Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen
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(Nr. 3254.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen, vom 30. Juni 1873. Vom 9. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Der dem Gesetze, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offiziere und Arzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie an die Reichsbeamten, vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) beigefügte Tarif [732] wird zu IV und VI mit Wirkung vom 1. April 1906 gestaltet, wie folgt:
Bezeichnung der Chargen der Offiziere und Ärzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie der Kategorien der Reichsbeamten. Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in den Orten der Servisklasse: Berlin
Mark.I
Mark.II
Mark.III
Mark.IV
Mark.IV. Leutnants und Assistenzärzte 570 330 240 225 216 VI. Unterbeamte 360 270 216 162 108
§ 2.
[Bearbeiten]- Bei der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen werden die im Etat für die Verwaltung der Reichseisenbahnen auf das Rechnungsjahr 1906 unter Kapitel 87 Titel 13 der fortdauernden Ausgaben ausgeworfenen Gehälter der Unterbeamten um je 60 Mark erhöht. Die Bemessung der daneben zu gewährenden nichtpensionsfähigen Zuschüsse wird für das Jahr 1906 dem Reichskanzler übertragen.
§ 3.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1906.