Gesetz, betreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß-Lothringen auf Gewährung von Pension und Wartegeld
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(Nr. 1659.) Gesetz, betreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß-Lothringen auf Gewährung von Pension und Wartegeld. Vom 28. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Dem Statthalter in Elsaß-Lothringen steht im Falle der Abberufung ein Anspruch auf Wartegeld oder Pension nach den für den Reichskanzler geltenden gesetzlichen Vorschriften und Etatsbestimmungen zu.
- Die Zahlung des Wartegeldes oder der Pension erfolgt aus der Landeskasse von Elsaß-Lothringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 28. April 1886.