Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 10, Seite 93 - 94
Fassung vom: 24. Mai 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1881
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1418.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. Vom 24. Mai 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt,
I. a) behufs Erwerbung der Eisenbahnen von Saargemünd nach Saarburg, von Courcelles über Bolchen nach Teterchen, sowie von Chateau-Salins und Vic nach der Grenze bei Chambrey für das Reich zu unbeschränktem Eigenthum den Betrag von 9.885.864 Mark,
b) behufs Abtragung des aus dem Vertrage zwischen dem Reich und der Stadt Münster vom 12. Dezember 1871, betreffend die Erwerbung der Eisenbahn von Colmar nach Münster, noch bestehenden Kaufgeldrestes den Betrag von 1.422.800 Mark,
c) behufs vergleichsweiser Abfindung der französischen Ostbahngesellschaft für die Aufgabe ihrer Eigenthumsansprüche auf die von der Reichseisenbahnverwaltung in Besitz genommenen, außerhalb der Bahnanlagen belegenen Grundstücke und Gebäude den Betrag von 100.000 Mark,
im ganzen 11.408.664 Mark,
zu verausgaben;
II. das zweite Geleise zwischen den Bahnhöfen Saargemünd und Saaralben auszubauen, die dazu erforderlichen Grundstücke, nöthigenfalls [94] auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben und dazu den Betrag von 1.077.000 Mark zu verwenden.

§. 2.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung des Gesammterfordernisses im Betrage von 12.485.664 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 3.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Mai 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.