Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung
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(Nr. 1660.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung. Vom 30. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Dem §. 809 der Civilprozeßordnung wird folgender dritter Absatz hinzugefügt:
- Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatze bestimmten Frist erfolgt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 30. April 1886.