Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. Vom 20. Februar 1888
Erscheinungsbild
[55]
(Nr. 1769.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. Vom 20. Februar 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Die Aufwendung eines Betrages bis zur Höhe von 278.335.562 Mark für die in der Anlage aufgeführten Zwecke wird genehmigt.
§. 2.
[Bearbeiten]- Der Reichskanzler wird ermächtigt, die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 3.
[Bearbeiten]- Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 20. Februar 1888.
[56]
Anlage.
[Bearbeiten]Ueberschlag
der
einmaligen Ausgaben aus Anlaß der Aenderungen der Wehrpflicht.
Lau- fende Nr. |
Bezeichnung der Ausgaben. | Geldbetrag |
Mark. | ||
Verwaltung des Reichsheeres. | ||
a. Preußen etc. | ||
1. | Zu den Ausgaben aus Anlaß der Aenderungen der Wehrpflicht, ausschließlich Elsaß-Lothringen | 212.901.970 |
2. | Desgleichen für Elsaß-Lothringen | 289.700 |
Summe a. Preußen etc. | 213.191.670 | |
b. Sachsen. | ||
3. | Zu den Ausgaben aus Anlaß der Aenderungen der Wehrpflicht | 19.296.475 |
c. Württemberg. | ||
4. | Zu den Ausgaben aus Anlaß der Aenderungen der Wehrpflicht | 13.683.400 |
sind | 246.171.545 | |
5. | Dazu: Quote an Bayern von Nr. 1, 3 und 4 mit | 32.164.017 |
Ueberhaupt | 278.335.562 |