Reichskanzler angemessen verlängert werden.

§. 29.

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Neue Mitglieder dürfen in die Militär-Wittwenkassen nicht mehr aufgenommen werden.
Eine Erhöhung der bei diesen Kassen von solchen Mitgliedern versicherten Pensionen, welche Wittwen- und Waisengeldbeiträge auf Grund dieses Gesetzes zu entrichten haben, ist unzulässig. [243]
Ist nach den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Beitragspflicht, sowie der Wittwen- und Waisenpensionen von Dienstzeit, Dienstrang oder Diensteinkommen abhängig, so werden, wenn nicht nach Maßgabe des §. 26 der Verpflichtete auf das Wittwen- und Waisengeld verzichtet hat, für die fernere Beitragspflicht zur Landesanstalt und Berechnung der von dieser zu leistenden Wittwen- und Waisenpensionen Dienstzeit, Dienstrang und Diensteinkommen nur insoweit in Ansatz gebracht, als sie bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erreicht waren.

§. 30.

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Ueber Vermögensbestände der Militär-Wittwenkassen, welche sich nach Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen ergeben, wird durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen, sofern und soweit nicht Ansprüche einzelner Bundesstaaten oder wohlerworbene Rechte Dritter dem entgegenstehen. Dasselbe findet statt hinsichtlich der Ueberschüsse solcher Kassen, welche sich vor Aufhebung derselben ergeben.

§. 31.

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1. Unter den in den Ruhestand versetzten Offizieren und Aerzten sind im Sinne dieses Gesetzes nicht nur die mit Pension verabschiedeten, sondern auch die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere und Aerzte zu verstehen.
2. Auf die mit Pension verabschiedeten oder zur Disposition gestellten Offiziere und Aerzte, sowie auf die pensionirten Beamten finden im Falle ihrer Wiederanstellung im aktiven Dienst, wenn dieselbe nicht nur auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses erfolgt ist, die für aktive Offiziere, Aerzte und Beamte gegebenen Bestimmungen Anwendung.

§. 32.

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Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Ingenieure des Soldatenstandes der Kaiserlichen Marine gleichfalls Anwendung.
Sie finden ferner hinsichtlich des Reichsheeres auf die Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalkommandos, hinsichtlich der Kaiserlichen Marine auf die Deckoffiziere, Zeugfeldwebel und Zeugobermaate Anwendung.

§. 33.

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Die Wittwen und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welcher, wenn solches bereits mit dem 1. April 1882 verbindliche Kraft erlangt hätte, zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichtet gewesen wäre, erhalten vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab gleichfalls Wittwen- und Waisengeld aus der Reichskasse nach Maßgabe der §§. 9 ff. [244]
Bei der Festsetzung wird, wenn der Ehegatte beziehungsweise Vater vor dem Inkrafttreten der Gesetze vom 21. April 1886, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) und betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes etc. (Reichs-Gesetzbl. S. 80), verstorben ist, unter Berücksichtigung des §. 14 die Pensionsgebühr nach den Bestimmungen dieser Gesetze zu Grunde gelegt, sofern der Ehegatte beziehungsweise Vater von den Wohlthaten der letzteren betroffen worden wäre, falls er deren Inkrafttreten erlebt hätte.
Von dem nach diesen Bestimmungen den Wittwen zustehenden Wittwengelde wird vorweg der Betrag derjenigen Leistungen in Abzug gebracht, welchen der verstorbene Ehegatte verpflichtet gewesen wäre zu tragen, wenn dieses Gesetz bereits mit dem 1. April 1882 in Kraft getreten sein würde.

§. 34.

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Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechtsansprüche auf Wittwen- und Waisengeld findet der Rechtsweg, und zwar, soweit nicht die Bestimmungen der §§. 149 ff. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 Platz greifen, mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Pensionsansprüchen des beitragspflichtigen Ehemannes oder Vaters vorgeschrieben sind.

§. 35.

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Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
Insoweit in Bayern für einzelne Beamtenkategorien besondere von den reichsgesetzlichen Bestimmungen abweichende Pensionsnormen bestehen, bleibt landesrechtlicher Bestimmung vorbehalten, auch für diese Kategorien eine Bemessung des Wittwen- und Waisengeldes nach Maßgabe des den Grundsätzen des Reichsbeamtengesetzes entsprechenden Pensionsbetrages anzuordnen.

§. 36.

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Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.