Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin

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Titel: Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 8, Seite 135–136
Fassung vom: 9. März 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. März 1899
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(Nr. 2552.) Gesetz, betreffend die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin. Vom 9. März 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Für das bayerische Heer wird bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin ein besonderer Senat gebildet.
Der König von Bayern ernennt den Präsidenten und die Räthe des bayerischen Senats sowie einen Militäranwalt für denselben; er bestimmt überdies die militärischen Mitglieder dieses Senats.

§. 2.

Der bayerische Senat ist für alle dem Reichsmilitärgerichte zugewiesenen Entscheidungen und Geschäfte zuständig, welche das Urtheil oder die Entscheidung eines bayerischen Militärgerichts oder die Entscheidung oder Verfügung eines bayerischen Gerichtsherrn zum Gegenstande haben.
Betrifft eine Sache zugleich Angehörige des bayerischen Heeres und eines anderen Kontingents oder der Marine, oder sind in den Fällen des §. 461 der Militärstrafgerichtsordnung die verschiedenen Urtheile theils von einem bayerischen, theils von einem anderen Militärgericht erlassen, so treten der bayerische und ein von dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts zu bestimmender anderer Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zusammen. In diesem Falle finden die Bestimmungen des §. 86 Abs. 2 bis 4 der Militärstrafgerichtsordnung entsprechende Anwendung. Die außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigen Verfügungen erläßt derjenige Senatspräsident, welchem die Leitung der Hauptverhandlung zusteht. [136]
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auch dann Anwendung, wenn es sich um eine Entscheidung darüber handelt, ob ein bayerisches Militärgericht oder ein anderes Militärgericht, ein bayerischer Gerichtsherr oder ein anderer Gerichtsherr für zuständig zu erklären ist.

§. 3.

Der §. 38 des Disziplinargesetzes für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dezember 1898 gilt auch für den Präsidenten und die Räthe des bayerischen Senats. Diese bleiben bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs unberücksichtigt, sofern für sie sowie für die bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten ein besonderer Disziplinarhof errichtet wird. Wird ein solcher nur für die letzteren errichtet, so werden der Präsident und die Räthe des bayerischen Senats bei der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs nur dann berücksichtigt, wenn es sich um ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts handelt.

§. 4.

Soweit sich nicht aus vorstehenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 auch für den bayerischen Senat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. März 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.